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Beschluss

7 A 2406/09.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2010:0205.7A2406.09.Z.0A
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Leitsätze
1. Der Antrag eines Schülers mit Lese-Rechtschreibschwierigkeiten oder einer Legasthenie, für das bevorstehende Schulhalbjahr durch Verwaltungsakt das Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung gem. § 7 VOLRR verbindlich zu regeln, erledigt sich mit Ablauf des Schulhalbjahres. Danach kann die Fördermaßnahme allein durch Änderung der Zeugnisnote aufgrund einer Neubewertung der schriftlichen Leistungsnachweise unter Beachtung des Anspruchs des Schülers auf ein Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung erfolgen. 2. Das Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung nach § 7 VOLRR ist eine wesentlich weiterreichende Maßnahme als die Gewährung von Hilfen in Form eines Nachteilsausgleichs nach § 6 Abs. 1 VOLRR. Im Hinblick auf das Übermaßverbot kommen deshalb Maßnahmen nach § 7 VOLRR nur dann in Betracht, wenn alle denkbaren und möglichen Maßnahmen eines Nachteilsausgleichs ausgeschöpft werden und gleichwohl im Einzelfall die bestehende Legasthenie eines Schülers nicht angemessen kompensiert wird. Dies gilt in besonderem Maße bei Abschlussprüfungen, mit denen das Vorhandensein bestimmter Kenntnisse am Ende einer Ausbildung festgestellt und das Bestehen einer bestimmten Qualifikation bescheinigt wird.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30. Juni 2009 wird abgelehnt. Die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung hat der Kläger zu tragen. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 20.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Antrag eines Schülers mit Lese-Rechtschreibschwierigkeiten oder einer Legasthenie, für das bevorstehende Schulhalbjahr durch Verwaltungsakt das Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung gem. § 7 VOLRR verbindlich zu regeln, erledigt sich mit Ablauf des Schulhalbjahres. Danach kann die Fördermaßnahme allein durch Änderung der Zeugnisnote aufgrund einer Neubewertung der schriftlichen Leistungsnachweise unter Beachtung des Anspruchs des Schülers auf ein Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung erfolgen. 2. Das Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung nach § 7 VOLRR ist eine wesentlich weiterreichende Maßnahme als die Gewährung von Hilfen in Form eines Nachteilsausgleichs nach § 6 Abs. 1 VOLRR. Im Hinblick auf das Übermaßverbot kommen deshalb Maßnahmen nach § 7 VOLRR nur dann in Betracht, wenn alle denkbaren und möglichen Maßnahmen eines Nachteilsausgleichs ausgeschöpft werden und gleichwohl im Einzelfall die bestehende Legasthenie eines Schülers nicht angemessen kompensiert wird. Dies gilt in besonderem Maße bei Abschlussprüfungen, mit denen das Vorhandensein bestimmter Kenntnisse am Ende einer Ausbildung festgestellt und das Bestehen einer bestimmten Qualifikation bescheinigt wird. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30. Juni 2009 wird abgelehnt. Die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung hat der Kläger zu tragen. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 20.000,00 € festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die vom Kläger angeführten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen aus mehreren rechtlichen Gründen nicht zur Zulassung der Berufung. I. Für eine voll umfängliche oder wenigstens teilweise Zulassung der Berufung gegen die Ablehnung der vom Kläger in seinem erstinstanzlichen Klageverfahren gestellten vier Verpflichtungsanträge fehlt es an einer den Anforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Darlegung. Denn die erforderliche Zuordnung, welche Zulassungsgründe für die einzelnen Klageanträge vorgebracht werden, hat der Kläger nicht vorgenommen. Eine nähere Präzisierung wäre darüber hinaus auch deshalb erforderlich gewesen, weil jeder der vier Klageanträge selbst wiederum mehrere Streitgegenstände umfasst. In den vier Zeugnissen der Jahrgangsstufen 12 und 13 sind nämlich über 36 Noten enthalten, und der Kläger hat in der Abiturprüfung drei schriftliche Leistungsnachweise erbracht. Die damit notwendige Zuordnung ist auch nicht aus dem Sinnzusammenhang der Zulassungsbegründung erkennbar. Der Senat kann dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen, ob er mit seinen Rechtsausführungen zu den Zulassungsgründen der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Abweisung aller gestellten Klageanträge angreift oder ob er allein gegen einzelne abtrennbare Streitgegenstände vorgehen will. Unklar bleibt insbesondere, ob der Kläger auch die Abweisung seines vom Verwaltungsgericht als unzulässig angesehen Antrages auf Verpflichtung des Beklagten zur Nachkorrektur seiner in den Jahrgangsstufen 12 und 13 erbrachten schriftlichen Leistungsnachweise unter Nichtberücksichtigung seiner Rechtschreibleistungen und Vergabe eines Bonus für seine Lesestörung (Antrag Nr. 4) mit dem vorliegenden Rechtsmittel zur Überprüfung stellt. Zu diesen Fragen verhält sich die Zulassungsbegründung nicht. Die erforderliche Zuordnung der genannten drei Zulassungsgründe und der teilweise detaillierten Rechtsausführungen zu den vom Verwaltungsgericht abgewiesenen vier Verpflichtungsanträgen lässt sich bei angemessener Würdigung des Zulassungsvorbringens auch nicht durch Auslegung ermitteln. Im Hinblick auf die vom Kläger selbst zu vertretenden Unklarheiten seines Zulassungsvorbringens führt die Versagung der Zulassung der Berufung nicht zu einer unzumutbaren Erschwerung des weiteren Rechtswegs und damit nicht zur Verweigerung effektiven Rechtsschutzes (vgl. hierzu: BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642 ff.). Die aufgezeigte unzureichende Auseinandersetzung mit den prozessualen und materiell-rechtlichen Ausführungen im angefochtenen Urteil rechtfertigt für sich bereits die Ablehnung des Zulassungsantrages. Denn bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über mehrere selbstständige Streitgegenstände muss in der Zulassungsbegründung für jeden Klageantrag vorgebracht werden, aufgrund welcher Gesichtspunkte die Berufung zuzulassen ist. Es obliegt nicht dem Berufungsgericht, aus dem Vortrag des Klägers die Begründungselemente herauszusuchen, die für die einzelnen Streitgegenstände zur Begründung der Zulassung geeignet sind (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Juli 2009, § 124a Rdnrn. 92 und 96). Selbst wenn zu Gunsten des Klägers angenommen würde, dass sich die in der Zulassungsbegründung angeführten drei Zulassungsgründe und sämtliche dort enthaltenen Rechtsausführungen auf alle vom Verwaltungsgericht abgewiesenen Verpflichtungsanträge beziehen, kann die Berufung nicht zugelassen werden. Denn hinsichtlich keines der abgewiesenen Verpflichtungsanträge sind die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes sowohl hinreichend dargelegt als auch tatsächlich gegeben. II. Soweit das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers als unzulässig abgewiesen hat, die Benotung in den schriftlichen Leistungsnachweisen in den Jahrgangsstufen 12 und 13 insofern abzuändern, als in diesen seine Rechtschreibung berücksichtigt und seine Lesestörung nicht mit einem Bonus ausgeglichen wurden (Antrag Nr. 4), kann die Berufung nicht zugelassen werden. Mit der Abweisung seines Antrages als unzulässig hat der Kläger sich in seinem Zulassungsvorbringen an keiner Stelle auseinander gesetzt. Damit ist die Abweisung dieses Antrages aus prozessualen Gründen nicht nachvollziehbar in Frage gestellt worden. Die allein auf materiell-rechtliche Erwägungen gestützten drei Zulassungsgründe sind hinsichtlich seines Antrages Nr. 4 somit nicht entscheidungserheblich. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Verpflichtungsbegehren auf Abänderung der Benotung der einzelnen erbrachten schriftlichen Leistungsnachweise vom Verwaltungsgericht zu Recht als unzulässig abgewiesen wurde. Die vom Kläger in den vier Halbjahren erbrachten schriftlichen Leistungsnachweise in seinen beiden Leistungskursen und den belegten Grundkursen sind nur vorbereitende Grundlagen für die Ermittlung der späteren Endnoten in den Zeugnissen gewesen. Die für die einzelnen Arbeiten erteilten Noten sind als rechtlich unselbstständige Einzelbewertungen anzusehen (Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 4. Aufl. 2004, Rdnr. 799). Ihre Abänderung kann nicht Gegenstand einer selbstständigen Verpflichtungsklage sein. Die rechtliche Überprüfung der Benotung einzelner schriftlicher Leistungsnachweise erfolgt allein im Rahmen einer Verpflichtungsklage auf Änderung einer Versetzungsentscheidung oder auf Änderung der Gesamtnote im Abschlusszeugnis unter Abänderung der hierbei maßgeblichen Zeugnisnoten. III. Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht aus materiell-rechtlichen Gründen ausgesprochenen Abweisung des Antrages des Klägers, in den schriftlichen Arbeiten der Jahrgangsstufen 12 und 13 seine Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit und die Rechtschreibung unter Abweichung von den Grundsätzen der Leistungsfeststellung und -bewertung bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen (sog. „Notenschutz“, Antrag Nr. 3), bleibt die beantragte Zulassung der Berufung ebenfalls ohne Erfolg. Auch insoweit kommt es auf die vom Kläger angeführten Gründe nicht in entscheidungserheblicher Weise an. Denn sein Antrag auf Verpflichtung des Beklagten, jeweils vor Beginn der Schulhalbjahre zu seinen Gunsten die Nichtberücksichtigung seiner Rechtschreibleistungen durch entsprechende Verwaltungsakte verbindlich zu regeln, hat sich nach dem Schulabschluss des Klägers im Mai 2009 erledigt. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts fehlt nämlich das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine selbstständige Verpflichtung des Beklagten, unter Aufhebung der Verfügungen vom 7. Dezember 2007, 15. Februar 2008 und 10. März 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2009 zukünftig auf die Bewertung der Rechtschreibleistungen des Klägers zu verzichten. Die Anträge auf Nichtberücksichtigung der Rechtschreibleistungen, die der Kläger am 9. November 2007, 26. Januar 2008, 7. Juli 2008 und 1. Februar 2009 für das jeweils bevorstehende Halbjahr der Sekundarstufe II gegenüber dem Beklagten gestellt hat, besitzen eine rechtlich selbstständige Bedeutung nur solange, wie die Gewährung einer solchen Fördermaßnahme nach § 7 Abs. 2 b der Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen - VOLRR - vom 18. Mai 2006 (ABl. S. 425) noch vor den schriftlichen Leistungsnachweisen angeordnet werden kann, für die der Antrag gestellt wurde. Sobald die schriftlichen Leistungsnachweise erbracht worden sind, kann das begehrte Abweichen von den Grundsätzen der Leistungsfeststellung nur noch durch die nachträgliche Abänderung der erteilten Zeugnisnote nach erfolgter Nachkorrektur der maßgeblichen schriftlichen Leistungsnachweise erreicht werden. Einen solchen Antrag hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren auch hinsichtlich der Noten in den Zeugnissen der Jahrgangsstufe 12 (1. und 2. Halbjahr) und der Jahrgangsstufe 13 (1. Halbjahr) gestellt (Antrag Nr. 5). IV. Soweit das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers als unbegründet abgewiesen hat, den Beklagten zu verpflichten, seine in der Jahrgangsstufe 12 (1. und 2. Halbjahr) und in der Jahrgangsstufe 13 (1. Halbjahr) ergangenen Zeugnisse insoweit abzuändern, als bei der Bildung der Zeugnisnoten seine Rechtschreibung berücksichtigt wurde (Antrag Nr. 5), ergeben sich wiederum aus dem Zulassungsvorbringen keine hinreichenden Gründe für die Zulassung der Berufung. 1. Die Ausführungen des Klägers zur Abweisung seines Antrages auf Abänderung der genannten drei Zeugnisse lassen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erkennen. Die zur Darlegung der ernstlichen Zweifel angeführten Rügen des Klägers an den Tatsachenfeststellungen und Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichts vermögen die Abweisung des Verpflichtungsbegehrens nicht als fehlerhaft erscheinen zu lassen. Denn auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers im Zulassungsverfahren kann nicht festgestellt werden, welche Zeugnisnoten im Einzelnen Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung in einem Berufungsverfahren sein sollen. Daher ist für den Senat bei angemessener Würdigung des Zulassungsvorbringens nicht erkennbar, hinsichtlich welcher einzelnen Zeugnisnoten die vorgebrachten Rügen von entscheidungserheblicher Bedeutung sind. Es obliegt jedoch dem die Zulassung begehrenden Prozessbeteiligten, in nachvollziehbarer Weise aufzuarbeiten, bei welchen der in den drei Halbjahren erteilten mehr als 36 Zeugnisnoten die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen. a) Eine Abänderung einzelner Noten in den 3 Zeugnissen vom 1. Februar 2008, 20. Juni 2008 und 1. Februar 2009 kann der Kläger deshalb nicht mit seiner Verpflichtungsklage erreichen, weil sich aus seinem Vorbringen nicht erschließt, welche Noten als Verwaltungsakte nach § 35 Satz 1 HVwVfG zu qualifizieren sind. Der Regelungscharakter eines Schulzeugnisses beschränkt sich grundsätzlich auf die Entscheidung über die Versetzung bzw. Nichtversetzung oder das Bestehen bzw. Nichtbestehen einer abgelegten Prüfung. Die Zeugnisnoten in den einzelnen Fächern sind somit in der Regel unselbstständige Bestandteile der Begründung für diese getroffene Regelung und infolgedessen nicht selbstständig angreifbar. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn eine bestimmte Einzelnote in einem Zeugnis konkrete rechtliche Wirkungen entfaltet (Niehues, a. a. O., Rdnr. 797; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. 2000, § 35 Rdnr. 58; Henneke in Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2009, § 35 Rdnr. 47; a. A.: Verpflichtungsklage auf Abänderung der Zeugnisnote stets statthaft: U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 35 Rdnr. 205). In welchen Fällen eine Zeugnisnote nach ihrem objektiven Sinngehalt eine Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen darstellt, lässt sich nicht abstrakt festlegen. Zu bejahen ist eine solche Regelungswirkung jedenfalls dann, wenn die Note entweder nach der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung eine selbstständige rechtliche Bedeutung hat oder über den Schulbereich hinausgehend die Rechtsstellung des Prüflings ändert (Henneke in Knack/Henneke, a. a. O., Rdnr. 47). Dies ist etwa im Hinblick auf die Note in einem Abschlusszeugnis oder auch für die Zulassung zu einem „Numerus clausus-Studium“ der Fall (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.05.1982 - 1 WB 148.78 - BVerwGE 73, 376 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 31.08.1989 - 6 UE 2262/87 - zit. n. juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.04.1989 - 9 S 2047/88 - NVwZ-RR 1989, 479 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.01.2001 - 19 A 1901/00 - DVBl. 2001, 823; Kopp/Ramsauer, a. a. O., Rdnr. 58). Aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers ergibt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit, welche einzelnen Zeugnisnoten er mit seinem Zulassungsantrag angreift und welche dieser Zeugnisnoten die oben dargestellten Anforderungen erfüllen, um als Verwaltungsakt Gegenstand einer Verpflichtungsklage sein zu können. Aus dem erstinstanzlichen Antrag des Klägers geht lediglich hervor, dass er die Abänderung der Zeugnisnoten für diejenigen Fächer erstrebt, in denen bei der Bewertung der schriftlichen Leistungsnachweise seine Rechtschreibleistungen eingeflossen sind. Welche Zeugnisnoten dies im Einzelnen sind und welche dieser Noten in die Bildung seiner Gesamtnote im Abiturzeugnis eingegangen sind und damit Außenwirkung entfalten, bleibt offen. Für den Senat ist - ohne dass dies vom Kläger dargelegt wurde - bei Heranziehung der Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe und den beruflichen Gymnasien vom 19. September 1998 in der Fassung vom 19. September 2007 (ABl. S. 643; im Folgenden: VOGO/BG) lediglich erkennbar, dass eine Außenwirkung den Zeugnisnoten für die Leistungskurse Biologie (9 Punkte, 9 Punkte, 10 Punkte) und Geschichte (8 Punkte, 8 Punkte, 8 Punkte) und für die Grundkurse Deutsch (8 Punkte, 8 Punkte, 8 Punkte), Englisch (7 Punkte, 6 Punkte, 6 Punkte) und Mathematik (7 Punkte, 6 Punkte, 6 Punkte) zukommt. Denn diese Bewertungen sind gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 HSchG i. V. m. § 26 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 6 Nr. 1a und 1c VOGO/BG zwingend in die Gesamtqualifikation einzubringen. Dagegen ist nicht ersichtlich, welche der weiteren in den Jahrgangsstufen 12 (1. und 2. Halbjahr) und 13 (1. Halbjahr) belegten Grundkurse der Kläger im Bereich der gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 VOGO/BG einzubringenden Ergebnisse von 22 Grundkursen in seine Gesamtqualifikation eingestellt hat. Damit ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, ob die weiteren Zeugnisnoten in den Fächern Chemie, Politik und Wirtschaft, Religion, Kunst und Sport in den Zeugnissen der drei Halbjahre als Bestandteil des Gesamtergebnisses im Abiturzeugnis eine Außenwirkung besitzen und damit einer Überprüfung im Wege der Verpflichtungsklage zugänglich sind. Selbst wenn der Verpflichtungsantrag des Klägers in eine allgemeine Leistungsklage umgedeutet würde, ergäbe sich für die vom Kläger erhobenen Rügen hinsichtlich der Zeugnisnoten in den genannten Grundkursen, die nicht zwingend in die Gesamtqualifikation einzubringen sind, keine Entscheidungserheblichkeit. Denn dieser Klage würde das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlen (vgl. Hess. VGH, a. a. O.). Ein vernünftiger Zweck für eine Rechtsverfolgung besteht nämlich nur insoweit, als die Zeugnisnoten auf den weiteren Werdegang des Klägers Einfluss haben können. Für die Zeugnisnoten von nicht eingebrachten Grundkursen ist dies nicht ohne weiteres der Fall. Das Vorbringen des Klägers zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts reicht auch aus einem weiteren Grund nicht aus. Eine Berufung mit dem Ziel der Verpflichtung des Beklagten, die Zeugnisnoten für die zwingend einzubringenden Kurse in den beiden Leistungsfächern Biologie und Geschichte und den ebenfalls einzubringenden Grundkursen in Deutsch, Englisch und Mathematik in den genannten drei Zeugnissen abzuändern, kann nicht zugelassen werden, weil der Kläger gerade nicht die Versagung der Abänderung aller Zeugnisnoten angreift, sondern eine Abänderung nur insoweit erstrebt, als bei seinen Zeugnisnoten die Rechtschreibleistungen in den schriftlichen Leistungsnachweisen berücksichtigt wurde. In welchen Fächern eine solche Bewertung stattgefunden hat, bleibt in der Zulassungsbegründung jedoch ebenfalls offen. Eine entsprechende Darlegung wäre in besonderem Maße für die schriftlichen Leistungsnachweise im Fach Mathematik notwendig gewesen, da in diesem Fach die Aufgaben und die zu erarbeitenden Lösungen nicht notwendigerweise einen sprachlichen Text enthalten. Der Kläger hätte deshalb konkret dartun müssen, dass die Zeugnisnoten für die drei Grundkurse im Fach Mathematik aufgrund der Einbeziehung seiner Rechtschreibleistung fehlerhaft ergangen sind. Hinsichtlich der Zeugnisnoten für seine 3 Kurse im Leistungsfach Biologie gilt im Ergebnis nichts anderes. Denn der Kläger hatte im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 26. Juni 2009 vorgetragen, dass in einigen Fächern - so u. a. in Biologie und Mathematik - bei den schriftlichen Arbeiten seine Rechtschreibung nicht korrigiert worden sei und deshalb bei der Bewertung keine Punkte abgezogen worden seien. Ferner bleibt nach dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers unklar, ob im Fach Englisch seine Rechtschreibleistungen bewertet wurden. Zudem hat der Kläger insoweit auch nicht plausibel gemacht, dass etwaige Schwierigkeiten bei der Rechtschreibung im Fach Englisch auf seiner Legasthenie beruhen. Dies erscheint insbesondere deshalb fraglich, weil sein behandelnder Arzt, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Dr. W., in seiner Stellungnahme vom 26. April 2008 ausgeführt hat, dass in den Fremdsprachen eine bestehende Lese-Rechtschreibstörung möglicherweise nicht in Erscheinung tritt, weil neu erlernte Sprachen in anderen Hirnregionen abgespeichert werden. Welche Zeugnisnoten in den Zeugnissen der Jahrgangsstufen 12 (1. und 2. Halbjahr) und 13 (1. Halbjahr) in das Gesamtergebnis seines Abiturs eingeflossen sind und welche Zeugnisnoten hiervon auf der Mitberücksichtigung von Rechtschreibleistungen in den schriftlichen Leistungsnachweisen beruhen, hätte der Kläger im Zulassungsverfahren selbst darlegen müssen. Es ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, selbst den entscheidungserheblichen Sachverhalt aus den erstinstanzlichen Ausführungen herauszuarbeiten. b) Die Abänderung einzelner Noten im Zeugnis am Ende der Jahrgangsstufe 13 (2. Halbjahr) hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht beantragt. Schon aus diesem Grund kommt insoweit die Zulassung der Berufung nicht in Betracht. Entsprechendes würde selbst dann gelten, wenn der Antrag des Klägers auf Gewährung von „Notenschutz“ in den schriftlichen Arbeiten der Jahrgangsstufe 13 (Antrag Nr. 3) in einen Antrag auf Abänderung der Zeugnisnoten umgedeutet würde. Denn der Kläger hat hinsichtlich der Noten in diesem Zeugnis keine Tatsachen vorgebracht. Daher ist nicht ersichtlich, welche Kurse neben denjenigen aus dem Bereich seiner Prüfungsfächer er im letzten Schulhalbjahr belegt hat, welche Grundkurse er in die Gesamtqualifikation eingebracht hat und in welchen Fächern seine Rechtschreibleistungen bewertet wurden. 2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind in der Zulassungsbegründung hinsichtlich des Antrages auf Abänderung der Zeugnisse der Jahrgangsstufen 12 (1. und 2. Halbjahr) und 13 (1. Halbjahr) ebenfalls nicht dargelegt. Die obigen Ausführungen gelten hier entsprechend. Mangels ausreichender Darlegung, welche Zeugnisnoten im Einzelnen Gegenstand des Verpflichtungsbegehrens sind, sind die angeführten Rechtsfragen für die Entscheidungsfindung nicht zu beantworten. Damit ergeben sich keine besonderen Schwierigkeiten bei der Bearbeitung des Klageverfahrens. 3. Die Ausführungen des Klägers zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen hinsichtlich des Antrages auf Abänderung der Zeugnisnoten in den genannten drei Zeugnissen ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger im Zulassungsverfahren den angegriffenen Streitgegenstand nicht hinreichend eindeutig bestimmt, so dass für den Senat nicht erkennbar ist, welche der von ihm als grundsätzlich bedeutsam angesprochenen Rechtsfragen für den Ausgang eines Berufungsverfahrens entscheidungserheblich wären. V. Schließlich hat die beantragte Zulassung der Berufung auch nicht hinsichtlich des Antrages auf Gewährung von „Notenschutz“ in den schriftlichen Arbeiten der Abiturprüfung (Antrag Nr. 2) Erfolg. Auch insoweit ist aus den oben unter III. dargelegten Gründen mit Beendigung der Abiturprüfung die Erledigung des Rechtsstreits eingetreten. Der Antrag des Klägers könnte vom Berufungsgericht zwar in einen Antrag auf Neubewertung der drei schriftlichen Leistungsnachweise in der Abiturprüfung umgedeutet werden. Auch ein so verstandener Antrag hätte jedoch aus den unter IV. 1. a) genannten Gründen keinen Erfolg. Der Senat kann zwar bei Durchsicht der Akten erkennen, dass der Kläger in den Fächern Biologie, Geschichte und Mathematik seine schriftliche Abiturprüfung abgelegt hat. Jedoch ist nicht ersichtlich, ob hierbei seine Rechtschreibleistungen bewertet worden sind. Wie oben bereits ausgeführt, kann dies insbesondere in den Fächern Mathematik und Biologie ohne nähere Darlegung nicht ohne weiteres angenommen werden. Im Übrigen hat der Kläger hinsichtlich eines Antrages auf Neubewertung der drei schriftlichen Leistungsnachweise im Abitur unter Gewährung von „Notenschutz“ auch keine Gründe angeführt, die die Zulassung der Berufung ermöglichen. 1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO als ernstlich zweifelhaft. Der Kläger kann nämlich weder aus § 7 Abs. 2 b) VOLRR noch aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG noch aus anderen Vorschriften die Abänderung der Bewertung seiner drei schriftlichen Leistungsnachweise in der Abiturprüfung unter Verzicht auf die Bewertung seiner Rechtschreibleistungen beanspruchen. a) Aus dem eindeutigen Wortlaut der Regelung in § 9 Abs. 2 VOLRR ergibt sich, dass bei Abschlussprüfungen die Prüfungskommission ausschließlich Hilfen in Form eines Nachteilsausgleichs gewähren kann, das allerdings gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 VOLRR auch nur in besonderen Ausnahmefällen. Zu diesen Hilfen zählen die in § 6 Abs. 1 VOLRR beispielhaft aufgeführten Maßnahmen sowie des Weiteren sämtliche Maßnahmen, die die äußeren Prüfungsbedingungen an die Bedürfnisse eines Schülers mit Legasthenie so anpassen, dass dieser dieselben Leistungen wie nicht behinderte Schüler erbringen kann (zum Begriff des Nachteilsausgleichs: Langenfeld, Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und des besonderen Schutzes für Schüler und Schülerinnen mit Legasthenie an allgemeinbildenden Schulen, RdJB 2007, 211, 218). Hierzu gehören nicht die in § 7 Abs. 2 VOLRR genannten Maßnahmen bei einem Abweichen von den Grundsätzen der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung. Der Wortlaut des § 9 Abs. 2 VOLRR schließt den Verzicht auf die Bewertung der Rechtschreibleistungen eines Schülers in einer Abschlussprüfung aus. Dies fügt sich in die Systematik der übrigen Vorschriften der Verordnung ein. Denn bei einer Gesamtbetrachtung der getroffenen Regelungen ergibt sich, dass ein Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung im Sinne von § 7 VOLRR lediglich nachrangig gegenüber Maßnahmen des Nachteilsausgleichs vorzusehen ist (vgl. § 6 VOLRR), dieses Abweichen in den höheren Klassen wieder abgebaut werden muss (§ 7 Abs. 1 Satz 2 VOLRR), in der Sekundarstufe II nur noch in besonderen Ausnahmefällen vom Staatlichen Schulamt genehmigt werden kann (§§ 3 Abs. 3 Satz 2, 7 Abs. 2 f) Satz 2 VOLRR) und schließlich in der Abschlussprüfung nicht mehr zulässig ist (§ 9 Abs. 2 VOLRR). Hieraus ergibt sich ein stimmiges System von Fördermaßnahmen, welches mit Fortgang der Schullaufbahn ein Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung nach und nach einschränkt und vor Absolvierung der Abschlussprüfung zwingend beendet. Damit kann entgegen der Auffassung des Klägers in den schriftlichen Leistungsnachweisen der Abiturprüfung nicht gemäß § 7 Abs. 2 b) VOLRR auf die Bewertung seiner Rechtschreibleistungen in allen betroffenen Unterrichtsgebieten verzichtet werden. b) Der Kläger kann auch keinen Anspruch auf Abänderung der Bewertung seiner schriftlichen Arbeiten in der Abiturprüfung unter Verzicht auf die Bewertung seiner Rechtschreibleistungen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG herleiten. Denn nach seinem Vorbringen ist nicht erkennbar, dass die Versagung des von ihm beantragten Abweichens von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung aufgrund des in § 9 Abs. 2 VOLRR enthaltenen Ausschlusses bei Abschlussprüfungen mit dem Diskriminierungsverbot unvereinbar ist. aa) Der Kläger hat in seiner Zulassungsbegründung keine materiell-rechtlichen Gesichtspunkte vorgebracht, die die Vereinbarkeit der Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben und Rechnen mit dem Grundgesetz in Zweifel ziehen. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG enthält ein spezielles Verbot der Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer Behinderung. Der Bund und die Länder dürfen keine Regelungen erlassen und die Träger öffentlicher Verwaltung keine Maßnahmen ergreifen, die zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Benachteiligung von Menschen mit Behinderung aufgrund ihrer Behinderung führen. Das Benachteiligungsverbot in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG löst allerdings keine Ansprüche auf staatliche Leistungen im Sinne von ausgleichenden Maßnahmen aus. Die Herleitung konkreter Leistungsansprüche aus grundgesetzlichen Abwehrrechten steht unter dem Vorbehalt des in sozialstaatlicher und haushaltsrechtlicher Hinsicht Möglichen und darf nicht über das hinaus gehen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Damit bleibt es der nicht einklagbaren Entscheidung des jeweils zuständigen Gesetzgebers überlassen, ob und in welchem Umfang er im Rahmen einer leistungsgewährenden Verwaltung Ansprüche begründen will (Scholz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: Mai 2009, Art. 3 Rdnr. 175; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.11.2007 - 6 A 2171/05 - NVwZ-RR 2008, 271). Zwar sind Bevorzugungen mit dem Ziel der Angleichung der Verhältnisse von Menschen mit Behinderung an die von Menschen ohne Behinderung aufgrund der speziellen Regelung in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erlaubt. Eine Besserstellung von Menschen mit Behinderungen ist aber nicht zwingend geboten (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 10.02.2006 - 1 BvR 91/06 - NVwZ 2006, 679; Starck, in: von Mangold/Klein/Starck, Grundgesetz, 5. Aufl. 2005, Art. 3 Abs. 3 Rdnr. 417). Diese sog. „Differenzierungserlaubnis“ findet ihre Begründung im Zweck der Regelung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, als spezieller Ausprägung des allgemeinen Sozialstaatsprinzips Menschen mit Behinderungen einen besonderen Schutz zu gewähren, ohne jedoch konkrete Vorgaben über die Art und Weise der Förderung aufzustellen. Diese über das Benachteiligungsverbot hinausgehende Aussage des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG begründet als Staatszielbestimmung keine verfassungsunmittelbaren Ansprüche (Starck, in: von Mangold/Klein/Starck, a. a. O., Art. 3 Abs. 3 Rdnr. 417; offen lassend: BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288 ff.). Es obliegt somit den zuständigen Gesetzgebern und der Verwaltung, dieses Staatsziel umzusetzen. Hierbei besteht Gestaltungsfreiheit, wie bei der Regelung kompensatorischer Maßnahmen den Behinderungen des betroffenen Personenkreises Rechnung getragen wird. Eine solche zulässige „kompensatorische Ungleichbehandlung“ muss allerdings angemessen sein (Starck, in: von Mangold/Klein/Starck, a. a. O., Art. 3 Abs. 3 Rdnr. 419). Sie darf nicht über das hinausgehen, was zur vollen Integration eines Menschen mit Behinderung erforderlich ist, und darf dabei andere Menschen in der Ausübung ihrer Grundrechte nicht in unnötiger Weise beeinträchtigen. Im Bereich des Schulwesens gilt nichts anderes. Im Rahmen der Förderung von Schülern mit Legasthenie haben die dargestellten Grundsätze zur Folge, dass bei der Gewährung von Hilfen des Nachteilsausgleichs sowie bei der Zulassung des Abweichens von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung, die eine umfassende Kompensation der mit der Legasthenie einhergehenden Beeinträchtigungen zum Ziel haben, die Grundrechte der Mitschüler ohne Behinderungen oder der Mitschüler mit andersartigen Behinderungen auf Achtung ihrer Grundrechte auf Chancengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG nicht aus dem Blick geraten dürfen. Zwischen den Interessen von Schülern mit Legasthenie, Schülern mit anderen Behinderungen und nicht behinderten Schülern ist ein angemessener Ausgleich zu finden. Mit diesen aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgenden Gesichtspunkten deckt sich die Regelung in § 6 Abs. 1 VOLRR, der zufolge den Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen und Rechtschreiben vorrangig Hilfen in Form eines Nachteilsausgleichs zu gewähren sind. Die Verordnung sieht hierzu beispielhaft eine Reihe von Maßnahmen vor, ohne andere Möglichkeiten des Nachteilsausgleichs auszuschließen. Mehrere Hilfen in Form eines Nachteilsausgleichs können nach § 6 Abs. 1 VOLRR auch kumulativ gewährt werden. Das Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung nach § 7 VOLRR ist eine wesentlich weiterreichende Maßnahme, die im Hinblick auf das Übermaßverbot nur dann in Betracht kommt, wenn alle denkbaren und möglichen Maßnahmen eines Nachteilsausgleichs ausgeschöpft werden und gleichwohl im Einzelfall die bestehende Legasthenie eines Schülers nicht angemessen kompensiert wird. Dies gilt in besonderem Maße bei Abschlussprüfungen, mit denen das Vorhandensein bestimmter Kenntnisse am Ende einer Ausbildung festgestellt und das Bestehen einer bestimmten Qualifikation bescheinigt wird. In den schriftlichen Leistungsnachweisen der Abiturprüfung gehört zu den Prüfungsanforderungen gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 VOGO/BG i. V. m. Anlage 9a, 9d und 9e auch die sprachliche Richtigkeit (wie z. B. Orthographie, Interpunktion, Grammatik). Von diesen Anforderungen abzuweichen und im Falle des Klägers - entgegen der Regelungen in § 9 Abs. 2 VOLRR - in den drei schriftlichen Leistungsnachweisen der Abiturprüfung auf die Bewertung der Rechtschreibleistungen zu verzichten, käme nur als letztes Mittel in Betracht. Erforderlich wäre hierfür, dass sämtliche Hilfen in Form eines Nachteilsausgleichs unzureichend sind, um die Beeinträchtigungen des Klägers durch seine Legasthenie auszugleichen. Hierzu hat der Kläger weder im erstinstanzlichen Klageverfahren noch in der Zulassungsbegründung hinreichende Tatsachen vorgetragen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass seine Behinderung aufgrund der Legasthenie nicht durch die Gewährung mehrerer Hilfen in Form eines Nachteilsausgleichs hätte ausgeglichen werden können, etwa über die vom Beklagten gewährten Maßnahmen hinaus durch die zusätzliche Erlaubnis, einen PC mit Rechtschreibprogramm zu benutzen. Nur dann, wenn sämtliche dieser Hilfen nicht einen vollständigen Ausgleich der beim Kläger aufgrund seiner Legasthenie bestehenden Beeinträchtigungen bei den schriftlichen Leistungsnachweisen in den Fächern Geschichte, Biologie und Mathematik sichergestellt hätten, hätte sich die aufgeworfene Rechtsfrage gestellt, ob im vorliegenden Einzelfall das Diskriminierungsverbot in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ein Abweichen von der Regelung in § 9 Abs. 2 VOLRR gebietet. Für einen solchen Sachverhalt liegen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. bb) Der Kläger hat im Zulassungsverfahren auch in tatsächlicher Hinsicht keine Gesichtspunkte vorgetragen, die in seinem Fall die Versagung des Verzichts auf die Bewertung seiner Rechtschreibleistungen in den drei schriftlichen Leistungsnachweisen der Abiturprüfung gemäß § 9 Abs. 2 VOLRR in Zweifel ziehen. Das Verwaltungsgericht hätte entgegen der Auffassung des Klägers insbesondere nicht die Auswirkungen der Legasthenie auf die Leistungsfähigkeit des Klägers durch ein Sachverständigengutachten näher aufklären müssen. Einer Beweisaufnahme hätte es allein dann bedurft, wenn die bei der Anfertigung der drei schriftlichen Leistungsnachweise der Abiturprüfung bestehenden Beeinträchtigungen des Klägers zwischen den Beteiligten streitig gewesen wären und darüber hinaus diese Beeinträchtigungen möglicherweise durch keine der - auch kumulativ möglichen - Hilfen in Form eines Nachteilsausgleichs gemäß § 6 Abs. 1 VOLRR hätten ausgeglichen werden können. Zu beiden Gesichtspunkten hat der Kläger in der Zulassungsbegründung keine Tatsachen vorgetragen. Sollten die Beeinträchtigungen des Klägers aufgrund der vom Beklagten in der Abiturprüfung gewährten Hilfen des Nachteilsausgleichs nicht vollständig ausgeglichen gewesen sein, obwohl eine Kompensation durch weitere Hilfen wie etwa die Verwendung eines PCs mit einem Rechtschreibprogramm möglich gewesen wäre, könnte der Kläger nach Abschluss der Prüfung allenfalls Schadensansprüche gegenüber dem Beklagten geltend machen. Solche etwaigen Ansprüche sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. c) Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich ferner nicht im Hinblick auf einen vom Kläger angenommenen rechtswidrigen Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Behauptung, ihm sei durch die Verweigerung vom Abweichen von den Grundsätzen der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung „eine lernziel-differenzierte Integration“ versagt worden, genügt hierzu nicht. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nämlich nicht, dass der Schutzbereich des Grundrechts des Klägers, etwa durch einen Eingriff in seine Ausbildungsfreiheit, betroffen ist. d) Schließlich begründen auch die Regelungen in § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 7 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I 2006, 1897) keinen Anspruch des Klägers auf Neubewertung seiner drei schriftlichen Leistungsnachweise in der Abiturprüfung. Die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sind nur insoweit anwendbar, als hiervon Lebenssachverhalte erfasst werden, auf die sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers erstreckt. Dies ist für die Ausgestaltung des Schulverhältnisses nicht der Fall. Dieser Bereich unterliegt gemäß Art. 70 Abs. 1 GG der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder. Diesem Umstand hat das Verwaltungsgericht zutreffend dadurch Rechnung getragen, dass es den Antrag des Klägers an den Vorgaben des Hessischen Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I 2004, 482) geprüft hat. Diese Rechtsausführungen hat der Kläger in seiner Zulassungsbegründung jedoch nicht angegriffen. e) Im Hinblick auf den auch unter dem Blickwinkel von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht zu beanstandenden Ausschluss einer Neubewertung der drei schriftlichen Leistungsnachweise des Klägers in seiner Abiturprüfung unter Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung gemäß § 7 Abs. 2 b) VOLRR kommt den weiteren Rügen keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. 2. Die Zulassungsbegründung enthält auch keine hinreichende Darlegung, dass die Rechtssache hinsichtlich des Antrages auf Neubewertung der drei schriftlichen Leistungsnachweise in der Abiturprüfung besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Die obigen Ausführungen gelten hier entsprechend. 3. Schließlich führen auch die Ausführungen des Klägers zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht zur Zulassung der Berufung hinsichtlich seines Antrages auf Neubewertung der drei schriftlichen Leistungsnachweise in der Abiturprüfung unter Verzicht auf die Bewertung der Rechtschreibleistungen. Wie oben bereits ausgeführt, hat der Kläger zum insoweit entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht die erforderlichen Tatsachen vorgetragen. Daher kann nicht festgestellt werden, welcher der angesprochenen verschiedenen Rechtsfragen für den Ausgang eines Berufungsverfahrens entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt. a) Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass insbesondere die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen nach den sachlichen Anwendungsvoraussetzungen eines derivativen Teilhaberechts für Schüler mit Legasthenie aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und nach dem Erfordernis einer verfassungskonformen Auslegung der Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben und Rechnen im Lichte von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG auch nicht klärungsbedürftig sind. Nach den im Zulassungsantrag vorgebrachten Tatsachen ist nicht erkennbar, dass eine gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verstoßende Diskriminierung von Schülern mit Legasthenie vorliegt, wenn die schulrechtlichen Regelungen bei Abschlussprüfungen neben der Gewährung von Hilfen im Form eines Nachteilsausgleichs kein Absehen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung ermöglichen. Der Kläger hat nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass die kumulative Gewährung von mehreren Maßnahmen des Nachteilsausgleichs, wie sie oben bereits genannt wurden, generell nicht geeignet sind, die mit einer Legasthenie verbundenen Beeinträchtigungen von Schülern in einer Abiturprüfung auszugleichen. Abgesehen hiervon ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung - soweit ersichtlich - anerkannt, dass dauerhafte Behinderungen, die bei einer Abschlussprüfung die vom Prüfungskandidaten nachzuweisenden Kenntnisse beeinträchtigen, als persönlichkeitsbedingte Eigenschaft die Leistungsfähigkeit prägen. Dies gilt auch bei Abiturprüfungen. Hier ist Prüfungsgegenstand - wie bereits ausgeführt - auch die sprachliche Richtigkeit. Sollten die mit einer Legasthenie bestehenden Einschränkungen sich über den Einzelfall hinaus generell nicht durch verschiedene Maßnahmen des Nachteilsausgleichs kompensieren lassen, könnte gleichwohl keine entsprechende Zurücknahme der Anforderungen an den Nachweis der allgemeinen Hochschulreife beansprucht werden. Das Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gebietet es nicht, der Behinderung eines Prüfungskandidaten durch die Zurücknahme der inhaltlichen Anforderungen an das Bestehen einer Abschlussprüfung Rechnung zu tragen. Eine andere Handhabung würde im Ergebnis zu einem abweichenden Abschluss führen, der nicht alle Zielbereiche der Ausbildung erfasst (BVerwG, Beschluss vom 13.12.1985 - 7 B 210.85 - NVwZ 1986, 377 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 03.01.2006 - 8 TG 3292/05 - NJW 2006, 1608; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.07.2008 - 7 ME 309/08 - NVwZ-RR 2009, 68 ; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.09.2008 - 19 B 1293/08 - zit. n. juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2009 - 3 M 16.09 - zit. n. juris; OVG Saarland, Beschluss vom 02.10.2006 - 3 W 12/06 - NVwZ-RR 2007, 106 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 07.11.1996 - 7 CE 96.3145 - BayVBl. 1997, 431; wohl auch: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.08.2002 - 3 M 41/02 - zit. n. juris). Ein Schüler mit Legasthenie kann daher bei einer Abiturprüfung grundsätzlich nur verlangen, dass ihm die Prüfungskommission durch besonders ausgestaltete Prüfungsbedingungen die Möglichkeit einräumt, seine neurologisch bedingte Beeinträchtigung bei der Verarbeitung der Schriftsprache voll auszugleichen und so die inhaltlichen Anforderungen der Prüfung in gleicher Weise zu erfüllen wie nicht behinderte Schüler. b) Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, das Diskriminierungsverbot für Menschen mit Behinderungen in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG müsse unter Berücksichtigung auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II, 1419) ausgelegt werden, ist auch insoweit eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ersichtlich. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 12. November 2009 - 7 B 2763/09 - ausgeführt, dass die Vertragsbestimmungen in Art. 24 des genannten Übereinkommens derzeit keine innerstaatliche Geltung beanspruchen, soweit sie den Bereich des öffentlichen Schulwesens betreffen . c) Auch hinsichtlich der weiteren vorgetragenen Rechtsfragen ergibt sich im Hinblick auf den nicht hinreichenden tatsächlichen Vortrag in der Zulassungsbegründung nicht die erforderliche grundsätzliche Bedeutung. Nach alledem ist der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Antragsverfahren ergibt sich aus §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG. Hierbei legt der Senat für jeden der vier Verpflichtungsanträge einen Teilstreitwert von 5.000,00 € zu Grunde. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).