Beschluss
2 L 582/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2010:0625.2L582.10.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme au¬ßergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme au¬ßergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Der mit der Antragsschrift am 15. April 2010 gestellte, sinngemäße Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die am C Kolleg der Stadt X (ehemals Abendgymnasium X) ausgeschriebene Stelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO bzw. Entgeltgruppe 14 TV-L (Aufgabe: Aufbau und Pflege innerschulischer Kommunikationsstrukturen) nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Zwar besteht im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehende Stelle alsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen, ein Anordnungsgrund, da dessen Einweisung in die freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO das von der Antragstellerin geltend gemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereiteln würde. Vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. Juni 2006 - 6 B 618/06 -, ZBR 2006, 390. Die Antragstellerin hat aber einen ihr Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Zwar ist bei der Prüfung des geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab wie im Hauptsacheverfahren anzulegen. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. September 2002 2 BvR 857/02 , NVwZ 2003, 200; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. August 2003 2 C 14/02 , NJW 2004, 870; OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 1 B 41/06 , www.nrwe.de; Beschluss der Kammer vom 23. Mai 2006 2 L 782/06 , www.nrwe.de. Auch hiernach erweist sich aber die Entscheidung des Antragsgegners, die streitige Beförderungsstelle nicht mit der Antragstellerin zu besetzen, als rechtsfehlerfrei. Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat allerdings ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW i.V.m. § 9 BeamtStG). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, so ist er zu befördern. Im übrigen ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss glaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist. Hierbei vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren, einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potenziell kausal für das Auswahlergebnis ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001 6 B 1776/00 , DÖD 2001, 316, und vom 11. Mai 2005 1 B 301/05 , RiA 2005, 253. Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht als erfüllt anzusehen, weil sich die Auswahlentscheidung nicht als zu Lasten der Antragstellerin rechtsfehlerhaft erweist. Das Auswahlverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Formelle Mängel der Beförderungsentscheidung sind nicht ersichtlich. Zunächst hat der Antragsgegner die maßgebenden Gründe für seine Auswahlentscheidung in ausreichendem Umfang dokumentiert und sie in der sog. Konkurrentenmitteilung vom 29. März 2010 der Antragstellerin zur Kenntnis gebracht (Heranziehung des Hilfskriteriums "Beförderungsdienstalter"). Eine weitergehende Konkretisierung der Kriterien für die getroffene Auswahlentscheidung ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen. Die darin befindliche Bewerberübersicht weist die Namen der Bewerber, die Ergebnisse ihrer dienstlichen Beurteilungen und das jeweilige Beförderungsdienstalter aus. In dem ebenfalls in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksregierung) an den Personalrat vom 10. März 2010 findet sich noch der Hinweis, dass die Frauenquote nicht gegriffen habe (dazu noch sogleich). Damit ist dem Dokumentationserfordernis Genüge getan, weil insoweit die schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen ausreicht, deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann. Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 , NVwZ 2007, 1178. Die Schwerbehindertenvertretung wurde nach § 95 Abs. 2 SGB IX beteiligt. Gleiches gilt auch im Hinblick auf die Gleichstellungsbeauftragte (§ 18 Abs. 2 LGG). Diese wurde nach den Angaben des Antragsgegners bei der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung durch Frau LRSD´in M kommissarisch vertreten. Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln, besteht für die Kammer nicht. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin auch eine fehlerhafte Beteiligung des Personalrates nach § 72 Abs. 1 LPVG. Dieser hat der Auswahlentscheidung unter dem 25. März 2010 ausdrücklich zugestimmt. Die Antragstellerin macht indes geltend, dass diese Zustimmung auf der Grundlage einer fehlerhaften Information erfolgt bzw. der Personalrat in die Irre geführt worden sei. In dem Schreiben an den Personalrat vom 10. März 2010 heiße es, dass die Frauenförderung nicht greife, weil die beiden infrage kommenden Frauen auf andere Stellen befördert würden. Die dazugehörige Bewerbungsübersicht weise jedoch drei Frauen, nämlich Frau L, Frau C1 und sie, die Antragstellerin, aus. Frau C1 sei in der Tat befördert worden, nicht hingegen Frau L und sie, die Antragstellerin. Dazu hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 9. Juni 2010 ausgeführt, dass die Formulierung in der Personalratsvorlage nicht korrekt gewesen sei, weil aufgrund der Frauenförderung (wegen des nur etwa um ein Jahr niedrigeren Beförderungsdienstalters) nur Frau C1 vor dem Beigeladenen zu befördern gewesen sei. Diese sei jedoch bereits auf einer anderen Stelle zur Oberstudienrätin befördert worden. Der Formulierung der Personalratsvorlage stehe jedoch die Bewerberübersicht entgegen, welche dem Personalrat vorgelegen habe. Aus dieser Übersicht sei auch für den Personalrat aufgrund der gängigen Verwaltungspraxis ersichtlich gewesen, dass es sich bei der Vorlage um einen Schreibfehler gehandelt habe; anderenfalls hätte er nachgefragt bzw. der Vorlage nicht zugestimmt. Eine für die Entscheidung des Personalrats unter Umständen relevante Fehlinformation bzw. Irreführung kann vor diesem Hintergrund wohl nicht angenommen werden, zumal im Fall von Frau L und der Antragstellerin jeweils ein deutlich niedrigeres Beförderungsdienstalter (zur Abwägung zwischen diesem Hilfskriterium und dem Gesichtspunkt der Frauenförderung noch später) im Verhältnis zum Beigeladenen gegeben ist und dies auch aus der Bewerberübersicht hervorgeht. Ein etwaiger Verfahrensfehler in diesem Zusammenhang wäre im Übrigen auch in Anwendung des Rechtsgedankens des § 46 VwVfG unbeachtlich, weil sich die Auswahlentscheidung aus den nachstehenden Gründen als materiell rechtmäßig erweist und im Verhältnis der Antragstellerin zum Beigeladenen eine andere Auswahlentscheidung schwerlich in Betracht kam. Über die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG NRW verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Sache aktueller dienstlicher Beurteilungen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2003 2 C 16/02 , DÖD 2003, 202, und vom 19. Dezember 2002 2 C 31/01 , DÖD 2003, 200; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2004 1 B 455/04 , NWVBl 2004, 463, und vom 27. Februar 2004 6 B 2451/03 , NVwZRR 2004, 626. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin und den Beigeladenen nach dem Gesamturteil der aktuellen Anlassbeurteilungen rechtsfehlerfrei als im Wesentlichen gleich qualifiziert angesehen bzw. keinen eindeutigen Leistungsvorsprung für einen der beiden Bewerber erkennen können. Beide wurden aus Anlass ihrer Bewerbung auf die ausgeschriebene Stelle am C Kolleg der Stadt X mit der zweitbesten Note beurteilt (die Antragstellerin am 3. Dezember 2009, der Beigeladene am 7. Dezember 2009). Dass dabei der Beurteiler des Beigeladenen nicht die aktuelle, nach den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren gemäß Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003 (ABl. NRW S. 7 – nachfolgend: Richtlinien) vorgesehene Formulierung "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen" wählte, sondern die alte Formulierung "Die Leistungen entsprechen den Anforderungen voll (gut)" verwendete, ist dabei, wie auch von der Bezirksregierung angeführt, unschädlich. Nicht zu beanstanden ist auch, dass im Falle der Antragstellerin lediglich eine "Kurzbeurteilung" (siehe zu dieser Bezeichnung das von der Bezirksregierung unter dem 23. Januar 1995 gefertigte Merkblatt) erstellt wurde, die im Wesentlichen auf die in der vorherigen, ebenfalls aus Anlass der Bewerbung um eine Beförderungsstelle erstellten Beurteilung vom 28. April 2008 dargestellten Befähigungsmerkmale verweist und ihrerseits insbesondere zu den Beurteilungsmerkmalen (II.) keine näheren Angaben mehr enthält. Zwar bestimmt Nr. 3.1.3 der Richtlinien, dass Lehrerinnen und Lehrer vor einer Beförderung (gemeint ist wohl, vor einer Auswahlentscheidung über eine Beförderung) zu beurteilen sind. Gemäß Nr. 3.4 kann jedoch von einer nach Nr. 3.1.3 vorgesehen Beurteilung abgesehen werden, wenn eine für den Anlass hinreichend aussagefähige Beurteilung vorliegt, die im Quervergleich mit anderen Beurteilungen einen aktuellen Leistungs- und Eignungsvergleich ermöglicht. Von dieser Alternative ist der Antragsgegner hier mit Blick auf die zum Zeitpunkt der (erneuten) Bewerbung erst etwas über ein Jahr alte Beurteilung in nicht zu beanstandender Weise ausgegangen. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beurteilung vom 28. April 2008 nicht mehr das aktuelle Leistungs- und Eignungsbild der Antragstellerin wiedergibt. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob es sich bei der im "verkürzten Verfahren" (siehe das Schreiben der Bezirksregierung an die Schulleitung des Abendgymnasiums X vom 3. September 2009) erstellten dienstlichen Beurteilung vom 3. Dezember 2009 formal überhaupt um eine solche handelt oder (konkludent) um die Entscheidung, von einer erneuten Beurteilung abzusehen. Vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. April 1995 - 2 L 6033/94 -. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist auch die Beurteilungspraxis des Antragsgegners nicht generell zu beanstanden. Sie verweist darauf, dass bei allen drei Stellen, auf die sie sich beworben habe, die Beurteilungen der Bewerber jeweils gleich ausgefallen seien. Das Bundesverfassungsgericht hebe zwar in seinem Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 - hervor, dass eine gleiche Beurteilung mehrerer Beförderungsbewerber mit dem Leistungsgrundsatz vereinbar sein könne. Dies setze jedoch voraus, dass die Gleichheit der Beurteilungsergebnisse auf der Anwendung differenzierter Beurteilungsmaßstäbe beruhe, die dem verfassungsrechtlichen Gebot der Bestenauslese gerecht würden. Die Anwendung differenzierter Bewertungsmaßstäbe führe in der Regel auch zu differenzierten Beurteilungsergebnissen. In dem Fall, dass eine große Anzahl von Bewerbern ausnahmslos gleich mit der Spitzennote beurteilt werde, bestünden daher Bedenken gegen eine mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbare Beurteilungspraxis. Diese Bedenken bestehen vorliegend für die Beurteilungspraxis des Antragsgegners im Lehrerbereich nicht, da die Beurteilungen jeweils von der Schulleitung erstellt werden und schon von daher naturgemäß eine differenzierte Betrachtung erfolgt. Im Übrigen ist der Kammer auch aus anderen Verfahren bekannt, dass keineswegs ausnahmslos gleiche Beurteilungsergebnisse verteilt werden, sondern auch insoweit differenziert wird. Lagen nach allem hinreichend aktuelle und auch mit dem Leistungsgrundsatz zu vereinbarende dienstliche Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen vor, waren diese der im Streit stehenden Auswahlentscheidung zugrunde zu legen. Weiterhin ist nicht zu beanstanden, dass die Bezirksregierung keinen (eindeutigen) Qualifikationsvorsprung zu Gunsten der Antragstellerin anhand einer Auswertung der dem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilungen zugrunde liegenden Einzelfeststellungen (sog. inhaltliche Ausschöpfung) festgestellt hat. Dabei ist zu beachten, dass dem Dienstherrn bei der inhaltlichen Auswertung dienstlicher Beurteilungen, die zu einem gleichlautenden Ergebnis gelangt sind, ein Beurteilungsspielraum zugebilligt werden muss. Das Resultat der Auswertung ist deshalb nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar und zwar im Wesentlichen darauf, ob der Dienstherr die Grenzen der Beurteilungsermächtigung eingehalten hat, von einer zutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen ist und auch sonst willkürfrei gehandelt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2009 - 6 B 105/09 -, RiA 2009, 141. Insoweit hat die Bezirksregierung zutreffend ausgeführt, dass die Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen von verschiedenen Schulleitern erstellt wurden und schon deshalb einer inhaltlichen Auswertung kaum zugänglich sind, zumal die Beurteilungen ohne Vorgabe standardisierter Bewertungsbegrifflichkeiten frei formuliert werden. Die Formulierungen hängen von der Zufälligkeit der Wortwahl, des Wortverständnisses und der stilistischen Vorlieben des Beurteilers ab und beziehen sich wegen der unterschiedlichen Schwerpunktsetzungen zudem in Teilen auf nicht vergleichbare Sachverhalte. In derartigen Fällen muss der Dienstherr, der seine Auswahlentscheidung auf eine inhaltliche Auswertung der mit demselben Ergebnis abschließenden Beurteilungen stützt, wenn er den Eindruck der Willkür vermeiden will, Unterschiede bei den Einzelfeststellungen benennen können, die einen eindeutigen Qualifikationsvorsprung des einen oder des anderen Bewerbers belegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2009 - 6 B 105/09 -, a.a.O. Die inhaltlichen Ausführungen der Beurteilungen der Antragstellerin vom 28. April 2008, auf die die "dienstliche Beurteilung" vom 3. Dezember 2009 verweist, und des Beigeladenen vom 20. August 2009 lassen keine derart gravierenden Unterschiede erkennen, dass sich ein Leistungsvorsprung zu Gunsten der Antragstellerin aufdrängte. Der Antragsgegner war auch nicht gehalten, die Antragstellerin dem Beigeladenen im Hinblick auf frühere dienstliche Beurteilungen vorzuziehen. Allerdings kann für Auswahlentscheidungen im Grundsatz auf ältere Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zurückgegriffen werden. Es handelt sich hierbei um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben können und die deshalb gegenüber Hilfskriterien vorrangig heranzuziehen sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 2 C 31/01 , ZBR 2003, 359, vom 27. Februar 2003 2 C 16/02 , ZBR 2003, 420, und vom 21. August 2003 2 C 14/02 , ZBR 2004, 101; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2003 6 B 2321/03 , www.nrwe.de. In aller Regel muss der Dienstherr vorangegangene dienstliche Beurteilungen bei der Auswahl mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG berücksichtigen, wenn eine Stichentscheidung zwischen aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist. Dabei kommt es aber darauf an, ob die den Konkurrenten früher erteilten Beurteilungen miteinander vergleichbar sind und inwieweit sie Aufschluss geben, wer für die zu besetzende Stelle besser qualifiziert ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2004 - 6 B 1212/04 -, www.nrwe.de. Auf die Frage, ob und inwieweit aus früheren dienstlichen Beurteilungen aktuell gleich beurteilter Konkurrenten zusätzliche Erkenntnisse für den Qualifikationsvergleich gewonnen werden können, kann es allerdings in aller Regel keine allein richtige Antwort geben. Dem Dienstherrn steht diesbezüglich ein Einschätzungsspielraum zu. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.08.2007 - 6 B 680/07 -, juris. Eine Überschreitung der Grenzen dieses Spielraums trägt die Antragstellerin nicht vor. Der Beigeladene wurde bereits einmal anlässlich einer Bewerbung um eine Beförderungsstelle dienstlich beurteilt (12. August 1999). Eine entsprechende Vorbeurteilung der Antragstellerin gibt es nicht. Die jeweils vorhandenen älteren, aus Anlass des Ablaufs der Probezeit erstellten Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen dürften schon keine bedeutsamen Rückschlüsse und Prognosen für die künftige Bewährung der Konkurrenten in dem Beförderungsamt und damit für den Qualifikationsvergleich zulassen. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, weil auch die Gesamturteile dieser Beurteilungen letztlich keinen eindeutigen Leistungsvorsprung zu Gunsten eines Bewerbers hergeben. Der Beigeladene wurde aus Anlass des Ablaufs der Mindestprobezeit am 24. Februar 1986 mit "Die Leistungen entsprechen den Anforderungen voll (gut)", die Antragstellerin am 29. November 2005 mit "... hat sich bewährt" beurteilt. Ungeachtet der unterschiedlichen Notenbezeichnungen (wegen zwischenzeitlicher Änderung des Notensystems bei Beurteilungen während der laufbahnrechtlichen Probezeit) scheidet eine Vergleichbarkeit auch schon aufgrund der erheblichen zeitlichen Divergenz aus. Konnte nach allem von einem Leistungsgleichstand der Antragstellerin und des Beigeladenen ausgegangen werden, durfte der Antragsgegner die Auswahlentscheidung auf Hilfskriterien stützen. Bei einem Qualifikationsgleichstand der Mitbewerber kann der Dienstherr nach sachgerechten Gesichtspunkten und in den Grenzen des Willkürverbots grundsätzlich frei darüber befinden, welche zusätzlichen Gesichtspunkte für die Auswahlentscheidung den Ausschlag geben sollen. Eine starre Reihenfolge möglicher Hilfskriterien besteht dabei nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2008 - 6 B 728/08 -, juris. Den so verstandenen Ermessensspielraum hat der Antragsgegner hier gewahrt, indem er sich unter der Berücksichtigung der Hilfskriterien "Frauenförderung" einerseits und "Beförderungsdienstalter" andererseits letztlich für den Beigeladenen entschieden hat. Der Antragsgegner hat erkannt, dass unter den Hilfskriterien schon von Gesetzes wegen (vgl. § 20 Abs. 6 Satz 2 LBG NRW) dem Gesichtspunkt der Frauenförderung eine entscheidende Bedeutung zukommt. Stehen im Wesentlichen gleich qualifizierte männliche und weibliche Bewerber in Konkurrenz zueinander, so sind nach § 20 Abs. 6 Satz 2 LBG NRW Frauen bevorzugt zu befördern, soweit im jeweiligen Beförderungsamt weniger Frauen als Männer sind und nicht in der Person eines (männlichen) Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen (sog. Öffnungsklausel). Die Annahme des Antragsgegners, diese "Öffnungsklausel" greife wegen des höheren "Beförderungsdienstalters" zu Gunsten des Antragstellers ein, erweist sich als rechtsfehlerfrei. Zunächst hält sich dieses Hilfskriterium im Rahmen des vom Dienstherrn bei Beförderungen zu beachtenden Leistungsprinzips. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2006 - 6 B 228/06 -, RiA 2006, 274. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner mit Blick auf das "Beförderungsdienstalter" zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen Unterschiede von einem solchen Gewicht angenommen hat, dass die "Öffnungsklausel" des § 20 Abs. 6 Satz 2 LBG NRW zur Anwendung gelangt. Denn bei Zugrundelegung des "Beförderungsdienstalters" ergibt sich ein deutlicher Vorsprung zu Gunsten des Beigeladenen, weil dieser sich bereits seit dem 14. Juli 1986 im statusrechtlichen Amt eines Studienrats (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) befindet, die Antragstellerin hingegen erst seit dem 2. Februar 2007. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der die beschließende Kammer folgt, stellt ein Vorsprung von fünf oder mehr Jahren in der Regel einen Umstand dar, der geeignet ist, ein Überwiegen der in der Person des männlichen Bewerbers liegenden Gründe im Sinne von § 20 Abs. 6 Satz 2 LBG NRW zu rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Februar 2000 - 6 B 552/99 -, DÖD 137, vom 29. März 2001 - 6 B 1954/00 -, vom 27. Mai 2004 - 6 B 457/04 -, juris, und vom 24. Juli 2006 - 6 B 807/06 -, juris. Ein anderes Ergebnis war schließlich auch nicht aufgrund der Schwerbehinderung der Antragstellerin geboten. Dabei handelt es sich um ein Hilfskriterium vornehmlich mit sozialem Bezug. Es ist zwar anerkannt, dass bei Auswahlentscheidungen auch hierauf maßgeblich abgestellt werden darf. Eine Schwerbehinderung vermittelt dem Beamten aber keinen Anspruch auf vorrangige Auswahl für ein Beförderungsamt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus bundesrechtlichen Bestimmungen, etwa aus § 128 Abs. 1 SGB IX. Nach dieser Vorschrift soll nur eine Benachteiligung der Schwerbehinderten vermieden, nicht aber unter Umgehung sonstiger Hilfskriterien deren Bevorzugung bewirkt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2006 - 6 B 807/06 -, a.a.O. Von daher musste der Antragsgegner der Schwerbehinderung der Antragstellerin bei seiner Auswahlentscheidung keine entscheidende Bedeutung beimessen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Antrag gestellt, sich selbst somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Regelwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet.