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Beschluss

6 A 2171/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kosten für einen Gebärdendolmetscher bei einer ärztlichen Beratung sind keine beihilfefähige ärztliche Leistung nach § 4 Abs.1 Nr.1 BVO NRW. • Ein Anspruch auf Beihilfe aus der allgemeinen Fürsorgepflicht (§ 85 LBG NRW) besteht nur, wenn der Ausschluss der Leistung die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt; geringe Kosten können das verneinen. • Art. 3 Abs.3 Satz2 GG (Benachteiligungsverbot wegen Behinderung) begründet kein unmittelbares Leistungsrecht gegenüber dem Dienstherrn; die Regelung ist vom Gesetzgeber zu konkretisieren. • § 17 Abs.2 SGB I (Kostenübernahme von Dolmetschern im Sozialleistungsrecht) ist nicht ohne Weiteres auf das Beihilfesystem übertragbar.
Entscheidungsgründe
Keine Beihilfe für Gebärdendolmetscher bei ärztlicher Beratung • Die Kosten für einen Gebärdendolmetscher bei einer ärztlichen Beratung sind keine beihilfefähige ärztliche Leistung nach § 4 Abs.1 Nr.1 BVO NRW. • Ein Anspruch auf Beihilfe aus der allgemeinen Fürsorgepflicht (§ 85 LBG NRW) besteht nur, wenn der Ausschluss der Leistung die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt; geringe Kosten können das verneinen. • Art. 3 Abs.3 Satz2 GG (Benachteiligungsverbot wegen Behinderung) begründet kein unmittelbares Leistungsrecht gegenüber dem Dienstherrn; die Regelung ist vom Gesetzgeber zu konkretisieren. • § 17 Abs.2 SGB I (Kostenübernahme von Dolmetschern im Sozialleistungsrecht) ist nicht ohne Weiteres auf das Beihilfesystem übertragbar. Der Kläger begehrt Beihilfe vom Dienstherrn für Kosten eines Gebärdendolmetschers, die bei der Behandlung seiner gehörlosen Ehefrau entstanden sind. Das Verwaltungsgericht lehnte den Anspruch ab mit der Begründung, die Dolmetscherleistung sei keine beihilfefähige ärztliche Leistung nach § 4 Abs.1 Nr.1 BVO NRW, da sie kein ärztliches Fachwissen erfordere. Ferner verneinte das Verwaltungsgericht einen Anspruch aus der allgemeinen Fürsorgepflicht (§ 85 LBG NRW), weil die Kosten mit 201,60 Euro gering seien und die Fürsorgepflicht dadurch nicht in ihrem Wesenskern verletzt werde. Der Kläger berief sich ergänzend auf Art.3 Abs.3 Satz2 GG, § 17 Abs.2 SGB I und das Behindertengleichstellungsgesetz; das Verwaltungsgericht sah hierin keine durchgreifenden Rechtsverletzungen. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung; das OVG hat den Zulassungsantrag abgelehnt. • Begriffliche Abgrenzung § 4 Abs.1 Nr.1 BVO NRW: Die Leistung eines Gebärdendolmetschers ist keine "Beratung durch einen Arzt", weil der Dolmetscher nicht selbst beratend tätig wird und seine Tätigkeit nicht auf ärztlichem Fachwissen beruht. Die bloße Unentbehrlichkeit des Dolmetschers für die Inanspruchnahme der ärztlichen Beratung macht seine Leistung nicht zu einer ärztlichen Leistung. • Fürsorgepflicht (§ 85 LBG NRW): Rückgriff auf die Generalklausel der Fürsorgepflicht ist nur zulässig, wenn der Ausschluss einer Leistung die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt. Maßstab ist, ob die notwendigen Aufwendungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten so einschränken, dass die Alimentationsgerechtigkeit entfällt. Hier sind die Kosten mit insgesamt 201,60 Euro zu gering, um eine solche Kernverletzung anzunehmen. • Art. 3 Abs.3 Satz2 GG (Benachteiligungsverbot): Das Grundrecht ist in erster Linie ein Abwehrrecht; ein unmittelbarer Leistungsanspruch gegen den Dienstherrn folgt nicht automatisch. Der Gesetzgeber hat mit der Möglichkeit zur Erhöhung des Bemessungssatzes (§ 12 Abs.4 S.1, Abs.5 lit.c BVO NRW) im Rahmen seines Ermessens bereits angemessen auf Benachteiligungen Rücksicht genommen. • § 17 Abs.2 SGB I und Vergleich zum Sozialrecht: Die Vorschrift des Sozialgesetzbuchs, nach der Leistungsträger Dolmetscherkosten übernehmen, lässt sich nicht ohne Weiteres auf das beihilferechtliche System übertragen, das strukturell anders aufgebaut ist. Auch in Verbindung mit der Fürsorgepflicht ergibt sich daraus kein weitergehender Beihilfeanspruch. • Weitere Normen/Entscheidungen: Zur Beurteilung der Zumutbarkeit und des Rückgriffs auf die Fürsorgepflicht zieht der Senat ständige Rechtsprechung heran (u.a. BVerwG-Entscheidungen). Die konkret vorgelegten Angriffe des Klägers reichen nicht aus, um Zweifel an der Rechts- und Tatsachenwürdigung des Erstgerichts zu begründen. • Verfahrensrechtliche Erwägung: Es liegen keine Zulassungsgründe des § 124 Abs.2 VwGO vor; weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten noch grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Der Zulassungsantrag zur Berufung wird abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Es besteht kein Anspruch auf Beihilfe für die Kosten eines Gebärdendolmetschers bei ärztlicher Beratung, weil die Dolmetscherleistung keine ärztliche Leistung im Sinne des § 4 Abs.1 Nr.1 BVO NRW darstellt und ein ergänzender Anspruch aus der Fürsorgepflicht (§ 85 LBG NRW) nicht besteht, da die Belastung mit 201,60 Euro die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern nicht verletzt. Art.3 Abs.3 Satz2 GG begründet kein unmittelbares Leistungsrecht gegenüber dem Dienstherrn, und § 17 Abs.2 SGB I ist auf das Beihilfesystem nicht übertragbar. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 201,60 Euro festgesetzt.