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Urteil

9 K 109/08

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2009:0819.9K109.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d: Die Klägerin befasst sich bundesweit in über einhundert Orten mit dem Betrieb von Spielapparaten in diversen Spielstätten. In F. betreibt sie zwei Spielhallen (N. . 19 - 21 und N1. . 14). Der Beklagte zog die Klägerin mit Steuerbescheiden von 13. September 2007 und 1. Oktober 2007 auf der Grundlage der vorgelegten Ergebnismitteilungen für das I. und das II. Quartal des Steuerjahres 2007 zu Vergnügungssteuern u.a. für die in den Spielhallen in F. aufgestellten Gewinnspielgeräte in Höhe von (14.239,47 Euro + 29.444,87 Euro - I. Quart. - + 12.241,32 Euro + 27.122,16 Euro - II. Quart. - =) insgesamt 83.047,82 Euro heran. Grundlage dieser Steuerfestsetzungen war die Vergnügungssteuersatzung der Stadt F. vom 29. November 2006 (dort Art. 2) in der Fassung von Art. 2 der Änderungssatzung vom 13. April 2007 (VStS 2007), die für diese Apparate für die Zeit ab 1. Januar 2007 (s. dort Art. III) eine Steuer in Höhe von 19 v.H. des näher definierten Einspielergebnisses (Saldo 2) bestimmt. Die dagegen eingelegten Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2007, zugestellt am 13. Dezember 2007, zurück. Die Klägerin hat daraufhin am 14. Januar 2008, einem Montag, Klage erhoben. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihre Auffassung, die den angegriffenen Steuerfestsetzungen zugrunde gelegte Vergnügungssteuersatzung sei wegen mehrfacher Verletzung von Bundesverfassungsrecht und Europarecht unwirksam. Sie hebt u.a. unter Hinweis auf die von ihr und anderen - ebenfalls in bei Gericht anhängigen Verfahren als Kläger auftretenden - Spielhallenbetreibern im Stadtgebiet vorgelegten Unterlagen zu den betrieblichen Ergebnissen hervor, der vom Rat der Stadt beschlossenen Steuersatz, hier für den Zeitraum ab dem Steuerjahr 2007 in Höhe von 19 v.H. des Einspielergebnisses, wirke ebenso wie der für das Steuerjahr 2006 bestimmte Steuersatz von 10,3 v.H. erdrosselnd. So habe sich schon im Jahre 2006 bezogen auf ihre zwei Spielhallen in F. bei einem Nettoerlös von insgesamt 618.323,76 Euro unter Berücksichtigung des betrieblichen Aufwandes, der Abschreibungen und der auf der Basis des für diese Zeit geltenden Steuersatzes von 10,3 v.H. festgesetzten Vergnügungssteuern ein negatives Betriebsergebnis von 57.489,95 Euro ergeben. Der für das Steuerjahr 2007 bestimmte Steuersatz von 19 v.H. vertiefe das negative Betriebsergebnis nochmals. Auch nahezu alle anderen örtlichen Spielhallenbetreiber hätten im Jahr 2006 und in der Folgezeit unter Einschluss der Vergnügungssteuern auf Basis der jeweiligen Steuersätze negative Betriebsergebnisse gehabt. Die Klägerin beantragt, die Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten vom 13. September 2007 und 1. Oktober 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2007, soweit hierdurch Vergnügungssteuern für die Gewinnspielgeräte festgesetzt worden sind, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Vorbringen der Klägerin unter Hinweis auf die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung zu Vergnügungssteuersatzungen der vorliegenden Art entgegen. Die vom Rat der Stadt beschlossenen Steuersätze, insbesondere auch der ab 2007 geltende Steuersatz von 19 v.H. des Einspielergebnisses, wirke, wie nicht zuletzt die Entwicklung der Zahl der Spielhallen im Stadtgebiet belege, nicht erdrosselnd. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Satzungsunterlagen einschließlich der vorgelegten betrieblichen Ergebnismitteilungen und sonstigen Unterlagen verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zwar zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben, aber unbegründet. Die angefochtenen Steuerfestsetzungen des Beklagten für die Gewinnspielgeräte, die in den Spielhallen der Klägerin in F. in den streitbetroffenen Besteuerungszeiträumen aufgestellt gewesen sind, sind rechtmäßig und verletzen sie deshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die angegriffene Heranziehung zu Vergnügungssteuern für die streitbetroffenen Quartale der Steuerjahre 2007 ist die Vergnügungssteuersatzung der Stadt F. vom 29. November 2006 (dort Art. 2) in der Fassung von Art. 2 der Änderungssatzung vom 13. April 2007 (VStS 2007). Gemäß § 8 Abs. 1 dieser Satzung, die gemäß Art. 3 der Änderungssatzung zum 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt worden und die an die Stelle der Regelungen der Art. 2 und 3 der am 12. Dezember 2006 öffentlich bekannt gemachten Änderungssatzung vom 29. November 2006 (mit einem dort noch bestimmten Steuersatz von 22 v.H. des Einspielergebnisses) getreten ist, beträgt die Steuer für Geldspielgeräte 19 v.H. des Einspielergebnisses. Die vorbezeichneten Satzungsregelungen stellen in bezug auf die streitigen Besteuerungen eine wirksame Rechtsgrundlage dar. Die maßgeblichen Satzungsbestimmungen, deren formelle Wirksamkeit nicht zweifelhaft ist und von der Klägerin auch nicht in Zweifel gezogen wird, sind in materiell-rechtlicher Hinsicht beanstandungsfrei. Insbesondere bestehen weder gegen den vom Satzungsgeber gewählten Steuermaßstab noch gegen den satzungsmäßig bestimmten Steuerschuldner rechtliche Bedenken. Ferner verstößt die Besteuerung der Gewinnspielgeräte in der satzungsrechtlich bestimmten Form nicht gegen Europäisches Recht oder Bundesrecht, insbesondere nicht gegen Bundesverfassungsrecht. Die von der Klägerin ins Feld geführten Gründe gegen die Gültigkeit der Satzungsregelungen, etwa in Bezug auf die Rechtssetzungskompetenz der Gemeinde, die Bemessung der Steuer nach der bereinigten Bruttokasse ohne Abzug der Umsatzsteuer, die Frage nach den Anforderungen, die an die Abwägung nach Vorgang und Inhalt zu stellen sind, die Einordnung von negativen Einspielergebnissen einzelner Geräte bei der Feststellung des Einspielergebnisses, die Frage nach einer Gleichbehandlung mit - im Stadtgebiet nicht vorhandenen - Spielbanken, die nach der kalkulatorischen Abwälzbarkeit der beim Halter erhobenen Steuer auf den Benutzer der Spielgeräte oder die nach der Konformität mit Europäischem Recht sind bereits Gegenstand zahlreicher auch obergerichtlicher Prüfungen gewesen. Sie sind - was der Klägerin bekannt ist - in der Rechtsprechung des Gerichts und gerade auch des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) dabei als nicht durchgreifend beurteilt worden. Das Gericht verweist insoweit namentlich auf die Rechtsprechung des OVG NRW in seinen Urteilen vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 - (rechtskräftig geworden nach Nichtzulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 31. März 2008 - 9 B 30.07-) und vom 5. Juni 2007 - 14 A 475/05 - (rechtskräftig geworden nach Nichtzulassung der Revision durch das BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 9 B 44.07 -), sämtlich auch Juris. Das OVG NRW hat diese Rechtsprechung, die der des Gerichts entspricht, zwischenzeitlich in zahlreichen weiteren Entscheidungen, ergangen sowohl in Hauptsacheverfahren als auch solchen des vorläufigen Rechtsschutzes, uneingeschränkt fortgeführt und vertieft. Vgl.: OVG NRW, Beschlüsse über die Nichtzulassung der Berufung vom 10. Juni 2008 - 14 A 3219/07 -, vom 18. Juli 2008 - 14 A 4206/06 - , vom 18. Juli 2008 - 14 A 4269/06 -, vom 31. Juli 2008 - 14 A 4684/06 -, jüngst etwa Beschlüsse vom 13. Januar 2009 - 14 A 3912/06 -, vom 23. Juli 2009 - 14 A 2314/08, 14 A 2815/08 und 14 A 2816/08 -. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich ebenfalls in jüngerer Zeit zu den auch im vorliegenden Verfahren erhobenen Rügen der Klägerin, insbesondere zur Frage der gebotenen kalkulatorischen Überwälzbarkeit der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger gerade auch unter Berücksichtigung der Preis- und Betriebsvorgaben der Spielverordnung geäußert. Vgl. Beschlüsse vom 3. Juni 2008 - 9 BN 3/08 - und vom 23. Juni 2008 - 9 B 43/07 -. Schließlich hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - Ausführungen etwa zur - zu bejahenden - kalkulatorischen Abwälzbarkeit der Steuer auf den Spieler gemacht. Sie stimmen mit den in ständiger Rechtsprechung des Gerichts und des OVG NRW gefundenen Beurteilungen überein. Das Gericht sieht insoweit bei im wesentlichen gleich gebliebener Argumentationslage von weiteren Darstellungen ab. Das Gericht hält nach nochmaliger Überprüfung für das Hauptsacheverfahren auch an seiner bereits in verschiedenen Eilverfahren aufgrund summarischer Prüfung zum Ausdruck gebrachten Beurteilung fest, dass der für den Zeitraum ab dem Steuerjahr 2007 bestimmte Steuersatz von 19 v.H. des Einspielergebnisses keine erdrosselnde Wirkung im Verständnis der namentlich an Art. 12 Abs. 1 GG anknüpfenden verfassungsrechtlichen Anforderungen vgl. etwa: BVerfG, Entscheidungen vom 30. Oktober 1961 - 1 BvR 833/59 -, vom 16. März 1971 - 1 BvR 52/66 -, vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, und vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 -, sämtlich Juris; OVG NRW, Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 - und etwa Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - 14 A 3017/04 - und vom 29. Januar 2009 - 14 A 2216/06 - entfaltet. Nach dieser Rechtsprechung stellt eine Steuer unter dem Gesichtspunkt einer erdrosselnden Steuerhöhe dann einen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, wenn sie dazu führt, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den Beruf ganz oder teilweise zur finanziellen Grundlage ihrer Lebensführung zu machen. Nicht entscheidend ist hierbei, ob dem Berufsangehörigen, hier: ein gedachter durchschnittlicher Spielhallenbetreiber im Satzungsgebiet, angesichts der beanstandeten Steuer keine angemessene Kapitalverzinsung und keinen (angemessenen) Unternehmerlohn mehr erwirtschaften kann. Auch kommt es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht darauf an, ob die Steuer den aus der Ausübung des Berufs erzielten Gewinn so weit schmälert, dass einzelne Unternehmer sich zur Aufgabe der Tätigkeit veranlasst sehen. Art 12 Abs. 1 GG gewährleistet nämlich keinen Bestandsschutz für die Fortführung einer als unwirtschaftlich angesehenen Betriebsführung. Der Steuersatz von 19 v.H. auf die bereinigte Bruttokasse (Saldo 2) mag zwar im Vergleich zu den in zahlreichen anderen Gemeinden geltenden Vergnügungssteuersätzen für Gewinnspielgeräte hoch sein. Vgl. allerdings etwa den in der Nachbarstadt Steinfurt geltenden Steuersatz von 20 v.H.; vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 5 B 266/08 - (18 v.H.); VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Mai 2008 - 25 K 5529/07 - (15 v.H.); VG Köln, Urteil vom 3. Juni 2009 - 23 K 3156/08 - (12 v.H.). Die etwaige Unüblichkeit allein gibt jedoch für die Frage nach einer auf gerade das Satzungsgebiet zu beziehenden Erdrosselungswirkung nichts her. Vielmehr ist allein maßgeblich, ob die vorbezeichneten verfassungsrechtlichen Grenzen überschritten sind. Hierfür besteht jedoch kein hinreichender Anhalt. Dem steht nämlich, worauf auch nach der Rechtsprechung des OVG NRW entscheidend abzuheben ist, entgegen, dass sich die Anzahl der in der Stadt F. betriebenen Spielhallen nach den Angaben des Beklagten in den Jahren 2002 bis 2008, damit also auch unter Geltung des Steuersatzes von 19 v.H. ab 2007, nicht wesentlich verändert hat. So wurde in diesem Zeitraum dort folgende Anzahl an Spielhallen betrieben: 2002 - 8 Spielhallen; 2003 - 10 Spielhallen; 2004 - 10 Spielhallen; 2005, 2006, 2007 und 2008 - jeweils 8 Spielhallen. Nach übereinstimmender Angabe der Klageparteien in der mündlichen Verhandlung hat sich die Zahl der Spielhallen in F. sogar im Jahre 2009 um die Zahl 1 erhöht, nachdem der Beklagte bereits zuvor mitgeteilt hatte, neben einer Bauvoranfrage von Februar 2009 sei im März 2009 eine Baugenehmigung für eine Spielothek mit zwei Spielhallen erteilt worden. Diese über die Jahre gehende zahlenmäßige Entwicklung wäre bei einer Ertragslage der dortigen Spielhallen, die von vornherein und dauerhaft wirtschaftlich unrentierlich wäre, gemessen am Maßstab eines wirtschaftlich vernünftig agierenden Gewerbetreibenden unverständlich. Der Hinweis der Klägerin, dass oftmals aus strukturellen Gründen Standorte auch bei temporär schlechten wirtschaftlichen Ergebnissen aufrecht erhalten würden, besagt nichts Gegenteiliges. Die von der Klägerin des vorliegenden Verfahrens und den weiteren Klägern der am 19. August 2009 mündlich verhandelten Klagen vorgelegten Ergebnismitteilungen und sonstigen Unterlagen zu den in F. jeweils geführten Spielhallen zeigen nichts auf, was den aus der Entwicklung der Anzahl der Spielhallen im Stadtgebiet abzuleitenden Befund entkräften und belegen könnte, der Steuersatz von 19 v.H. wirke bezogen auf einen Spielhallenbetreiber im Satzungsgebiet im verfassungsrechtlichen Verständnis erdrosselnd. Aus den von der Klägerin des vorliegenden Verfahrens, die in F. - neben zahlreichen Spielhallen an anderen Orten, vgl. die vorgelegten Zerlegungsbescheide des Gewerbesteuermessbetrages 2006 und die auf das Land Nordrhein-Westfalen bezogene Übersicht mit 63 Spielstätten - zwei Spielhallen betreibt, vorgelegten Übersichten ihrer betrieblichen Ergebnisse des Jahres 2006, die nach ihrer Angabe in der mündlichen Verhandlung auch Aussagekraft für die finanziellen Gegebenheiten in den Folgejahren haben sollen, ergibt sich solches nicht. So ist in diesen Übersichten (Bl. 34, 37, 66 ff. GA) für das Jahr 2006 ein Umsatzerlös (vor Vergnügungssteuern) aus den zwei Spielhallen der Klägerin in F. i.H.v. insgesamt rd. 618.300 Euro angesetzt worden. Diesem wurde ein Aufwand (betrieblicher Aufwand und Abschreibungen, ohne Vergnügungssteuern) i.H.v. rd. 575.700 Euro gegenübergestellt. Letzterer folgte im wesentlichen aus folgenden Einzelpositionen: - Personalaufwand und Fremdlohn - rd. 135.000 Euro - Dienstleistungen - Verwaltung - - rd. 11.000 Euro - Raumkosten incl. Raumpflegekosten - rd. 98.300 Euro - Leasing Geräte und Einbauten - rd. 76.300 Euro - sonstiger Aufwand - rd. 13.600 Euro - Dienstleistungen - Service - - rd. 44.900 Euro - Abschreibungen LWG u. GWG - rd. 162.700 Euro. Der hiernach angesetzte Aufwand vor Vergnügungssteuern machte rd. 93 v.H. der Umsatzerlöse aus. Bei den Wettbewerbern der Klägerin in F. belief sich dieses Verhältnis zwischen Umsatzerlös und Aufwand (vor Vergnügungssteuern), wie in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, in den offengelegten Zeiträumen in ähnlichen Größenordnungen, wobei in einzelnen Fällen der Aufwand sogar über 100 v.H. der Umsatzerlöse ausmachte. Bei diesen Aufwandsbeträgen und -quoten in den zu betrachtenden Zeiträumen (insbesondere hier im Jahr 2007) drängt sich nach Auffassung des Gerichts auf, dass von einer erdrosselnden Wirkung der hier zu beurteilenden Vergnügungssteuerlast von 19 v.H. des Einspielergebnisses (Saldo II) als einer von vielen Kostenpositionen nicht gesprochen werden kann. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 4. Februar 2009, a.a.O., wenn auch im rechtlichen Zusammenhang mit der Frage nach der kalkulatorischen Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer, u.a. darauf hingewiesen hat, dass die Unternehmer neben den Möglichkeiten, die sich etwa aus der Standortwahl sowie durch eine entsprechende Gestaltung und Ausstattung der Spielhallen mit dem Ziel der Umsatzsteigerung ergeben, auch die Möglichkeiten der Beschränkung der Selbstkosten auf das unbedingt erforderliche Maß (Hervorhebung durch das Gericht) haben, um nicht nur die Steuer, sondern auch noch einen Gewinn erwirtschaften zu können. Der gleiche Aspekt, nämlich der, dass eine (für den jeweiligen Geltungsbereich der Satzung typische) Aufwandsituation der Spielhallenbetreiber erst dann Bedeutung bei der rechtlichen Überprüfung der Besteuerung haben kann, wenn sie sich in dem Maß der Unumgänglichkeit bewegt, gilt auch bei der Beurteilung der Wahrung der aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Schranken. Von einer solchen unumgänglichen Aufwandsseite kann bei den hier in Rede stehenden Aufwandspositionen, die ganz wesentlich auf unternehmerischen Dispositionen beruhen, keinesfalls ausgegangen werden. Die Klägerin hat hierzu auch nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung über allgemeine Erläuterungen zu den unternehmerischen Motiven und Gegebenheiten nichts vorgetragen. Die konkrete Umsetzung der nach alledem nicht zu beanstandenden Satzung lässt keine Fehler erkennen. Die Klägerin hat hiergegen auch nichts erinnert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Gericht liegen nicht vor, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO. Anlass, das Verfahren auszusetzen und ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 2 EG durchzuführen, besteht nicht.