Beschluss
14 A 4684/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die Darlegungen des Antragstellers ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht substantiiert begründen.
• Die Erhebung der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte nach dem Einspielergebnis ist keine mit der Umsatzsteuer gleichartige Steuer und verstößt nicht gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht.
• Bloße Behauptungen zu unzureichender Tatsachenfeststellung oder zur grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache genügen nicht zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO.
• Eine Gemeinde ist nach Art. 105 Abs. 2a GG und § 3 Abs. 1 KAG NRW befugt, eine Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer zu erheben.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung versagt; Vergnügungssteuer nach Einspielergebnis zulässig • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die Darlegungen des Antragstellers ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht substantiiert begründen. • Die Erhebung der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte nach dem Einspielergebnis ist keine mit der Umsatzsteuer gleichartige Steuer und verstößt nicht gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht. • Bloße Behauptungen zu unzureichender Tatsachenfeststellung oder zur grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache genügen nicht zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO. • Eine Gemeinde ist nach Art. 105 Abs. 2a GG und § 3 Abs. 1 KAG NRW befugt, eine Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer zu erheben. Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte durch die Stadt E. betreffend den Bescheid vom 21.03.2006. Das Verwaltungsgericht hatte die Steuer auf Grundlage der Satzung vom 21.11.2005 in der geänderten Fassung als rechtsgrundmäßig angesehen und die Bemessungsgrundlage bei strittigen Apparaten als Einspielergebnis bestimmt. Die Klägerin rügt fehlende Normsetzungskompetenz der Gemeinde, die Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Besteuerung nach Einspielergebnis sowie unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch das Verwaltungsgericht. Sie macht geltend, die Steuer sei faktisch eine Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer und damit unzulässig. Der Senat hat über den Zulassungsantrag zur Berufung zu entscheiden. • Zulassungsanforderungen: Nach § 124 Abs. 2 VwGO sind für die Zulassung der Berufung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder besondere rechtliche Bedeutung darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht. • Rechtsgrundlage und Kompetenz: Art. 105 Abs. 2a GG und § 3 Abs. 1 KAG NRW eröffnen den Gemeinden die Möglichkeit, Vergnügungssteuern als Aufwandsteuern zu erheben; die konkrete Satzung der Stadt E. bildet hierfür eine ausreichende Rechtsgrundlage. • Vergleich mit höchstrichterlicher Rechtsprechung: Der Senat verweist auf seine frühere Entscheidung (14 A 608/05), wonach die Erhebung nach dem Einspielergebnis nicht die traditionelle Steuerart in Frage stellt und nicht mit der Umsatzsteuer gleichartig ist; die Entscheidung des Nds. OVG rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. • Europarechtliche Prüfung: Es liegt kein Verstoß gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie vor; die Steuer ist nicht europarechtswidrig und erfüllt nicht die Merkmale einer Mehrwertsteuer im Sinne der Rechtsprechung des EuGH. • Tatsachenfeststellung und Verfahrensrügen: Die Klägerin hat nicht dargelegt, in welcher Weise die behaupteten Mängel der Sachverhaltsermittlung die Richtigkeit des Urteils beeinflusst hätten; auch die behauptete grundsätzliche Bedeutung und die besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache sind nicht substantiiert vorgetragen. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 52 Abs. 3 GKG, Kostenregelung nach § 154 Abs. 2 VwGO. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 5.020,02 Euro festgesetzt. Begründet ist die Entscheidung damit, dass die vorgebrachten Einwendungen der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen und keine konkreten, substantiierten Anhaltspunkte für Verfahrensmängel oder für eine verfassungs- oder europarechtswidrige Behandlung der Vergnügungssteuer liefern. Die frühere Rechtsprechung des Senats bestätigt die Vereinbarkeit der Erhebung nach dem Einspielergebnis mit höherrangigem Recht, weshalb keine Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegen.