Beschluss
6 A 1032/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist unbegründet, wenn der angegriffene Verwaltungsakt durch Zeitablauf erledigt ist und kein Rechtsschutzinteresse besteht.
• Eine Anfechtungsklage kann nicht in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgedeutet werden, wenn der Kläger klar und bewusst nur die Aufhebung des Bescheids begehrt.
• Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage fehlt es an einem berechtigten Interesse, wenn der Kläger keine ernsthaft verfolgte und hinreichend bestimmte Absicht darlegt, geltend gemachte finanzielle Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.
Entscheidungsgründe
Klärung des Rechtsschutzinteresses bei erledigtem Bescheid und Ablehnung der Klageänderung • Die Berufung ist unbegründet, wenn der angegriffene Verwaltungsakt durch Zeitablauf erledigt ist und kein Rechtsschutzinteresse besteht. • Eine Anfechtungsklage kann nicht in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgedeutet werden, wenn der Kläger klar und bewusst nur die Aufhebung des Bescheids begehrt. • Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage fehlt es an einem berechtigten Interesse, wenn der Kläger keine ernsthaft verfolgte und hinreichend bestimmte Absicht darlegt, geltend gemachte finanzielle Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Der Kläger war als Oberstudienrat am Abendgymnasium eines Weiterbildungskollegs im Dienst des beklagten Landes und trat am 1. August 2008 in den Ruhestand. Mit Bescheid vom 17.2.2003 gewährte die Bezirksregierung ihm Altersteilzeit im Blockmodell und setzte die Pflichtstundenzahl für die Arbeitsphase auf 21 Stunden (infolge Regelung halbiert auf 10,5 Stunden während der Altersteilzeit). Mit Verfügung vom 26.3.2004 änderte die Bezirksregierung die Arbeitszeit auf 22 Stunden gestützt auf das 10. Dienstrechtsänderungsgesetz; der Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen. Der Kläger klagte auf Aufhebung der Verfügung; das VG Düsseldorf wies die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein, hielt die Anfechtung des Bescheids aufrecht und verwies ergänzend auf mögliche Besoldungs- oder Schadensersatzansprüche im Obsiegensfall. • Die Berufung wurde nach §130a VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden, da sie einstimmig unbegründet war. • Die Klage ist unzulässig mangels erforderlichen Rechtsschutzinteresses: Der angefochtene Bescheid regelte die Pflichtstunden während der Arbeitsphase der Altersteilzeit, die am 31.01.2006 endete; mit Ablauf dieser Phase ist der Bescheid erledigt (§43 Abs.2 VwVfG NRW). • Der Kläger begehrt ausdrücklich die Aufhebung des Bescheids; daraus folgt weder eine Klageänderung noch ein Anspruch auf Umdeutung in eine Fortsetzungsfeststellungsklage, weil ein eindeutig formulierter Anfechtungsantrag nicht in ein anderes Begehren umzudeuten ist. • Eine freiwillige Umdeutung käme nur in Betracht, wenn eine Klageänderung gewollt wäre; der Prozessbevollmächtigte hat jedoch bewusst den Anfechtungsantrag beibehalten, obwohl auf das Problem des Zeitablaufs hingewiesen wurde. • Selbst bei Annahme einer Fortsetzungsfeststellungsklage fehlte das erforderliche berechtigte Interesse: Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er ernsthaft und bestimmt beabsichtigt, etwaige finanzielle Ausgleichsansprüche gerichtlich geltend zu machen. • Zudem fehlt es an Bestimmtheit des geltend gemachten Anspruchs: Es ist unklar, ob der Kläger besoldungsrechtliche Ansprüche oder Amtshaftungsansprüche verfolgt, sodass auch der zuständige Rechtsweg nicht feststeht. • Die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus den einschlägigen Vorschriften der VwGO und ZPO; die Revision wurde nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das angefochtene Urteil bleibt bestehen. Die Klage ist unzulässig, da der angegriffene Bescheid durch Zeitablauf erledigt ist und somit kein erforderliches Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung besteht. Eine Umdeutung der Anfechtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage kommt nicht in Betracht, weil der Kläger eindeutig die Aufhebung des Bescheids begehrt und keine ernsthafte, hinreichend bestimmte Absicht zur Durchsetzung etwaiger finanzieller Ansprüche dargelegt hat. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wird nicht zugelassen.