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Beschluss

1 E 983/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0205.1E983.20.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Vollstreckungsgläubigers zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Vollstreckungsgläubigers zurückgewiesen. G r ü n d e Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Vollstreckungsgläubiger hat auf der Grundlage seines Beschwerdevorbringens keinen Anspruch darauf, dass der angefochtene Beschluss geändert und seinem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag entsprochen wird, "der Vollstreckungsschuldnerin zur Fortführung des (rechtswidrig) abgebrochenen Verfahrens zur Besetzung des Dienstpostens einer Sachbearbeiterin oder eines Sachbearbeiters im Referat DL II 3 BAIUDBw, ID XXX , beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr in C. (Ausschreibung 79g/17 aus Dezember 2016) eine Frist von vier Wochen zu setzen und für den Fall, dass das fortgesetzte Auswahlverfahren innerhalb der v. g. Frist nicht abgeschlossen ist, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von zumindest 1.000,-- Euro anzudrohen." Die Vollstreckung der der Vollstreckungsschuldnerin mit der einstweiligen Anordnung des Senats vom 4. Februar 2020 – 1 B 1519/19 – aufgegebenen Verpflichtung zur Fortführung des abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens richtet sich nach § 172 VwGO. Die Vollstreckung einer der Behörde auferlegten Verpflichtung, welche nicht die Erfüllung einer Geldforderung zum Inhalt hat (vgl. insoweit § 170 VwGO), hat nämlich nicht nur dann nach § 172 VwGO (entsprechend) zu erfolgen, wenn auf Verwaltungsakte gerichtete Titel vollstreckt werden sollen, sondern auch dann, wenn – wie hier – eine Verpflichtung zu einem schlicht-hoheitlichen Handeln Gegenstand der Vollstreckung ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. September 2010 – 1 E 940/10 –, BA S. 3 f. (Neuentscheidung eines Ausschusses über die Annahme des von dem dortigen Vollstreckungsgläubiger eingereichten Verbesserungsvorschlages), n. v., und vom 16. März 2009 – 6 E 1536/08 –, juris, Rn. 4 bis 6 (Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung); in diesem Sinne ferner mit ausführlicher und überzeugender Begründung Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020, § 712 Rn. 16 und 18 bis 20, m. w. N. auch zu der Gegenansicht, die eine Vollstreckung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend den §§ 883 ff. ZPO für geboten hält. Nach der Regelung des § 172 Satz 1 VwGO kann das Gericht ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluss u. a. androhen, wenn die Behörde der ihr im Fall des § 123 VwGO der ihr in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Vollstreckungsschuldnerin hat die ihr mit der einstweiligen Anordnung des Senats vom 4. Februar 2020 – 1 B 1519/19 – aufgegebene Verpflichtung zur Fortführung des abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens nämlich bereits erfüllt, indem sie das Verfahren wieder aufgenommen und den aktuellen Bewerberkreis ermittelt hat. Die Erfüllung der Verpflichtung wird auch nicht durch den – eine vorherige Wiederaufnahme des Verfahrens gerade bestätigenden – Umstand in Frage gestellt, dass sie nachfolgend das Verfahren erneut abgebrochen hat. Zur Begründung nimmt der Senat auf die entsprechenden Ausführungen in dem Beschluss gleichen Rubrums vom heutigen Tage mit dem Aktenzeichen 1 B 2054/20 Bezug, mit dem die auf Fortführung des erneut abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens abzielende Beschwerde des hiesigen Vollstreckungsgläubigers und dortigen Antragstellers zurückgewiesen worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren entfällt mit Blick darauf, dass eine streitwertunabhängige Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.