Urteil
19 K 3889/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0830.19K3889.13.00
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Leitsätze
Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Gewährung von Beihilfe für die Kosten der Inspektion / Reparatur eines Pkw, auf den der Kläger wegen seiner Behinderung angewiesen ist
keine Benachteiligung wegen der Behinderung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Gewährung von Beihilfe für die Kosten der Inspektion / Reparatur eines Pkw, auf den der Kläger wegen seiner Behinderung angewiesen ist keine Benachteiligung wegen der Behinderung Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der im Jahre 1964 geborene Kläger steht als Lehrer im Dienste des beklagten Landes; sein Beihilfebemessungssatz beträgt 50 v.H.. Unter dem 20.01.2013 beantragte der Kläger, ihm u.a. zu der Rechnung des Autohauses I. vom 14.01.2013 über 268,50 € (Kosten Inspektion und Ersatzteile seines Fahrzeugs) Beihilfe zu gewähren. Mit Bescheid vom 12.02.2013 lehnte die Bezirksregierung Köln die Gewährung von Beihilfe insoweit ab und erläuterte, dass es sich bei den Kosten für die Inspektion/Reparatur eines Pkw nicht um beihilfefähige Aufwendungen handele. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, in dem er ausführte, dass er aufgrund seiner Behinderung auf einen elektrisch betriebenen Rollstuhl angewiesen sei. Er werde mit diesem Rollstuhl in den entsprechend eingerichteten Pkw gefahren, zur Arbeitsstätte (Schule) gebracht und dort wieder mit dem Rollstuhl über eine Rampe aus dem Auto gefahren. Er sei zwingend auf das Fahrzeug, das für ihn ein motorisiertes Krankenfahrzeug darstelle, angewiesen. Die Bezirksregierung Köln wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2013 als unbegründet zurück: Die Beihilfeleistungen seien auf das Notwendige und Angemessene beschränkt; das Kraftfahrzeug des Klägers gehöre nicht zu den in § 4 Abs. 1 Nr. 10 der Beihilfenverordnung genannten Hilfsmitteln. Unabhängig davon, dass es nicht schriftlich ärztlich verordnet worden sei, stelle ein Auto kein Hilfsmittel dar, sondern sei nur mittelbare Folge der Krankheit/Behinderung des Klägers. Ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht aufgrund der Versagung der Beihilfe sei nicht erkennbar; im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug vom Klägers ausschließlich zu seiner beruflichen Tätigkeit genutzt werde. Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und ist der Ansicht, dass im Hinblick auf den Mobilitätsgedanken ein Kraftfahrzeug den in der Beihilfenverordnung aufgezählten Hilfsmitteln (Krankenfahrstuhl, Prothese) gleichzustellen sei. Ohne Wartung und Reparatur des Fahrzeugs sei seine Mobilität nicht mehr gegeben. Im Übrigen diskriminiere ihn die angefochtene Entscheidung in seiner Eigenschaft als Behinderter. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Änderung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 12.02.2013 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2013 zu verpflichten, ihm zu den Aufwendungen aus der Rechnung des Autohauses I. vom 14.01.2013 Beihilfe in Höhe von 268,30 € zu gewähren. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es bezieht sich auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2013. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Bezirksregierung Köln ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann aufgrund des übereinstimmend von den Beteiligten erklärten Verzichts ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheiden. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen aus der Rechnung des Autohauses I. vom 14.01.2013; der dies insoweit ablehnende Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 12.02.2013 und deren Widerspruchsbescheid vom 20.06.2013 sind rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 3 Abs. 1 der "Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen" (Beihilfenverordnung NRW – BVO NRW –) vom 05.11.2009 – GV.NRW. S. 602 – in der im maßgebenden Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (Januar 2013) geltenden Fassung der "Dritten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung" vom 06.01.2013 – GV.NRW. S. 21 – sind in den dort genannten Fällen die notwendigen Aufwendungen im angemessenen Umfang beihilfefähig. Zu den beihilfefähigen Aufwendungen zählen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO NRW auch vom Arzt schriftlich verordnete Hilfsmittel, zu denen auch Körperersatzstücke, Kontrollgeräte sowie Apparate zur Selbstbehandlung rechnen. Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Anschaffung und Reparatur; von den Aufwendungen für den Betrieb der Hilfsmittel ist nur der 100 Euro im Kalenderjahr übersteigende Betrag beihilfefähig. Zu den in § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO NRW genannten Hilfsmitteln zählt das Fahrzeug des Klägers offenkundig nicht. Auch im Hinblick auf den vom Kläger in den Vordergrund seiner Argumentation gestellten Mobilitätsgedanken scheidet eine entsprechende bzw. erweiternde Auslegung dieser Vorschrift aus, weil das Fahrzeug kein Hilfsmittel zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden im Sinne dieser Vorschrift darstellt. Bei den durch den Betrieb des Fahrzeugs entstehenden Kosten – hier für Inspektion / Reparatur – handelt es sich aber dann lediglich um mittelbare Folgekosten, die zudem ihrer Art nach den Bereich der allgemeinen Lebensführung berühren. Auch unter Berücksichtigung der relativ geringen Höhe der Aufwendungen kann in einem solchen Fall nicht von einer Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht gesprochen werden; vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.1983 – 2 C 36/81, 2 C 37/81 –, DVBl 1984, 429 = NVwZ 1985, 417; juris (Rdz.28 ff). Durch die Versagung der Beihilfe für die Kosten der Inspektion / Reparatur eines Kraftfahrzeugs erfolgt auch – entgegen der Ansicht des Klägers – keine Diskriminierung "wegen seiner Behinderung" (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG). Aus dem Diskriminierungsverbot lässt sich schon ein unmittelbarer Leistungsanspruch nicht herleiten, weil es sich um ein grundrechtliches Abwehrrecht handelt, dessen Aktualisierung dem Gesetzgeber obliegt; vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11.09.1998 – 2 L 2640/98 –, ZBR 1999, 241; OVG NRW, Beschlüsse vom 30.11.2004 – 6 A 3733/03 –, vom 16.11.2007 – 6 A 2171/05 –, NVwZ-RR 2008, 271; juris (Rdz. 12), jeweils m.w.N.. Aber auch in seiner Funktion als Abwehrrecht ist das Diskriminierungsverbot hinreichend berücksichtigt, weil dem Dienstherrn im Rahmen seiner Fürsorgepflicht und bei der Ausgestaltung seiner Beihilfevorschriften ein weiter Ermessensspielraum, bei der er Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG beachten muss, zusteht. Dem hat der Normgeber durch die Ausgestaltung der Beihilfevorschriften, durch die eine pauschalierende und typisierende Konkretisierung der Fürsorgepflicht erfolgt, insgesamt hinreichend Rechnung getragen; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2007, a.a.O. (Rdz. 14). Wenn im Einzelfall ein von den Beihilfevorschriften nicht gedeckter, weil nicht beihilfefähiger Aufwand zu Lasten des Beihilfeberechtigten bleibt, kann daraus – auch wegen des Systems der Beihilfe als nur ergänzende Fürsorgeleistung – nicht zwingend ein Verstoß gegen die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht wegen angeblicher Nichtbeachtung des Diskriminierungsverbots abgeleitet werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.