Urteil
14 A 475/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kommunale Vergnügungssteuersatzungen, die die Steuerbemessung an den Einspielergebnissen vorsehen, sind nicht gegen das Gleichartigkeitsverbot des Art.105 Abs.2a GG verstoßend.
• Eine Vergnügungssteuer nach dem Einspielergebnis ist keine umsatzsteuerartige Abgabe im Sinne der 6. Richtlinie/Art.33 und belastet nicht das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.
• Eine Steuer wirkt verfassungsrechtlich erdrosselnd i.S.v. Art.12 Abs.1 GG nur, wenn betroffene Berufsangehörige in der Regel wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den Beruf als Lebensgrundlage fortzuführen; diese Grenze ist hier nicht erreicht.
• Rückwirkende Änderung einer kommunalen Satzung ist zulässig, sofern kein schutzwürdiges Vertrauen der Betroffenen in die Beibehaltung der vorherigen (gegebenenfalls unwirksamen) Regelung besteht.
Entscheidungsgründe
Kommunale Vergnügungssteuer: Einspielergebnismaßstab und Verfassungsmäßigkeit • Kommunale Vergnügungssteuersatzungen, die die Steuerbemessung an den Einspielergebnissen vorsehen, sind nicht gegen das Gleichartigkeitsverbot des Art.105 Abs.2a GG verstoßend. • Eine Vergnügungssteuer nach dem Einspielergebnis ist keine umsatzsteuerartige Abgabe im Sinne der 6. Richtlinie/Art.33 und belastet nicht das gemeinsame Mehrwertsteuersystem. • Eine Steuer wirkt verfassungsrechtlich erdrosselnd i.S.v. Art.12 Abs.1 GG nur, wenn betroffene Berufsangehörige in der Regel wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den Beruf als Lebensgrundlage fortzuführen; diese Grenze ist hier nicht erreicht. • Rückwirkende Änderung einer kommunalen Satzung ist zulässig, sofern kein schutzwürdiges Vertrauen der Betroffenen in die Beibehaltung der vorherigen (gegebenenfalls unwirksamen) Regelung besteht. Die Klägerin betreibt drei Spielhallen mit insgesamt 28 Geldspielgeräten und einem Unterhaltungsgerät in der Stadt W. Der Beklagte stützte durch Bescheide vom 10.02.2003 die Vergnügungssteuer für 2003 auf die Satzung vom 28.11.2002 und forderte 81.000 EUR. Die Stadt änderte die Satzung rückwirkend zum 01.01.2003 und führte für Gewinnspielgeräte eine Besteuerung von 13% des Einspielergebnisses (max. 240 EUR) ein. Die Klägerin hielt die Steuer für existenzbedrohend und verfassungswidrig (Art.12 GG, Gleichheitssatz, Charakter als Aufwandsteuer) und klagte; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Im Berufungsverfahren reichte die Klägerin eine Steuererklärung für 2003 ein, der Beklagte setzte die Steuer hierauf herab und die Parteien erklärten den Hauptsachenerfolg für erledigt; die Berufung blieb insoweit lediglich in den übrigen Punkten streitig. • Einstellung der Hauptsache wegen Erledigung: Durch Herabsetzung der Steuer wurde der Hauptantrag erledigt; das erstinstanzliche Urteil ist insoweit unwirksam. • Rechtmäßigkeit der Bescheide nach Reduzierung: Die Bescheide sind in der vom Beklagten festgesetzten Höhe rechtmäßig (§ 113 Abs.1 VwGO). • Verfassungsrechtliche Vereinbarkeit mit Art.105 Abs.2a GG: Die Änderung des Steuermaßstabs von Stückzahl auf Einspielergebnis macht die Vergnügungssteuer nicht zu einer bundesgesetzlich gleichartigen Steuer; sie bleibt eine traditionelle örtliche Verbrauchs-/Aufwandsteuer. • EU-rechtliche Vereinbarkeit (Art.33 der 6. Richtlinie): Die Steuer weist nicht die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer auf (nicht allgemein, nicht auf jeder Produktionsstufe, nicht bezogen auf Mehrwert) und belastet das Mehrwertsteuersystem nicht. • Steuermaßstab und Bruttoprinzip: Die Bemessung an den Einspielergebnissen ist praktikabler und wirklichkeitsnäher als die Stückzahlbesteuerung; die Nichtabzugsfähigkeit der Umsatzsteuer widerspricht höherrangigem Recht nicht. • Keine Erdrosselungswirkung nach Art.12 Abs.1 GG: Eine Steuer erfordert nur dann Eingriff in die Berufsfreiheit, wenn sie typischerweise die Berufsausübung wirtschaftlich unmöglich macht; hierfür gibt es keine Anhaltspunkte, insbesondere weil die Zahl der Spielhallen und Geräte in der Gemeinde stabil geblieben ist. • Möglichkeit der kalkulatorischen Überwälzung: Es genügt, dass der Steuerpflichtige die Steuer in seine Selbstkosten kalkulieren und wirtschaftliche Maßnahmen ergreifen kann; eine rechtliche Sicherung der vollständigen Überwälzung auf den Spieler ist nicht erforderlich. • Rückwirkung und Vertrauensschutz: Die rückwirkende Satzungsänderung war zulässig; ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin auf Beibehaltung der früheren Regelung bestand nicht, zumal die Vorrangregelung und die Möglichkeit der Überwälzung bekannt waren. • Pausschalbesteuerung nicht beanstandet für Nichtgewinngeräte: Für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit bleibt die Stückzahlbesteuerung zulässig, solange keine manipulationssicheren Zählwerke nachgewiesen sind. • Kostenentscheidung: Wegen teilweiser Erledigung und voraussichtlicher Rechtswidrigkeit der früher höheren Erhebung wurde die Kostenlast auf die Parteien verteilt (§§154 Abs.2,161 Abs.2 VwGO). Die Berufung wurde im Übrigen zurückgewiesen; insoweit sind die angefochtenen Vergnügungssteuerbescheide in der durch die Herabsetzung festgesetzten Höhe rechtsmäßig. Die Klage war hinsichtlich der durch die Herabsetzung erledigten Hauptanträge einzustellen und das erstinstanzliche Urteil insoweit für unwirksam zu erklären. Die Vergnügungssteuersatzung, die für Geldspielgeräte eine Besteuerung von 13% des Einspielergebnisses (max. 240 EUR) vorsieht, verstößt weder gegen das Grundgesetz (Art.12 Abs.1, Art.105 Abs.2a) noch gegen europäisches Mehrwertsteuerrecht (Art.33 der 6. Richtlinie). Die rückwirkende Satzungsänderung ist nicht rechtsverletzend, da kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin gegeben war. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 5/8 und der Beklagte zu 3/8; die Revision wurde nicht zugelassen.