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Beschluss

10 A 1831/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung nicht bestehen (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Bei der Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 DSchG NRW ist eine einzelfallbezogene Prüfung vorzunehmen, die die Schutzgründe des eingetragenen Denkmals in den Mittelpunkt stellt. • Eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 DSchG NRW darf nur versagt werden, wenn die Gründe des Denkmalschutzes der beantragten Veränderung entgegenstehen und diese gewichtiger sind als die Nutzungserwägungen des Eigentümers. • Entscheidungspraxis der Behörde in anderen Fällen begründet keinen Anspruch auf eine ebenfalls rechtswidrige Genehmigung; sie ist nur denkmalfachlich vergleichsrelevant bei vergleichbaren, abgrenzbaren Sachverhalten.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung bei Schutzwürdigkeit der Schaufassade und unvertretbarer Dachterrassen-Nutzung • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung nicht bestehen (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Bei der Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 DSchG NRW ist eine einzelfallbezogene Prüfung vorzunehmen, die die Schutzgründe des eingetragenen Denkmals in den Mittelpunkt stellt. • Eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 DSchG NRW darf nur versagt werden, wenn die Gründe des Denkmalschutzes der beantragten Veränderung entgegenstehen und diese gewichtiger sind als die Nutzungserwägungen des Eigentümers. • Entscheidungspraxis der Behörde in anderen Fällen begründet keinen Anspruch auf eine ebenfalls rechtswidrige Genehmigung; sie ist nur denkmalfachlich vergleichsrelevant bei vergleichbaren, abgrenzbaren Sachverhalten. Die Klägerin beantragte eine denkmalrechtliche Erlaubnis zur Einrichtung einer Dachterrasse vor dem bogenartigen Schmuckgiebel einer straßenseitigen Schaufassade eines eingetragenen Denkmals. Die Denkmalbehörde verweigerte die Erlaubnis und das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin rügte insbesondere die faktische Erfassung des Falls und verwies auf angeblich abweichende Genehmigungspraxis des Beklagten bei vergleichbaren Objekten. Streitgegenstand ist, ob die geplante Dachterrasse die historische Aussage und Funktion des Giebels so beeinträchtigt, dass die Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 DSchG NRW zu versagen ist. Die Eintragung des Gebäudes in die Denkmalliste betont die gestaltete, sparsam ornamentierte Fassade und insbesondere den Giebel als oberes Fassadenabschluss. Das Giebelfeld ist von mehreren Seiten sichtbar, die geplante Nutzung läge unmittelbar hinter dem Giebel und wäre auffällig sichtbar. Es besteht kein Streit darüber, ob bestehende Dachflächenfenster denkmalrechtlich genehmigungsbedürftig sind; die Nutzung vor diesen Fenstern war jedoch Gegenstand der Bewertung. • Zulässigkeit: Der Zulassungsantrag war formell zulässig, jedoch nicht begründet; es liegen keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Rechtlicher Maßstab: Nach § 9 Abs. 2 Buchst. a DSchG NRW ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn den gewünschten Veränderungen keine Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen; die Prüfung ist einzelfallbezogen und richtet sich nach der Qualität und den Schutzgründen des konkreten Denkmals. • Gewichtung der Schutzgründe: Den Gründen der Unterschutzstellung kommt besonderes Gewicht zu; eine Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn denkmalrechtliche Gründe schwerer wiegen als die Interessen an der Veränderung. Nicht jede geringfügige Beeinträchtigung führt zur Versagung. • Konkrete Anwendung: Die Eintragung betont den Schmuckgiebel als wesentlichen Bestandteil der Schaufassade. Die vorgesehene Dachterrasse würde durch Nutzung und bauliche Eingriffe die Funktion und historische Aussage des Giebels erheblich beeinträchtigen, weil der Giebel in kurzem Abstand oberhalb der Terrasse liegt und von drei Seiten einsehbar ist. • Nutzungsinteressen: Die von der Klägerin angeführten Nutzungsgründe rechtfertigen nicht den Verlust der historischen Aussage; eine sinnvolle Nutzung des Gebäudes ist auch ohne Dachterrasse möglich. • Entscheidungspraxis: Eine anderslautende Genehmigungspraxis in anderen Fällen begründet keinen Anspruch auf Genehmigung; sie kann nur dann maßgeblich sein, wenn bei vergleichbaren, örtlich abgrenzbaren Gebäuden identische denkmalfachliche Maßstäbe angewandt werden und die Sachverhalte übereinstimmen. • Keine besonderen Schwierigkeiten: Weder besondere tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 VwGO liegen vor; die Rechtslage und die Rechtsprechung sind im Ergebnis anwendbar und eindeutig. Der Zulassungsantrag der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt; das Urteil ist damit rechtskräftig. Begründet wurde dies damit, dass die geplante Dachterrasse die historische Aussage und Funktion des straßenseitigen Schmuckgiebels so erheblich beeinträchtigt, dass denkmalrechtliche Gründe der Veränderung entgegenstehen und die Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 DSchG NRW zu Recht versagt wurde. Die Interessen der Klägerin an einer erweiterten Nutzung durch eine Dachterrasse rechtfertigen nicht den zu erwartenden Verlust an Denkmalqualität; eine angemessene Nutzung des Gebäudes ist auch ohne Terrassenanlage möglich. Die angebliche abweichende Genehmigungspraxis bei anderen Objekten begründet keinen Anspruch auf Zulassung der Berufung; sie ändert nichts an der gebotenen einzelfallbezogenen denkmalfachlichen Bewertung. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit der Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; der Streitwert für das Verfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.