OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 E 1666/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0216.12E1666.09.00
2mal zitiert
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Rechtswegverweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist nach den §§ 173 Satz 1 VwGO, 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, 146 ff. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der Antragsteller sich im Beschwerdeverfahren nicht durch einen in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO bezeichneten Rechtsanwalt oder Hochschullehrer als Prozessbevollmächtigten vertreten lässt. Vgl. zum Vertretungszwang bei Beschwerden gegen Rechtswegverweisungsbeschlüsse: OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2008 – 12 E 784/08 – und vom 5. Oktober 2009 – 19 E 709/ 09 –. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO schließt Prozesskostenhilfeverfahren – wie das Vorliegende – nämlich ausdrücklich vom Vertretungszwang aus. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass es sich bei dem Begehren um Akteneinsicht, für dessen gerichtliche Verfolgung der Antragsteller Prozesskostenhilfe begehrt, um eine Angelegenheit der Sozialhilfe handelt, die nach der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Regelung des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen und für die nicht mehr nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Dass die Rechtsnatur des materiellen Begehrens eine Rechtswegverweisung speziell in einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren nicht bewirken kann, wird vom Antragsteller nicht geltend gemacht und auch vom Senat so nicht gesehen. Vgl. zur entsprechenden Anwendung des § 17a Abs. 2 GVG im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren: VG Berlin, Beschluss vom 9. Januar 2009 – 1 A 373.08 –, juris, m. w. N. Ansonsten trifft es zwar zu, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss von einer begehrten "Akteneinsicht in Sozialleistungsakten" aus den Jahren vor 2004 ausgeht, während der Antragsteller sich auf ein Recht beruft, Einsicht in entsprechende "Rechtsmittelverfahrensakten" zu nehmen. Es ist aber auch nicht andeutungsweise ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht mit dem von ihm in dem angefochtenen Beschluss vom 19. November 2009 verwandten Begriff andere Akten meint, als die vom Antragsgegner zuvor in den Schriftsätzen an das Verwaltungsgericht vom 12. November 2009 und vom 17. November 2009 benannten behördlichen Rechtsmittelverfahrensakten zu den gerichtlichen Aktenzeichen 19 K 6419/99, 19 K 6420/99 und 19 K 1630/00. Dass diese Akten und zusätzlich die behördliche Rechts-mittelverfahrensakte zu dem gerichtlichen Aktenzeichen 19 K 156/04 auch von ihm selbst gemeint waren, wird vom Antragsteller in seinem Schreiben vom 28. Novem-ber 2009 – der angefochtene Beschluss ist ihm laut Postzustellungsurkunde bereits am 24. November 2009 zugestellt worden – ausdrücklich bestätigt. Soweit der An-tragsteller nunmehr in seiner Beschwerdeschrift vom 7. Dezember 2009 dem Ver-waltungsgericht zu unterstellen versucht, auf die – anderen – Akten abgestellt zu haben, in die der Antragsgegner Einsicht zu nehmen ihm bereits unter dem 22. Sep-tember 2009 angeboten habe, ist das vor dem Hintergrund des – dem Antragsteller bekannten – Schreibens des Antragsgegners vom 17. November 2009, demzufolge zufällig doch noch die Verfahrensakten der Verfahren 19 K 6419/99, 19 K 6420/99 und 19 K 1630/00 vom Sachbearbeiter aufgefunden und am 12. November 2009 an das Gericht übersandt werden konnten, schlichtweg nicht nachvollziehbar. Dass es sich bei der Einsicht in solche behördlichen Rechtsmittelverfahrensakten, wie sie dem Verwaltungsgericht auch gegenständlich übersandt worden sind, um eine Angelegenheit der Sozialhilfe handelt, die nach der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Regelung des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen und ist vom Antragsteller nicht substantiiert in Abrede gestellt worden. Auch wenn sich in solchen Akten u. a. oder sogar vornehmlich vor dem Verwaltungsgericht ausgetauschte Schriftstücke sowie gerichtliche Verfügungen und Entscheidungen befinden, steht das jeweils doch in innerem und äußerem Kontext mit der Gewährung bzw. Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen. Die Frage der Einsicht in die Akten verkörpert insoweit zwar einen selbständigen – hier nach dem 1. Januar 2005 anhängig gewordenen – Streitgegenstand, steht aber im Annex mit dem Akteninhalt und teilt dessen Rechtsnatur. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).