Beschluss
14 A 1356/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung, Abfallbehälter an einem zugänglicheren Standplatz bereitzustellen, ist rechtmäßig, wenn Lage oder technische Verhältnisse die Abfuhr erheblich erschweren (§ 13 Abs. 2 AS).
• Bei Beurteilung der Befahrbarkeit sind objektive Gegebenheiten wie Ausbauzustand, fehlende Wendemöglichkeit und zulässige Gewichtsbeschränkungen zu beachten; ein Anspruch auf Herbeiführung baulicher Veränderungen Dritter besteht nicht.
• Ein zulassungsfähiger Revisionsgrund liegt nicht vor, wenn der Antragsteller nicht konkret und substantiiert darlegt, inwiefern das angefochtene Urteil von obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht oder ernstliche Zweifel an der Anwendung materiellen Rechts bestehen (§ 124a VwGO).
Entscheidungsgründe
Wegweisungspflicht für Abfallbehälter bei unbefahrbarem Grundstückszugang • Die Anordnung, Abfallbehälter an einem zugänglicheren Standplatz bereitzustellen, ist rechtmäßig, wenn Lage oder technische Verhältnisse die Abfuhr erheblich erschweren (§ 13 Abs. 2 AS). • Bei Beurteilung der Befahrbarkeit sind objektive Gegebenheiten wie Ausbauzustand, fehlende Wendemöglichkeit und zulässige Gewichtsbeschränkungen zu beachten; ein Anspruch auf Herbeiführung baulicher Veränderungen Dritter besteht nicht. • Ein zulassungsfähiger Revisionsgrund liegt nicht vor, wenn der Antragsteller nicht konkret und substantiiert darlegt, inwiefern das angefochtene Urteil von obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht oder ernstliche Zweifel an der Anwendung materiellen Rechts bestehen (§ 124a VwGO). Der Kläger wohnt auf einem Grundstück, das nur über einen schmalen Bahnweg erreichbar ist. Die Stadt (Beklagte) ordnete an, die Abfallbehälter an einem zugänglicheren Standplatz bereitzustellen (§ 13 Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung). Das Verwaltungsgericht wies des Klägerbegehren ab; der Kläger beantragte Zulassung der Revision. Kernstreitpunkt war, ob der Bahnweg von den Müllfahrzeugen befahrbar sei und ob die Satzungsvoraussetzungen vorliegen. Das Gericht stellte fest, dass die Fahrzeuginsassen erhebliche Schwierigkeiten beim Ein- und insbesondere beim Herausfahren hätten, weil am Ende keine Wendemöglichkeit besteht. Zudem bestehen Gewichtsbeschränkungen und ein nicht ausreichend tragfähiger Ausbau der Fahrbahn. Der Kläger machte Gleichbehandlungs- und Erschließungsansprüche geltend sowie Verweis auf abweichende obergerichtliche Rechtsprechung. • Rechtsgrundlage ist § 13 Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt C.; hiervon kann verlangt werden, Abfallbehälter an einem Standplatz bereitzustellen, wenn Lage oder technische Gründe erhebliche Schwierigkeiten für die Abfuhr verursachen. • Tatsächlich liegen erhebliche fahrtechnische Erschwernisse vor: enge Zufahrt, fehlende Wendemöglichkeit am Ende des Bahnwegs und eingeschränkter Ausbauzustand der Fahrbahn, wodurch Ein- und Ausfahren der über 10 t schweren Müllfahrzeuge problematisch sind. • Gewichtsbeschränkungen auf dem Bahnweg (2,8 t) begründen für den Kläger keine Verpflichtung der Beklagten, Beschilderung zu ändern oder Ausnahmen zu erteilen; hierauf müsste sich der Kläger gegebenenfalls bei der Straßenverkehrsbehörde berufen. • Die Annahme einer ausreichenden Erschließung aus einer erteilten Baugenehmigung steht der Anwendung von § 13 Abs. 2 AS nicht entgegen; die Satzung räumt gerade Handlungsspielraum bei schwierig anzufahrenden Grundstücken ein. • Der Zulassungsantrag zur Revision erfüllt nicht die Anforderungen des § 124a VwGO: Der Kläger hat keine konkret dargelegten ernstlichen Zweifel an der Rechtsanwendung oder eine substantiiert benannte abweichende Rechtsprechung aufgezeigt. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf § 154 Abs. 2 und § 52 Abs. 2 VwGO. Der Antrag auf Zulassung der Revision wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass wegen der Lage und der technischen Verhältnisse des Bahnwegs erhebliche Schwierigkeiten bei der Abfallentsorgung bestehen und die Beklagte ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Ein Anspruch des Klägers auf Befahrung des Bahnwegs oder auf Herstellung einer Wendemöglichkeit gegenüber der Stadt besteht nicht. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe wurden nicht substantiiert dargelegt, sodass die Revision nicht zuzulassen war.