Urteil
2 K 670/08 Me
VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2011:0111.2K670.08ME.0A
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Leitsätze
1. Das beklagte Land ist nicht befugt, die von ihm zu leistende Erstattung nach § 21 a Abs. 5 ThürKAG (juris: KAG TH), die einen finanziellen Ausgleich wegen Eingriffs in die kommende Selbstverwaltungsgarantie vorsieht, im Wege des Erlasses von jährlichen Verwaltungsakten festzusetzen.(Rn.21)
(Rn.22)
(Rn.23)
2. Soweit der Aufgabenträger konkrete Kreditkosten als "Schaden" nachweist, ist der Erstattungsverpflichtete nicht befugt, pauschal berechnete und erheblich darunter liegende jährliche Erstattungsbeträge festzusetzen und die Erstattung auf nachfolgende Jahre/ Jahrzehnte zu verschieben.(Rn.32)
(Rn.35)
Tenor
I. Der Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 28.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 04.12.2008 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Jahr 2006 einen Betrag in Höhe von 344.726,42 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.12.2008 zu zahlen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das beklagte Land ist nicht befugt, die von ihm zu leistende Erstattung nach § 21 a Abs. 5 ThürKAG (juris: KAG TH), die einen finanziellen Ausgleich wegen Eingriffs in die kommende Selbstverwaltungsgarantie vorsieht, im Wege des Erlasses von jährlichen Verwaltungsakten festzusetzen.(Rn.21) (Rn.22) (Rn.23) 2. Soweit der Aufgabenträger konkrete Kreditkosten als "Schaden" nachweist, ist der Erstattungsverpflichtete nicht befugt, pauschal berechnete und erheblich darunter liegende jährliche Erstattungsbeträge festzusetzen und die Erstattung auf nachfolgende Jahre/ Jahrzehnte zu verschieben.(Rn.32) (Rn.35) I. Der Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 28.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 04.12.2008 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Jahr 2006 einen Betrag in Höhe von 344.726,42 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.12.2008 zu zahlen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die kombinierte Leistungs- und Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 28.08.2008 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 4.12.2008 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. Sie waren bereits wegen fehlender Befugnis, die Erstattungsleistung durch Verwaltungsakt festzusetzen, aufzuheben (1.). Das Erstattungsbegehren des Klägers ist daher zulässigerweise als Leistungsklage zu verfolgen. Insbesondere fehlt dem klagenden Zweckverband nicht das Rechtsschutzinteresse für die gerichtliche Geltendmachung der Erstattungsbeträge (2.). Der geltend gemachte Anspruch des Klägers gründet sich auf § 21 a Abs. 5 Satz 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.09.2000, gültig ab 01.01.2005. Der Erstattungsanspruch des Klägers ist nicht durch die Vorgaben der "Richtlinie zur Umsetzung des § 21 a Abs. 5 ThürKAG" (Wasser-Abwasser-Erstattungsrichtlinie - Ziffer 5.2.1; im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 12/2005 am 28.02.2005 veröffentlicht) nach Art und Umfang und Höhe der Erstattung begrenzt (3.). 1. Die Festsetzung der jährlichen Erstattungsteilbeträge der Kreditkosten der Aufgabenträger durch Verwaltungsakt ist bereits deshalb rechtswidrig, weil es an einer Rechtsgrundlage für die einseitige Festsetzung der Erstattungsbeträge durch Verwaltungsakt fehlt. Zwar bedarf es nicht immer einer spezifischen gesetzlichen Ermächtigung für die Form des Handelns durch Verwaltungsakt, eine solche kann auch durch Auslegung des jeweiligen Rechtsverhältnisses ermittelt werden (vgl. BVerwG, U. v. 22.11.1994, 1 C 22/92; juris). Nach § 21a Abs. 5 Satz 1 ThürKAG erstattet das Land den Aufgabenträgern sämtliche zusätzlichen finanziellen Aufwendungen, die ihnen unmittelbar dadurch entstehen, dass sie nach den Absätzen 3 und 4 Beiträge nicht erheben dürfen oder zurückzahlen müssen. Diese Erstattungsvorschrift in § 21 a Abs. 5 ThürKAG beruht darauf, dass der Gesetzgeber wegen des nunmehr neu eingeführten gesetzlichen Verbotes der weiteren Beitragserhebung bzw. des Gebotes an die Aufgabenträger, bereits bezahlte Beiträge zurückzuerstatten, auf Grund des damit verbundenen Eingriffes in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie zu einer Erstattungsregelung verpflichtet war (vgl. ThürVerfGH, U. v. 23.04.2009, 32/05; juris). Das Erstattungsverhältnis zwischen dem Freistaat Thüringen und den jeweiligen öffentlichen Aufgabenträgern spielt sich daher insoweit auf einer Ebene der Gleichordnung unter Hoheitsträgern mit unterschiedlichen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichen ab. Weder ist dieses Rechtsverhältnis - ersichtlich - dem Bereich der "Eingriffsverwaltung", aber auch keineswegs dem Bereich der Subventionsgewährung zuzuordnen, bei welchem die Verteilung bzw. Vergabe von Mitteln durch Verwaltungsakt akzeptiert werden kann. Denn im vorliegenden Fall geht es nicht um „gewährende“ Verwaltung, sondern um die Erfüllung eines gesetzlich festgelegten Anspruchs. Es geht darüber hinaus nicht darum, aus einem feststehenden Fond Mittel gerecht auszuteilen. Gesetzlich zugesagt ist den Aufgabenträgern in § 21a Abs. 5 Satz 1 ThürKAG nämlich die Erstattung der ihnen real anfallenden Kreditkosten unabhängig von den beim Beklagten im Haushalt hierfür vorgesehenen Mitteln. Das typische Instrument des verwaltungsrechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnisses, der Verwaltungsakt, ist nicht geeignet, im Rahmen dieser Erstattungsregelungen als Handlungsinstrument herangezogen zu werden. Dieser gesetzlich geregelte Erstattungsanspruch bedarf zu seiner Realisierung auch keiner bestandskräftigen Feststellung durch Verwaltungsakt. Aus den materiell-rechtlichen Grundlagen ergibt sich, dass es hier nicht Sache des von Gesetzes wegen Erstattungspflichtigen sein kann, einseitig Vorgaben zu den Bedingungen der Erstattung zu machen, die zu weiteren finanziellen Verlusten beim betroffenen Aufgabenträger führen, ebenso wenig wie Handlungsformen zu wählen, die die andere Seite in Zugzwang setzen, indem sie gezwungen ist, binnen einer Rechtsmittelfrist auf die Festsetzung der Beklagtenseite zu reagieren. Die Wahl des Mittels „Verwaltungsakt“ als Handlungsinstrument bei der Erstattung der Kreditkosten der Auftraggeber stellt sich als den gesetzlichen Anspruch einschränkende, weil unter Umständen Teile des Anspruchs vernichtende Regelung dar. Dies ist nicht zulässig. Eine Befugnis zur Regelung der Erstattung durch Verwaltungsakt ist § 21a Abs. 5 ThürKAG daher nicht zu entnehmen. Eine solche Befugnis kann auch nicht in Richtlinien verbindlich vorgegeben werden. Sicherlich ist der erstattungspflichtige Freistaat befugt, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, der Verwaltungseffektivität und der Gleichbehandlung der betroffenen Aufgabenträger Vorgaben bzw. Verfahrensanordnungen hinsichtlich der Abwicklung der Erstattung zu treffen. Diese im Wege von Verwaltungsinnenrecht, nämlich in einer Richtlinie wie der genannten, zu treffenden Regelungen dürfen jedoch den gesetzlichen Anspruch weder materiell einschränken noch zusätzliche Belastungen im Sinne von Rechtsverfolgungserschwerung schaffen. Die Vorgabe, die Erstattung - jährlich - beantragen zu müssen, einen festsetzenden Verwaltungsakt abzuwarten sowie in der Pflicht zu sein, binnen Monatsfrist Widerspruch einlegen zu müssen, falls der Inhalt der Erstattung nicht mit dem übereinstimmt, was beantragt wurde, zwingt den Anspruchsinhaber des gesetzlichen Anspruchs in eine für ihn nachteilige Rechtsposition, die vom Gesetz nicht vorgesehen ist. Vielmehr sieht das Gesetz ihn als Inhaber eines - einklagbaren - Anspruchs. Wenn also Ziffer 6.2.2 der Wasser-Abwasser-Erstattungsrichtlinie die Verfahrensregelung trifft, dass die zur Entscheidung über die Erstattung zuständige Behörde des Freistaates über die Höhe des Erstattungsbetrages durch Bescheid entscheidet, überschreitet der Richtliniengeber damit die ihm zustehenden Kompetenzen, da diese Regelung über den verwaltungsinternen Bereich hinausreicht und eine Befugnis vorsieht, die das materielle Recht in diesem Bereich gerade nicht enthält. Ein Handeln durch Verwaltungsakt ist dem Beklagten daher im Zusammenhang mit der Festsetzung von jährlichen Erstattungsbeträgen zugunsten der Aufgabenträger verwehrt. Die Bescheide des Beklagten waren daher bereits deshalb aufzuheben. 2. Richtige Klageart zur Verfolgung des Erstattungsbegehrens ist die allgemeine Leistungsklage (vgl. §§ 43 Abs. 2, 113 Abs. 3 VwGO). Für diese besteht entgegen den Ausführungen des Beklagten ein Rechtsschutzinteresse des Klägers. Eine Beschwer fehlt ihm nicht allein deshalb, weil der Beklagte auf Grund der von ihm vorgegebenen Regelung von Art und Umfang und Höhe der Erstattung der Auflösungsbeträge für Wasser- und Abwasser in der Wasser-Abwasser-Erstattungsrichtlinie eine vollständige, jedoch auf viele Jahre aufgeteilte Erstattung der geltend gemachten Beträge zusagt. Die von Klägerseite geltend gemachte und anzuerkennende rechtliche Beschwer liegt darin, dass die jährliche Festsetzung der Erstattungsteilbeträge entsprechend der Richtlinie ab dem Jahr 2006 ersichtlich zu einem jährlichen Defizit auf Klägerseite führt, da der Kläger auf Grund des von ihm abgeschlossenen Kreditvertrages zunächst jährlich höhere Zins- und Tilgungsleistungen an das Kreditinstitut abführen muss als ihm erstattet werden. Die vorliegende Klage bezieht sich entsprechend der vom Beklagten gewählten Methode der Erstattung in jährlichen Teilbeträgen auch nur auf die Kreditkosten des Jahres 2006, weshalb der Kläger auch insoweit einen finanziellen Ausfall wegen defizitärer Erstattung geltend machen kann und ihm ein Rechtsschutzinteresse an der Geltendmachung der vollen Erstattung für dieses Jahr zugesprochen werden muss. Dass der Beklagte eine insgesamt vollständige Erstattung - verteilt auf eine Vielzahl an nachfolgenden Jahren - zugesagt hat, könnte das Rechtsschutzinteresse zwar möglicherweise dann entfallen lassen, wenn es sich um eine rechtsverbindliche Zusicherung handelte, an deren Erfüllung im Ergebnis auch nicht gezweifelt werden müsste. Die vom Beklagten vorgesehene Erstattungsregelung ist jedoch nicht gesetzeskonform, wie nachfolgend ausgeführt wird, so dass eine vollständige Begleichung des klägerischen Anspruchs nach dieser Vorgabe jedenfalls nicht zu erwarten steht. Dem Kläger kann daher ein Rechtsschutzinteresse daran, seine jährlichen Kosten gerichtlich einklagen zu können, nicht abgesprochen werden. 3. Der Anspruch des Klägers gründet sich auf § 21 a Abs. 5 Satz 1 ThürKAG. Danach erstattet das Land den Aufgabenträgern sämtliche zusätzlichen finanziellen Aufwendungen, die ihnen unmittelbar dadurch entstehen, dass sie nach den Absätzen 3 und 4 Beiträge nicht erheben dürfen oder zurückzahlen müssen. Satz 2 der Vorschrift lautet: "Erstattet werden insbesondere: 1. für Einrichtungen der Wasserversorgung a) die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes entstandenen Gebührenmindereinnahmen, die auf der Kürzung des Ausgangswertes der Abschreibung um bereits entstandene Beitragspflichten beruhen, sowie …" Diese Regelung beruht auf der zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Verpflichtung der Aufgabenträger der Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung, bereits erhobene Beiträge für Wasserversorgungseinrichtungen in den Fällen des § 7 Abs. 2 ThürKAG unverzinst zurückzuzahlen bzw. bereits entstandene, aber noch nicht erhobene Beiträge nicht mehr zu erheben. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass wegen der Rückzahlung der "Wasserbeiträge" ein sog. "Auflösungsbetrag" von 4.908.062,70 Euro vom Beklagten insgesamt an den Kläger zu erstatten ist. Der Streit zwischen den Beteiligten betrifft die Berechnung der jährlichen Erstattungsleistung. Ebenfalls nicht im Streit steht, dass der Beklagte gegenüber den Zweckverbänden einen jährlichen Erstattungsteilbetrag berechnet und auszahlt. Die vom Beklagten in der Wasser-Abwasser-Erstattungsrichtlinie getroffene Erstattungsregelung, aufgrund derer die jährlichen Erstattungsbeträge festgesetzt werden, entspricht jedoch nicht den Vorgaben des § 21 a Abs. 5 Satz 1 ThürKAG. Nach dieser Vorschrift sollen sämtliche finanziellen Aufwendungen erstattet werden, die dem Aufgabenträger der Wasserversorgung unmittelbar durch die Gesetzesänderung des ThürKAG zum 01.01.2005 entstanden sind. Die Aufzählung in Satz 2 der Vorschrift ist lediglich beispielhaft, was sich aus dem Gesetzeswortlaut „insbesondere“ bereits ergibt (vgl. ThürOVG vom 27.03.2006, Az.: 4 EO 87/06) und auch in der Gesetzesbegründung ausdrücklich so ausgeführt wird (Landtagsdrucksache 4/187, S. 24). Die Regelung der Erstattungsmodalitäten in der Richtlinie führt im vorliegenden Fall zu einer unangemessenen zeitlichen Verschiebung der Erstattungsleistungen und zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen "Übererstattung" tatsächlich nicht entstandener Kreditkosten. Sie ist daher - jedenfalls bei nachgewiesenen Kosten für tatsächlich aufgenommene Kredite, wie vorliegend geschehen - nicht anzuwenden. Der beklagte Freistaat hat in der genannten Richtlinie Näheres zur Ausgestaltung der Erstattungsmodalitäten geregelt. Unter Ziffer 5. zu Art und Umfang und Höhe der Erstattung, konkret unter Ziffer 5.2.1 „Auflösungsbeträge Wasser und Abwasser (§ 21 a Abs. 5 Satz 2 Ziffer 1 a und 2 a ThürKAG)“ heißt es: „Den Aufgabenträgern werden die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes entstandenen Gebührenmindereinnahmen, die auf der Kürzung des Ausgangswertes der Abschreibung um bereits entstandene Beitragspflichten beruhen, erstattet.“ Weiter heißt es: „Das Land erstattet die auf den Auflösungsbetrag entfallenden Zins- und Tilgungsraten für langfristige Kommunalkredite (Laufzeit in der Regel 10 Jahre). Bei der Berechnung des jährlichen Erstattungsteilbetrages wird eine Anfangstilgung von 1 v.H. im Jahr bei gleichbleibender Rate (Annuitätendarlehen) zu Grunde gelegt. Soweit Aufgabenträger zur Rückzahlung von Beiträgen keinen Kredit in Höhe des Auflösungsbetrages aufnehmen müssen, werden zur Bestimmung des Zinssatzes auch insoweit pauschal marktübliche Kreditkonditionen für Kommunen zu Grunde gelegt. Als Tag der fiktiven Kreditaufnahme gilt der Tag der Rückzahlung der Beiträge. Der Zinssatz wird zunächst für eine Laufzeit von 10 Jahren nach marktüblichen Kreditkonditionen ermittelt.“ Diese Regelungen führen jedoch nicht zu einer den Vorgaben aus § 21 a Abs. 5 ThürKAG entsprechenden Erstattung. Jedenfalls dann, wenn konkrete Kreditkosten bei dem Aufgabenträger angefallen sind bzw. weiterhin anfallen, ist es dem Beklagten verwehrt, entsprechend seiner Wasser-Abwasser-Erstattungsrichtlinie nach vereinfachten und pauschalierten Kreditkostenmodalitäten jährliche gleiche, unter den tatsächlichen Kreditkosten des Aufgabenträgers liegende Erstattungsraten festzusetzen und auf die längere Erstattungsdauer zu verweisen. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Erstattungsvorschrift und ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien. Die Gesetzesbegründung führt aus: „Absatz 5 nennt in Satz 2 sowohl für die Wasserver- als auch für die Abwasserentsorgung beispielhaft für eine Erstattungspflicht des Landes mit der Rückzahlung verbundene tatsächliche Kapitalverluste (Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a) sowie zusätzlichen Zinsaufwand (Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. b). Als tatsächlicher Kapitalverlust sind rückwirkend eintretende Gebührenunterdeckungen erfasst, welche darauf beruhen, dass in der Vergangenheit im Rahmen der Gebührenkalkulationen der Ausgangswert der Abschreibung (Anschaffungs- und Herstellungskosten oder Wiederbeschaffungskosten) um den aus Beiträgen aufgebrachten Kapitalanteil gekürzt wurde. In den von der Gesetzesänderung erfassten Fällen hat sich diese Kürzung quasi im Nachhinein als unberechtigt erwiesen. Dieser Verlust wird vom Land erstattet. Das Land übernimmt die auf den ‚aufgelösten’ Rückzahlungsbetrag entfallenden Zins- und Tilgungsraten für langfristige Kredite.“ ….„Die Aufnahme einer derartigen Erstattungsregelung in das Gesetz ist im Hinblick auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie verfassungsrechtlich zwingend notwendig, da mit der Gesetzesänderung zu Lasten der Aufgabenträger in bestehende Finanzierungssysteme eingegriffen wird. Mit der zwingend vorgegebenen Rückzahlungsverpflichtung sind Kosten verbunden, die von den Aufgabenträgern weder über Beiträge noch über Gebühren finanziert werden können. Diese werden daher aus Mitteln des Landeshaushaltes erstattet. Aus dem Sinn und Zweck der Kostenerstattungsregelung ergibt sich, dass das Land den Aufgabenträgern nur solche Kosten erstattet, die verfassungsrechtlich zwingend zu erstatten sind. Zudem ist der aus dem Zivilrecht bekannte Rechtsgrundsatz der Schadensminderungspflicht von den Aufgabenträgern zu beachten. Daher werden nur die notwendigen Kosten ersetzt." (Landtagsdrucksache 4/187, S. 24). Hieraus ergibt sich eine deutliche zweifache Begrenzung des gesetzlichen Erstattungsanspruchs, nämlich dass zum einen sämtliche dem Aufgabenträger entstandene Aufwendungen gemeint sind, die ohne die Gesetzesänderung nicht angefallen wären; zum anderen aber auch nur die entstandenen Aufwendungen ersetzt werden können. Mit der Beklagtenseite besteht auch Einigkeit dahingehend, dass im Ergebnis sämtliche Kreditkosten, d.h. in Höhe der konkret angefallenen Kreditkosten dem Aufgabenträger zu erstatten sind. Die Art und Weise der jährlichen Erstattung nach der Richtlinie des Beklagten wird diesen Vorgaben aber nicht gerecht: Eine Erstattungsregelung, die - wenn auch unter dem grundsätzlich zu billigenden Anliegen der Verwaltungsvereinfachung und Pauschalierung - dazu führt, dass einerseits dem Aufgabenträger zunächst nicht unerhebliche jährliche Defizite entstehen, und die andererseits den Steuerzahler im Ergebnis mit überhaupt nicht entstandenen Zinskosten in u.U. gewaltiger Höhe belastet, widerspricht dieser gesetzlich gebotenen und auf der den Aufgabenträgern verfassungsrechtlich verbürgten Selbstverwaltungsgarantie beruhenden Vorgabe, einerseits sämtliche Kosten, andererseits aber auch nur die entstandenen Kosten zu erstatten. Der Kläger beruft sich zu Recht darauf, dass er gerade dem Gebot der Schadensminderungspflicht durch Aushandeln eines zu wesentlich niedrigeren Zinskosten führenden Ratenkredites nachgekommen sei. Dies gereiche ihm nunmehr zum Nachteil, weil der Beklagte ein Annuitätendarlehen mit niedrigerer anfänglicher Tilgungsrate bei seiner Erstattung zu Grunde lege, wodurch bei ihm ein jährliches Defizit entstehe und im Ergebnis aber eine Zinsmehrbelastung von in seinem konkreten Fall über 2 Mio. Euro in Kauf genommen werde. Die vom Beklagten gewählte Form der Erstattung in Anlehnung an ein Annuitätendarlehen über einen langjährigen Zeitraum widerspricht nach Auffassung des Gerichts jedenfalls bei vom Aufgabenträger konkret nachgewiesenen tatsächlich entstandenen Kreditkosten den gesetzlichen Vorgaben. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Form der Erstattung für die Fälle möglich bleibt, in denen der Aufgabenträger keine konkrete Kreditaufnahme nachweist und ihm daher lediglich der durch den Einsatz seiner eigenen Mittel entgangene zu erzielende Zins zu erstatten wäre. Jedenfalls aber im Falle des Nachweises konkreter Kreditkosten verbietet sich eine solche Berechnung von jährlichen Erstattungsteilbeträgen. Zum Einen führt dies zu der bereits angeführten jährlichen Unterdeckung der tatsächlichen Kreditkosten. Darüber hinaus führt diese Regelung auch zu einer übermäßigen Belastung des öffentlichen Haushalts beim Beklagten, da auf der Grundlage einer solchen Berechnung ein wesentlich höherer Anteil an Zinskosten entsteht und dem Aufgabenträger langfristig erstattet werden soll, obwohl dieser beim Aufgabenträger in dieser Höhe gar nicht angefallen ist. Soweit die Richtlinie davon spricht, dass das Land die auf den Auflösungsbetrag entfallenden Zins- und Tilgungsraten für langfristige Kommunalkredite mit einer Laufzeit in der Regel von 10 Jahren erstatte, so räumt selbst der Beklagte ein, dass diese Formulierung in sich widersprüchlich sein muss. Langfristige Kommunalkredite in der Größenordnung, wie sie hier vorliegen, erfordern eine wesentlich längere Laufzeit als 10 Jahre. Gemeint sei daher, so führt der Beklagte aus, eine zehnjährige Zinsbindungsfrist. Da nach der Richtlinie die Anfangstilgung lediglich in Höhe von 1 v.H. im Jahr angesetzt wird bei gleichbleibender Rate, also in Form eines Annuitätendarlehens, führt dies zu einer stark erhöhten Laufzeit des betreffenden Kredites (einer fiktiven Laufzeit, die der tatsächlichen überhaupt nicht entspricht) mit einer entsprechend höheren Zinsbelastung. So hat der Kläger errechnet, dass die Zinsbelastung effektiv bei 2,75 Mio. Euro (30 Jahre Laufzeit) liegt, wohingegen bei der Berechnung des Beklagten eine Zinsgesamtbelastung von 4,8 Mio. Euro an den Kläger erstattet würde, wobei die Laufzeit sich auf 43 Jahre erhöht. Diese Form der Erstattungsregelung führt jedoch dazu, dass nach Ablauf der reellen Kreditlaufzeit, also wenn bereits keinerlei Kreditkosten, also auch keine Zinsen, mehr anfallen, der Beklagte dem Kläger weitere 13 Jahre Zins- und Tilgungskosten erstatten müsste, wobei ein Teil dieser Zinskosten überhaupt nie reell entstanden war und daher eigentlich auch nicht erstattet werden dürfte. Die Art und Weise der Rückerstattung als Annuitätendarlehen mit geringer Anfangstilgung führt letztlich dazu, dass der die Erstattung jährlich beantragende Aufgabenträger sich nach Ablauf seines Kreditvertrages in der schwierigen Situation sieht, dass er trotz zurückgezahlten Kredits und nicht mehr zu erbringender Zinsleistungen die Erstattung von solchen beantragen muss, um Defizite aus den letzten Jahren abzuarbeiten, was im Ergebnis jedoch zu einer wesentlich höheren Zinsgesamtbelastung für den öffentlichen Haushalt des Freistaates führt. Ob der Aufgabenträger zu diesem Zeitpunkt dann überhaupt noch Anträge stellen dürfte, kann dahingestellt sein, ebenso wie die Frage, ob eine Erstattung durch den Beklagten zu diesem Zeitpunkt dann überhaupt noch bewilligt würde. Die vom Beklagten in der Richtlinie aufgenommene Erstattungsregelung ist jedenfalls für Fälle von nachgewiesenen konkreten jährlichen Kreditkosten nicht gesetzeskonform und kann daher nicht angewendet werden. Die entgegenstehenden Bescheide des Beklagten waren daher auch deshalb aufzuheben. Der Beklagte war zu einer Leistung entsprechend dem bislang Gesagten, nämlich in Höhe der jährlich konkret nachgewiesenen Kreditkosten des Klägers, hier 344.726,42 Euro für das Jahr 2006 zu verurteilen. Die Geldforderung ist unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB in der genannten Form zu verzinsen. Es gilt der Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 31.10.2008, Az.: 12 A 525/07; juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe aus § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 vorliegt. Beschluss: Der Streitwert wird auf 111.249,88 Euro festgesetzt, vgl. § 52 Abs. 1 GKG. Der klagende Trink- und Abwasserverband wendet sich gegen einen Erstattungsbescheid des Freistaates Thüringen vom 28.08.2008 für das Haushaltsjahr 2006. Vor dem Hintergrund der Novellierung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 18.12.2004 und der damit verbundenen Abschaffung der Beitragsfinanzierung für trinkwassertechnische Anlagen zum 01.01.2005 hatte sich der Freistaat Thüringen verpflichtet, den Aufgabenträgern die Kosten, die im Zusammenhang mit der Änderung des ThürKAG stehen, zu erstatten. Auf Grund Ziffer 5.2.1 der Wasser-Abwasser-Erstattungsrichtlinie des Freistaates Thüringen auf der Grundlage des § 21a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ThürKAG erstattet dieser auch die Zins- und Tilgungsraten für langfristige Kommunalkredite, die auf den zu korrigierenden Auflösungsbetrag entfallen. Der Kläger macht entstandene Gebührenmindereinnahmen, also Auflösungsbeträge in Höhe von insgesamt 4.908.062,70 Euro geltend. Diese sind vom Beklagten unstreitig gestellt. Mit Antrag vom 11.08.2008 beantragte der Kläger beim Beklagten die Festsetzung und Erstattung von Zins- und Tilgungsraten für langfristige Kommunalkredite für das Jahr 2006. Mit Bescheid vom 28.08.2008 setzte die Beklagte für das Jahr 2006 abweichend vom Antrag des Klägers eine Erstattung in Höhe von 168.101,15 Euro fest. Die Voraussetzungen für eine Erstattung seien erfüllt. Da Eigenmittel eingesetzt worden seien, würden nur Zinsen erstattet, keine Tilgungsleistungen. Zur Bestimmung des Zinssatzes seien pauschal marktübliche Kreditkonditionen für Kommunen, hier 3,425 %, zugrunde gelegt worden. Hiergegen legte der Kläger am 23.09.2008 Widerspruch ein und beantragte die Erstattung von insgesamt 736.209,41 Euro für das Haushaltsjahr 2006. Die Finanzierung der Rückzahlung der Beiträge sei über die Aufnahme eines Ratenkredites mit einer Laufzeit von 30 Jahren erfolgt. Entsprechend der Wasser-Abwasser-Erstattungsrichtlinie, welche eine 10jährige Laufzeit vorsehe, seien neben den Zinserstattungsbeträgen jährliche Tilgungen in Höhe von 490.806, 27 Euro anzusetzen. Der Kläger wies dem Beklagten auf Anforderung einen im November 2005 abgeschlossenen Kommunalkreditvertrag über eine Summe von 5.150.000,00 Euro, rund 30 Jahre Laufzeit, Zinssatz 3,757% sowie feste monatliche Rückzahlungsraten von 14.345,50 Euro nach. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2008 wurde in Abänderung des Ausgangsbescheides der Erstattungsteilbetrag für das Jahr 2006 in Höhe von 233.476,54 Euro festgesetzt. Nach der Erstattungsrichtlinie erfolge die Erstattung in Form eines Annuitätendarlehens mit gleichbleibenden Annuitäten und einer anfänglichen Tilgung von 1 %. Von dem nachgewiesenen Zinssatz des klägerischen Kredits in Höhe von 3,757 % werde nunmehr ausgegangen. Der gewährte Betrag setze sich aus Zinsleistungen in Höhe von 183.919,56 Euro sowie Tilgungsleistungen in Höhe von 49.556,98 Euro zusammen. Soweit gerügt werde, dass ein Darlehn dieser Größenordnung bei einer 1%igen anfänglichen Tilgung nicht in 10 Jahren getilgt sein könne, so sei dies selbstverständlich zutreffend. Die 10-Jahresregelung in Ziffer 5.2.1 der Erstattungsrichtlinie meine nicht die Laufzeit des Darlehens, sondern die Zinsbindungsfrist. Soweit der angefochtene Bescheid nicht bestandskräftig geworden sei und der Widerspruch sich im Wesentlichen gegen die Art der Erstattungsweise des kumulierten Auflösungsbetrages richte, könne der unstrittige Betrag auch nicht ausgezahlt werden. Hiergegen ließ der Kläger am 17.12.2008 Klage zum Verwaltungsgericht Meiningen erheben. Er beantragt, den Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 28.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 04.12.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für das Jahr 2006 einen Betrag in Höhe von 344.726,42 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 17.12.2008 zu bezahlen, hilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, über den Erstattungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsausfassung des Gerichts neu zu entscheiden. Für das Jahr 2006 sei ein Betrag in Höhe von 344.726,42 Euro an Zins und Tilgung vom Kläger gezahlt worden und daher zu erstatten. Eine Aufstellung der tatsächlichen Zins- und Tilgungsleistungen, welche der Kläger für die Auflösungsbeträge zu leisten habe, liege den Akten bei. Mit der genannten Variante der Kostenerstattung entsprechend dem Ratenkredit des Klägers, die eine von Anfang an höhere Tilgungsrate beinhalte, sei auch der Gesetzesvorschrift genüge getan und das Land Thüringen erspare dem Steuerzahler Zinszahlungen in Höhe von etwa 2 Mio. Euro. Die vom Beklagten gewählte Erstattung führe ab dem Jahr 2006 beim Kläger zu weiteren Kosten, die letztlich wiederum nur durch erneute Kreditaufnahme abgedeckt werden könnten. Die vom Beklagten angewandte Erstattungsregelung verstoße gegen die verfassungsrechtliche Garantie kommunaler Selbstverwaltung. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe nachweislich zur Finanzierung des kumulierten Auflösungsbetrages Ende November 2005 einen Kredit in Höhe von 4.908.062,70 Euro aufgenommen. Der Zinssatz betrage nach den vorgelegten Unterlagen 3,757 %. Dem Kläger seien die Berechnungen der jährlichen Erstattungsteilbeträge nach der Richtlinie für die nächsten 10 Jahre in Tabellenform aufgezeigt worden. Dass die Rückzahlungskonditionen des vom Kläger aufgenommenen Kredites von den in der Richtlinie geregelten Konditionen zur Berechnung des jährlichen Erstattungsteilbetrages abwichen, führe letztlich nicht zu einem Nachteil des Berechtigten, wenn man den Gesamtzeitraum der Gewährung der Erstattung betrachte. Die Abwasserrichtlinie sei am 28.02.2005 veröffentlicht worden, so dass bei Abschluss des Kreditvertrages diese Erstattungsregelung dem Kläger bekannt gewesen sei. Dem Kläger sei daher die Bemessung des jährlichen Erstattungsteilbetrages bereits vor Abschluss seines Kreditvertrages bekannt gewesen, so dass er bereits mit Abschluss dieses Vertrages hätte erkennen müssen, dass die jährlichen Erstattungsteilbeträge des Landes nicht ausreichen würden, um den abgeschlossenen Kreditvertrag zu bedienen. Die Ausgestaltung von Kreditverträgen stehe den Aufgabenträgern im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechtes zwar grundsätzlich frei, dies stehe jedoch nicht im Widerspruch zu einer gegebenenfalls abweichenden Ermittlung der Erstattungsleistungen nach § 21 a Abs. 5 Ziffer 1.a. ThürKAG i.V.m. der Wasser-Abwasser-Erstattungsrichtlinie Ziffer 5.2.1. Mit der Richtlinie werde der Umfang des jährlich zu erstattenden Teilbetrages beschrieben. Die Erstattung erfolge danach nicht als Einmalzahlung, sondern in Teilbeträgen in Anlehnung an ein Annuitätendarlehen. Dabei sei es sekundär, ob die Rückzahlung der Trinkwasserbeiträge in Höhe des kumulierten Auflösungsbetrages über eigene Mittel oder über Fremdmittel erfolgt sei. Dass eine Einmalzahlung oder die Erstattung auf der Grundlage abgeschlossener Kreditverträge günstiger sein könne, sei unstrittig.