Beschluss
13 C 21/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Kapazitätsberechnung nach der KapVO gilt das Stellenprinzip: Maßgeblich ist das Regellehrdeputat der Stelle, nicht der tatsächliche Lehraufwand des Stelleninhabers.
• Von dem Regellehrdeputat kann nur abgewichen werden, wenn eine Stelle dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt ist, die individuell eine dauerhaft höhere Lehrverpflichtung vermittelt.
• Die rechtmäßige Befristung von Arbeitsverträgen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz hindert nicht die Zurechnung des Regellehrdeputats zur Stelle.
• Dienstleistungsexporte zwischen Studiengängen sind nicht grundsätzlich verfassungswidrig, sofern sie sachlich gerechtfertigt sind und die Ausbildungskapazität insgesamt nicht verloren geht.
• Unterschiedliche Ausgestaltung von Curricularanteilen zwischen Hochschulen ist wegen verschiedener Organisationen rechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Stellenprinzip bei Kapazitätsberechnung und Zulässigkeit von Dienstleistungsexporten • Bei der Kapazitätsberechnung nach der KapVO gilt das Stellenprinzip: Maßgeblich ist das Regellehrdeputat der Stelle, nicht der tatsächliche Lehraufwand des Stelleninhabers. • Von dem Regellehrdeputat kann nur abgewichen werden, wenn eine Stelle dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt ist, die individuell eine dauerhaft höhere Lehrverpflichtung vermittelt. • Die rechtmäßige Befristung von Arbeitsverträgen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz hindert nicht die Zurechnung des Regellehrdeputats zur Stelle. • Dienstleistungsexporte zwischen Studiengängen sind nicht grundsätzlich verfassungswidrig, sofern sie sachlich gerechtfertigt sind und die Ausbildungskapazität insgesamt nicht verloren geht. • Unterschiedliche Ausgestaltung von Curricularanteilen zwischen Hochschulen ist wegen verschiedener Organisationen rechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin rügte die Kapazitätsberechnung und Lehrdeputate am Fachbereich Medizin einer Universität, insbesondere die Ansetzung von jeweils vier Stunden Lehrdeputat für befristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellte, die Ausweisung der Immatrikulationszahlen im Studiengang Zahnmedizin, einen Dienstleistungsabzug zugunsten des neu eingerichteten Studiengangs Molekulare Biotechnologie sowie die Höhe des Curriculareigenanteils der Zahnmedizin. Die Hochschule hatte befristete Verträge nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz geschlossen; einzelne Beschäftigungsverhältnisse bestanden seit 1997 bzw. 2001 mit entsprechenden Verlängerungen. Die Antragstellerin beanstandete zudem, dass Kapazitäten des Zahnmedizin-Studiengangs für den neuen Studiengang genutzt würden. Das Verwaltungsgericht wies die Anträge zurück; die Antragstellerin legte Beschwerde ein, die das Oberverwaltungsgericht prüfte. • Kapazitätsberechnung nach der KapVO folgt dem Stellenprinzip: In die Berechnung ist die aus dem Amtsinhalt abgeleitete Regellehrverpflichtung der Stelle unabhängig von individueller Besetzung oder tatsächlichem Lehraufwand einzustellen. • Abweichung vom Regellehrdeputat ist nur möglich, wenn die Hochschule die Stelle dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt hat, die faktisch und dauerhaft ein höheres Deputat vermittelt; dies ist hier nicht dargetan. • Die vorgelegten Arbeitsverträge enthalten gültige Befristungsabreden mit Bezug auf das Wissenschaftszeitvertragsgesetz bzw. Vorgängerregelungen; zulässige Höchstdauern wurden nicht überschritten, sodass die Befristungen nicht entfallen sind. • Die Einschreibestatistik des Antragsgegners belegt die Angabe von 76 Erstsemesterstudierenden im Studiengang Zahnmedizin; das Gericht sieht keine Anhaltspunkte für Unrichtigkeit. • Die normative Grundlage der Stellenausstattung ergibt sich aus dem Haushaltsplan des Landes; die interne Verteilung der Planstellen obliegt den zuständigen Hochschulorganen und ist rechtlich nicht zu beanstanden. • Der Dienstleistungsexport zugunsten des Studiengangs Molekulare Biotechnologie ist sachlich vertretbar: Der neue Studiengang ist forschungsorientiert und interdisziplinär; durch den Export geht Ausbildungskapazität nicht verloren, sondern wird in einem anderen Studiengang genutzt; verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nur, wenn der Export sachlich nicht geboten oder qualitativ gleichwertig anderswo erbracht werden könnte. • Unterschiedliche Curriculareigenanteile zwischen Hochschulen sind durch unterschiedliche organisatorische Entscheidungen erklärbar und rechtlich grundsätzlich zulässig. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die maßgebliche Anwendung des Stellenprinzips bei der Kapazitätsberechnung und die Festhaltung der Lehrdeputate für die befristeten wissenschaftlichen Angestellten, weil keine dauerhafte, anderswertige Besetzung der Stellen nachgewiesen wurde. Die vorgelegten Befristungsverträge sind rechtswirksam und überschreiten nicht die zulässigen Höchstdauern nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz. Die Angaben zur Studienplatzbelegung wurden als glaubhaft anerkannt, und der Dienstleistungsexport zugunsten des neuen Studiengangs wurde als sachlich vertretbar eingestuft. Die Festlegung des Curriculareigenanteils ist aufgrund unterschiedlicher Hochschulorganisationen nicht zu beanstanden; deshalb bleibt der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang bestehen.