Beschluss
6 B 509/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
9mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Anordnung nach §§123 Abs.3 VwGO i.V.m. §§920 Abs.2, 294 ZPO setzt einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch voraus.
• Dienstliche Beurteilungen unterschiedlicher Beurteiler sind vergleichbar, wenn verbindliche einheitliche Beurteilungsrichtlinien gleichermaßen angewendet werden.
• Die Übertragung der Beurteilungskompetenz auf den Schulleiter durch Stichtagsregelung berührt nicht per se die Chancengleichheit, wenn Stichtag und Regelung sachlich vertretbar sind.
Entscheidungsgründe
Keine Verletzung der Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen durch Zuständigkeitswechsel • Eine Anordnung nach §§123 Abs.3 VwGO i.V.m. §§920 Abs.2, 294 ZPO setzt einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch voraus. • Dienstliche Beurteilungen unterschiedlicher Beurteiler sind vergleichbar, wenn verbindliche einheitliche Beurteilungsrichtlinien gleichermaßen angewendet werden. • Die Übertragung der Beurteilungskompetenz auf den Schulleiter durch Stichtagsregelung berührt nicht per se die Chancengleichheit, wenn Stichtag und Regelung sachlich vertretbar sind. Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Auswahlentscheidung zur Besetzung eines ersten Beförderungsamts. Die dienstliche Beurteilung des erfolgreichen Bewerbers (Beigeladener) erfolgte durch seinen Schulleiter; die Beurteilungen der Antragstellerin und weiterer Bewerber wurden vom schulfachlichen Dezernenten der Bezirksregierung erstellt. Nach einer Gesetzesänderung zum 1.8.2006 wurde die Beurteilungskompetenz auf Schulleiter übertragen. Die Antragstellerin rügte mangelnde Vergleichbarkeit der Beurteilungen und vermutete unsachliche Anwendung der Beurteilungsrichtlinien durch Schulleiter. Das Gericht prüfte, ob die Antragstellerin den geltend gemachten Anspruch für die einstweilige Anordnung glaubhaft gemacht hat. • Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht: Die Antragstellerin brachte keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, die die Vermutung stützen könnten, Schulleiter würden regelmäßig nach unsachlichen Kriterien beurteilen. • Vergleichbarkeit der Beurteilungen: Ziel der dienstlichen Beurteilung ist ein objektiver Vergleich mehrerer Beamter; hierfür sind größtmögliche Vergleichbarkeit und einheitliche Beurteilungsmaßstäbe erforderlich. • Rolle der Beurteilungsrichtlinien: Einheitliche, verbindliche Beurteilungsrichtlinien gewährleisten regelmäßig die Vergleichbarkeit auch bei verschiedenen Beurteilern; entscheidend ist nicht, ob die gleiche Person beurteilt, sondern dass die Richtlinien gleich angewendet werden. • Fehlen von Anhaltspunkten für ungleiche Anwendung: Es liegt kein substantiiertes Vorbringen der Antragstellerin vor, das die ungleiche Anwendung der Richtlinien oder unsachliche Beurteilung durch den Schulleiter belegt. • Zuständigkeitswechsel und Einstufigkeit: Die Rechtsänderung hat lediglich den Beurteiler innerhalb des weiterhin einstufigen Verfahrens ersetzt; der frühere Leistungsbericht war rechtlich unselbständiger Beitrag, sodass inhaltliche Einbußen nicht gegeben sind. • Stichtagsregelung verfassungsgemäß: Die Übertragung der Beurteilungskompetenz zum 1.8.2006 ist sachlich vertretbar, da sie sich am Beginn des Schuljahres orientiert und der Gesetzgeber Übergangsregelungen innerhalb seines Ermessens treffen durfte. • Prozesskostenregelung: Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst; Streitwertfestsetzung erfolgte mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter halbierend. Der angefochtene Beschluss wurde geändert und der Antrag der Antragstellerin abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass sie den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat, weil keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine ungleiche oder unsachliche Anwendung der verbindlichen Beurteilungsrichtlinien vorliegen. Die Änderung der Zuständigkeit für dienstliche Beurteilungen zum 1.8.2006 und die dadurch erfolgte Übertragung auf den Schulleiter beeinträchtigen die Vergleichbarkeit der Beurteilungen nicht in einer die Auswahlentscheidung fällenden Weise. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen; der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.