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Beschluss

12 A 2966/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn das Zulassungsvorbringen nicht zu ernstlichen Zweifeln an allen selbständig tragenden Begründungsteilen der Vorinstanz führt. • § 35a SGB VIII setzt neben einer länger andauernden seelischen Abweichung voraus, dass hierdurch die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. • Bloße schulische Leistungsdefizite oder -ängste begründen allein noch keine seelische Behinderung im Sinne des § 35a SGB VIII; es ist eine Beeinträchtigung der Eingliederungsfähigkeit nach Breite, Tiefe und Dauer darzulegen.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt: fehlende Darlegung einer drohenden Teilhabebeeinträchtigung nach § 35a SGB VIII • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn das Zulassungsvorbringen nicht zu ernstlichen Zweifeln an allen selbständig tragenden Begründungsteilen der Vorinstanz führt. • § 35a SGB VIII setzt neben einer länger andauernden seelischen Abweichung voraus, dass hierdurch die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. • Bloße schulische Leistungsdefizite oder -ängste begründen allein noch keine seelische Behinderung im Sinne des § 35a SGB VIII; es ist eine Beeinträchtigung der Eingliederungsfähigkeit nach Breite, Tiefe und Dauer darzulegen. Der Kläger begehrt Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII wegen Legasthenie/Teilleistungsstörung. Das Verwaltungsgericht verneinte einen Anspruch mit der Begründung, es ließe sich keine Gefährdung der Eingliederung in die Gesellschaft feststellen. Der Kläger beantragt daraufhin die Zulassung der Berufung und stützt sich auf ärztliche Stellungnahmen sowie schulische Leistungsnachweise mit teils mäßigen Noten. Streitgegenstand ist, ob die seelische Störung des Klägers so schwer ist, dass sie seine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Das Zulassungsvorbringen sollte ernstliche Zweifel an der Beurteilung des Verwaltungsgerichts begründen. Das Gericht prüfte, ob die vorgelegten Befunde und Zeugnisse eine drohende Teilhabebeeinträchtigung darlegen. • Zulassungsbedingung: Bei mehrfach selbständig tragender Begründung müssen für jeden Teil ernstliche Zweifel dargetan werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Tatbestandliche Feststellungen: Die ärztliche Stellungnahme stellte eine affektive Störung mit psychosomatischen Beschwerden und Selbstwertproblemen fest, dies wurde vom Beklagten nicht bestritten; aus den Akten ergaben sich jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine drohende Teilhabebeeinträchtigung. • Rechtsmaßstab § 35a SGB VIII: Anspruchsvoraussetzungen sind (1) länger als 6 Monate andauernde Abweichung der seelischen Gesundheit vom altersüblichen Zustand und (2) eine Beeinträchtigung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben oder deren Erwartung. Eine bloße Teilleistungsstörung oder schulische Probleme genügen nicht; erforderlich ist eine seelische Störung, die nach Breite, Tiefe und Dauer die Eingliederungsfähigkeit beeinträchtigt. • Subsumtion: Die vorgelegten schulischen Noten und Beschreibungen (mäßige Leistungen, zeitweise ‚ausreichend‘) stellen allenfalls schulische Leistungsprobleme dar, die andere Kinder teilen können, und begründen nicht ohne Weiteres eine seelische Behinderung in dem für § 35a SGB VIII erforderlichen Schweregrad. • Beweis- und Substanziierungslast: Das Zulassungsvorbringen liefert keine tragfähigen Anhaltspunkte, dass die Legasthenie eine darüber hinausgehende seelische Störung ausgelöst hat, welche zu sozialer Vereinszelung, Schulverweigerung oder vergleichbarer schwerer Teilhabebeeinträchtigung führt. • Verfahrensfolge: Mangels Darlegung ernstlicher Zweifel an der vorinstanzlichen Beurteilung ist der Zulassungsantrag zurückzuweisen; Kostenentscheidung nach VwGO. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das Gericht hält die vorgebrachten ärztlichen und schulischen Unterlagen für nicht ausreichend, um ernstliche Zweifel an der Feststellung der Vorinstanz zu begründen, dass keine drohende Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Teilhabe i.S.d. § 35a SGB VIII vorliegt. Bloße Leistungsdefizite oder schulische Anpassungsschwierigkeiten stellen keine seelische Behinderung in dem erforderlichen Umfang dar. Deshalb besteht kein Anspruch auf Eingliederungshilfe, und der Zulassungsgrund nach § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO ist nicht erfüllt.