Beschluss
19 B 1352/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei nachträglicher Aufnahme eines Schülers außerhalb des Aufnahmeverfahrens bleibt die Rechtmäßigkeit des zuvor abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens unberührt.
• Eine nachträgliche rechtswidrige Aufnahme kann nicht zu einem Anspruch eines abgelehnten Bewerbers auf ebenfalls nachträgliche Aufnahme führen.
• Die Reihenfolge der Kriterien in § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I bedeutet nicht, dass das Losverfahren nur als letzter Schritt angewendet werden darf.
Entscheidungsgründe
Keine Anfechtung wegen nachträglicher Schüleraufnahme und zulässige Anwendung des Losverfahrens • Bei nachträglicher Aufnahme eines Schülers außerhalb des Aufnahmeverfahrens bleibt die Rechtmäßigkeit des zuvor abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens unberührt. • Eine nachträgliche rechtswidrige Aufnahme kann nicht zu einem Anspruch eines abgelehnten Bewerbers auf ebenfalls nachträgliche Aufnahme führen. • Die Reihenfolge der Kriterien in § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I bedeutet nicht, dass das Losverfahren nur als letzter Schritt angewendet werden darf. Der Antragsteller begehrt die Überprüfung einer Ablehnung seines Aufnahmeantrags an einer weiterführenden Schule. Die Schule hatte für eine 5. Klasse regulär eine Höchstzahl von 30 Schülern vorgesehen, tatsächlich wurden jedoch 31 Schüler aufgenommen. Die Schule erklärte, nach Abschluss des regulären Aufnahmeverfahrens sei ein zusätzlicher Schüler aufgenommen worden, weil dieser vor Schuljahresbeginn umgezogen war und damit eine gesetzliche Aufnahmepflicht nach § 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW bestand. Der Antragsteller rügte, durch die nachträgliche Aufnahme sei das Ermessen fehlerhaft ausgeübt und der Klassenhöchstwert überschritten worden. Weiter monierte er, der Schulleiter habe innerhalb der Leistungskategorie ein Losverfahren als alleiniges Auswahlkriterium angewandt, obwohl dieses nur als letzter Schritt zulässig sein soll. Das Gericht prüfte die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt auf die vorgetragenen Gründe. • Die nachträgliche Aufnahme eines Schülers außerhalb des regulären Aufnahmeverfahrens aufgrund der vermuteten gesetzlichen Aufnahmepflicht (§ 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW) berührt die Rechtmäßigkeit des zuvor abgeschlossenen Verfahrens nicht, sodass daraus kein Anspruch des abgewiesenen Bewerbers auf nachträgliche Aufnahme folgt. • Selbst wenn die nachträgliche Aufnahme dem Klassenfrequenzhöchstwert zuwiderlief, kann der Antragsteller nicht verlangen, ebenfalls zu Unrecht nachträglich aufgenommen zu werden. • Zur Zulässigkeit des Losverfahrens: Die Positionierung des Losverfahrens am Ende des Kriterienkatalogs in § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I bedeutet nicht, dass es ausschließlich als letzter Schritt anzuwenden ist; die Beschwerde hierzu ist unbegründet. • Auf die Beschränkung der gerichtlichen Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO war abzustellen; die vorgebrachten Rügen genügten nicht, den Beschluss aufzuheben oder zu ändern. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung aus §§ 47, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; er trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Gericht hat bestätigt, dass die nachträgliche Aufnahme eines Schülers außerhalb des regulären Verfahrens die Rechtmäßigkeit des Aufnahmeverfahrens nicht berührt und dass aus einer solchen nachträglichen Aufnahme kein Anspruch des abgelehnten Bewerbers auf ebenfalls nachträgliche Aufnahme folgt. Ferner wurde festgestellt, dass die Auslegung von § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I, wonach das Losverfahren nicht zwingend nur als letzter Schritt zu verwenden ist, zutreffend ist. Streitwert und Kosten wurden entsprechend den maßgeblichen Vorschriften festgesetzt.