Urteil
5 K 1650/10
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2012:0322.5K1650.10.00
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Tenor
Der Vorbescheid der Beklagten vom 17. März 2010 wird aufgehoben.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger gesamtschuldnerisch zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Kostengläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Vorbescheid der Beklagten vom 17. März 2010 wird aufgehoben. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger gesamtschuldnerisch zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Kostengläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit einer Solaranlage auf dem Dach des Wohnhauses der Kläger. Die Kläger sind Eigentümer der Doppelhaushälfte I. Straße 62 in C. -I1. . Das Haus ist Bestandteil der Bergarbeitersiedlung "E. I2. ", die in den Jahren 1906 bis 1915 als Kolonie E. I2. erbaut wurde. Die Siedlung ist eines der bedeutendsten Beispiele einer Arbeitersiedlung im Sinne der Gartenstadtbewegung. Durch geringe Investitionen drohte in den 70-er Jahren der allgemeine Verfall der Siedlung; in dieser Zeit fand auch die Privatisierung der einzelnen Gebäude statt. Da die Gefahr bestand, dass dieses historisch und sozio-kulturell wertvolle Stadtbild durch viele Einzelmaßnahmen bei den erforderlichen Verbesserungen, Erneuerungen, Um- und Ausbauten im Laufe der Jahre zerstört würde, erließ die Beklagte am 20. Oktober 1980 den Bebauungsplan Nr. 482 "E. I2. " sowie die Satzung über örtliche Bauvorschriften "Siedlung E. I2. " - Gestaltungssatzung - in C. I1. . Die Absicht des Bebauungsplans war dabei die Erhaltung der Bergarbeitersiedlung E. I2. in ihrem dörflich-idyllischen Charakter inmitten eines Großstadtgefüges bei gleichzeitiger Verbesserung des Wohnstandards im weitesten Sinne. Mit der Gestaltungssatzung verfolgte der Satzungsgeber das Ziel, bei notwendigen baulichen Veränderungen zur Erhaltung und Verbesserung des Wohnwertes zu gewährleisten, dass im Sinne eines einheitlichen Stadtbildes die Erhaltung dieser äußerlichen Bauform einschließlich Proportionen, Gliederung und Details der Fassade, die den Siedlungshäusern ihren unverwechselbaren Charakter verliehen, gewahrt bliebe. In § 8 der Gestaltungsatzung heißt es zu Dächern und Antennen auszugsweise: "(1) Die vorhandenen Dachformen, -neigungen und -flächen dürfen nicht verändert werden. Dachgaupen, die bei Grundrißänderungen zur Schaffung ausreichender Belichtungsverhältnisse benötigt werden, sind ausnahmsweise bis zu dem in der Anlage 17 dargestellten Maß zulässig. Mehr als zwei Dachgaupen pro Dachseite sind unzulässig. Die Form der Dachgaupe muß sich an bereits in der Siedlung vorhandenen Dachgaupen orientieren. (2) Dacheindeckungen sind nur mit braunen Pfannen zulässig. (3) Je Dachfläche dürfen maximal zwei Dachfenster mit den Höchstmaßen von 2 x 3 Dachpfannen der jeweiligen Dacheindeckung eingebaut werden. Zusätzlich ist der Einbau von maximal drei Einfluglöchern für Tauben möglich. Die Formate sind innerhalb der Dachfläche einheitlich zu wählen. [...] (6) Antennen sind grundsätzlich auf dem Dachboden unterzubringen. Antennenanschlüsse bzw. -kabel dürfen nicht sichtbar auf der Fassade verlegt werden." Im Dezember 2011 gab die Beklagte darüber hinaus ein Gestaltungshandbuch "E. I2. " - Handbuch - heraus, das den neuen Anforderungen an den Umgang mit der Bausubstanz sowie den nach der Satzung bestehenden Freiräumen Rechnung tragen und eine Richtschnur für die Weiterentwicklung der Siedlung geben soll. Danach sollen Solaranlagen so angebracht werden, dass sie vom Straßenraum nicht oder nur eingeschränkt sichtbar sind, d.h. bei traufständigen Häusern auf der von der Straße abgewandten Dachfläche, bei giebelständigen Häusern im hinteren unteren Drittel der Dachflächen. Sie müssen weiter in die Dachfläche integriert werden und dürfen eine maximale Größe von 12 qm Aperturfläche nicht überschreiten (vgl. Handbuch, S. 61). Im Jahr 2004 errichteten die Kläger zum Betrieb ihrer Heizungsanlage eine Solaranlage mit drei nebeneinander angeordneten Kollektoren im hinteren unteren Bereich des Daches ihres Hauses. Mit Schreiben unter dem 17. Juni 2004 teilte das Planungsamt der Beklagten den Klägern in Bezug auf die diesbezüglichen Pläne mit, ein Verstoß gegen die Gestaltungsatzung sei nicht festgestellt worden. Die Anlage dürfe von der Straßenseite nicht einsehbar sein. Bei der Bauausführung sei darauf zu achten. Mit Schreiben vom 11. Februar 2009 baten die Kläger um "Zusage", die Sonnenkollektoren höher setzen zu dürfen, da in den Monaten November bis Februar das Dach des Nachbarn zu einer Verschattung der Anlage führe. Die Bauausführung würde dann den Zusatz, dass die Anlage von der Straßenseite nicht einsehbar sein dürfe, nicht mehr ganz erfüllen. Mit Bescheid unter dem 23. Februar 2009 teilte die Beklagte mit, § 8 der Gestaltungssatzung regele die Gestaltung der Dächer und Antennen. Solaranlagen seien dort nicht berücksichtigt und deshalb unzulässig; sie veränderten das erhaltenswerte äußere Erscheinungsbild. Ordnungsbehördliche Maßnahmen blieben vorbehalten, da ein Bescheid für die Errichtung der Solaranlage im Jahr 2004 nicht erteilt worden sei. Mit Schreiben vom 01. Februar 2010 beantragten die Kläger erneut eine "Zusage", die Sonnenkollektoren auf dem Hausdach höher setzen zu dürfen. Auf eine Eingabe der Kläger vom 08. Februar 2009 teilte der Petitionsausschuss des Landtages Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 25. Februar 2010 im Wesentlichen Folgendes mit: Da Solarenergieanlagen genehmigungsfrei seien, könne durch die Gestaltungssatzung nicht die Zulässigkeit sondern lediglich Anforderungen an die gestalterischen Merkmale entsprechender Anlagen geregelt werden. Die Gestaltungssatzung habe 1980 keine Regelungen über Solarenergieanlagen getroffen, der Stadt bleibe es unbenommen, entsprechende Vorgaben einzuarbeiten. Im Ergebnis und nach Inaugenscheinnahme teile der Ausschuss die Aussagen der schriftlichen Stellungnahme des Ministeriums für Bauen und Verkehr, dass die Verschiebung der Solarkollektoren zuzulassen sei. Der Ausschuss bitte darum, die Verschiebung nach Absprache mit der Stadt C. so zu betreiben, dass möglichst wenig von den Kollektoren straßenseitig zu sehen sei. Nach Anhörung mit Schreiben vom 15. Februar 2010 erging unter dem 17. März 2010 ein ablehnender "Vorbescheid" durch die Beklagte, in dem den Klägern mitgeteilt wurde, das Vorhaben sei nicht zulässig. Es widerspreche der Gestaltungssatzung, die Anforderungen an die äußere Erscheinung der Siedlungshäuser stelle. Solaranlagen seien mit den in § 8 der Satzung geregelten Antennen gleichzusetzen und seien damit unzulässig. Sie veränderten zudem das erhaltenswerte äußere Erscheinungsbild. Eine Abweichung gem. § 73 Abs. 1 BauO NRW könne nicht zugelassen werden, da sie "unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar" sei. Am 16. April 2010 haben die Kläger Klage erhoben. Sie verfolgen ihr Begehren weiter und machen geltend, die angegriffene Ablehnung sei schon deshalb nicht hinzunehmen, weil die Beklagte erklärt habe, nur gegen diejenigen Verstöße gegen die Gestaltungssatzung vorzugehen, denen nachbarlichen Konflikte zugrunde lägen. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum gerade dieser Verstoß aufgegriffen werde. Auch sehe die Gestaltungssatzung in ihren Vorbemerkungen vor, dass die Modernisierung und Anpassung an die Wohnbedürfnisse künftiger Generationen Berücksichtigung finden solle. Darüber hinaus sei die Gestaltungssatzung als Rechtsgrundlage nicht ordnungsgemäß verabschiedet. Insbesondere sei die formelle Rechtmäßigkeit nicht gegeben: Die Richtigkeit "des Beschlusses (Singular)" sei vermerkt, sodass dies nur auf den Bebauungsplan zu beziehen sei. Die Satzung sei nicht ordnungsgemäß ausgefertigt und genehmigt worden, die Anlagen und die Planskizze seien nicht veröffentlicht worden. Im Vorwort der Satzung heiße es, die Siedlung stehe unter Denkmalschutz. Dies treffe nicht zu, damit sei die Gemeindevertretung bei der Verabschiedung von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Zudem sei die Satzung jedenfalls funktionslos. Dies folge schon aus der Anzahl der festgestellten Verstöße, jedenfalls aber aus dem Erlass des Gestaltungshandbuches, das abweichende Regelungen vorsehe. Damit trete es an die Stelle der Satzung, die sich als Ermächtigungsgrundlage damit erledigt habe. Nach dem Handbuch sei die geplante Anlage aber zulässig, die Beschränkung auf Indachlagen verstoße gegen die gesetzliche Intention des § 73 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW. Schließlich sei der vorliegende Sachverhalt in der Satzung nicht erwähnt und grundrechtseinschränkende Vorschriften müssten bestimmt genug sein und seien im Lichte des Art. 14 GG auszulegen, dies gelte umso mehr, als die Kläger bereits Investitionen getätigt hätten. Zudem habe die Beklagte ihr Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt. Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2012 haben die Kläger hinsichtlich der beabsichtigten Höhersetzung konkretisiert, dass diese bis über das Dachfenster gewünscht werde (vgl. Zeichnung Gerichtsakte Bl. 46). Dies sei erforderlich, da anderenfalls die Solarkollektoren von November bis Februar durch das Dach des Nachbarhauses verschattet seien und die Anlage nicht wirtschaftlich betrieben werden könne. Es ergebe sich ein Minderertrag von 17,8 Prozent. Nach Hinweis des Gerichts auf die Frage der Sachdienlichkeit der angekündigten Anträge beantragen die Kläger weiterhin, die Beklagte - unter Aufhebung des Bescheides vom 17.März 2010 - zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen; hilfsweise, die Beklagte - unter Aufhebung des Bescheides vom 17. März 2010 - zu verpflichten, eine Abweichung auszusprechen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Ablehnungsbescheid sei rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf die begehrte Bebauungsgenehmigung, da dem Bauvorhaben die Festlegungen des § 8 der Gestaltungssatzung entgegenstünden. Auch wenn der Satzungsgeber die nachträgliche Anbringung von Solaranlagen noch nicht explizit in den Blick genommen habe, seien die Vorschriften auch auf neuere Entwicklungen anzuwenden und entsprechend auszulegen. Dies entspreche der Konstellation bei der Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuches, wo neue Entwicklungen ebenfalls regelmäßig anhand wesentlich älterer Vorschriften zu bewerten seien. Das Merkmal "Dachfläche", deren Veränderung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Gestaltungssatzung unzulässig sei, sei in bautechnisch-struktureller und ästhetischer Weise zu verstehen. Dies ergebe sich aus den Regelungen zu Dachgaupen, Dachfenstern und Antennen für die in gewissem Maße Rückausnahmen zugelassen würden. Solaranlagen hätten eine vergleichbare Wirkung auf die Struktur und das optische Erscheinungsbild der Dachflächen, das der Satzungsgeber habe bewahren wollen. Solaranlagen seien folglich dem Regime der Satzung zu unterwerfen. In der Abwägung der widerstreitenden Interessen sei eine Anbringung nur dann zulässig, wenn sie das Erscheinungsbild der Dachfläche nicht nachhaltig beeinträchtige, also lediglich im hinteren gartenseitigen Bereich. Dies müsse auch gelten, wenn damit Einbußen bei der Energiegewinnung verbunden seien. Am 29. Februar 2012 hat die Berichterstatterin einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Ortsterminsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagen vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist im Haupt- und Hilfsantrag zulässig, in der Sache jedoch nur in dem im Tenor zum Ausdruck kommenden Teil begründet. Eine Umdeutung der Klageanträge in einen Feststellungsantrag scheidet aus (1.). Der auf Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung gerichtete Hauptantrag ist zulässig, in der Sache jedoch überwiegend unbegründet (2.). Auch der Hilfsantrag hat mit seinem Verpflichtungsbegehren keinen Erfolg (3.). Lediglich der Antrag auf Aufhebung des Ablehnungsbescheides ist begründet (4.). 1. Eine Umdeutung des Verpflichtungsbegehrens in eine Feststellungsklage ist vorliegend nicht möglich, obwohl ein Feststellungsantrag sachdienlich gewesen wäre, da nach dem Gang der mündlichen Verhandlung vorrangig zu entscheiden war, ob das Vorhaben genehmigungspflichtig und von der Gestaltungssatzung tatbestandlich überhaupt erfasst ist. Gemäß § 88 VwGO ist das Gericht zwar nicht an die Fassung der Anträge gebunden, darf aber über das erklärte Klagebegehren nicht hinausgehen. § 88 VwGO legitimiert den Richter nicht, den Wesensgehalt der Auslegung zu überschreiten und an die Stelle dessen, was die Partei erklärtermaßen will, das zu setzen, was sie - nach Meinung des Richters - zur Verwirklichung ihres Bestrebens wollen sollte. Voraussetzung ist insofern immer, dass eine bestimmte Auslegung nicht bewusst von den Klägern durch die Fassung ihres Antrages ausgeschlossen wurde; insbesondere bei einem von einem Rechtsanwalt eindeutig formulierten Antrag ist vor diesem Hintergrund eine Umdeutung nur ausnahmsweise zulässig. Vgl. OVG Münster, Beschluss v. 21. Oktober 2008 - 6 A 1032/05 -, zit. nach juris.; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, § 88 Rn. 3 m.w.N.; Schmidt, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 3. Aufl. 2007, § 88 Rn. 4 f. Den Klägern geht es zwar in tatsächlicher Hinsicht um die Höhersetzung der Solaranlage, in rechtlicher Hinsicht haben die anwaltlich vertretenen Kläger aber auch nach Erörterung der Rechtslage und Hinweis des Gerichts gem. § 86 Abs. 3 VwGO, die Anträge nochmals auf ihre Sachdienlichkeit zu überprüfen, weiterhin explizit eine Baugenehmigung bzw. hilfsweise eine Abweichungsentscheidung beantragt und damit deutlich zu erkennen gegeben, dass sie die Verpflichtung der Beklagten zu einer verbindlichen positiven Entscheidung über ihr Vorhaben begehren. Damit weicht die vorliegende Konstellation auch deutlich von derjenigen ab, in der ein Kläger zwar Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung beantragt, dies aber nur, soweit diese erforderlich sein sollte, was er selbst bestreitet. Vgl. BVerwG, Urt. 11. Februar 1977 - IV C 9.75 -, zit. nach juris. Auch liegt es nicht so, dass ohne entsprechende Umdeutung des Klageantrags die erkennbar im Mittelpunkt stehenden materiell-rechtlichen Fragen keiner gerichtlichen Entscheidung zugeführt werden können. So im Falle des BayVGH, Urt. v. 28. Februar 2006 - 7 B 05.2202 -, zit. nach juris. Vielmehr hängt von der Fassung des Antrages vorliegend allein die Frage der Verteilung der Kostentragungslast ab, sodass auch gem. § 86 Abs. 3 VwGO ein noch weitergehender gerichtlicher Hinweis nicht erteilt werden konnte. Vielmehr müssen sachdienliche Anträge nach dem gerichtlichen "Hinwirken" durch die Beteiligten selbst gestellt werden. OVG Münster, Beschluss v. 19. Februar 2004 - 18 B 522/03 -, zit. nach juris. 2. Der Hauptantrag ist zulässig jedoch überwiegend unbegründet. Es besteht kein Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung zur Höhersetzung der Solaranlage, da dieses Vorhaben nicht genehmigungspflichtig ist. Das Anbringen von Solaranlagen an Gebäuden ist grundsätzlich gem. § 61 Abs. 1 i.V.m. § 65 Abs. 1 Nr. 44 a) bzw. Abs. 2 Nr. 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - genehmigungsfrei möglich. Diese Vorschriften lassen zwar eine nach anderen Vorschriften bestehende Pflicht zur Einholung einer Gestattung unberührt. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Band II, Loseblatt, § 65 Rn. 7. Eine Genehmigungspflichtigkeit folgt indes auch nicht aus § 86 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW i.V.m. § 8 der Gestaltungssatzung. § 86 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW als Grundlage für den Erlass von Schutzsatzungen ermächtigt lediglich zur Normierung bestimmter materieller Anforderungen, lässt aber ihrem Wortlaut nach nicht das Einführen von Genehmigungspflichten zu. Dies ergibt sich insbesondere im Vergleich zu Absatz 2 Nr. 1 derselben Vorschrift, dem eine verfahrensrechtliche Bedeutung zukommt. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Band II, Loseblatt, § 86 Rn. 42. Es ist auch weder aus dem Wortlaut der Satzung noch sonst erkennbar, dass der Satzungsgeber sich nicht im Rahmen dieser Ermächtigungsgrundlage gehalten hätte und eine Genehmigungspflicht einführen wollte. Begründet ist der Hauptantrag allein im Hinblick auf das bei Verpflichtungsklagen regelmäßig untergeordnete Aufhebungsbegehren (dazu unter 4.). 3. Auch das mit dem Hilfsantrag verfolgte Verpflichtungsbegehren ist zulässig aber unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf eine Abweichungszulassung gem. §§ 86 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. 73 BauO NRW, da für die Höhersetzung der Solaranlage keine Abweichungsentscheidung erforderlich ist. Zwar kann auf entsprechenden Antrag gem. § 86 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW i.V.m. § 73 BauO NRW auch von örtlichen Bauvorschriften eine (isolierte) Abweichung zugelassen werden. Vgl. Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl. 2011, § 86 Rn. 68. Eine Abweichungsentscheidung setzt aber materiell voraus, dass das Vorhaben, für das die (isolierte) Abweichung beantragt wird, materiellen Anforderungen des Baurechts widerspricht. Dies ist in der vorliegenden Konstellation aber nicht der Fall. Insbesondere widerspricht das Vorhaben nicht den Vorgaben des § 8 der Gestaltungssatzung. Solaranlagen werden von dieser Regelung nicht erfasst. Die Grundsätze des Rechtsstaates erfordern, dass gesetzliche Ermächtigungen zur Vornahme belastender Verwaltungsakte u.a. auch nach dem Gegenstand der Regelung so hinreichend bestimmt sind, dass die Eingriffe einerseits für den Betroffenen in gewissem Umfang vorhersehbar und berechenbar werden und andererseits richterlich nachgeprüft werden können. BVerfG, Beschluss v. 7. Mai 2001- 2 BvK 1/00 -; OVG Münster, Urteil v. 7. November 1995 - 11 A 293/94 -, jeweils zit. nach juris. Auch gebietet es der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, dass der Normgeber - hier der Satzungsgeber - die Einzelbefugnisse und -pflichten, die den Inhalt des Eigentums ausmachen, inhaltlich bestimmt. Er darf, wenn eine solche Norm zugleich materielle Grundlage und Prüfungsmaßstab für ein behördliches Genehmigungsverfahren ist, dies nicht dem Ermessen der Verwaltung anheim geben. Vgl. BVerfG, Beschluss v. 12. Januar 1967 - 1 BvR 169.63 -, zit. nach juris. Insofern ist bei der Auslegung zu berücksichtigen, dass örtliche Bauvorschriften klar, bestimmt und möglichst konkret sein müssen. Vgl. OVG Münster, Urteil v. 7. November 1995 - 11 A 293/94 - m.w.N., zit. nach juris. Daher entspricht die vorliegende Konstellation, in der es um die Auslegung einer Verbotsnorm geht, auch nicht der von der Beklagten angeführten Situation bei der Auslegung von Vorschriften des Zivilrechts, hier des Begriffes der "baulichen Veränderung" gemäß § 22 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes. Vielmehr muss der Gesetzgeber - schon im Hinblick auf die Wesentlichkeitstheorie - die für die betroffenen Grundrechte - hier Art. 14 des Grundgesetzes (GG) - erforderlichen Entscheidungen selbst treffen. Soweit er bestimmte Konstellationen nicht im Blick gehabt hat, muss er eventuell mit neuer Rechtssetzung darauf reagieren. Eine explizite Regelung zu Solaranlagen enthält die Gestaltungssatzung nicht, weil der Gesetzgeber 1980 wohl - dies räumt auch die Beklagte selbst ein - die entsprechende Konstellation noch nicht im Blick haben konnte. Vor dem Hintergrund der oben dargelegten Maßstäbe lässt sich ein Verbot von Solaranlagen aber auch nicht aus den in § 8 der Gestaltungssatzung getroffenen Regelungen zur Gestaltung der Dächer entnehmen. Absatz 1 verbietet eine Veränderung der vorhandenen Dachformen, -neigungen und -flächen. Bei einer an Wortlaut und Systematik orientierten Auslegung folgt daraus nicht die Unzulässigkeit des Anbringens von Solaranlagen. Unter Dachfläche sind nach dem normalen Sprachgebrauch die von außen sichtbaren Flächen des Daches zu verstehen, die durch die Dachkanten als gemeinsame Schnittlinien begrenzt werden. Aus dem Zusammenhang mit den beiden anderen Alternativen der Dachform und -neigung ergibt sich, dass die entsprechende Vorschrift die Dachgestaltung im Sinne der geometrischen Form also dem Maß, das sich aus der Multiplikation der Längen der Begrenzungslinien ergibt, regeln soll. So wird auch im Vorwort explizit die Bedeutung der "Proportionen" der äußeren Bauform hervorgehoben. Auch die Regelung des Absatzes 2, die eine Eindeckung mit braunen Dachpfannen vorschreibt, führt zu keiner Unzulässigkeit von Solaranlagen. Denn diese Regelung soll vor dem Hintergrund der auch in der Einleitung der Satzung betonten Bedeutung der Farbgestaltung die farbliche Einheitlichkeit der Dächer sicherstellen und eine Eindeckung mit farblich vorgegebenen Pfannen vorschreiben. Ob und inwieweit Aufbauten darüber gesetzt werden dürfen, regelt diese Vorschrift demgegenüber nicht. Im Fall von Solaranlagen bleibt die entsprechende Dachbedeckung zudem -wenngleich unter der Anlage - weiterhin bestehen. An die Zulässigkeit von spezifischen Aufbauten (Dachgaupen, Fenster, Schornsteine, Anbauten, Antennen und Taubeneinfluglöcher), die zu einer optischen Änderungen der Gebäude führen, werden in Absatz 1 Satz 2 und den Absätzen 3-6 spezifische Anforderungen gestellt. Diese können aber schon deshalb nicht - wie im Ablehnungsbescheid hinsichtlich der Regelung des Absatzes 6 zu Antennen geschehen - analog auf Solaranlagen angewendet werden, weil die dafür erforderliche Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht gegeben ist. Während bei Antennen die Unterbringung auf dem Dachboden möglich erscheint und damit das entsprechende Gebot nicht zu einem gänzlichen Verbot entsprechender Vorrichtungen führt, können Solaranlagen aufgrund ihrer Funktionsweise nicht innerhalb des Hauses angebracht werden. Das Verbot der Anbringung auf dem Dach käme folglich einem gänzlichen Verbot der Nutzung gleich. Ebenso scheidet eine Übertragung der Regelung zu Dachflächenfenstern in Absatz 3 aus, da maximal 2 Solarkollektoren mit Höchstmaßen von 2x3 Dachpfannen keine wirtschaftlich sinnvolle Anlage zuließen. In beiden Fällen würde die Analogie damit in unzulässiger Weise zur Begründung einer Verbotsnorm herangezogen und zugleich der explizit im Vorwort der Satzung zum Ausdruck kommenden Wertung, einen zeitgemäßen Wandel zulassen zu wollen, widersprechen. Das demgegenüber von der Beklagten favorisierte Verständnis, dass jegliche optisch-strukturelle Veränderung bereits pauschal von Absatz 1 erfasst werde, sodann aber zur Herstellung der notwendigen Kompatibilität mit höherrangigem Recht eine Interessenabwägung vorzunehmen sei, muss hingegen bereits deshalb nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ausscheiden, da es zur Rechtswidrigkeit der Norm führen würde. Denn die über § 86 BauO NRW delegierte Befugnis, die es der Gemeinde als örtlichem Satzungsgeber ermöglicht, allein aus gestalterischen Gründen Inhalt und Schranken des Grundeigentums zu bestimmen, ist nicht unbeschränkt, sondern muss den Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots entsprechend § 1 Abs. 6 BauGB genügen. Vgl. OVG Münster, Urteil v. 9. Februar 2000 - 7 A 2386/98 -, VGH Mannheim, Urteil v. 5. Oktober 2010 - 8 S 2417/05 -, jeweils zit. nach juris. Das Abwägungsgebot seinerseits ist aber verletzt, wenn in die Abwägung nicht alle Belange eingestellt werden, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden müssten. So läge es aber hier, denn ersichtlich hat der Satzungsgeber im Jahre 1980 gerade nicht die Konstellation von Solaranlagen in den Blick genommen und somit die entsprechenden ökologischen Belange nicht in seine Abwägung eingestellt. Dieser Abwägungsmangel kann auch weder im Zuge der Abweichungsentscheidung nach § 73 Abs. 2 BauO NRW noch durch das Gestaltungshandbuch - das bezeichnender Weise nicht wie sonst auf eine spezifische Regelung der Gestaltungssatzung Bezug nimmt, sondern vielmehr aus S. 61 lediglich im Kontext des § 8 der Gestaltungssatzung eigenständige Kriterien entwickelt - nachträglich ausgeglichen werden. Denn dadurch wäre die vom Gesetzgeber zu treffende Wertung in unzulässiger Weise schlicht auf die Verwaltung delegiert. Die Entscheidung, ob und inwieweit Solarenergieanlagen mit den Erhaltungszielen der Satzung vereinbar sind, muss aber einer gesetzgeberischen Wertung des Satzungsgebers vorbehalten bleiben und kann nicht durch eine Abwägung im Rahmen des Verwaltungsvollzuges substituiert werden. Vgl. BVerfG, Beschluss v. 12. Januar 1967 - 1 BvR 169.63 -, zit. nach juris; in diesem Sinne auch VG Neustadt, Urteil v. 12. August 2012 - 4 K 218/10.NW -, unveröffentlicht, zit. nach juris (Pressemitteilung). Damit kann die Kammer die von den Klägern thematisierte Frage der Wirksamkeit der Gestaltungssatzung im vorliegenden Verfahren mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen lassen. 4. Dem mit dem Hauptantrag explizit mit verfolgten Anfechtungsbegehren war nach alledem stattzugeben. Denn der ablehnende Vorbescheid der Beklagten vom 17. März 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Da das Vorhaben wie dargelegt materiellem Recht, insbesondere der Gestaltungssatzung nicht widerspricht, ist die - damals wohl auf § 65 Abs. 2 Nr. 2, HS 2 BauO NRW gestützte - Versagung der Genehmigung wegen Unzulässigkeit des Vorhabens rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihrem Recht aus Art. 14 GG, indem sie das Recht auf Baufreiheit unzulässig einschränkt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und orientiert sich an dem Ausmaß des Obsiegens bzw. Unterliegens der Beteiligten vor dem Hintergrund des von Klägerseite durch die gestellten Anträge bestimmten Streitgegenstandes. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.