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Urteil

12 A 2085/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine behauptete faktische (‚wilde‘) Ehe ist nach dem anwendbaren ukrainischen bzw. deutschen Besatzungsrecht nicht ohne formelle Registrierung als wirksame Ehe anzuerkennen. • Für den Erwerb deutscher Staatsangehörigkeit nach altem RuStAG ist der Nachweis der ehelichen Geburt mit dem für die Darlegungs- und Beweislast geltenden, vernünftige Zweifel ausschließenden Grad an Wahrscheinlichkeit erforderlich. • Eintragungen und Vermerke aus EWZ-/Volkslistenunterlagen sind bei der Würdigung heranzuziehen; ein ‚A‑Ansatz‘ oder Lebensmittelbezug begründen für sich keine Einbürgerung. • Sachverständigenbeweise sind unzulässig, wenn sie nur der Ausforschung behaupteter historischer Tatsachen dienen und die Kläger die wesentlichen Umstände nicht schlüssig darlegen.
Entscheidungsgründe
Keine deutsche Staatsangehörigkeit mangels wirksamer Ehe und Einbürgerungsnachweis • Eine behauptete faktische (‚wilde‘) Ehe ist nach dem anwendbaren ukrainischen bzw. deutschen Besatzungsrecht nicht ohne formelle Registrierung als wirksame Ehe anzuerkennen. • Für den Erwerb deutscher Staatsangehörigkeit nach altem RuStAG ist der Nachweis der ehelichen Geburt mit dem für die Darlegungs- und Beweislast geltenden, vernünftige Zweifel ausschließenden Grad an Wahrscheinlichkeit erforderlich. • Eintragungen und Vermerke aus EWZ-/Volkslistenunterlagen sind bei der Würdigung heranzuziehen; ein ‚A‑Ansatz‘ oder Lebensmittelbezug begründen für sich keine Einbürgerung. • Sachverständigenbeweise sind unzulässig, wenn sie nur der Ausforschung behaupteter historischer Tatsachen dienen und die Kläger die wesentlichen Umstände nicht schlüssig darlegen. Die Klägerin (geb. 1973 in der ehemaligen UdSSR/Ukraine) beantragte 1999 einen Staatsangehörigkeitsausweis, ihre Abstammung geht väterlicherseits auf den 1922 geborenen K. zurück, der 1944 in den deutschen Staatsverband eingebürgert worden sein soll. Die Großeltern väterlicherseits sollen in einer faktischen Ehe gelebt haben; es bestehen diverse Unterlagen (Geburtsurkunde 1944, EWZ‑Karten, Gerichtsverfahren der frühen 1990er Jahre zur Vaterschaftsfeststellung, Einbürgerungsakten K.). Die Behörde lehnte 2001 ab, weil nicht nachgewiesen sei, dass der Vater 1944 Deutscher gewesen sei. Die Kläger klagten erfolglos; sie berufen sich auf faktische Ehe, Einbürgerung oder Volkslisteneintrag der Großmutter und auf Indizien wie Lebensmittelbezug und Angehörigenversorgung. • Zulässigkeit: Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; die Kläger konnten die Voraussetzungen für die deutsche Staatsangehörigkeit nicht beweisen (§ 113 Abs.5 VwGO). • Anknüpfung des anwendbaren Rechts: Für die Wirksamkeit der vor 1944 behaupteten Ehe ist nach Art.11/13 EGBGB das Recht des Ortes der Eheschließung maßgeblich; die in der Ukraine geltenden Regelungen erforderten Registrierung, faktische Ehen wurden dort nicht anerkannt. • Beweiserfordernis: Für die Annahme, der Vater sei als eheliches Kind eines 1944 eingebürgerten Vaters Deutscher geworden, fehlt den Klägern der erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit; die Kläger tragen Darlegungs‑ und Beweislast. • EWZ-/DVL‑Unterlagen: Die EWZ‑Akten zeigen, dass der Großvater K. zwar eingebürgert wurde, die Großmutter jedoch als ‚ledige‘ und ‚russisch‘ geführt wurde, mit Verweisungsbescheid (kein unmittelbarer Einbürgerungsakt); der ‚A‑Ansatz‘ und Lebensmittelbezug belegen keine Einbürgerung. • Volkslisteneintrag und Einbürgerung: Es fehlt jeglicher Urkunden‑ oder schlüssiger Substanzvortrag, wonach die Großmutter in die Deutsche Volksliste eingetragen oder von der EWZ eingebürgert wurde; die formellen Voraussetzungen und die Indizienlage sprechen gegen eine Eintragung/Einbürgerung. • Ausnahmesituationen (Art.6 GG): Die im Rahmen der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen, in denen eine formunwirksame Ehe ausnahmsweise anzuerkennen wäre (Unmöglichkeit der Form, Unzumutbarkeit, jahrzehntliche Annahme), liegen hier nicht vor. • Beweisanträge: Sachverständigengutachten zur Feststellung historischer Eintragungen sind unzulässig, weil sie Ausforschung dienen; die Kläger haben den erforderlichen schlüssigen Vortrag nicht erbracht. • Folge für Staatsangehörigkeit der Klägerin und ihres Sohnes: Weil der Vater der Klägerin zur Geburtszeit 1973 nicht als Deutscher nachgewiesen ist, konnte die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit nicht kraft Abstammung erwerben; damit fällt auch ein Erwerb des Sohnes der Klägerin dahin. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger haben nicht nachgewiesen, dass die Großeltern väterlicherseits in einer nach dem damals maßgeblichen Ortsrecht wirksamen Ehe lebten oder dass die Großmutter bzw. der Vater durch Eintrag in die Deutsche Volksliste oder durch eine Einbürgerung deutsche Staatsangehörige geworden sind. Die vorhandenen EWZ‑Unterlagen und historischen Umstände sprechen dagegen, dass eine Einbürgerung der Großmutter vorlag; ein A‑Ansatz, Lebensmittelbezug oder Angehörigenversorgung begründen keine Einbürgerung. Mangels Nachweises, dass der Vater der Klägerin bei deren Geburt Deutscher war, wurde die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben; daraus folgt auch die Abweisung des Begehrens des Sohnes. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.