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Urteil

7 K 1621/08

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2009:0204.7K1621.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks S. Straße 75 A in E. . Das Grundstück des Klägers wird von zwei ca. 5,60 m breiten und etwa 42 m langen vom Hauptzug der S. Straße Richtung Süden abzweigenden Stichstraßen erschlossen, die in einen davon jeweils rechtwinklig nach Westen bzw. nach Osten abknickenden ungefähr 3 m breiten Verbindungsweg führen. Am Ende der beiden Stichstraßen befinden sich jeweils etwa 12 m breite und 12 m lange Wendehämmer. An dem Verbindungsweg liegen die Grundstücke S. Straße 77, 75 A und 75. Die Entfernung vom Grundstück des Klägers bis zur Einmündung der westlich gelegenen Stichstraße in den Hauptzug der S. Straße beträgt etwa 75 m. Mit Schreiben vom 4. November 2004 wies der Beklagte die Anlieger u.a. der S. Straße auf Folgendes hin: Die mehr als 10 m langen und entsprechend breiten Abfallentsorgungsfahrzeuge könnten in einer Sackgasse nicht wenden, sie müssten deshalb eine erhebliche Strecke rückwärts fahren. Zwar seien die Fahrzeuge mit einer Kamera ausgestattet, dennoch gebe es viele „tote Winkel", sodass die Rückwärtsfahrt eine Gefahr darstelle. Die für die Abfallentsorgung zuständige Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen habe eindringlich auf die Einhaltung einer bestehenden Richtlinie hingewiesen, die das Zurücksetzen von Entsorgungsfahrzeugen fast ausnahmslos verbiete. Es sei deshalb jede einzelne Sackgasse im Stadtgebiet überprüft worden. Insbesondere sei untersucht worden, ob es aufgrund der Straßenlänge und aufgrund der Beschaffenheit der Einmündungsbereiche für die Anlieger zumutbar sei, ihre Abfallgefäße zur Leerung an eine besser geeignete Stelle zu rollen. Es sei in jedem einzelnen Fall zwischen einer vermeidbaren Gefährdung der Anlieger und dem zusätzlichen Aufwand für die Besitzer der Abfallgefäße abzuwägen gewesen. Die Abwägung habe bei insgesamt 50 Sackgassen dazu geführt, dass diese zukünftig nicht mehr befahren werden sollten. Als Anlage wurde ein Luftbild beigefügt und die Anlieger gebeten, die Abfallgefäße ab dem 1. Januar 2005 an der in dem Luftbild markierten Stelle - am Straßenrand des Hauptzuges der S. Straße östlich der Einmündung der westlich gelegenen Stichstraße - zur Entsorgung bereitzustellen. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 24. Januar 2005: Er sei nicht damit einverstanden, dass er seine Abfallgefäße an anderer Stelle als bisher verbringen müsse. Er wohne nicht in einer Sackgasse. Es seien zudem zwei Wendehämmer vorhanden. Am 16. August 2007 führte der Beklagte einen Ortstermin durch, nahm Lichtbilder und stellte fest: Die Verbindungsstraße sei zu schmal und deshalb für Entsorgungsfahrzeuge nicht befahrbar. Wegen der Länge dieser Fahrzeuge bestehe auch keine Möglichkeit, auf den Wendehämmern zu wenden. Durch Bescheid vom 26. Juni 2008 bestimmte der Beklagte den Aufstellungsort des Restmüll- und Bioabfallgefäßes des Klägers an den Abfuhrtagen für die Zeit der Entleerung und zwar am Straßenrand der S. Straße unmittelbar neben der Stichstraße zu den Häusern S. Straße 75 bis 83. Am 11. Juli 2008 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein voriges Vorbringen und führt aus: Im Rahmen der Abfallentsorgung in E1. gebe es Straßen, die wesentlich enger und unübersichtlicher seien als der Teilbereich, in dem sich sein Grundstück befinde. Dort würden die Abfallgefäße auch unmittelbar vor den Häusern geleert. In der Zeit von Oktober 1978 bis etwa Mitte der 90er Jahre seien die Abfallgefäße direkt an seiner Grundstücksgrenze abgeholt worden. Hilfsweise mache er geltend, dass die Rückverlegung des Aufstellplatzes an den Wendehammer gestattet sei. Im Übrigen seien die zum Verbindungsweg führenden Straßen schon nicht als Sackgassen ausgeschildert. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus: Der Kläger habe die Abfallgefäße zuvor im Bereich des Wendehammers abgestellt. Der Wendehammer sei für ein dreiachsiges Entsorgungsfahrzeug zu klein, dies könne dort nicht wenden und wegen der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sei auch ein Rückwärtsfahren nicht erlaubt. Auf Grund der Entfernung der klägerischen Grundstücksgrenze bis zum neuen Aufstellort von etwa 60 m sei es dem Kläger zumutbar, die Abfallgefäße dorthin zu verbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten - hier insbesondere auf die während des Ortstermins am 16. August 2007 genommenen Lichtbilder - Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) Die Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Anordnung des Beklagten ist § 10 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt E1. vom 17. Mai 1994 (Abfallentsorgungssatzung). Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Abfallentsorgungssatzung haben Grundstückseigentümer die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Abfallentsorgung ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust zu sichern. Nach Satz 4 müssen die Gefäße, wenn das Entsorgungsfahrzeug nicht am Grundstück vorfahren kann, dem Entsorgungsfahrzeug bis zur nächsten Zufahrtsmöglichkeit entgegengebracht werden. Diese Satzungsbestimmungen sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie finden ihre landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG - ). Danach regeln die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch Satzung u.a., in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind. Die Satzungsbestimmungen stehen insbesondere nicht im Widerspruch zu der in den §§ 13 und 15 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) geregelten Pflichtenteilung - Überlassungspflicht des Abfallerzeugers auf der einen Seite und Verwertungs- und Beseitigungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auf der anderen Seite - . Aus der gesetzlichen Aufgabenverteilung folgt, dass den Erzeugern oder Besitzern überlassungspflichtiger Abfälle aus privaten Haushaltungen keine Tätigkeiten abverlangt werden dürfen, die ihrem Wesen nach zu den vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vorzunehmenden Entsorgungshandlungen zu rechnen sind, insbesondere darf dem überlassungspflichtigen Abfallbesitzer keine generelle Bringpflicht auferlegt werden. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. August 1999 - 7 C 27.98 -, NVwZ 2000, 71ff. Mit der einschlägigen Satzungsbestimmung wird nicht ein generelles Bringsystem eingeführt, sondern lediglich im Rahmen des bestehenden Holsystems eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen, den Überlassungspflichtigen in Einzelfällen aufgrund örtlicher Besonderheiten eine individuelle Bringpflicht aufzuerlegen. Derartige Regelungen sind Ausdruck einer angemessenen Lastenverteilung zwischen den Erzeugern und Besitzern der Abfälle einerseits und den öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträgern andererseits. Verursacht die besondere Lage eines Grundstücks einen zusätzlichen Aufwand für die Abholung der dort anfallenden Abfälle, so ist dies grundsätzlich der Sphäre der überlassungspflichtigen Erzeuger oder Besitzer zuzurechnen. Demgemäß darf der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger von diesen eine stärkere Mitwirkung als sonst üblich verlangen. Für die dem Überlassungspflichtigen zumutbare Mitwirkung ist auf die konkrete örtliche Situation unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 a.a.O.. Örtliche Besonderheiten können sich aus dem unmittelbaren Anfahren der Grundstücke entgegenstehenden tatsächlichen und/oder rechtlichen Hindernissen ergeben. Tatsächliche Hindernisse können vorliegen, weil z.B. die lichte Breite der Straße nicht ausreicht, um sie mit einem ca. 3 m breiten Entsorgungsfahrzeug zu durchfahren. Rechtliche Hindernisse können dem Befahren einer Erschließungsanlage in Form straßenverkehrsrechtlicher oder auch arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen entgegenstehen. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichthof (Bay VGH), Urteil vom 11. März 2005 - 20 B 04.2741 -, Juris. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Abfallentsorgungssatzung sind erfüllt. Das Entsorgungsfahrzeug kann das Grundstück des Klägers nicht anfahren. Der Anfahrt stehen tatsächliche und rechtliche Hindernisse entgegen. Die Durchfahrbarkeit des etwa 3 m breiten Verbindungsweges, an dem das klägerische Grundstück liegt, ist für ein eben so breites Entsorgungsfahrzeug nicht gegeben. Dies machen die vom Beklagten anlässlich des durch ihn durchgeführten Ortstermins aufgenommenen Lichtbilder deutlich. Abgesehen davon geht der Kläger auch selbst nicht von einer ohne weiteres gegebenen Befahrbarkeit des Verbindungsweges mit einem Entsorgungsfahrzeug aus. Ein Wenden in den vor dem Verbindungsweg liegenden Wendehämmern ist nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich. Nach den Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsanlagen (EAE 85/95) sollte der Mindestdurchmesser eines Wendehammers 20 m zuzüglich eines ein Meter breiten störungsfreien Freiraumes betragen. Diesen Anforderungen werden die Wendehämmer in den Stichstraßen der S. Straße nicht gerecht; sie haben nur einen Durchmesser von gut 12 m. Das Wenden eines gut 10 m langen Entsorgungsfahrzeuges ist darin ersichtlich nur unter größten Schwierigkeiten und dazu mit erheblichem Zeitaufwand möglich. Dem deshalb notwendigen Rückwärtsfahren der Entsorgungsfahrzeuge stehen straßenverkehrsrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegen. So ist ein Rückwärtsfahren mit einem Entsorgungsfahrzeug gemäß § 9 Abs. 5 Halbsatz 1 der Straßenverkehrsordnung - StVO - nur zulässig, wenn die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, aber auch sonstiger anderer Dritter (wie spielende Kinder oder aus den Grundstücken heraustretende Personen) ausgeschlossen ist. Auch der Einsatz eines nach § 9 Abs. 5 Halbsatz 2 StVO erforderlichenfalls nötigen Einweisers schließt nicht aus, dass der mit dem Entsorgungsfahrzeug rückwärts fahrende Müllwerker nicht die erforderliche "äußerste Sorgfalt" zu erbringen vermag, wenn die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse an und um eine Erschließungsanlage dem entgegenstehen. Diese strengen Anforderungen folgen aus den Grundregeln des § 1 Abs. 1 und 2 StVO, wonach der Verkehrsteilnehmer eine ständige Vorsicht walten lassen muss und zwar auch bezüglich des ruhenden Verkehrs und der nicht am Straßenverkehr beteiligten Personen. Dabei liegt eine (konkrete) Gefährdung im Sinne von § 1 Abs. 2 StVO bereits in der Nichtbeachtung der in der jeweiligen Verkehrslage gebotenen Sorgfalt und der damit anstehenden (wahrscheinlichen) Gefahr eines Schadenseintritts. Vgl. hierzu Bay VGH, Urteil vom 11. März 2005 a.a.O.. Legt man dies den in der S. Straße vorzufindenden tatsächlichen örtlichen Verhältnissen zu Grunde, verstößt ein sich stets wiederholendes rückwärtiges Einfahren in diese Straße mit einem Entsorgungsfahrzeug der gegebenen Größe gegen das Gebot der ständigen Vorsicht und Rücksichtnahme und gegen das Verbot der Gefährdung anderer. Die zum klägerischen Grundstück führenden Stichstraßen der S. Straße haben eine Fahrbahnbreite von gut fünf Metern; das eingesetzte Entsorgungsfahrzeug (der Beklagte muss aus Kostengründen auch nicht etwa speziell dafür oder ähnlich enge Erschließungsanlagen für den Einsatz kleinerer Entsorgungsfahrzeuge sorgen, vgl. Bay VGH, a.a.O.) hat eine Breite von drei Metern. Fährt das Entsorgungsfahrzeug auf einer Strecke von mehr als 40 m in einem Zuge mit beidseitig verfügbarem Manövrierraum von nur einem Meter rückwärts, muss stets damit gerechnet werden, dass es zu einer Gefährdung von aus angrenzenden Grundstücken plötzlich heraustretenden Personen (insbesondere Kindern) kommt und dies auch beim Einsatz eines Einweisers, der naturgemäß nicht die gesamte durch das Rückwärtsfahren des Entsorgungsfahrzeuges gefährdete Umgebung überblicken kann. Darüber hinaus stellt § 16 Nr. 1 der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschrift (BGV C 27) ein rechtliches Hindernis für ein Rückwärtsfahren von Entsorgungsfahrzeugen in die Stichstraßen der S. Straße dar. Nach § 16 Nr. 1 der Unfallverhütungsvorschrift darf Müll nur abgeholt werden, wenn die Zufahrt zu Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist. Diese Vorschrift gilt nach § 32 der Unfallverhütungsvorschrift für Einrichtungen, die nach Inkrafttreten dieser Vorschrift im Jahre 1979 errichtet worden sind. Dies ist der Fall; die S. Straße in dem hier betroffenen Teil ist erst im Jahr 1981 endgültig fertiggestellt worden. Das angeordnete Verbringen zu dem anderen Aufstellungsort als vor seinem Grundstück (oder in dem Wendehammer) ist dem Kläger auch zumutbar. Das Verbringen von Abfällen kann zwar nicht über beliebig weite Entfernungen bis zu einer zentralen Sammelstelle erfolgen, ansonsten kann es zu Überschreitungen der Grenze des Verbringens zum Einsammeln und Befördern als Entsorgungshandlung des Beklagten kommen. Die Entfernung steht vielmehr unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit. Es ist im Einzelfall zu prüfen, welche Wegstrecke dem Abfallbesitzer auferlegt werden kann. Ein Transport des Abfalls bis zu einer Entfernung von 100 m ist im Regelfall zumutbar. Entscheidend sind die Verhältnisse im konkreten Einzelfall. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 3. Juni 2002 - 7 a D 75/99 -, Juris; Bay VGH vom 11. März 2005 a.a.O.; Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 27. Januar 2006 - 7 K 1624/05 -, Juris, wonach die Überwindung eines ca. 70 m langen Weges zur Bereitstellung der zu entleerenden Abfallbehälter zumutbar ist, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2008 - 14 A 1356/06 -, Juris. Der Verwaltungsgerichtshof München weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Festlegung auf eine bestimmte Grenze für die Frage der Zumutbarkeit nicht in jedem Fall geeignet sei, um entsprechende Rückschlüsse ziehen zu können. Denn schließlich hätten ältere Bewohner eines Grundstücks gegebenenfalls bereits erhebliche Schwierigkeiten, ein volles Restmüllbehältnis bei schlechter Witterung zu einer weniger als 100 m entfernten Sammelstelle zu schleppen, hingegen sei dies für jüngere Bewohner eines mehr als 100 m entfernten Grundstückes weit weniger beschwerlich. Gemessen hieran ist dem Kläger die Aufstellung der Abfallgefäße an einem ca. 75 m von seinem Grundstück entfernten Ort zumutbar. Besondere Umstände wie bspw. etwaige körperliche Gebrechen, die dieser Feststellung entgegenstehen könnten, hat der Kläger weder geltend gemacht, noch sind solche während des Termins zur Erörterung der Streitsache, an dem der Kläger teilgenommen hat, ersichtlich geworden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.