Urteil
9 K 1283/08
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2009:0819.9K1283.08.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d: Die Klägerin betreibt in F. drei Spielhallen („K. “, L. . 00; „Q. “ - I. 0 und 00 -, C.----- 0). Der Beklagte zog die Klägerin mit Steuerbescheid von 5. Januar 2005 für das Steuerjahr 2005 zu Vergnügungssteuern u.a. für die in den Spielhallen aufgestellten Gewinnspielgeräte in Höhe von (12.600,00 € + 18.000,00 € + 18.000,00 € =) 48.600,00 € heran. Grundlage der Steuerfestsetzung war die Vergnügungssteuersatzung (VStS) der Stadt F. vom 18. Dezember 2002 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 13. März 2003, die für diese Apparate bei der Aufstellung in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen eine Steuer nach Stückzahl in Höhe von 150,00 €/Monat bestimmte. Mit Steuerbescheid vom 2. Januar 2006 zog der Beklagte die Klägerin nach Maßgabe derselben Satzung in gleicher Höhe zu Vergnügungssteuern für die Gewinnspielgeräte im Steuerjahr 2006 heran. Auf die gegen diese Steuerbescheide jeweils rechtzeitig eingelegten Widersprüche hin setzte der Beklagte die Vergnügungssteuern entsprechend den von der Klägerin vorgelegten Steueranmeldungen mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2007 dahin fest, dass nunmehr Vergnügungssteuern für die Gewinnspielgeräte in den Spielhallen wie folgt zu zahlen seien: - K. : 9.853,88 € (2005) 9.717,79 € (2006) - Q. I 14.228,84 € (2005) 13.123,31 € (2006) - Q. II 11.588,81 € (2005) 7.615,70 € (2006) (Summen 35.671,53 € (2005) 30.456,80 € (2006) Summe gesamt 66.128,33 €) Der Rat der Stadt F. hatte zwischenzeitlich nach Durchführung von Erhebungen zur Schwankungsbreite der Einspielergebnisse der Gewinnspielgeräte in den Spielhallen im Stadtgebiet die Vergnügungssteuersatzung geändert. Nach Art. 1 der Änderungssatzung vom 13. April 2007, dem Rückwirkung für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 beigegeben wurde, bemisst sich die Vergnügungssteuer für das Halten von Gewinnspielgeräten nach dem näher definierten Einspielergebnis (Saldo II). Der Steuersatz beträgt für den Rückwirkungszeitraum 10,3 v. H. des Einspielergebnisses. Auf den weiteren Inhalt der Änderungssatzung wird verwiesen. Sie ersetzte eine vom Rat der Stadt am 29. November 2006 beschlossene Satzungsänderung, die für denselben Rückwirkungszeitraum einen Steuersatz von 22 v. H. (mit Kappungsgrenze auf den bisherigen Steuersatz nach Stückzahl) bestimmt hatte. Die Klägerin hat am 13. Juli 2007 hiergegen Klage erhoben (9 K 1119/07). Der zugleich gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist erfolglos geblieben (Beschluss des Gerichts vom 1. August 2007 - 9 L 430/07; Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach Rücknahme, OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2007 - 14 B 1332/07 -). Mit Steuerbescheid vom 8. April 2008 zog der Beklagte die Klägerin für das III. und IV. Quartal 2007 entsprechend ihren Steueranmeldungen zu Vergnügungssteuern für die in den Spielhallen aufgestellten Gewinnspielgeräte wie folgt heran: - K. : 4.493,78 € (III/2007) 5.642,47 € (IV/2007) - Q. 0 6.229,48 € (III/2007) 8.877,48 € (IV/2007) - Q. 00 6.165,48 € (III/2007) 6.175,19 € (IV/2007). Grundlage dieser Steuerfestsetzung war die Vergnügungssteuersatzung der Stadt F. vom 29. November 2006 (dort Art. 2) in der Fassung von Art. 2 der Änderungssatzung vom 13. April 2007 (VStS 2007), die für diese Apparate für die Zeit ab 1. Januar 2007 (s. dort Art. III) eine Steuer in Höhe von 19 v.H. des näher definierten Einspielergebnisses (Saldo 2) bestimmt. Die Klägerin hat hiergegen am 9. Mai 2008 Klage erhoben (9 K 1156/08). Mit Steuerbescheid vom 13. September 2007 hatte der Beklagte die Klägerin für das I. und II. Quartal 2007 entsprechend den Steueranmeldungen auf derselben satzungsrechtlichen Grundlage zu Vergnügungssteuern für die in den Spielhallen aufgestellten Gewinnspielgeräte wie folgt herangezogen: : - K. : 5.219,60 € (I/2007) 7.091,93 € (II/2007) - Q. 0 7.837,21 € (I/2007) 6.744,47 € (II/2007) - Q. 00 5.476,12 € (I/2007) 5.141,67 € (II/2007). Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2008, zugestellt am 22. April 2008, zurück. Die Klägerin hat daraufhin am 23. Mai 2008 Klage erhoben (9 K 1272/08). Mit Steuerbescheid vom 25. April 2008 zog der Beklagte die Klägerin für das I. Quartal 2008 entsprechend den Steueranmeldungen auf derselben satzungsrechtlichen Grundlage zu Vergnügungssteuern für die in den Spielhallen aufgestellten Gewinnspielgeräte wie folgt heran: : - K. : 6.693,42 € - Q. 0 7.621,22 € - Q. 00 6.573,37 €. Die Klägerin hat hiergegen am 26. Mai 2008 Klage erhoben (9 K 1283/08). Den unter dem 30. Oktober 2008 ergangenen, am 4. November 2008 zugestellten und auf das II: Quartal 2008 bezogenen Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten, der mit Steuerfestsetzungen i.H.v. 7.097,50 € (K. ), 10.128,83 € (Q. 0) und 7.724,85 € (Q. 00) abschließt, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2008, der als Telefax am selben Tage bei Gericht eingegangen ist, erweiternd in diese Klage einbezogen. Das Gericht hat die Verfahren mit Beschluss vom 16. März 2009 verbunden. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihre Auffassung, die den angegriffenen Steuerfestsetzungen zugrunde gelegten Vergnügungssteuersatzungen seien wegen mehrfacher Verletzung von Bundesverfassungsrecht und Europarecht unwirksam. Sie hebt u.a. unter Hinweis auf die von ihr und anderen - ebenfalls in bei Gericht anhängigen Verfahren als Kläger auftretenden - Spielhallenbetreibern im Stadtgebiet vorgelegten Unterlagen zu den betrieblichen Ergebnissen hervor, die vom Rat der Stadt beschlossenen Steuersätze, namentlich der ab dem Steuerjahr 2007 bestimmte Steuersatz von 19 v. H. wirkten erdrosselnd. Die Klägerin beantragt in den verbundenen Verfahren, die die Besteuerung der Gewinnspielgeräte in ihren Spielhallen betreffenden Vergnügungssteuerfestsetzungen in den Steuerbescheiden des Beklagten vom 5. Januar 2005 und 2. Januar 2006, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2007, ferner in dem Steuerbescheid vom 8. April 2008, in dem Steuerbescheid vom 13. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2008, ferner in den Steuerbescheiden vom 25. April 2008 und 30. Oktober 2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt in den verbundenen Verfahren, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Vorbringen der Klägerin unter Hinweis auf die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung zu Vergnügungssteuersatzungen der vorliegenden Art entgegen. Die vom Rat der Stadt beschlossenen Steuersätze, insbesondere auch der ab 2007 geltende Steuersatz von 19 v.H., wirke, wie nicht zuletzt die Entwicklung der Zahl der Spielhallen im Stadtgebiet belege, nicht erdrosselnd. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Satzungsunterlagen einschließlich der vorgelegten betrieblichen Ergebnismitteilungen und sonstigen Unterlagen verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klägerin kann mit den Begehren, die nach Verbindung den Gegenstand der Klage bilden, nicht durchdringen. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zulässig, insbesondere hat die Klägerin gegen die streitbefangenen Steuerfestsetzungen jeweils rechtzeitig Klage erhoben. Das gilt auch in bezug auf das Begehren, das ursprünglich unter dem Az. 9 K 1272/08 mit Telefax-Schriftsatz am 23. Mai 2008 rechtshängig gemacht worden ist. Zwar ist der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 21. April 2008 am 22. April 2008 zugestellt worden. Die einmonatige Klagefrist lief jedoch, da es sich bei dem 22. Mai 2008 um einen gesetzlichen Feiertag handelte, erst am 23. Mai 2008 ab. Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Steuerfestsetzungen des Beklagten für die Gewinnspielgeräte, die in den Spielhallen der Klägerin in F. in den streitbetroffenen Besteuerungszeiträumen aufgestellt gewesen sind, sind rechtmäßig und verletzen sie deshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die angegriffene Heranziehung der Klägerin zu Vergnügungssteuern für die Steuerjahre 2005 und 2006 (Steuerbescheide vom 5. Januar 2005 und 2. Januar 2006, jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2007) sind die Bestimmungen der Vergnügungssteuersatzung der Stadt F. vom 18. Dezember 2002 in der Fassung des Art. 1 der Änderungssatzung vom 13. April 2007 (nachfolgend: VStS 2005/2006). Gemäß Art. 1 § 8 Abs. 1 Satz 1 VStS 2005/2006), der nach Art. 3 der Änderungssatzung vom 16. April 2007 - anstelle der vom Rat der Stadt am 29. November 2006 unter Art. 1 jener Änderungssatzung beschlossenen Regelungen - rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist und Geltung bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen des Art. 2 der Änderungssatzung (ab 1. Januar 2007) beansprucht, bemisst sich die Steuer für das Halten von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (Gewinnspielgeräte) nach dem Einspielergebnis. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlgeld), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Die Steuer beträgt für Geldspielgeräte in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 10,3 v.H. des Einspielergebnisses. Rechtsgrundlage für die angegriffene Heranziehung der Klägerin zu Vergnügungssteuern für die streitbetroffenen Quartale der Steuerjahre 2007 und 2008 (Steuerbescheide vom 13. September 2007, vom 8. April 2008, vom 25. April 2008 und 30. Oktober 2008) ist die Vergnügungssteuersatzung der Stadt F. vom 29. November 2006 (dort Art. 2) in der Fassung von Art. 2 der Änderungssatzung vom 13. April 2007 (VStS 2007). Gemäß § 8 Abs. 1 dieser Satzung, die gemäß Art. 3 der Änderungssatzung zum 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt worden und die an die Stelle der Regelungen der Art. 2 und 3 der am 12. Dezember 2006 öffentlich bekannt gemachten Änderungssatzung vom 29. November 2006 (mit einem dort noch bestimmten Steuersatz von 22 v.H. des Einspielergebnisses) getreten ist, beträgt die Steuer für Geldspielgeräte 19 v.H. des Einspielergebnisses. Die vorbezeichneten Satzungsregelungen stellen in bezug auf die streitigen Besteuerungen jeweils eine wirksame Rechtsgrundlage dar. Die maßgeblichen Satzungsbestimmungen, deren formelle Wirksamkeit nicht zweifelhaft ist und von der Klägerin auch nicht in Zweifel gezogen wird, sind in materiell-rechtlicher Hinsicht beanstandungsfrei. Insbesondere bestehen weder gegen den vom Satzungsgeber gewählten Steuermaßstab noch gegen den satzungsmäßig bestimmten Steuerschuldner noch gegen die Rückwirkung des Satzungsrechts (VStS 2005/2006) auf den hier auch betroffenen Besteuerungszeitraum der Jahre 2005 und 2006 rechtliche Bedenken. Ferner verstößt die Besteuerung der Gewinnspielgeräte in der jeweils satzungsrechtlich bestimmten Form nicht gegen Europäisches Recht oder Bundesrecht, insbesondere nicht gegen Bundesverfassungsrecht. Die von der Klägerin ins Feld geführten Gründe gegen die Gültigkeit der Satzungsregelungen, etwa in Bezug auf die Rechtssetzungskompetenz der Gemeinde, die Bemessung der Steuer nach der bereinigten Bruttokasse ohne Abzug der Umsatzsteuer, die Frage nach den Anforderungen, die an die Abwägung nach Vorgang und Inhalt zu stellen sind, die Einordnung von negativen Einspielergebnissen einzelner Geräte bei der Feststellung des Einspielergebnisses, die Frage nach einer Gleichbehandlung mit - im Stadtgebiet nicht vorhandenen - Spielbanken, die nach der - auch bezüglich des Rückwirkungszeitraums der VStS 2005/2006 - kalkulatorischen Abwälzbarkeit der beim Halter erhobenen Steuer auf den Benutzer der Spielgeräte oder die nach der Konformität mit Europäischem Recht sind bereits Gegenstand zahlreicher auch obergerichtlicher Prüfungen gewesen. Sie sind - was der Klägerin bekannt ist - in der Rechtsprechung des Gerichts und gerade auch des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) dabei als nicht durchgreifend beurteilt worden. Das Gericht verweist insoweit namentlich auf die Rechtsprechung des OVG NRW in seinen Urteilen vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 - (rechtskräftig geworden nach Nichtzulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 31. März 2008 - 9 B 30.07-) und vom 5. Juni 2007 - 14 A 475/05 - (rechtskräftig geworden nach Nichtzulassung der Revision durch das BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 9 B 44.07 -), sämtlich auch Juris. Das OVG NRW hat diese Rechtsprechung, die der des Gerichts entspricht, zwischenzeitlich in zahlreichen weiteren Entscheidungen, ergangen sowohl in Hauptsacheverfahren als auch solchen des vorläufigen Rechtsschutzes, uneingeschränkt fortgeführt und vertieft. Vgl.: OVG NRW, Beschlüsse über die Nichtzulassung der Berufung vom 10. Juni 2008 - 14 A 3219/07 -, vom 18. Juli 2008 - 14 A 4206/06 - , vom 18. Juli 2008 - 14 A 4269/06 -, vom 31. Juli 2008 - 14 A 4684/06 -, jüngst etwa Beschlüsse vom 13. Januar 2009 - 14 A 3912/06 -, vom 23. Juli 2009 - 14 A 2314/08, 14 A 2815/08 und 14 A 2816/08 -. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich ebenfalls in jüngerer Zeit zu den auch im vorliegenden Verfahren erhobenen Rügen der Klägerin, insbesondere zur Frage der gebotenen kalkulatorischen Überwälzbarkeit der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger gerade auch unter Berücksichtigung der Preis- und Betriebsvorgaben der Spielverordnung geäußert. Vgl. Beschlüsse vom 3. Juni 2008 - 9 BN 3/08 - und vom 23. Juni 2008 - 9 B 43/07 -. Schließlich hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - Ausführungen etwa zur - zu bejahenden - kalkulatorischen Abwälzbarkeit der Steuer auf den Spieler gemacht. Sie stimmen mit den in ständiger Rechtsprechung des Gerichts und des OVG NRW gefundenen Beurteilungen überein. Das Gericht sieht insoweit, auch im Hinblick auf die Ausführungen in dem abgeschlossenen Eilverfahren gleichen Rubrums, die aufrecht erhalten werden, bei im wesentlichen gleich gebliebener Argumentationslage von weiteren Darstellungen ab. Das Gericht hält nach nochmaliger Überprüfung für das Hauptsacheverfahren auch an seiner bereits in verschiedenen Eilverfahren aufgrund summarischer Prüfung zum Ausdruck gebrachten Beurteilung fest, dass der hier für den Zeitraum ab dem Steuerjahr 2007 bestimmte Steuersatz von 19 v.H. des Einspielergebnisses und erst recht der für die Steuerjahre 2005 und 2006 geltende Steuersatz von 10,3 v.H. des Einspielergebnisses keine erdrosselnde Wirkung im Verständnis der namentlich an Art. 12 Abs. 1 GG anknüpfenden verfassungsrechtlichen Anforderungen vgl. etwa: BVerfG, Entscheidungen vom 30. Oktober 1961 - 1 BvR 833/59 -, vom 16. März 1971 - 1 BvR 52/66 -, vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, und vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 -, sämtlich Juris; OVG NRW, Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 - und etwa Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - 14 A 3017/04 - und vom 29. Januar 2009 - 14 A 2216/06 -. entfaltet. Nach dieser Rechtsprechung stellt eine Steuer unter dem Gesichtspunkt einer erdrosselnden Steuerhöhe dann einen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, wenn sie dazu führt, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den Beruf ganz oder teilweise zur finanziellen Grundlage ihrer Lebensführung zu machen. Nicht entscheidend ist hierbei, ob dem Berufsangehörigen, hier: ein gedachter durchschnittlicher Spielhallenbetreiber im Satzungsgebiet, angesichts der beanstandeten Steuer keine angemessene Kapitalverzinsung und keinen (angemessenen) Unternehmerlohn mehr erwirtschaften kann. Auch kommt es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht darauf an, ob die Steuer den aus der Ausübung des Berufs erzielten Gewinn so weit schmälert, dass einzelne Unternehmer sich zur Aufgabe der Tätigkeit veranlasst sehen. Art 12 Abs. 1 GG gewährleistet nämlich keinen Bestandsschutz für die Fortführung einer als unwirtschaftlich angesehenen Betriebsführung. Der Steuersatz von 19 v.H. auf die bereinigte Bruttokasse (Saldo 2) mag zwar im Vergleich zu den in zahlreichen anderen Gemeinden geltenden Vergnügungssteuersätzen für Gewinnspielgeräte hoch sein. Vgl. allerdings etwa den in der Nachbarstadt T. geltenden Steuersatz von 20 v.H.; vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 5 B 266/08 - (18 v.H.); VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Mai 2008 - 25 K 5529/07 - (15 v.H.); VG Köln, Urteil vom 3. Juni 2009 - 23 K 3156/08 - (12 v.H.). Die etwaige Unüblichkeit allein gibt jedoch für die Frage nach einer auf gerade das Satzungsgebiet zu beziehenden Erdrosselungswirkung nichts her. Vielmehr ist allein maßgeblich, ob die vorbezeichneten verfassungsrechtlichen Grenzen überschritten sind. Hierfür besteht jedoch kein hinreichender Anhalt. Dem steht nämlich, worauf auch nach der Rechtsprechung des OVG NRW entscheidend abzuheben ist, entgegen, dass sich die Anzahl der in der Stadt F. betriebenen Spielhallen nach den Angaben des Beklagten im Verfahren gleichen Passivrubrums 9 K 1147/07, das zur selben Terminsstunde im Benehmen mit sämtlichen Klageparteien verhandelt worden ist, in den Jahren 2002 bis 2008, damit also auch unter Geltung des Steuersatzes von 19 v.H. ab 2007, nicht wesentlich vermindert hat. So wurde in diesem Zeitraum dort folgende Anzahl an Spielhallen betrieben: 2002 - 8 Spielhallen; 2003 - 10 Spielhallen; 2004 - 10 Spielhallen; 2005, 2006, 2007 und 2008 - jeweils 8 Spielhallen. Nach übereinstimmender Angabe der Klageparteien hat sich die Zahl der Spielhallen in F. sogar im Jahre 2009 um die Zahl 1 erhöht, nachdem, wie der Beklagte im Verfahren 9 K 1147/07, dort Bl. 53 GA., mitgeteilt hatte, neben einer Bauvoranfrage von Februar 2009 im März 2009 eine Baugenehmigung für eine Spielothek mit zwei Spielhallen erteilt worden war. Diese über die Jahre gehende zahlenmäßige Entwicklung wäre bei einer Ertragslage der dortigen Spielhallen, die von vornherein und dauerhaft wirtschaftlich unrentierlich wäre, gemessen am Maßstab eines wirtschaftlich vernünftig agierenden Gewerbetreibenden unverständlich. Der Hinweis der Klägerin, dass oftmals aus strukturellen Gründen Standorte auch bei temporär schlechten wirtschaftlichen Ergebnissen aufrecht erhalten würden, besagt nichts Gegenteiliges. Die von der Klägerin des vorliegenden Verfahrens und den weiteren Klägern der am 19. August 2009 mündlich verhandelten Klagen (9 K 1147/07, 109/08, 1148/07 und 107/08) vorgelegten Ergebnismitteilungen und sonstigen Unterlagen zu den in F. jeweils geführten Spielhallen zeigen nichts auf, was den aus der Entwicklung der Anzahl der Spielhallen im Stadtgebiet abzuleitenden Befund entkräften und belegen könnte, der Steuersatz von 19 v.H. wirke bezogen auf einen Spielhallenbetreiber im Satzungsgebiet im verfassungsrechtlichen Verständnis erdrosselnd. Aus den von der Klägerin des vorliegenden Verfahrens, die in F. drei Spielhallen betreibt, vorgelegten Übersichten ihrer betrieblichen Ergebnisse ergibt sich solches nicht. So sind in diesen Übersichten für die Jahre 2006, 2007 und 2008 folgende Netto-Erlöse aus sämtlichen in den drei Spielhallen aufgestellt gewesenen Apparaten einschließlich Billard (vor Vergnügungssteuer) vermerkt: 2006 - rd. 294.000 € 2007 - rd. 388.750 € und 2008 - rd. 462.600 €. Diesen Erlösen wurden folgende Aufwandspositionen (vor Vergnügungssteuer) gegenübergestellt: 2006 - rd. 272.000 € 2007 - rd. 365.000 € und 2008 - rd. 369.500 €. Dabei bestanden u.a. folgende Einzelpositionen auf der Aufwandseite: 2006 2007 2008 (Raum-)Mieten ohne Nebenkosten rd. 64.900 € rd. 64.900 € rd. 73.400 € Personalkosten rd. 92.500 € rd. 92.400 € rd. 93.900 € Gerätemieten rd. 64.500 € rd. 162.000 € rd. 159.700 € Das Verhältnis zwischen den Erlösen (vor Vergnügungssteuer) und dem Aufwand (vor Vergnügungssteuer) betrug über diese Jahre zwischen über 92 v.H. und zuletzt rd. 80 v.H. Die vom Gericht vorgenommene Auswertung der in den weiteren - bereits genannten - Verfahren vorgelegten Ergebnisübersichten hat, wie in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erörtert worden ist, bei den beteiligten Betreibern, die allerdings deutlich unterschiedliche Größenordnungen und gebietliche Betätigungsfelder aufweisen, ähnliche Ergebnisse ergeben, wobei bei einzelnen Betreibern der Aufwand vor Vergnügungssteuern in einzelnen Jahren sogar bei über 100 v.H. der Erlöse vor Vergnügungssteuer lag. Die Klägerin hat zudem nach eigenem Vortrag ihrer Gesellschafter-Geschäftsführerin jedenfalls in den Jahren 2008 und 2009 ein Gehalt von monatlich 1.500,00 € gezahlt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 4. Februar 2009, a.a.O., wenn auch im rechtlichen Zusammenhang mit der Frage nach der kalkulatorischen Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer, u.a. darauf hingewiesen, dass die Unternehmer neben den Möglichkeiten, die sich etwa aus der Standortwahl sowie durch eine entsprechende Gestaltung und Ausstattung der Spielhallen mit dem Ziel der Umsatzsteigerung ergeben, auch die Möglichkeiten der Beschränkung der Selbstkosten auf das unbedingt erforderliche Maß (Hervorhebung durch das Gericht) haben, um nicht nur die Steuer, sondern auch noch einen Gewinn erwirtschaften zu können. Der gleiche Aspekt, nämlich der, dass eine (für den jeweiligen Geltungsbereich der Satzung typische) Aufwandsituation der Spielhallenbetreiber erst dann Bedeutung bei der rechtlichen Überprüfung der Besteuerung haben kann, wenn sie sich in dem Maß der Unumgänglichkeit bewegt, gilt auch bei der Beurteilung der Wahrung der aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Schranken. Dass sich der Kostenaufwand der Klägerin oder ihrer örtlichen Wettbewerber in den in Rede stehenden Jahren - insbesondere hier im Jahr 2007 - auf dieses unbedingt erforderliche Maß beschränkt hätte, ist auch nicht im Ansatz ersichtlich. Die hierauf auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung gemachten Ausführungen beschränkten sich darauf, auf langfristig geltende Miet- und Leasing-Verträge hinzuweisen, die nicht ohne weiteres aufgehoben oder geändert werden könnten. Auch wurde darauf verwiesen, die Spielhallen müssten nach den heutigen Gegebenheiten eine bestimmte qualitative Gestaltung aufweisen. Damit ist jedoch zu der Frage, welcher Aufwand für einen gedachten örtlicher Spielhallenbetreiber in F. bei strengster Kostenbeschränkung zur verfassungsrechtlich geschützten Berufsausübung unumgänglich ist, nichts gesagt. Aufwandpositionen in der genannten Größenordnung gehören hierzu jedenfalls auf der Hand liegend nicht. Weiterer Aufklärung durch das Gericht, die auch in der mündlichen Verhandlung nicht beantragt worden ist, bedurfte es hierzu allerdings nicht. Besteht nach alledem kein Anhalt für eine nach Verfassungsrecht anzunehmende Erdrosselungswirkung des ab 2007 geltenden Steuersatzes von 19 v.H. des maßgeblichen Einspielergebnisses, so gilt dies erst recht für den auf die Steuerjahre 2005 und 2006 bestimmten Steuersatz von 10,3 v.H., und zwar unabhängig davon, dass der Beklagte im Festsetzungsverfahren, was auch ohne eine entsprechende Satzungsregelung zu einer Kappungsgrenze möglich war, dem aus dem Erfordernis der kalkulatorischen Abwälzbarkeit folgenden Gebot, den Betreiber nicht rückwirkend für abgelaufene Besteuerungszeiträume mit einer höheren als der bisherigen Steuer nach Stückzahl zu belasten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2008 - 14 A 4206/06 - Rechnung getragen hat, soweit dies im Einzelfall wider Erwarten erforderlich wurde. Die konkrete Umsetzung der nach alledem nicht zu beanstandenden Satzungen lässt keine Fehler erkennen. Die Klägerin hat hiergegen auch nichts erinnert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Gericht liegen nicht vor, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO. Anlass, das Verfahren auszusetzen und ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 2 EG durchzuführen, besteht nicht.