Beschluss
14 L 1955/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0209.14L1955.21.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 5283/21 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.9.2021 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Denn die von den Antragstellern erhobene Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.9.2021 getroffene Anordnung, die Abfallbehälter für Restmüll, Papier/Pappe/Kartonagen und Biomüll des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks vor dem in der Verfügung genannten Haus bereit zu stellen, hat wegen der von der Antragsgegnerin in Ziffer 2 der angegriffenen Verfügung angeordneten sofortigen Vollziehung des Bescheids nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. II. Der Antrag ist nicht begründet. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinreichend begründet (unten 1). Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheids und dem privaten Interesse der Antragsteller, von der sofortigen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, fällt zulasten der Antragsteller aus (unten 2.). 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht dem formalen Erfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Antragsgegnerin hat in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass das Grundstück der Antragsteller nicht noch bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens angefahren werden könne, weil es stets zur Gefährdung von plötzlich auf die Fahrbahn tretenden Personen kommen könne. Damit hat sie den konkreten Sachverhalt in den Blick genommen und eine einzelfallbezogene Abwägung getroffen. Sie hat zudem auf den Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung hingewiesen, war sich diesem also bewusst. 2. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids überwiegt das private Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen, wenn das Interesse des Adressaten, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend regelmäßig nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Die Interessenabwägung fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Ausgehend hiervon hat der Antrag keinen Erfolg, weil der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. a) Rechtsgrundlage der Anordnung, die Abfallbehälter für Restmüll, Papier/Pappe/Kartonagen und Biomüll des im Eigentum der Antragsteller stehenden und vermieteten Grundstücks vor dem in der Ordnungsverfügung genannten Haus bereit zu stellen, ist § 13 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde O. vom 18.12.2020 in der Fassung des 3. Nachtrages (im Folgenden: Abfallentsorgungssatzung). Danach kann die Gemeinde verlangen, dass die Abfallbehälter, das Sperrgut, die sperrigen Grünabfälle und die Elektro- und Elektronikaltgeräte an einem Standort bereitgestellt werden, an dem die Übernahme ohne besonderen Aufwand erfolgen kann, wenn das Sammelfahrzeug wegen der Lage des Grundstücks oder aus verkehrstechnischen Gründen nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten an das Grundstück heranfahren kann (Satz 1). Die Gemeinde kann auch verlangen, dass die Abfallbehälter für mehrere Grundstücke auf einem gemeinsamen Standplatz bereitgestellt werden (Satz 2). Die Vorschrift ist mit höherrangigem Recht vereinbar (unten aa). Ein Sammelfahrzeug kann wegen der Lage des Grundstücks an dieses nicht heranfahren, wenn der Anfahrt tatsächliche und/oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Rechtlich unzulässig ist die Anfahrt u. a. dann, wenn sie eine Rückwärtsfahrt des Sammelfahrzeugs erfordern würde (unten bb). Die Anfahrt des im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücks würde einer rechtlich unzulässigen Rückwärtsfahrt bedürfen, weil das Grundstück in einer Straße ohne Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge liegt (unten cc). Die Antragsgegnerin hat die angegriffene Maßnahme ermessensfehlerfrei getroffen. Die Maßnahme ist insbesondere verhältnismäßig (unten dd). aa) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrwG) sind Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben sodann die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu verwerten oder zu beseitigen (§ 20 Abs. 1 KrwG). Abfälle werden dadurch überlassen, dass der bisherige Abfallbesitzer sie dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Übernahme des Abfallbesitzes tatsächlich zur Verfügung stellt. Dieser ist für die weiter erforderlichen Entsorgungshandlungen wie das Einsammeln, Befördern, Behandeln, Lagern und Ablagern der überlassenen Abfälle verantwortlich. Aus dieser gesetzlichen Aufgabenverteilung folgt, dass den Erzeugern oder Besitzern überlassungspflichtiger Abfälle aus privaten Haushaltungen keine Tätigkeiten abverlangt werden dürfen, die ihrem Wesen nach zu den vom öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger vorzunehmenden Entsorgungshandlungen zu rechnen sind. Danach darf sich die den überlassungspflichtigen Abfallbesitzern auferlegte Pflicht zur Verbringung von Abfällen zu einer zentralen Sammelstelle der Sache nach nicht bereits als "Einsammeln" und "Befördern" von Abfällen darstellen. Nicht jeder vom Abfallbesitzer verlangte Transport der Abfälle über die Grenzen seines Grundstücks hinaus ist allerdings bereits ein "Befördern". Die öffentlichen-rechtlichen Entsorgungsträger können den Überlassungspflichtigen in Einzelfällen aufgrund örtlicher Besonderheiten eine individuelle Bringpflicht auferlegen. Die Konkretisierung, wann dies der Fall ist, kann durch landesrechtliche Vorschriften erfolgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.8.1999 – 7 C 27.98 –, juris, Rn. 18 ff. § 9 Abs. 1 Landesabfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz – LAbfG) überträgt die Konkretisierungsbefugnis auf die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger – hier die Antragsgegnerin nach § 5 Abs. 6 LAbfG –, indem es ihnen gestattet, die Abfallentsorgung durch Satzung zu regeln. Die Satzung muss Vorschriften darüber enthalten, in welcher Weise und an welchem Ort dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Abfälle zu überlassen sind. Diesem bundesgesetz- und landesrechtlichen Rahmen hat die Antragsgegnerin durch § 13 Abs. 2 Abfallentsorgungssatzung in Vereinbarung mit dem höherrangigen Recht ausgefüllt. Die Formulierung auf Tatbestandsseite „wenn das Sammelfahrzeug wegen der Lage des Grundstücks oder aus verkehrstechnischen Gründen nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten an das Grundstück heranfahren kann“ sowie die Einräumung von Ermessen auf der Rechtsfolgenseite erfordern eine einzelfallbezogene Betrachtung der örtlichen Verhältnisse und erlauben so die nach den bundesrechtlichen Vorgaben erforderliche einzelfallbezogene Abgrenzung der Verantwortungsbereiche von Abfallbesitzer und öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger. Anders als die Antragsteller geltend machen ist die Vorschrift deshalb nicht unbestimmt und erlaubt es auch nicht, dem Abfallbesitzer Pflichten aufzuerlegen, denen der öffentliche Entsorgungsträger nachkommen muss. bb) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass neben tatsächlichen Hindernissen auch rechtliche Hindernisse es unmöglich machen können, an ein Grundstück heranzufahren. Rechtliche Hindernisse folgen dabei insbesondere aus straßenverkehrsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.3.2011 – 7 B 4.11 –, juris, Rn. 8 f.; OVG NRW, Beschluss vom 6.8.2015 – 15 B 803/15 –, juris, Rn. 10, m. w. N. Hierzu gehören u. a. die Vorschriften 43 und 44 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) – Müllbeseitigung vom 1.10.1979 in der Fassung vom 1.1.1997. Die DGUV Vorschriften 43/44 sind gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VII zur Verhütung von Arbeitsunfällen erlassen und schreiben zu diesem Zweck den Beschäftigten bestimmte Verhaltensweisen vor. § 16 Nr. 1 DGUV Vorschrift 43 und 44 bestimmt, dass Müll nur abgeholt werden darf, wenn die Zufahrt zu Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist, wobei ein kurzes Zurückstoßen für den Ladevorgang als solchen von dem Verbot ausgenommen ist. Ergänzend und konkretisierend hierzu normiert die Durchführungsanweisung zu § 16 Nr. 1 der DGUV Vorschrift 43 für Entsorgungsfahrzeuge bei der Abholung von Abfällen, dass in einer Sackgasse die Möglichkeit bestehen muss, am Ende der Straße zu wenden. Den Vorschriften liegt die typisierende Annahme zugrunde, dass Rückwärtsfahrten von Abfallsammelfahrzeugen in erhöhtem Maß gefährlich und unfallträchtig sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5.12.2018 – 15 A 3232/17 –, juris, Rn. 12 (zu früheren inhaltsgleichen Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift C27); VG Köln, Beschluss vom 15.2.2019 – 14 L 75/19 –, juris, Rn. 15 f., m. w. N. cc) Der Anfahrt an das im Eigentum der Antragsteller stehende Grundstück steht das Verbot aus § 16 Nr. 1 DGUV 43/44 entgegen. Der Anwendung des Verbots steht nicht entgegen, dass dieses Verbot nach § 32 DGUV 43/44 nur für Einrichtungen und Fahrzeuge gilt, die nach Inkrafttreten der Vorschrift errichtet oder beschafft werden. Denn die das Grundstück anfahrenden Sammelfahrzeuge sind mangels anderer Erkenntnisse später als 1979/1999 beschafft worden. Darauf, wann die Straße „errichtet“ bzw. gewidmet wurde, kommt es deshalb nicht an. Vgl. anders VG Düsseldorf, Beschluss vom 9.1.2020 – 17 L 2581/19 –, juris, Rn. 35, ohne allerdings darauf einzugehen, wann die Sammelfahrzeuge beschafft wurden. Die Antragsgegnerin durfte davon ausgehen, dass die Anfahrt des Grundstücks der Antragsteller eine Rückwärtsfahrt erfordern würde. Sie hat hierzu erläutert, dass die Straße, an die das Grundstück angeschlossen ist, zwischen vier und fünf Meter breit sei, die eingesetzten Fahrzeuge 2,55 m breit seien, der Straßenverlauf „verspringe“ und die Straße in einem Feldweg ende. Aus den Angaben, die mit dem vorgelegten Kartenmaterial und den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Fotos übereinstimmen, ergibt sich, dass die Straße der Sache nach einer Sackgasse entspricht, weil (schwere) Sammelfahrzeuge einen (dazu nicht gewidmeten) Feldweg nicht befahren können. Eine Rückwärtsfahrt wäre demnach nur dann vermeidbar, wenn es möglich wäre, nach Anfahrt des Grundstücks der Antragsteller das Sammelfahrzeug zu wenden. Die Kammer sieht keinen Anlass für Zweifel an der Angabe des Antragsgegners, dass dies auf öffentlichem Straßengrund nicht möglich sei und dies selbst für schmalere Fahrzeuge gelten würde. Ohne Erfolg wenden die Antragsteller ein, dass ein Sammelfahrzeug an der Einfahrt zum Grundstück mit der Hausnummer 00 wenden könnte und gegen den dortigen Grundstückseigentümer ggf. eine Duldungsverfügung nach dem Rechtsgedanken des § 19 KrWG erlassen werden könnte. Dies entspricht nicht der Rechtslage, weil § 19 Abs. 1 KrwG nur das Betreten des Grundstücks (nicht das Befahren) gestattet. Eine Verpflichtung des öffentlichen Entsorgungsträgers, private Flächen zu befahren, insbesondere für Wendemanöver zu nutzen, würde wegen der Gefahr von durch die schweren Fahrzeugen verursachten Schäden jedenfalls voraussetzen, dass die betreffenden Grundstückeigentümer den Entsorgungsträger bzw. das Unternehmen, dass die Abfallsammlung durchführt, zuvor von jeglicher Haftung für sämtliche Schäden freistellt, die durch ein solches Befahren entstehen können. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 15.2.2019 – 14 L 75/19 –, juris, Rn. 20; VG Düsseldorf, Beschluss vom 9.1.2020 – 17 L 2581/19 –, juris, Rn. 46; VG Freiburg, Urteil vom 20.4.2011 – 4 K 1030/09 –, juris, Rn. 18. Für eine Haftungsfreistellung in diesem Sinne ist nichts ersichtlich. dd) Die Antragsgegnerin hat die angegriffene Maßnahme ermessensfehlerfrei getroffen. Die Maßnahme ist insbesondere verhältnismäßig. Die von der Antragsgegnerin getroffene Ermessensentscheidung unterliegt nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (nur) daraufhin, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 40 VwVfG NRW). Ein solcher Ermessensfehler liegt nicht vor. Die Antragsgegnerin hat in die Ermessensentscheidung zu Recht eingestellt, dass es in der Straße durch die Rückwärtsfahrten bereits zu Sachschäden gekommen ist. Diese Erwägung knüpft gerade an die Zielsetzung von § 13 Abs. 2 Abfallentsorgungssatzung an, einen grundstücksfernen Abstellungsort zu fordern, wenn die Anfahrt an das Grundstück mit tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Die Antragsgegnerin musste nicht in die Ermessensentscheidung einstellen, dass in der Vergangenheit (trotz Verstoßes gegen das Rückwärtsfahrverbot) das Grundstück der Antragsteller angefahren wurde. Ein diesbezüglicher Vertrauenstatbestand, der die Antragsgegnerin verpflichten könnte, diese (rechtswidrige) Praxis weiter fortzusetzen, ist nicht entstanden. Vielmehr steht es der Antragsgegnerin frei, ihre Praxis zu ändern (bzw. ist sie dazu sogar wegen Verstoßes gegen rechtliche Vorgaben verpflichtet), wenn sie diese – wie hier – in rechtlich nicht zu beanstandender Weise regelt. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 16.6.2015 – 17 L 1761/15 –, juris, Rn. 65 f.; VG Münster, Urteil vom 19.2.2010 – 7 K 963/06 –, juris Rn. 37; VG Frankfurt, Urteil vom 29.8.2002 – 6 E 3472/00 –, juris Rn. 20. Auch ist die Entscheidung nicht ermessensfehlerhaft, weil (wie die Antragsteller vortragen lassen) auch an anderen Stellen der Gemeinde rückwärts mit Sammelfahrzeugen in die Straßen gefahren werde. Selbst wenn diese (nicht belegte) Aussage zutreffen sollte, würde dies nichts daran ändern, dass dieser Vorgang verboten ist. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin systemlos und willkürlich nur gegen die Antragsteller vorgeht und die rechtswidrige Praxis in anderen Bereichen der Gemeinde hinnimmt. Die Antragsteller dringen nicht mit dem Einwand durch, dass als milderes Mittel es in Betracht käme, das Rückwärtsfahren abzusichern, indem eine Person den Fahrer einweist. Zwar schreibt § 7 Nr. 1 DGUV 43/44 vor, dass mit Müllfahrzeugen nur rückwärts gefahren werden darf, wenn eine geeignete Person den Fahrer einweist. § 16 Nr. 1 DGUV 43/44 ist aber für das Anfahren der Müllbehälterstandplätze die speziellere Norm und verdrängt in ihrem Anwendungsbereich § 7, der sich auf den gesamten Vorgang des Mülleinsammelns bezieht. Auf das Vorhandensein eines Einweisers stellt § 16 Nr. 1 DGUV 43/44 Vorschrift beim Anfahren der Müllbehälterstandplätze gerade nicht ab. Eine Rückwärtsfahrt für das Anfahren von Müllbehälterstandplätzen mit einem Einweiser zu erlauben, würde dem Schutzzweck der Unfallverhütungsvorschriften widersprechen, die gerade die an dem Abholvorgang beteiligten Müllwerker schützen sollen, wie aus den Regelungen in § 7 Abs. 2 und § 13 DGUV-Vorschrift Nr. 43 hervorgeht. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 29.10.2018 – 20 ZB 18.957 –, juris, Rn. 16. Die Antragsteller können deshalb nicht verlangen, dass die Sammelfahrten mit einem zusätzlichen Einweiser durchgeführt werden oder eine Ausschreibung durch die Antragsgegnerin das Erfordernis von mindestens zwei Personen für die Durchführung von Sammelfahrten berücksichtigt. Hierfür würden im Übrigen zusätzlichen Kosten entstehen, die letztlich andere Gebührenpflichtigen (ohne Gegenleistung) mittragen müssten. Ohne Erfolg machen die Antragsteller gegen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme geltend, dass die Antragsgegnerin bzw. die eingesetzten Unternehmen kleine Fahrzeuge, die in der Straßen wenden könnten, einsetzen könnten. Die Antragsgegnerin hat darauf verwiesen, dass hierdurch zusätzliche Kosten verursacht würden, die letztlich zulasten anderer Gebührenpflichtiger gingen. Jedenfalls unter diesen Voraussetzungen besteht eine Verpflichtung des Einsatzes kleinerer Fahrzeuge nicht. Vgl. BayVGH, Urteil vom 14.10.2003 – 20 B 03.637 –, juris, Rn. 25; Nds. OVG, Beschluss vom 17.3.2004 – 9 ME 1/04 –, juris Rn. 9; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16.6.2015 – 17 L 1761/15 –, juris Rn. 59 f. Keine Bedeutung für die getroffene Anordnung hat, ob die Antragsgegnerin am Ende der Straße eine Wendemöglichkeit errichten könnte. Denn jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt besteht eine Wendemöglichkeit nicht. Ein Anspruch der Antragsteller auf die Errichtung einer Wendemöglichkeit besteht ohnehin nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.3.2008 – 14 A 1356/06 –, juris, Rn. 5. Die getroffene Anordnung ist auch im Übrigen verhältnismäßig, insbesondere ist es für die Antragsteller (bzw. ihre Mieterin) die Abfallbehälter an dem in dem angegriffenen Bescheid bezeichneten Ort bereitzustellen. Hierfür muss eine Wegstrecke von ca. 55 m (Angabe der Antragsgegnerin) oder 80 m (Angabe der Antragsteller) zurückgelegt wegen, was zumutbar ist. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 15. Februar 2019 – 14 L 75/19 –, juris Rn. 26 (Weg von 200 bis 215 m).; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16.6.2015 – 17 L 1761/15 –, juris Rn. 55 (80 m); VGH Bayern, Beschluss vom 29.10.2018 – 20 ZB 18.957 –, juris Rn.20 m. w. N. (100 m); VG Münster, Urteil vom 19.2.2010 – 7 K 963/06 –, juris Rn. 28 ff. (110 m); OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.2.2016 – OVG 9 N 179.13 –, juris Rn. 22 (130 m). Besonderheiten der örtlichen Verhältnisse, die trotz der eher geringen Distanz es unzumutbar machen würden, diese zurückzulegen, liegen nicht vor. Soweit die Antragsteller geltend machen, der Winterdienst sei unzuverlässig, müssen sie sich mit diesem Anliegen ggf. an die Antragsgegnerin wenden, falls sie damit die Räumung der Fahrbahn meinen sollten. Da der Winterdienst für die Gehwege der Straße von der Antragsgegnerin durch § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen NRW i. V. m. § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 und dem Straßenverzeichnis der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde O. auf die Eigentümer der an die Gehwege angrenzenden Grundstücke übertragen hat, müssen die Antragsteller Probleme beim Winterdienst im Übrigen mit den weiteren Eigentümern von Grundstücken in der Straße klären, soweit dort ein Gehweg vorhanden sein sollte, was nach den vorgelegten Fotos nicht der Fall zu sein scheint. Wenn der Mieterin der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen die Zurücklegung der eher geringen Distanz nicht möglich sein sollte, wofür keine Belege vorgelegt wurden, würde auch dies die Maßnahme nicht unverhältnismäßig machen. Die Antragsteller bzw. ihre Mieterin müssten dann ggf. auf (bezahlte) Hilfe Dritter zurückgreifen. Das Rückwärtsfahrverbot ist nicht disponibel und kann nicht ausnahmsweise ausgesetzt werden, wenn aus individuellen Gründen Schwierigkeiten bestehen, die Abfallbehälter an einem im Übrigen rechtlich zulässig ausgewählten Ort zu verbringen. Vgl. im Ergebnis so auch VGH Bayern, Beschluss vom 29.10.2018 – 20 ZB 18.957 –, juris, Rn. 20 m. w. N. VG Düsseldorf, Beschluss vom 9.1.2020 – 17 L 2581/19 –, juris, Rn. 84 f.; VG Münster, Urteil vom 19.2.2010 – 7 K 963/06 –, juris Rn. 34; VG Frankfurt, Urteil vom 29.8.2002 – 6 E 3472/00 –, juris Rn. 19. Soweit die Antragsteller darauf verweisen, dass der Abholort von ihrem Grundstück nicht einsehbar sei und deshalb der Weg ggf. mehrmals zurückgelegt werden müsse, um zu kontrollieren, ob der Abfallbehälter geleert wurde, mag dies „lästig“ sein, macht die Maßnahme aber nicht unverhältnismäßig. b) Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung. Die durch weitere Rückwärtsfahrten mit einem Abfallsammelfahrzeug hervorgerufenen Gefahren sind für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht hinnehmbar. Ein Haus wurde sogar bereits beschädigt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG und berücksichtigt den vorläufigen Charakters des von den Antragstellern eingeleiteten Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster eingeht. In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.