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Urteil

12 A 2782/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0408.12A2782.07.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicher-heit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicher-heit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger begehren jeweils die Erteilung eines Aufnahmebescheides und hilfsweise die Einbeziehung des jeweils anderen in ihren (jeweiligen) Aufnahmebescheid. Die Kläger wurden am 1937 (Kläger zu 1.) und am 1942 (Klägerin zu 2.) im Transkarpatengebiet der heutigen Ukraine geboren und leben in N. , Ukraine. Die verstorbenen Eltern des Klägers zu 1. waren ebenso wie seine verstorbenen Großeltern und die verstorbene Mutter der Klägerin zu 2. deutscher Nationalität. Der Kläger zu 1. beantragte im Mai 1998 seine Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) und gab in dem Formular seine Ehefrau, die Klägerin zu 2., als Ehegattin an. Sein im Februar 1996 ausgestellter Inlandspass enthalte einen deutschen Nationalitätseintrag. Früher sei er im Besitz eines Inlandspasses mit ungarischem Nationalitätseintrag gewesen. Er spreche fließend Deutsch. Die Sitten und Gebräuche des Deutschtums seien in der Familie gepflegt worden. Die Kinder seien im Sinne des Deutschtums erzogen worden. Er nehme an Kultur- und Volksabenden, Festivalspielen und den kirchlichen Veranstaltungen der deutschen Gemeinde teil. Er sei einer der Initiatoren des deutschen Festivals gewesen. Er sei Mitbegründer und Mitglied der deutschen Gesellschaft "Wiedergeburt" und von 1990 bis 1992 Bürgermeister gewesen. Am 15. April 2002 nahm der Kläger zu 1. am Sprachtest in der Deutschen Botschaft in L. teil. Dort bestätigte der Mitarbeiter, dass der Kläger zu 1. ein fließendes Gespräch in der deutschen Sprache führen könne. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. September 2004 ab. Die Eintragung der Nationalität in seinem ersten Inlandspass sei auf Wunsch bzw. mit der Zustimmung des Klägers zu 1. erfolgt. Darin liege grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum. Es seien auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Kläger zu 1. nach Ende der Gefährdungssituation ein Bekenntnis zur deutschen Nationalität abgegeben habe. Somit erfülle der Kläger zu 1. die Voraussetzungen als Spätaussiedler nicht. Deshalb komme auch eine Einbeziehung der Klägerin zu 2. in dem beantragten Aufnahmebescheid nicht in Betracht. Dagegen legte der Kläger zu 1. Widerspruch ein. Zur Begründung führte der bevollmächtigte Sohn der Kläger, Herr W. N1. , aus, die Kläger hätten sich wegen der ansonsten drohenden Repressalien nach der Übernahme der Region des Transkarpatengebietes durch die Sowjetunion bei der Erstregistrierung zur ungarischen Nationalität bekannt. Sie hätten sich jedoch nicht von ihren deutschen Wurzeln losgesagt. Nur in der Öffentlichkeit habe man sich zurückhalten und so tun müssen, als ob man nicht der deutschen Volksgruppe angehöre. Um sich und vor allem die Familie zu schützen, habe man mit zwei Gesichtern gelebt und gezwungener Maßen eine Rolle nach außen gespielt. Erst nach dem Erlass Nr. 24 vom 31. Dezember 1991 sei es möglich gewesen, die wirkliche Nationalität als Änderung im Pass eintragen zu lassen. Von dieser Möglichkeit habe der Kläger zu 1. jedoch nichts gewusst und es deshalb versäumt, die Änderung vorzeitig vornehmen zu lassen. Im Widerspruchsverfahren bestätigte der Vorsitzende der deutschen Gebietsgesellschaft Transkarpatiens "Wiedergeburt", Herr L1. , mit Schreiben vom 26. September 2004, dass der Kläger zu 1. seit der Gründung der deutschen Gebietsgesellschaft 1990 als Kreisvorsitzender und nach dem Zerfall des totalitären Regimes als erster deutscher Bürgermeister des Dorfes Q. gewählt worden sei. Mit Stellungnahme vom 29. September 2004 erklärte der in N. in der St. N2. Kirchengemeinde tätige Pater C. , dass nach dem Zerfall der Sowjetunion der Kläger zu 1. Bürgermeister des deutschen Dorfes Q. geworden und als Kreisvorsitzender der Gesellschaft "Wiedergeburt" tätig gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger zu 1. habe sich nicht nur zum deutschen Volkstum i. S. d. § 6 Abs. 2 BVFG bekannt. Obwohl die Änderung der Nationalität bereits zu Beginn der neunziger Jahre möglich gewesen wäre, habe er erst 1997 eine Änderung durchführen lassen. Es fehle somit für den Zeitraum zwischen dem Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und der 1997 erfolgten Nationalitätsänderung an einem positiven Bekenntnis des Klägers zu 1. nur zum deutschen Volkstum. Deshalb sei auch eine Einbeziehung der Klägerin zu 2. nicht möglich. Am 25. Oktober 2005 haben die Kläger Klage erhoben. Die Kläger haben beantragt, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 10. September 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2005 wird die Beklagte verpflichtet, den Klägern den beantragten Aufnahmebescheid/Einbeziehungs-bescheid zu erteilen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Mit Gerichtsbescheid vom 11. April 2007 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger zu 1. stamme bereits nicht von deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen ab, da sein Vater mit ungarischer und seine Mutter mit polnischer Nationalität geführt worden seien. Zudem habe er sich nicht nur zum deutschen Volkstum bekannt. Es sei in den letzten Jahren vor 1996 durch den Kläger zu 1. ein Gegenbekenntnis erfolgt, indem er sich durch die Nutzung des Passes mit ungarischer Nationalität zu dieser Nationalität bekannt habe. Es sei auch wegen seiner Stellung als Bürgermeister unglaubhaft, dass der Kläger zu 1. keine Kenntnis von der seit 1992 bestehenden Möglichkeit der Änderung des Nationalitätseintrages im Inlandspass gehabt habe. Der Kläger zu 1. könne sich auch nicht auf § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG berufen, da die nach dieser Vorschrift erforderlichen Nachteile seit ca. 1965 in der Sowjetunion nicht mehr bestanden hätten. Die Klage der Klägerin zu 2. sei bereits mangels Klagebefugnis unzulässig. Zudem könne sie aufgrund des fehlenden Anspruchs des Klägers zu 1. auch nicht in einen zu erteilenden Aufnahmebescheid einbezogen werden. Daraufhin haben die Kläger am 14. Mai 2007 Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und nunmehr beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10. September 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern zu 1. und 2. einen Aufnahmebescheid zu erteilen, hilfsweise, die Kläger in den jeweils dem anderen erteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen, Hilfsbeweisantrag, die zeugenschaftliche Einvernahme des Vorsitzenden der Deutschen Gebietsgesellschaft Transkarpatiens "Wiedergeburt" Herrn L1. , zu laden über die Vereinsadresse: -T.--------straße 4, N. in der Ukraine durchzuführen zu der Tatsache, dass die Kläger zu 1. und 2. bereits 1990 gleich während des Zerfalls der Sowjetunion die Organisation der deutschen Minderheit mitbegründet haben, der Kläger Gründungs- und Vorstandsmitglied war und dass sowohl er, als auch die anderen Vorstandsmitglieder gegenüber den Behörden sowohl als deutsche Volkszugehörige als auch deren Repräsentanten aufgetreten sind und die deutsche Volkszugehörigkeit gegenüber den Behörden erklärt haben dadurch, dass sie sich selbst als Deutsche bezeichnet und in die Register eingetragen haben. Die Beklagte hat nunmehr beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 4. September 2007 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die der geltend gemachten Tätigkeit des Kläger zu 1. als Bürgermeister seines Dorfes und Gründungsmitglied der "Wiedergeburt" zukommende Außenwirkung sei ungleich geringer, als die Außenwirkung die der Eintragung der Nationalität in einem im Rechtsverkehr benutzten Inlandspass zuzumessen sei. Ein etwaiges Bekenntnis wirke von dem Zeitpunkt an nicht mehr fort, in dem eine entsprechende Passänderung hätte herbeigeführt werden können. In der Führung des Passes mit dem nichtdeutschen Nationalitätseintrag sei eine zumindest äußerliche Hinwendung zu einem nichtdeutschen Volkstum zu sehen. Die Klage der Klägerin zu 2. sei bereits unzulässig. Ihr fehle die Klagebefugnis. Auch der Hilfsantrag sei unbegründet. Weder dem Kläger zu 1. noch der Klägerin zu 2. sei ein Aufnahmebescheid zu erteilen, so dass eine Einbeziehung des jeweilig anderen Klägers nicht möglich sei. Der Hilfsbeweisantrag sei abzulehnen, da die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt werden könnten. Zur Begründung ihrer zugelassenen Berufung tragen die Kläger vor, sie hätten durch ihr Verhalten nicht nur innerhalb der Familie, sondern auch im weiteren sozialen Umfeld klar gemacht, dass sie die Eintragung im Pass nicht akzeptierten und dass sie nicht auf ihrem Willen beruhe. Die Untätigkeit des Klägers zu 1. nach dem Zerfall der Sowjetunion sei unschädlich. Seine Bekenntniserklärungen seien schwerwiegender, als eine Passeintragung in einem Pass, der nicht mehr benutzt oder geführt worden sei. Der Kläger zu 1. habe sich immer nur zum deutschen Volkstum bekannt. Insbesondere zeige dies sein Beitritt zur Gesellschaft "Wiedergeburt" zu einer Zeit, als dies noch gefährlich gewesen sei. Auch seine Kandidatur als Repräsentant der deutschen Minderheit in seinem Heimatdorf stelle ein nach außen gerichtetes Bekenntnis zum deutschen Volkstum dar. Gleiches gelte auch für die Klägerin zu 2. Diese habe auch einen Aufnahmeantrag gestellt. Zudem seien sie bereits "nach dem Recht" des Herkunftsstaates als Deutsche anzusehen. Sie hätten auch stets behauptet, sich mit Deutsch bei den Volkszählungen eingetragen zu haben. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. September 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2005 zu verpflichten, den Klägern zu 1. und 2. jeweils einen Aufnahmebescheid zu erteilen, hilfsweise, die Kläger in den jeweils dem anderen zu erteilenden Aufnahmebescheid mit einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, der Vortrag des Klägers zu 1. decke den Zeitraum vor 1990 nicht ab. Soweit die Klage darauf gerichtet sei, den Kläger zu 1. in einen der Klägerin zu 2. zu erteilenden Aufnahmebescheid einzubeziehen, habe bereits kein Vorverfahren stattgefunden. Die Klägerin zu 2. habe keinen Aufnahmeantrag als Spätaussiedlerin gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Beiakte und die Gerichtsakte in diesem Verfahren verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zurecht als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid vom 10. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Weder der Kläger zu 1., noch die Klägerin zu 2. haben einen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides als Spätaussiedler oder auf eine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid des jeweils anderen. Als Rechtsgrundlage für den von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007, BGBl. I S. 1902, in Betracht. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da beide Kläger nach dem 31. Dezember 1923 geboren sind, sind sie nach § 6 Abs. 2 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie jeweils von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammen und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger zu 1. nicht, weil es bei ihm an einem durchgehenden, d. h. über den gesamten Zeitraum von der Bekenntnisfähigkeit bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes dauernden Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum fehlt. Vgl. zu den insoweit gegenüber dem früheren Recht geänderten Anforderungen: BVerwG, Urteile vom 13. September 2007 - 5 C 25/06 -, NVwZ-RR 2008, 428, juris, vom 13. November 2003, - 5 C 14/03 -, BVerwGE 119, 188, juris, - 5 C 40/03 -, BVerwGE 119, 192, juris und - 5 C 41/03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104, juris. Ausgehend von der doppelten Ausschließlichkeit (Bekenntnis ausschließlich zum deutschen Volkstum und anhaltend) wirkt selbst ein einmal abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht nur dann nicht fort, wenn sich jemand nach außen erkennbar vom deutschen Volkstum ab- und einem anderen Volkstum zuwendet, sondern auch dann, wenn er sich, ohne ausdrücklich vom Bekenntnis zum deutschen Volkstum abzurücken, nach außen (auch) einem anderen Volkstum zuwendet. Denn mit dieser außenwirksamen Zuwendung zu einem nichtdeutschen Volkstum geht die erforderliche Ausschließlichkeit des früheren Bekenntnisses, ausschließlich dem deutschen Volk als einer national geprägten Kulturgemeinschaft anzugehören, verloren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2005 - 5 B 128/04 -, juris; BVerwG, Urteil vom 03. Mai 2007 - 5 C 6/06 -, NVwZ-RR 2007, 816, juris. Ist einer Person die Entgegennahme, das Führen, die Nutzung eines Passes mit eingetragener nichtdeutscher Nationalität zurechenbar, dann wendet sie sich damit nach außen einem anderen Volkstum zu. Das ist der Fall, wenn die Entgegennahme und Führung eines Passes mit nichtdeutscher Nationalität vom Willen des Passinhabers getragen ist oder wenn dieser eine Möglichkeit, sich der Entgegennahme und Führung eines Passes mit nichtdeutscher Nationalität zu widersetzen und stattdessen einen Pass mit deutscher Nationalität zu erhalten, nicht nutzt. Dann lässt er ihn für sich wirken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 25/06 -, a.a.O., juris. Der Kläger zu 1. hat in der Zeit von Mitte 1992 bis Anfang 1996 den Inlandspass mit dem ungarischen Nationalitätseintrag freiwillig geführt/genutzt, ohne die Möglichkeit wahrzunehmen, einen Pass mit deutschem Nationalitätseintrag zu erhalten. Bereits seit Mitte 1992 konnte in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion die Eintragung der Nationalität im Inlandspass nämlich wesentlich leichter als früher geändert werden. Vgl. Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an das OVG NRW vom 13. September 1995 - 513-542.40 GUS -. In der Ukraine wurden spätestens seit 1992 aufgrund des Artikels 11 des Gesetzes über die Nationalen Minderheiten in der Ukraine vom 25. Juni 1992 Änderungen der Nationalitätseintragungen vorgenommen. Nach Artikel 11 dieses Gesetzes sind die Bürger der Ukraine berechtigt, die Nationalität frei auszuwählen und wiederherzustellen. Vgl. Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an das Bundesministerium des Innern vom 21. September 1995 - 513-542.40 GUS -. Der Kläger zu 1. hat demgegenüber erst im Februar 1996 einen neuen, ukrainischen Pass - ohne Nationalitätseintrag - erhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt war er noch im Besitz des mit dem ungarischen Nationalitätseintrag versehenen Inlandspasses. Aus der Widerspruchsbegründung durch den Sohn des Klägers mit Schreiben vom 03. Oktober 2004 ergibt sich eindeutig, dass der Kläger zu 1. im fraglichen Zeitraum keinen Änderungsversuch unternommen hat. Dass er von dieser seit 1992 bestehenden Möglichkeit, den Nationalitätseintrag ändern zu können, nach dieser Einlassung nichts gewusst haben will, ändert grundsätzlich nichts an der im Sinne obiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu diesem Zeitpunkt in der Ukraine bestehenden Änderungsmöglichkeit. Abgesehen davon ist der Vortrag des Klägers zu 1. zu seiner Unkenntnis von der Änderungsmöglichkeit widersprüchlich und deshalb unglaubhaft. In der Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 25. Mai 2009 hat der Kläger zu 1. vorgetragen, er habe, "als es möglich war sich gegen die Eintragungen zu wenden, sich an die Behörden gewandt und versucht, dieses zu ändern, was ihm zunächst nicht gelungen ist." Nach diesem Vortrag hätte sich der Kläger zu 1. also 1992 – dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung erstmalig möglich gewesen ist – an die Behörden gewandt, um seinen Nationalitätseintrag ändern zu lassen. Dies steht aber im krassen Widerspruch zu seiner oben dargestellten Einlassung, er habe keine Kenntnis von der Änderungsmöglichkeit gehabt. Zudem ist es auch wenig nachvollziehbar und spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrages des Klägers zu 1., dass dieser als Bürgermeister eines deutschen Dorfes und Kreisvorsitzender der Gesellschaft "Wiedergeburt" von dieser – für die dort lebenden Deutschen elementaren – Gesetzesänderung nichts gewusst haben will. Dass der Kläger zu 1. seinen Inlandspass mit dem ungarischen Nationalitätseintrag nicht nur geführt, sondern auch nach dem Ende der Sowjetunion – wenn auch selten – bei Behördengängen zum Nachweis seiner Identität genutzt hat, hat der Kläger zu 1. Ausweislich des Beweisantrags zu 2. selbst eingeräumt. Selbst wenn der Kläger den Inlandspass mangels Gelegenheit tatsächlich nicht im Verkehr mit Behörden benutzt hätte, wäre dies unbeachtlich. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich bei dem Inlandspass mit dem ungarischen Nationalitätseintrag in der Zeit von 1992 bis Februar 1996 um den einzigen Inlandspass des Klägers gehandelt hat, er sich mit diesem – wäre es erforderlich gewesen – hätte ausweisen müssen, und er diesen damit als gültiges Ausweispapier geführt hat. Die im Beweisantrag zu 2. aufgestellte Behauptung des Klägers zu 1., bei jeder Benutzung des Inlandspasses (mit ungarischen Nationalitätseintrag) bei Behördengängen zum Nachweis seiner Identität nach dem Ende der Sowjetunion sei immer der Hinweis erfolgt, er sei Deutscher, ist in dieser Allgemeinheit schon zu unsubstantiiert. Abgesehen davon wären solche Hinweise – unterstellt, sie wären tatsächlich erfolgt – im Rahmen des § 6 Abs. 2 Satz 1 erste Bekenntnisalternative BVFG nicht geeignet, der durch das Unterlassen der Passänderung im Zeitraum von Mitte 1992 bis Anfang 1996 erfolgten zurechenbaren außenwirksamen Zuwendung (auch) zu einem anderen Volkstum entgegenzuwirken und damit die durch diese Zuwendung beseitigte Ausschließlichkeit eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum wiederherzustellen. Zum einen knüpft § 6 Abs. 2 Satz 1 erste Bekenntnisalternative BVFG an ein Bekenntnis "durch eine entsprechende Nationalitätserklärung" an, so dass es insoweit lediglich auf das Verhalten ankommt, das in Bezug auf die jeweilige Nationalitätserklärung bzw. ihre Änderung erfolgt. Zum anderen steht der im Außenverhältnis sichtbare Widerspruch zwischen dem Unterlassen einer ohne weiteres möglichen Änderung des Nationalitätseintrags der ungarischen Nationalität im seinerzeit aktuellen Inlandspass einerseits und den – angeblichen – Hinweisen auf die deutsche Nationalität andererseits der Annahme eines ausschließlichen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum entgegen. Aus diesen Gründen war eine Beweiserhebung, wie sie mit dem Beweisantrag zu 2. begehrt worden ist, nicht geboten. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung in dem unter Ziffer 5 gestellten Beweisantrag die Beweistatsache geltend gemacht haben, dass die ehemaligen Pässe der Sowjetunion in der Ukraine keine Wirkung mehr entfaltet hätten, steht dies schon im Ansatz im Widerspruch zu dem vorherigen Beweisantrag unter Ziffer 2. Dort haben die Kläger ausgeführt, dass sie sich nach dem Ende der Sowjetunion bei Behördengängen zum Nachweis ihrer Identität mit den sowjetischen Inlandspässen ausgewiesen hätten. Dies setzt aber die Wirksamkeit der Ausweispapiere voraus, so dass der begehrten Beweiserhebung die Widersprüchlichkeit des Vorbringens entgegensteht. Zudem fehlt es an jeglichem konkreten Anhaltspunkt, dass unmittelbar mit der Auflösung der Sowjetunion die sowjetischen Inlandspässe innerhalb der in die Rechtsnachfolge eintretenden Nachfolgestaaten, wie der Ukraine, ihre Gültigkeit verloren haben. Hiergegen spricht schon der erforderliche Zeitbedarf für die Umstellung sämtlicher Inlandspässe auf die ukrainische Passgesetzgebung. Diesen Gesichtspunkt trägt gerade auch der mit dem Erlass des "Gesetzes der Ukraine über die Staatsbürgerschaft der Ukraine vom 8.10.1991" ergangene "Beschluss des Obersten Rates der Ukraine über das Inkrafttreten des Gesetzes der Ukraine über die Staatsbürgerschaft der Ukraine" Rechnung, in dem er unter Nr. 4 ausdrücklich bestimmt: "Bis zur Bestätigung der Ordnungen über den Personalausweis des Bürgers der Ukraine und über die Geburtsurkunde sowie über deren Form behalten die geltenden Dokumente ihre Gültigkeit (Hervorhebung durch den Senat)". Vgl. Bergmann/Ferid/Hinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ukraine, Stand: 31. Dezember 1993, S.9. Gegenteilige Anhaltspunkte haben die Kläger nicht einmal ansatzweise vorgetragen, so dass der Beweisantrag auch unabhängig von ihrem widersprüchlichen Vortrag schon in Ermangelung jeglicher Grundlage abzulehnen war. Ob der Beweisantrag auch deshalb abzulehnen war. Ob der Beweisantrag auch deshalb abzulehnen war, weil er eine der Beweiserhebung nicht zugängliche rechtliche Wertung zum Gegenstand hat, kann danach offenbleiben. Unabhängig von der zeitweisen Zurechenbarkeit des Eintrags einer nichtdeutschen Nationalität im Inlandspass hat sich der Kläger zu 1. auch nicht i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG auf vergleichbare Weise zum deutschen Volkstum bekannt. Um ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG anzunehmen, müssen die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Es ist zu prüfen, ob Möglichkeiten bestanden, auf die Änderung der Nationalitäteneintragung hinzuwirken. Ist das nicht der Fall, sind von den Klägern nachprüfbare Umstände zu bezeichnen, die einen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten unzweifelhaft zu Tage treten ließen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41/03 -, a.a.O., juris. Dabei muss – wie oben ausgeführt – auch das Bekenntnis auf vergleichbare Weise durchgehend erbracht werden. Der Senat kann indes nicht feststellen, dass der Kläger zu 1. sich ab dem Zeitpunkt, in dem die Gefahrenlage im Transkarpatengebiet entfallen ist - also spätestens 1974, vgl. zum Zeitpunkt des Wegfalls der Gefährdungslage im Transkarpatengebiet: OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2008 - 2 E 1032/07 -; Bay. VGH, Beschluss vom 05. Okto-ber 2007 - 11 C 06.2420 -, juris, bis 1990 auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt hat. Seine Tätigkeit in der Gebietsgesellschaft für Kultur und Bildung der Deutschen Transkarpatiens "Wiedergeburt" als Kreisvorsitzender begann der Kläger zu 1. ausweislich der vorgelegten Bescheinigung vom 26. September 2004 erst ab 1990. Zum Bürgermeister des Dorfes Q. wurde der Kläger nach der Erklärung des Paters O. mit Schreiben vom 29. September 2004 erst nach dem Zerfall der Sowjetherrschaft gewählt. Die von ihm in diesem Zusammenhang geltend gemachten sonstigen Aktivitäten (Singchor etc.) fanden ebenfalls erst ab 1990 statt. Soweit der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Beweisanträge zu den Ziffern 1 bis 3 zusätzlich geltend gemacht hat, er habe sich in den Kandidaturunterlagen für den Posten des Bürgermeisters und bei der Registrierung des Vereins "Wiedergeburt" mit der deutschen Nationalität eingetragen, ist nichts dafür vorgetragen, dass diese Aktivitäten deutlich vor dem Jahr 1990 erfolgt sind. Mangels einer Entscheidungserheblichkeit der nachgetragenen Beweistatsachen hat der Senat dementsprechend keine Notwendigkeit gesehen, den in der mündlichen Verhandlung unter den Ziffern 1 bis 3 gestellten Beweisanträgen nachzugehen. Auch soweit der Kläger zu 1. ausführt, er hätte stets vorgetragen, sich bei allen Volkszählungen mit Deutsch eingetragen zu haben und "Volkszählungen haben in der Sowjetunion z.Bsp. 1979 und 1989 stattgefunden", genügt dies nicht zur Annahme eines dem Nationalitätseintrages vergleichbaren Bekenntnisses zum deutschen Volkstum. Die Nationalitätenangabe "deutsch" bei einer Volkszählung kann nach Maßgabe der näheren Umstände der Volkszählung der Nationalitätenerklärung bei der Passbeantragung zwar durchaus gleichwertig sein. Dies setzt voraus, dass das Bekenntnis zu einer bestimmten Volkszugehörigkeit den Behörden personenbezogen und zugeordnet bekannt und wahrnehmbar wird, was nicht der Fall ist, wenn die Auswertung der Volkszählung anonym erfolgt. Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich bei der Volkszählung um ein "punktuelles" Ereignis handelt, denn das innere Bewusstsein, das hinter einer entsprechenden äußeren Erklärung der Volkszugehörigkeit stehen muss, ist gerade kein solches "punktuelles" Ereignis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2007 - 5 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 283, juris. Dass der Kläger zu 1. hier an einer entsprechenden Volkszählung teilgenommen hat, hat er hingegen nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, so dass der Senat nicht zu einer entsprechenden Überzeugung gelangen konnte. Es ist nach dem klägerischen Vortrag nicht erkennbar, an wie vielen Volkszählungen welcher Art der Kläger zu 1. zu welchem(n) Zeitpunkt(en) teilgenommen haben will. Der mit einem Zitat einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgte Hinweis, dass 1979 und 1989 in der Sowjetunion Volkszählungen stattgefunden hätten, besagt noch nichts darüber, ob der Kläger zu 1. überhaupt an diesen teilgenommen hat, ob es sich um anonyme Volkszählungen handelte, oder ob die Behörden von der vermeintlichen Teilnahme des Klägers zu 1. Kenntnis erlangt haben. Soweit der Kläger zu 1. vorträgt, in seiner Familie seien die Sitten und Gebräuche des Deutschtums gepflegt und die Kinder im Sinne des Deutschtums erzogen worden, er habe an Kultur-, Volksabenden und Festivals der Ortschaft und an kirchlichen Veranstaltungen der deutschen Gemeinde, wie Gottesdiensten und Kirchenweihfesten - auch als dies noch verboten war - teilgenommen und man habe seine Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum an der schwäbischen Sprache und seinem Verhalten erkannt, wird – ungeachtet des Umstandes, dass insoweit schon nicht substantiiert dargelegt wird, welche konkreten Verhaltensweisen im Einzelnen damit gemeint sind bzw. geltend gemacht werden – jedenfalls nicht dargetan, dass hierdurch der Wille des Klägers der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, über den familiären Bereich hinaus nach außen hin unzweifelhaft zu Tage getreten ist. Der Vortrag des Sohnes mit Schreiben vom 03. Oktober 2004, in der Öffentlichkeit habe man so tun müssen, "als ob man nicht der deutschen Volksgruppe gehöre, was einigen nicht leicht fiel. Aber um sich und vor allem die Familie zu schützen lebte man mit zwei Gesichtern und spielte gezwungener maßen eine Rolle nach außen" spricht deutlich gegen eine Außenwirksamkeit oben dargestellter Handlungen. Eine eventuelle (durchgängige) Benutzung der deutschen Sprache im familiären Bereich ist – mangels erkennbarer Außenwirkung gegenüber den Behörden – ebenfalls nicht geeignet, im maßgeblichen Zeitraum ein unzweifelhaftes Bekenntnis festzustellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2008 - 2 A 3496/06 -. Fehlt es nach alledem an konkreten und hinreichenden Anhaltspunkten für ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise, geht dies zu Lasten des Klägers zu 1. Er ist für die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig. Auch im Vertriebenenrecht darf selbst im Falle der Beweisnot des Antragstellers eine anspruchsbegründende Tatsache nur festgestellt werden, wenn die entscheidende Stelle anhand des schlüssigen Vortrags die Überzeugung gewonnen hat, dass sie vorliegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70, juris; OVG NRW, Urteil vom 23. März 2009 - 12 A 2085/05 -. Der Kläger zu 1. hat auch nicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 dritte Bekenntnisalternative BVFG nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört. Die Zugehörigkeit zur deutschen Nationalität aufgrund der deutschen Volkszugehörigkeit eines oder beider Elternteile setzt hier nämlich voraus, dass die deutsche Nationalität aufgrund derjenigen des Elternteils bzw. der Eltern in den Inlandspass eingetragen worden ist. Denn da das sowjetische Recht einen Nationalitätseintrag in den Inlandspass vorsah, war diese Eintragung rechtlich verbindlich und trat an die Stelle der zunächst für den Abkömmling von seinen Eltern abgeleiteten Nationalität. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Oktober 2009 - 12 A 233/08 -, vom 6. Juni 2007 - 2 A 3054/06 -, vom 5. Juli 2007 - 2 A 3163/07 -; vom 6. Dezember 2007 - 2 A 1047/07 - und vom 18. Juni 2008 - 2 A 496/07 -. Zum Recht des Herkunftsstaates zählt es auch, wenn der Eintragung im Pass verbindliche Wirkung zukommt. Eine derartige Eintragung im maßgeblichen Inlandspass des Klägers zu 1. existiert – mangels deutschen Nationalitätsein- trags – nicht. Deshalb war auch dem in der mündlichen Verhandlung unter Ziffer 4 gestellten Beweisantrag nicht zu entsprechen. Das – im übrigen in unzulässiger Weise ohne jeden Bezug zum vorliegenden Fall völlig abstrakt gehaltene – Beweisthema der Innehabung der Nationalität stellte sich damit im streitgegenständlichen Fall nicht. Dies gilt entsprechend in Bezug auf die Prämisse des Beweisantrags, dass "deren Eltern ein und derselben Nationalität angehörten". Die Eltern des Klägers zu 1. wurden in der Sowjetunion in ihren Inlandspässen mit dem ungarischen (Vater des Klägers zu 1.) und polnischen (Mutter des Klägers zu 1.) Nationalitätseintrag geführt. Konkrete Anhaltspunkte für das Eingreifen der Fiktionsregelung des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG ab Mitte der siebziger Jahre sind weder substantiiert dargetan worden noch sonst ersichtlich. Nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG wird ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch aufgrund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören. Dass diese Voraussetzungen ab Mitte der siebziger Jahre im Transkarpatengebietes noch vorgelegen haben, lässt sich nicht feststellen. Denn die in der Vorschrift bezeichnete objektive Gefährdungslage – also derjenige Zeitraum, in dem ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum als nicht zumutbar anzusehen ist – endete nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der ehemaligen Sowjetunion grundsätzlich etwa Mitte der 60er Jahre und im Transkarpatengebiet spätestens 1974. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 41/03 -, a.a.O., juris, und vom 17. Juni 1997 - 9 C 10/96 -, BVerwGE, 105, 60, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 05. Oktober 2007 - 11 C 06.2420 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2008 - 2 E 1032/07 -. Auch die Klägerin zu 2. hat – unterstellt man einen entsprechenden Antrag im Verwaltungsverfahren – keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides. Sie hat schon nicht dargelegt, überhaupt ein Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG durch Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise abgelegt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört zu haben. Die Klägerin zu 2. hat keine Unterlagen vorgelegt oder benannt, aus denen sich eine entsprechende Bekenntniserklärung zum deutschen Volkstum ergibt, oder die einen entsprechenden Rückschluss auf eine derartige Erklärung zuließen. Der Senat konnte mangels geeigneter Anhaltspunkte auch nicht die Überzeugung gewinnen, dass sich die Klägerin zu 2. i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG auf vergleichbare Weise zum deutschen Volkstum bekannt hätte. Die Klägerin zu 2. hat nicht annähernd substantiiert dargetan, dass sie durch entsprechende Verhaltensweisen ihren Willen, dem deutschen Volkstum zuzugehören, nach außen hin – insbesondere gegenüber den Behörden – kundgetan hätte. Die Beweislast liegt jedoch insoweit bei ihr, wie bereits oben dargelegt worden ist. Die Klägerin zu 2. trug bei der Antragstellung hingegen vor, sie sei nicht einmal Mitglied einer gesellschaftlichen oder politischen Vereinigung gewesen. Soweit sie, ebenso wie der Kläger zu 1., pauschal geltend macht, bei Volkszählungen die deutsche Nationalität angegeben zu haben, gilt das oben Gesagte. Letztlich kann sich die Klägerin zu 2. mangels eines entsprechenden deutschen Nationalitätseintrages aus den nämlichen Gründen wie der Kläger zu 1. auch nicht auf das Recht des Herkunftsstaates berufen. Mangels eines entsprechenden Anspruchs auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides können die Kläger auch nicht in den Aufnahmebescheid des jeweils anderen einbezogen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.