Beschluss
1 K 142.11
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0727.1K142.11.0A
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Leitsätze
Die Herausgabe des als Sicherheitsleistung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz eingezogenen Geldes ist eine Streitigkeit, die den Sozialgerichten zugewiesen ist.(Rn.2)
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
Das Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird an das zuständige Sozialgericht Berlin verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Herausgabe des als Sicherheitsleistung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz eingezogenen Geldes ist eine Streitigkeit, die den Sozialgerichten zugewiesen ist.(Rn.2) Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Das Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird an das zuständige Sozialgericht Berlin verwiesen. Mit seiner beabsichtigten Klage begehrt der Antragsteller vom Antragsgegner die Zahlung von 7.500 Euro, die nach Sicherstellung gemäß § 38 ASOG durch die Polizei an das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg herausgegeben und vom Bezirksamt auf dessen Forderung als Sicherheitsleistung gemäß § 7a AsylbLG vereinnahmt wurden. Für diese Zahlungsklage ist der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben. Gemäß § 40 VwGO besteht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Zwar liegt hier eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vor, jedoch ist diese durch Bundesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bestände nur, wenn es hier um die Herausgabe des sichergestellten Geldes gemäß §§ 38, 41 ASOG ginge. Dies ist jedoch nicht der Fall, denn das nach § 38 ASOG sichergestellte Geld wurde von der Polizei bereits nach § 41 an den Antragsgegner herausgegeben. Ob diese Herausgabe rechtmäßig gewesen ist, ist nicht Gegenstand des beabsichtigten, allein auf Zahlung gerichteten Klageverfahrens. Insoweit handelt es sich auch nicht um einen Folgenbeseitigungsanspruch, denn dieser könnte sich allein gegen die die Sicherstellung vorgenommene Polizei, nicht aber gegen das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg richten. Vielmehr begehrt der Kläger mit seiner beabsichtigten Klage vom Antragsgegner die Herausgabe des nunmehr nach § 7a AsylbLG als Sicherheitsleistung eingezogenen Geldes. Streitigkeiten aus dem Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes sind aber gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6a des Sozialgerichtsgesetzes den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen. Einer Verweisung steht auch nicht entgegen, dass hier nur ein isolierter Prozesskostenhilfeantrag vorliegt und noch kein Klageverfahren rechtshängig ist (vgl. insoweit: Beschluss der Kammer vom 9. Januar 2009 - 1 A 373.08 -, juris Rn. 4 ff.; BVerwG, Beschluss vom 17. April 2002 - 3 B 137.01 -, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Beschluss vom 30. Dezember 2009 - 3 O 133.09 -, juris Rn. 8; a. A. VGH München, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 5 C 09.3081 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Der Rechtsstreit war somit nach Anhörung der Parteien gemäß § 17 a Abs. 2 GVG an das zuständige Sozialgericht Berlin zu verweisen. Kosten, die im Verfahren vor dem angerufenen Verwaltungsgericht entstanden sind, werden gemäß § 17 b Abs. 2 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird.