Beschluss
1 A 373/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Frage der Vereinbarkeit von Besoldungs- und Beihilfenvorschriften mit Art.33 Abs.5 GG kann nur durch Gesamtbetrachtung der einschlägigen Bundes- und Landesvorschriften entschieden werden.
• Bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit maßgeblicher Normen ist das Verfahren nach Art.100 GG an das Bundesverfassungsgericht zu verweisen; das vorlegende Gericht muss die Entscheidungserheblichkeit darlegen.
• Das Gewähren, Kürzen oder Abschaffen einer jährlichen Sonderzuwendung ("Weihnachtsgeld") ist für sich nicht kerngeschützt durch Art.33 Abs.5 GG, wohl aber ist die Sonderzahlung bei der Prüfung der amtsangemessenen Alimentation insgesamt zu berücksichtigen.
• Eine Feststellungsklage, dass das Nettoeinkommen eines Beamten im bestimmten Kalenderjahr verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen ist, ist statthaft, wenn mit der Leistungsklage kein sofortiger Erfolg möglich ist und der Streitstoff bereits im Vorverfahren substantiiert vorgetragen war.
Entscheidungsgründe
Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen möglicher Unteralimentation durch Kürzung der Sonderzahlung • Die Frage der Vereinbarkeit von Besoldungs- und Beihilfenvorschriften mit Art.33 Abs.5 GG kann nur durch Gesamtbetrachtung der einschlägigen Bundes- und Landesvorschriften entschieden werden. • Bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit maßgeblicher Normen ist das Verfahren nach Art.100 GG an das Bundesverfassungsgericht zu verweisen; das vorlegende Gericht muss die Entscheidungserheblichkeit darlegen. • Das Gewähren, Kürzen oder Abschaffen einer jährlichen Sonderzuwendung ("Weihnachtsgeld") ist für sich nicht kerngeschützt durch Art.33 Abs.5 GG, wohl aber ist die Sonderzahlung bei der Prüfung der amtsangemessenen Alimentation insgesamt zu berücksichtigen. • Eine Feststellungsklage, dass das Nettoeinkommen eines Beamten im bestimmten Kalenderjahr verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen ist, ist statthaft, wenn mit der Leistungsklage kein sofortiger Erfolg möglich ist und der Streitstoff bereits im Vorverfahren substantiiert vorgetragen war. Der Kläger, Richter nach Besoldungsgruppe R 1, begehrte für das Kalenderjahr 2003 Zahlung einer Sonderzahlung in Höhe von 84,29 % der Dezemberbezüge. Der Landeshaushalt sah 2003 eine Kürzung der bisherigen Sonderzuwendung vor (Sonderzahlungsgesetz NRW: in der Regel 50 % der Dezemberbezüge) sowie weitere Einschnitte und eine Erhöhung der Kostendämpfungspauschale. Der Widerspruch des Klägers wurde abgelehnt; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein und stellte hilfsweise Feststellungsanträge zur Verfassungswidrigkeit seiner Netto-Alimentation 2003 nach Art.33 Abs.5 GG. Der Senat ist der Auffassung, die verfassungsrechtliche Beurteilung der aus Bundes- und Landesrecht sich ergebenden Besoldung des Klägers sei entscheidungserheblich und setzte das Verfahren aus, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. • Verfahrensaussetzung: Nach Art.100 GG i.V.m. BVerfGG sind die einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Normen, die die Besoldung 2003 bestimmen, dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, weil ihre Vereinbarkeit mit Art.33 Abs.5 GG für die Berufungsentscheidung entscheidend ist. • Gesamtbetrachtung: Für die Prüfung der Amtsangemessenheit ist eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Vorschriften geboten; die Kürzung der Sonderzahlung kann als auslösendes Moment erscheinen, die Verfassungswidrigkeit der Alimentation aber nur im Zusammenwirken mehrerer Regelungen beurteilt werden. • Rechtliche Zulässigkeit einzelner Gesetze: Weder das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 noch das Sonderzahlungsgesetz NRW sind formell oder materiell offensichtlich nichtig; insbesondere wurde die Öffnungsklausel des Bundes nicht als gleichheitswidrig oder verfassungswidrig angesehen. • Statthaftigkeit der Klagearten: Verpflichtungsklage kommt nicht in Betracht, weil kein gesetzlicher Anspruch auf die ungekürzte Sonderzuwendung mehr bestand; daher war die allgemeine Leistungsklage statthaft für den Hauptantrag und die Feststellungsklage statthaft als zulässiger Hilfsantrag zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Netto-Alimentation. • Begründung der Feststellungsklage: Feststellungsklage ist zulässig, weil der Kläger im Vorverfahren bereits die Gesamtproblematik der Alimentation substantiiert gerügt hat; eine Klageänderung sei sachdienlich und nicht prozessual unzulässig. • Materielle Verfassungsfrage (Überzeugung des Senats): Der Senat ist überzeugt, dass die aus dem Vorlagegegenstand sich ergebende Netto-Alimentation des Klägers 2003 verfassungswidrig ist, weil die Gesamtheit der Einschnitte (Kürzung der Sonderzahlung, Erhöhung der Kostendämpfungspauschale, Kürzungen im Beihilfebereich, zurückbleibende Besoldungsentwicklung gegenüber tariflichen Einkommen) zu einer greifbaren Abkopplung der Beamtenbesoldung von der allgemeinen Einkommensentwicklung geführt hat. • Marginalitätsgrenze und Verhältnismäßigkeit: Bei Belastungen jenseits einer spürbaren Marginalgrenze (typischerweise schon bei rund 1 % des Jahresnettos als Indikator) und ohne tragfähigen systemimmanenten Rechtfertigungsgrund ist die Amtsangemessenheit verletzt; haushaltswirtschaftliche Einsparungsgründe alleine genügen nicht. • Berücksichtigung der Beihilfe: Änderungen im Beihilferecht sind bei der Prüfung der Alimentation mitzuberücksichtigen, weil sie das verfügbare Nettoeinkommen und die Fähigkeit zur Bewältigung krankheitsbedingter Lasten beeinflussen. • Folgen der Feststellung: Selbst wenn einzelne Einzelnormen rechtmäßig bleiben, kann das Bundesverfassungsgericht eine Feststellung der Unvereinbarkeit der Gesamtlage treffen; eine isolierte Rückbelebung alter Bundesregelungen ist ausgeschlossen, wenn die einschlägigen Voraussetzungen der Anwendungsregelungen nicht erfüllt sind. Der Senat hat das Verfahren ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften (insbesondere zur Netto-Alimentation 2003 des Klägers bei Besoldungsgruppe R 1) eingeholt. Der Senat ist überzeugt, dass die dem Kläger 2003 tatsächlich zustehende Besoldung in der gebotenen Gesamtbetrachtung verfassungswidrig zu niedrig bemessen war, weil die Kürzung der Sonderzuwendung zusammen mit weiteren Einschnitten und der von den tariflich Beschäftigten abweichenden Einkommensentwicklung die amtsangemessene Alimentation gefährdete. Soweit der Kläger mit seiner Hauptklage eine unmittelbare Leistungszusage begehrt, ist dies mangels gesetzlicher Grundlage nicht durchsetzbar; die Feststellungsklage ist jedoch statthaft und zulässig, weil der Streitgegenstand im Vorverfahren bereits substantiiert vorgetragen worden ist. Aufgrund der dargestellten rechtlichen Erwägungen ist deshalb die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderlich, damit dieses über die Verfassungsmäßigkeit der normativen Grundlage entscheidet; erst nach dessen Entscheidung kann im Berufungsverfahren abschließend über die weiteren Rechtsfolgen (z. B. mögliche Korrekturen der Alimentation durch den Gesetzgeber oder konkrete Abhilfen) entschieden werden.