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Beschluss

6 B 728/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Beschwerde gegen die Versagung einstweiliger Anordnung ist nur begründet, wenn der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO glaubhaft macht. • Beurteilungen des Dienstherrn unterliegen nur eingeschränkt gerichtlicher Kontrolle; Gewichtungen im beurteilungsbedürftigen Ermessen sind nur bei willkürlicher oder sachfremder Gewichtung angreifbar. • Bei Qualifikationsgleichstand kann der Dienstherr sachgerechte Hilfskriterien, etwa Dienstalter, heranziehen; ein geringer Unterschied rechtfertigt nicht notwendigerweise die Annahme von Willkür.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Versagung einstweiliger Anordnung bei Beförderung gescheitert • Eine Beschwerde gegen die Versagung einstweiliger Anordnung ist nur begründet, wenn der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO glaubhaft macht. • Beurteilungen des Dienstherrn unterliegen nur eingeschränkt gerichtlicher Kontrolle; Gewichtungen im beurteilungsbedürftigen Ermessen sind nur bei willkürlicher oder sachfremder Gewichtung angreifbar. • Bei Qualifikationsgleichstand kann der Dienstherr sachgerechte Hilfskriterien, etwa Dienstalter, heranziehen; ein geringer Unterschied rechtfertigt nicht notwendigerweise die Annahme von Willkür. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Auswahlentscheidung bei einer dienstlichen Beförderung zugunsten einer dienstälteren Beigeladenen. Grundlage der Entscheidung war eine zuvor erstellte dienstliche Beurteilung vom 7. November 2007, in der dem Antragsteller bestimmte fachliche Leistungen und Kenntnisse bescheinigt wurden. Der Antragsteller rügt, diese Beurteilung sei fehlerhaft bzw. nicht ausreichend berücksichtigt worden, wodurch sein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt sei. Er beanstandet ferner, dass als Hilfskriterium das Dienstalter zu Ungunsten seiner Person herangezogen wurde, obwohl der Alters- bzw. Dienstaltersunterschied nur zwei Jahre betrage. Die Beigeladene hat mit Schreiben den Wunsch geäußert, von einer kommissarischen Übertragung entbunden zu werden; dies soll die Auswahlentscheidung nachträglich entkräften. Der Antragsteller beanstandet außerdem eine angebliche Änderung des Anforderungsprofils während des Verfahrens. • Die Beschwerde ist nach Prüfung des Senats unbegründet; es besteht kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO. • Die dienstliche Beurteilung vom 7. November 2007 enthält ausdrückliche Feststellungen zu Leitungs- und Koordinationstätigkeiten sowie zu Fachkenntnissen des Antragstellers; der Antragsteller trägt nicht dar, dass diese Feststellungen im Gesamturteil nicht berücksichtigt wurden oder der Beurteiler von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist. • Die Gewichtung der festgestellten Leistungen im Rahmen der Gesamtnote fällt in den beurteilungsermessen des Dienstherrn; nur bei offensichtlicher Willkür, Missachtung allgemeiner Wertmaßstäbe oder sachfremder Erwägungen ist eine gerichtliche Korrektur geboten, was hier nicht vorgetragen ist. • Bei Gleichstand der Qualifikation dürfen sachgerechte Hilfskriterien herangezogen werden; das Dienstalter ist ein zulässiges Hilfskriterium und kann – auch bei geringem Unterschied – den Ausschlag geben, solange kein Verstoß gegen das Leistungsprinzip oder willkürliche Abwägung ersichtlich ist. • Das nachträgliche Schreiben der Beigeladenen entzieht der Auswahlentscheidung nicht die Grundlage; es stellt keine rückwirkende Rücknahme der Bewerbung oder eine unwiderrufliche Ablehnung dar, sondern lediglich eine Bitte um Entbindung von einer kommissarischen Tätigkeit, die nicht aufrechterhalten wurde. • Eine behauptete Änderung des Anforderungsprofils ist nicht substantiiert dargelegt; zudem erfolgte die angebliche Änderung erst nach Auswahlentscheidung und Umsetzung und ist daher unbeachtlich. • Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; der Streitwert wurde gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO festgesetzt und wegen der Vorläufigkeit halbiert. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hält keinen Anordnungsanspruch für glaubhaft gemacht: Die dienstliche Beurteilung und deren Berücksichtigung in der Auswahlentscheidung sind nicht als ermessensfehlerhaft oder willkürlich dargelegt. Die primäre Berücksichtigung des Dienstalters als zulässiges Hilfskriterium bei Qualifikationsgleichstand ist nicht zu beanstanden. Das Gericht hat dem Antragsteller die Verfahrenskosten auferlegt, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen bleiben von dieser selbst zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 2.500,00 EUR festgesetzt.