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Urteil

6 A 4681/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0831.6A4681.04.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die am 24. Dezember 1961 geborene Klägerin nahm zum Wintersemester 1982/83 das Lehramtsstudium an der Universität I. auf und legte am 7. Mai 1990 vor dem niedersächsischen Landesprüfungsamt für Lehrämter die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in den Unterrichtsfächern Französisch und Englisch (Wahlpflichtfach Psychologie) ab. Im Dezember 1990 begann sie den Vorbereitungsdienst am Studienseminar X. , den sie am 30. Oktober 1992 mit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und für das Lehramt für die Sekundarstufe I in den Fächern Englisch und Französisch abschloss. Ab November 1993 war sie zunächst als freiberufliche Lehrkraft beim Studienkreis P. tätig. Von August 1995 bis August 1998 unterrichtete sie am Gymnasium B. in O. -T. . Mit Wirkung vom 10. August 1998 wurde sie im Rahmen des Programms "Geld statt Stellen" befristet bis zum 31. Dezember 1998 in den Schuldienst des beklagten Landes eingestellt und am M. -M1. -Gymnasium in M2. eingesetzt. Weitere befristete Verträge an dieser Schule folgten vom 1. Januar 1999 bis zum 16. Juni 1999, vom 2. August 1999 bis zum 22. Dezember 1999, verlängert bis zum 31. Januar 2000, vom 1. Februar 2000 bis zum 14. April 2000, verlängert bis zum 28. Juni 2000, vom 14. August 2000 bis zum 21. Dezember 2000 vom 22. Dezember 2000 bis zum 31. Januar 2001 und vom 1. Februar 2001 bis zum Abschluss des im Folgenden dargestellten arbeitsgerichtlichen Verfahrens. Am 7. April 2000 erhob die Klägerin beim Arbeitsgericht L. Klage auf Entfristung des am 9. März 2000 für die Zeit vom 1. Februar 2000 bis zum 14. April 2000 befristet geschlossenen Arbeitsvertrages. Mit Urteil vom 30. August 2000 stellte das Arbeitsgericht L. fest, dass zwischen der Klägerin und dem beklagten Land ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 14. April 2000 fortbestehe, in welchem die Klägerin als Lehrerin im Umfang von 21/24,5 Unterrichtsstunden mit anteiliger Vergütung aus Vergütungsgruppe II a BAT zu beschäftigen sei. Die Berufung des beklagten Landes wies das Landesarbeitsgericht L. mit Urteil vom 27. Juni 2001 zurück. Die dagegen eingelegte Revision nahm das beklagte Land mit Schriftsatz vom 19. September 2002 zurück. Nach § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vom 14. Oktober 2002, geändert durch Arbeitsvertrag vom 31. Januar 2003, wurde die Klägerin zum 1. Februar 2000 unbefristet als Lehrerin im Angestelltenverhältnis eingestellt und weiterhin am M. -M1. -Gymnasium in M2. eingesetzt. Bereits mit Schreiben vom 5. September 2002 hatte sie die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe beantragt. Mit Bescheid vom 4. November 2002 lehnte die Bezirksregierung L. den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin habe bei ihrer unbefristeten Einstellung am 1. Februar 2000 die Höchstaltergrenze von 35 Jahren überschritten. Eine Verzögerung bei der Einstellung wegen Zeiten der Kinderbetreuung oder der tatsächlichen Pflege von Angehörigen sei nicht eingetreten. Mit Schreiben vom 14. November 2002 legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, sie müsse auf der Grundlage des sogenannten Mangelfacherlasses vom 22. Dezember 2000 in das Beamtenverhältnis übernommen werden, da sie über eine Lehrbefähigung im Mangelfach Englisch verfüge. Dem stehe nicht entgegen, dass sie bereits im Angestelltenverhältnis beschäftigt sei, da das Dauerbeschäftigungsverhältnis erst im Klageweg über mehrere Instanzen habe durchgesetzt werden können. Die Bezirksregierung L. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 12. Dezember 2002 zurück und führte aus, die Klägerin könne sich nicht auf die im Erlass vom 22. Dezember 2000 vorgesehene allgemeine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze berufen, da diese nur für neu einzustellende Bewerber gelte. Lehrkräfte, die - wie die Klägerin - bereits in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst beschäftigt seien, würden hingegen nicht erfasst. Die Klägerin hat am 20. Dezember 2002 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, sie sei als neu einzustellende Lehrkraft im Sinne des Mangelfacherlasses zu behandeln, da die Verträge ab dem Jahr 1998 jeweils befristet gewesen seien. Soweit sie sich inzwischen in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis befinde, verstoße es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, sie deswegen als nicht vom Mangelfacherlass erfasst anzusehen. Denn das Dauerbeschäftigungsverhältnis, auf das sich das beklagte Land nun berufe, habe es erst nach Beschreiten des Klagewegs über mehrere Instanzen anerkannt. Ergänzend hat sie geltend gemacht, die Höchstaltersgrenze der Laufbahnverordnung NRW sei nicht mit dem Verfassungsrecht und dem in Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 enthaltenen Diskriminierungsverbot wegen Alters vereinbar. Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L. vom 4. November 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2002 zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die in den angefochtenen Bescheiden dargelegten Gründe wiederholt und ergänzend ausgeführt, ein Verstoß gegen Treu und Glauben im Sinne eines widersprüchlichen oder arglistigen Verhaltens folge aus der Ausschöpfung des Rechtswegs nicht. Im Übrigen wäre die Klägerin, wenn das Land dem Urteil des Arbeitsgerichts unmittelbar nachgekommen wäre, ohnehin nicht dem Mangelfacherlass unterfallen, da sie sich dann bereits im Zeitpunkt des Erlasses in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis befunden hätte. Die auf dem Mangelfacherlass beruhende Verwaltungspraxis verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da der Zweck, bisher noch nicht im öffentlichen Dienst beschäftigte Lehrkräfte mit Mangelfächern zu gewinnen, ein hinreichendes Differenzierungskriterium darstelle. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage mit Urteil vom 14. Oktober 2004 abgewiesen. Die Höchstaltersgrenze sei mit höherrangigem deutschem Recht und auch mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. Sie bringe die Dienstzeit und den Anspruch auf Versorgung im Ruhestand in ein angemessenes Verhältnis und gewährleiste eine ausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen. Die Klägerin erfülle auch nicht die Voraussetzungen des Mangelfacherlasses vom 22. Dezember 2000. Sie befinde sich bereits seit dem 1. Februar 2000 in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis und sei daher keine neu einzustellende Lehrkraft. Darauf, dass sie die Entfristung arbeitsgerichtlich habe durchsetzen müssen, komme es nicht an. In der Ausschöpfung des arbeitsgerichtlichen Rechtswegs liege kein treuwidriges Verhalten des Landes; negative Dauerfolgen seien dadurch angesichts der rückwirkenden Entfristung nicht entstanden. Im Übrigen stehe die Klägerin insoweit nicht schlechter als andere Lehrkräfte, die vor Inkrafttreten des Mangelfacherlasses in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis übernommen worden seien. Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 28. Oktober 2004 zugestellte Urteil hat diese am 13. November 2004 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 26. Juli 2006, dem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 4. August 2006, hat der Senat die Berufung zugelassen. Mit ihrer am 14. August 2006 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung trägt die Klägerin vor, sie sei als neu einzustellende Lehrkraft im Sinne des Mangelfacherlasses zu behandeln, weil die Berufung des Landes auf die rückwirkende Entfristung des Arbeitsvertrages mit Blick auf das mehrjährige arbeitsgerichtliche Verfahren treuwidrig sei. Im Übrigen verstoße die Höchstaltersgrenze gegen europäisches Recht. Die Richtlinie 2000/78/EG beanspruche allgemeine Geltung im EU-Bereich, was sich auch aus den Erwägungsbegründungen unter den Ziffern 9, 12, 23 und 25 ergebe. Nach Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG erstrecke sich deren Geltung auf "alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen einschließlich öffentlicher Stellen". Die im beklagten Land geltende Höchstaltersgrenze sei daher an Art. 6 Richtlinie 2000/78/EG zu messen. Sie sei nur dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie objektiv und angemessen sei und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel - etwa ein rechtmäßiges Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und politische Bildung - gerechtfertigt sei und die Mittel zur Erreichung dieses Zwecks angemessen und erforderlich seien. Die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren erfülle diese Voraussetzungen nicht. Die angeführten fiskalischen Gründe seien nicht objektiv und angemessen. Mit Blick auf den Erlass vom 22. Dezember 2000 werde deutlich, dass eine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand auch dann noch bestehe, wenn der neu eingestellte Bewerber unmittelbar vor Vollendung des 45. Lebensjahres stehe. Berücksichtige man, dass verbeamtete Lehrkräfte bis zum 65. Lebensjahr beruflich tätig sein könnten, sei der verlangte Beschäftigungszeitraum von 30 Jahren unangemessen lang. Bei der Beurteilung einer angemessenen Beschäftigungszeit könne auf die regelmäßige Dienstzeit, die Höhe der Versorgung und die zugestandene Mindestversorgung abgestellt werden. Die regelmäßige Dienstzeit sei ab dem vollendeten 17. Lebensjahr bis zur Regelaltersgrenze, der Vollendung des 65. Lebensjahrs, in Ansatz zu bringen. Die mögliche Dienstzeit betrage demnach 48 Jahre und ab dem 35. Lebensjahr 30 Jahre. Es werde also eine Beschäftigungszeit von 62,5 % der maximalen Gesamtdauer gefordert. Die Dienstzeit in der Lehrerlaufbahn könne aufgrund der Vor- und Ausbildung durch Studium und Referendariat nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres beginnen. Das ergebe eine maximale Gesamtdienstzeit von 44 Jahren und eine geforderte Beschäftigungszeit von 68,18 %. Eine Ungleichbehandlung dieses Umfangs sei nicht gerechtfertigt. Versorgungsgesichtspunkte im Sinne der Gewährleistung einer amtsangemessenen Alimentation oder einer Mindestversorgung spielten für die Angemessenheit des Verhältnisses zwischen Dienst- und Ruhestandszeit keine Rolle, da sie im öffentlichen Dienstrecht kaum noch Bedeutung hätten. Teilzeitarbeit oder Beurlaubungsmöglichkeiten seien nicht mehr abhängig von einer abgesicherten Versorgung im Alter. Die zugesicherte Mindestversorgung sei bei langjährigen Freistellungen ausdrücklich aufgehoben (§ 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG) und bestehe nur bei Ableistung einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 19,5 Jahren (§ 14 Abs. 4 Satz 1, 2; Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Daraus folge, dass bei einer Dienstzeit von 19,5 Jahren eine angemessene Beschäftigungszeit vorliege, die das Erreichen der Mindestversorgung ermögliche und für den Regelfall die Heraufsetzung der Altersgrenze auf 45 Jahre notwendig mache. Ohnehin werde sich der zur Verfügung stehende Beschäftigungszeitraum in absehbarer Zeit durch die Anhebung der Pensionsgrenze von 65 auf 67 Jahre verlängern. Die Festlegung der Altersgrenze auf 35 Jahre verstoße dementsprechend gegen Art. 6 Richtlinie 2000/78/EG. Die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze stehe auch im Widerspruch zu dem mit Wirkung vom 18. August 2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Eine Rechtfertigung nach dem allenfalls in Betracht kommenden § 10 Satz 3 Nr. 3 AGG liege nicht vor. Die Alternative 1 - spezifische Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes - komme als Rechtfertigung nicht in Frage, da nicht erkennbar sei, dass Lehrkräfte etwa aus pädagogischen Gründen in höherem Alter in der Schule nicht mehr eingesetzt werden könnten. Die Voraussetzungen der Alternative 2 - Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungsdauer vor dem Eintritt in den Ruhestand - seien ebenfalls nicht erfüllt. Das zeige die amtliche Gesetzesbegründung, wonach der Regelung die Überlegung zu Grunde liege, dass bei älteren Beschäftigten, bei denen das Erreichen des Rentenalters bereits absehbar sei, einer aufwändigen Einarbeitung am Arbeitsplatz auch eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Mindestdauer produktiver Arbeit gegenüberstehen müsse. Bei einer durch die umstrittene Altersgrenze vorgegebenen Erwerbsdauer von 30 Jahren liege es auf der Hand, dass der letztgenannte Rechtfertigungsgrund nicht einschlägig sei. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L. vom 4. November 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2002 zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, hilfsweise das beklagte Land zu verpflichten, über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Die durch §§ 52 Abs. 1, 6 Abs. 2 LVO festgelegte Altersgrenze verstoße nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht gegen höherrangiges nationales Recht. In gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht gelte nichts anderes. Die Richtlinie 2000/78/EG sei durch das am 14. August 2006 in Kraft getretene AGG in nationales Recht umgesetzt worden, so dass die zur Überprüfung stehenden Landesvorschriften nun an dieser richtlinienkonformen Umsetzung zu messen seien. Sie fielen allerdings nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes, der sich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG "auf alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen in Bezug auf die Bedingungen für den Zugang zu selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit" erstrecke. Zwar seien Regelungen für den Zugang zu öffentlichen Ämtern grundsätzlich erfasst, doch werde durch die Festlegung einer beamtenrechtlichen Altershöchstgrenze der Zugang zum Schuldienst nicht generell verwehrt, da Lehrkräfte auch als Angestellte beschäftigt würden. Ungeachtet dessen sei die Altershöchstgrenze richtlinienkonform und verstoße nicht gegen das Benachteiligungsverbot aus Altersgründen nach § 1 AGG, da es sich um einen Fall gerechtfertigter Ungleichbehandlung im Sinne des § 10 AGG handele. Die Altershöchstgrenze sei verhältnismäßig, da die berufliche Ausbildung zum Erwerb der laufbahnrechtlichen Befähigung als Lehrkraft in der Regel bis zum 35. Lebensjahr abgeschlossen sei. Zudem handele es sich nicht um eine starre Altersgrenze, da in § 6 Abs. 1 Sätze 3 ff. LVO NRW Ausnahmen normiert seien, die die Rücksichtnahme auf verschiedene persönliche Belastungen ermöglichten. Der Mangelfacherlass habe lediglich Ausnahmecharakter und könne nicht als allgemeiner Maßstab herangezogen werden. Um neue Lehrer für sog. Mangelfächer zu gewinnen, sei insoweit die Altersgrenze für eine Aufnahme in das Beamtenverhältnis auf Probe auf 45 Jahre heraufgesetzt worden. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Bezirksregierung L. vom 4. November 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Gemäß den §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a) LVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Eine Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe ist ausgeschlossen. Die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren hatte sie bereits am 24. Dezember 1996 und damit mehrere Jahre vor ihrer Einstellung in ein unbefristetes Dauerbeschäftigungsverhältnis zum 1. Februar 2000 überschritten. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Zulassung einer Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW besteht nicht. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob der eine allgemeine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zulassende Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung - 121-22/03 Nr. 1050/00 - vom 22. Dezember 2000, zuletzt verlängert durch Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. November 2004 - 211-1.12.03.03-973 -, noch herangezogen werden kann, obwohl er zum Schuljahr 2006/2007 aufgehoben worden ist. Die Klägerin unterfällt jedenfalls nicht der durch Nr. I. dieses Erlasses eingeführten Verwaltungspraxis, Lehrern mit Mangelfächern ein Überschreiten der Altersgrenze um längstens zehn Jahre zu ermöglichen. Sie vertritt mit dem Fach Englisch zwar eines der in dem Erlass aufgeführten Mangelfächer. Die Ausnahme gilt nach ausdrücklicher Regelung des Erlasses jedoch nur zur Gewinnung neu einzustellender Bewerber. Laufbahnrechtlich überalterte Lehrerinnen und Lehrer, die bereits im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst beschäftigt sind, werden davon nicht begünstigt. Die Klägerin wurde zum 1. Februar 2000 und damit bereits vor Ergehen des Mangelfacherlasses am 22. Dezember 2000 in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis eingestellt. Das ist durch das die Beteiligten bindende Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 27. Juni 2001 rechtskräftig festgestellt. Die Klägerin ist auch nicht unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) - gegebenenfalls im Rahmen des nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW eröffneten Ermessens - so zu behandeln, als sei sie eine neu gewonnene Lehrkraft im Sinne des Erlasses vom 22. Dezember 2000. Der Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben gilt zwar auch im öffentlichen Recht, insbesondere im Beamtenrecht. Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 -, ZBR 2003, 383, m.w.N. Das beklagte Land hat jedoch nicht - wie die Klägerin meint - gegen diesen Grundsatz verstoßen, indem es zunächst im arbeitsgerichtlichen Verfahren das Bestehen eines Dauerbeschäftigungsverhältnisses bestritten und sich später bei der Ablehnung des Übernahmebegehrens in das Beamtenverhältnis darauf berufen hat. Von einem treuwidrigen oder sonst rechtsmissbräuchlichen Wechsel der Rechtsauffassung kann hier nicht ausgegangen werden, da das beklagte Land mit der rückwirkenden Anerkennung des Dauerbeschäftigungsverhältnisses lediglich den Feststellungen des rechtskräftigen arbeitsgerichtlichen Urteils entsprochen hat. Einer Treuwidrigkeit steht zudem entgegen, dass die Klägerin mit der Anerkennung des Dauerbeschäftigungsverhältnisses durch das beklagte Land ab dem 1. Februar 2000 genau so gestellt ist, als hätte es von Anfang an rechtmäßig gehandelt. Auch dann hätte sie sich - wie alle vor dem Ergehen des Mangelfacherlasses eingestellten Bewerber, die die Altersgrenze überschritten hatten - nicht auf die Ausnahme des Mangelfacherlasses berufen können. Ein Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatz ist in der unterschiedlichen Behandlung der vor und nach dem Ergehen des Mangelfacherlasses eingestellten Bewerber nicht zu erblicken. Die Anknüpfung einer Vergünstigung an einen Stichtag stellt vielmehr eine sachgerechte Differenzierung dar, wenn die Wahl des Zeitpunktes - wie hier mit dem Schuljahreswechsel - sachlich gerechtfertigt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2007 - 6 B 509/07 -. Auch im Übrigen verstößt die Verwaltungspraxis, eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nur bei neu einzustellenden Bewerbern zuzulassen, die bereits im öffentlichen Schuldienst als Angestellte beschäftigten Lehrkräfte hingegen nicht zu berücksichtigen, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der aus dem Erlass ersichtliche Zweck, neu einzustellende Lehrkräfte mit Mangelfächern zu gewinnen, bietet ein sachlich vertretbares und damit hinreichendes Differenzierungskriterium. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2001 - 6 B 493/01 -, NVwZ 2002, 614, vom 18. November 2003 - 6 A 1596/03 -, und vom 22. Februar 2007 - 6 A 2248/04 - (ständige Rechtsprechung). II. Es bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung der vorstehend genannten laufbahnrechtlichen Vorschriften. Sie sind mit dem höherrangigen nationalen (1.) und europäischen (2.) Recht vereinbar. 1. Die in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW vorgesehene Höchstaltersgrenze steht im Einklang mit dem Verfassungsrecht; insbesondere ist sie mit dem Grundgesetz vereinbar. Eine derartige an das Alter des Bewerbers anknüpfende Beschränkung soll die Dienstzeit mit dem Anspruch auf Versorgung während des Ruhestandes in ein angemessenes Verhältnis bringen und eine ausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen gewährleisten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 -, DÖD 1999, 139 = DVBl. 1999, 315 = NVwZ-RR 1999, 133, m.w.N., vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32; vgl. auch die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni 2002, a.a.O., vom 22. Oktober 2003, a.a.O., vom 17. November 2003 - 6 A 665/03 -, vom 18. November 2003, a.a.O., und vom 30. September 2005 - 6 A 1458/04 -. Die Bestimmung der Höchstaltersgrenze durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 LBG NRW ist auch mit dem sonstigen Bundesrecht vereinbar. Sie verstößt nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits in Kraft getreten war und damit grundsätzlich Anwendung findet. Die streitentscheidenden Normen der Laufbahnverordnung unterfallen dem Anwendungsbereich des AGG (a) und stehen im Einklang mit den dort getroffenen Vorgaben (b). a) Der Anwendungsbereich des AGG erfasst in personeller Hinsicht auch Beamte, die - wie die Klägerin - den laufbahnrechtlichen Vorschriften des beklagten Landes unterliegen. Nach § 24 AGG gelten die Vorschriften des Gesetzes unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend unter anderem für Beamte der Länder. Darin eingeschlossen sind künftige Beamte, das heißt Bewerber für das Beamtenverhältnis (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG). Auch in sachlicher Hinsicht unterfallen die streitentscheidenden Regelungen der §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW dem Anwendungsbereich des AGG. Allerdings wird mit der Höchstaltersgrenze nicht der Zugang zur Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG beschränkt. Denn Laufbahnbewerber haben nach Überschreitung der Höchstaltersgrenze die Möglichkeit, im Angestelltenverhältnis als Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst eingestellt zu werden. Die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze hat jedoch eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG ebenfalls vom Anwendungsbereich des AGG erfasste unterschiedliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses zur Folge. Die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis unterscheiden sich unter anderem im Hinblick auf das Arbeitsentgelt, die Versorgungsleistungen und die Beendigungsmöglichkeiten maßgeblich von den entsprechenden Regelungen für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis. b) Die in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegte Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist mit den Vorgaben des AGG vereinbar. Sie enthält keine unzulässige Diskriminierung wegen Alters im Sinne des AGG. Nach § 3 Abs. 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - darunter das Alter - eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation, erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Die unmittelbar an das Alter anknüpfende Höchstaltersgrenze von 35 Jahren für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stellt für Bewerber, die diese Höchstaltersgrenze überschritten haben, eine Benachteiligung wegen des Alters in diesem Sinne dar. Für diese Ungleichbehandlung liegt jedoch ein Rechtfertigungsgrund vor. Nach § 10 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist (Satz 1). Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein (Satz 2). Mit der Höchstaltersregelung verfolgt der Verordnungsgeber des beklagten Landes ein legitimes, das heißt nicht auf unsachliche Gründe zurückzuführendes Ziel aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik beziehungsweise des Arbeitsmarktes. Sie dient - wie bereits dargestellt - dem Zweck, ein angemessenes Verhältnis zwischen der Beschäftigungszeit als Beamter und dem Anspruch auf Versorgung im Ruhestand herzustellen sowie eine ausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen zu gewährleisten. Die Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen aktiver Dienstzeit und dem Versorgungsanspruch im Ruhestand ist wesentliche Grundlage für die Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems. Dessen Erhaltung liegt im wohlverstandenen Interesse der Allgemeinheit. Die Legitimität darauf zielender Sicherungsmaßnahmen wird - soweit erkennbar - von keiner Seite ernstlich in Frage gestellt. Auch das Gesetz selbst bringt dies an anderer Stelle nochmals besonders zum Ausdruck: § 10 Satz 3 AGG führt Beispiele für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters an, die nach der Überschrift der Norm "zulässig" sind. Hierzu gehört die in Nr. 3 aufgeführte "Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung (...) auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand". Dem liegt nach den Gesetzesmaterialien, vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 16/1780, S. 36, zwar vor allem die Überlegung zugrunde, dass bei älteren Beschäftigten, deren Rentenalter bereits absehbar ist, einer aufwändigen Einarbeitung am Arbeitsplatz auch eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Mindestdauer einer produktiven Arbeitsleistung gegenüberstehen muss. Der Wortlaut der Vorschrift ist aber weiter gefasst und schließt auch das mit der laufbahnrechtlichen Altersgrenze verfolgte Ziel ein. Ausgehend davon ist dieses Ziel im Sinne des Gesetzes legitim. Dies vorausgesetzt muss die altersbedingte unterschiedliche Behandlung von Laufbahnbewerbern auch als objektiv und angemessen betrachtet werden. Vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 22. November 2005, Rechtssache C-144/04, Mangold, Slg. 2005, S. I-09981, Rdnrn. 60 f. Das gilt insbesondere für das Kriterium der Angemessenheit. Die Funktionsfähigkeit der beamtenrechtlichen Altersversorgung stellt - wie ausgeführt - ein so gewichtiges Anliegen dar, dass die Notwendigkeit ihrer Sicherstellung im Wesentlichen unbestritten ist. Vor diesem Hintergrund halten sich die Einschränkungen, die der Gleichbehandlungsgrundsatz durch die laufbahnrechtliche Altersgrenze erleidet, in einem unbedenklichen, insbesondere verhältnismäßigen Rahmen. Das vom Verordnungsgeber gewählte Mittel der Höchstaltersgrenze von 35 Jahren ist auch im Sinne von § 10 Satz 2 AGG zur Erreichung des angestrebten Ziels angemessen und erforderlich. Das Mittel ist erforderlich, weil das angestrebte Ziel sonst nicht erreicht werden könnte. Für die Herstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen der Zeit des aktiven Dienstes und den Versorgungszeiten im Ruhestand ist eine Höchstaltersgrenze für die Einstellung unvermeidbar. Allein auf diese Weise ist angesichts des nicht beliebig hinausschiebbaren Beschäftigungsendes, die Versetzung in den Ruhestand, eine Mindestdienstzeit gewährleistet. Mit der in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegten Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe geht der Verordnungsgeber nicht über das hinaus, was zur Erreichung des legitimen Ziels angemessen ist. Bei der Beurteilung der Angemessenheit des gewählten Mittels in Relation zu dem damit verfolgten Zweck steht dem Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber ein Gestaltungsspielraum zu: Mit dem Begriff der Angemessenheit übernimmt § 10 Satz 2 AGG wortgleich die europarechtliche Vorgabe des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG. Sowohl der nationale als auch der europäische Normgeber haben sich damit für einen unbestimmten Rechtsbegriff entschieden, der eine weitere Konkretisierung zulässt und erfordert. Der Rat der Europäischen Gemeinschaft wollte damit dem Umstand Rechnung tragen, dass der in der Richtlinie enthaltene Gestaltungsauftrag einer Umsetzung in den Mitgliedstaaten bedarf, die keiner einheitlichen Regelung zugänglich ist. Gerade Ungleichbehandlungen wegen Alters können aus verschiedensten Gründen gerechtfertigt sein, die zudem aufgrund der unterschiedlichen Situation in den jeweiligen Mitgliedstaaten erheblich voneinander abweichen können. So ausdrücklich die Begründungserwägung Nr. 25 zur Richtlinie 2000/78/EG, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Dezember 2000, L 303/17. Von wesentlicher Bedeutung ist dabei, dass mit dem prinzipiellen Verbot der Altersdiskriminierung ein europarechtlicher Ausgangspunkt gewählt worden ist, der ohne weitreichende, den natürlichen Gegebenheiten Rechnung tragende Ausnahmen in der Lebenswirklichkeit nicht praktiziert werden kann. Die notwendigen Ausnahmen lassen sich nicht in einem Katalog umfassend und abschließend, sondern allenfalls beispielhaft festlegen; dementsprechend ist auch eine Auffangklausel, die die Ausnahmevoraussetzungen nur allgemein umschreibt, nicht verzichtbar. Hieraus erklären sich Normgebungstechnik und Inhalt des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben a) bis c) Richtlinie 2000/78/EG auf der einen und Satz 1 der Vorschrift auf der anderen Seite. In Bezug auf das hier interessierende Merkmal der Angemessenheit hat das zur Folge, dass die Mitgliedstaaten insoweit über einen weiten Ermessensspielraum bei der Wahl der Maßnahmen zur Erreichung der Ziele im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik verfügen müssen. Ausdrücklich so EuGH, Urteil vom 22. November 2005, a.a.O., Rdnrn. 62 f. Der Bundesgesetzgeber hat diese Überlegungen bei der nationalstaatlichen Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz aufgegriffen. Mit der Beschränkung des Gesetzestextes auf allgemeine, durch unbestimmte Begriffe umschriebene Grundsätze sollte im Hinblick auf die gerade beim Alter bestehenden komplexen, keiner allgemein gültigen Lösung zugänglichen Zusammenhänge eine flexible Handhabung der Ausnahmemöglichkeiten von dem grundsätzlichen Gleichbehandlungsgebot gewährleistet werden. Begründet wurde dies damit, dass das Merkmal Alter sich gegenüber allen anderen in § 1 des Gesetzes genannten Gründen durch eine besondere Situation auszeichnet. Alle Beschäftigten könnten während ihres Berufslebens ein "kritisches" Alter durchlaufen. Dies könne z. B. sowohl der Zugang zum Beruf nach der Ausbildung für 20- jährige als auch die Verdrängung aus dem Arbeitsmarkt für 55-jährige Beschäftigte sein. In einem Berufszweig könne die höhere "Belastbarkeit" jüngerer Beschäftigter im Vordergrund stehen, in anderen Berufszweigen die größere Lebens- und Berufserfahrung. Deshalb belasse es die Vorschrift bei den europarechtlich vorgegebenen allgemeinen Grundsätzen. Vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zum AGG, BT-Drucks. 16/1780, S. 36. Auch bei der Beurteilung der Angemessenheit der streitgegenständlichen laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze sind verschiedene Sach- und Wertungsfragen zu beantworten. Die Vielzahl und Interdependenz der dabei zu berücksichtigen Entscheidungskriterien schließt die Annahme nur einer zutreffenden Antwort aus. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang zunächst das öffentliche Interesse, mit einer niedrigen Altersgrenze eine möglichst lange aktive Dienstzeit der Beamten sicherzustellen, und das gegenläufige private Interesse der Laufbahnbewerber, auch noch in fortgeschrittenem Alter in das Beamtenverhältnis eintreten zu können. Daneben sind aber auch weitere, ebenfalls im Allgemeininteresse liegende Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die diesen Ausgangspunkt relativieren können. So kann das Interesse, qualifizierte Lehrkräfte zu gewinnen, etwa um entstandene Defizite bei der Unterrichtsversorgung zu decken, für eine weniger strenge Altersgrenze streiten. Vgl. den Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung - 121- 22/03 Nr. 1050/00 - vom 22. Dezember 2000, zuletzt verlängert durch Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. November 2004 - 211-1.12.03.03-973 -; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1980 - 2 C 15.78 -, Rdnr. 27. Ebenso stellen die Konkurrenz mit anderen Bundesländern und möglicherweise auch mit anderen Arbeitgebern sowie die damit verbundene Gefahr der Abwanderung qualifizierter Lehrkräfte einen Gesichtspunkt bei der Wahl der Altersgrenze dar. Auch in tatsächlicher Hinsicht wird die Angemessenheit durch verschiedene Entwicklungen beeinflusst, die sich allenfalls grob vorhersagen lassen. Das betrifft etwa die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses zwischen aktiven Beamten und Versorgungsempfängern, die unter Umständen durch vorzeitige Zurruhesetzungen (erheblich) verkürzte durchschnittliche Dauer der aktiven Dienstzeit oder die von der individuellen Lebenserwartung abhängige durchschnittliche Bezugsdauer der beamtenrechtlichen Versorgung. Die Vielzahl dieser Gesichtspunkte lässt - wie bereits hervorgehoben - nicht nur eine richtige Entscheidung zu. Es ist deshalb Aufgabe des demokratisch legitimierten Gesetzgebers beziehungsweise hier der gemäß § 15 Abs. 1 LBG NRW zur Regelung des Laufbahnrechts ermächtigten Landesregierung, den bestehenden Spielraum auszufüllen. Die vom Normgeber getroffene Entscheidung ist infolgedessen im gerichtlichen Verfahren nicht uneingeschränkt überprüfbar, sondern lediglich darauf, ob die Grenzen des legislativen Gestaltungsspielraums eingehalten worden sind. Der Umfang des jeweiligen Gestaltungsspielraums hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von der Eigenart des Sachbereichs, den Möglichkeiten, eine hinreichend sichere Zukunftsprognose zu treffen, und der Bedeutung der betroffenen Interessen. Demgemäß können auch der gerichtlichen Kontrolldichte unterschiedliche Maßstäbe zugrunde liegen. Vgl. zu Gestaltungsspielraum und Umfang gerichtlicher Überprüfung BVerfG, Urteil vom 1. August 1953 - 1 BvR 281/53 -, BVerfGE 3, 19 (24), Beschlüsse vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52, 46/52 -, BVerfGE 8, 1 (16, 22), vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78, 2/79, 7/82 -, BVerfGE 61, 43 (62 f.), und vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 -, BVerfGE 110, 353 (364). Gemessen an alledem ist die Festlegung der Altersgrenze auf 35 Jahre rechtlich nicht zu beanstanden. Der Verordnungsgeber hat den sich aus dem Verbot der Altersdiskriminierung ergebenden Anforderungen bei der Wahl der Altersgrenze hinreichend Rechnung getragen. Die gewählte Altersgrenze findet einen sachlichen Grund in dem Erfordernis eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Dienstzeit und Versorgungsanspruch. Die damit verbundene Einschränkung des Prinzips der Gleichbehandlung stellt sich als hinnehmbar, weil im Verhältnis dazu als weniger gewichtig dar. Die berufliche Ausbildung für den höheren Dienst im Allgemeinen (vgl. § 39 Abs. 1 LVO NRW) und das hier interessierende Lehramt an öffentlichen Schulen im Besonderen (vgl. § 52 Abs. 1 LVO NRW) kann in aller Regel ohne Weiteres bis zum 35. Lebensjahr abgeschlossen werden. So schließt sich an eine Regelstudienzeit von neun Semestern für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (vgl. § 8 LABG NRW) beziehungsweise sieben Semestern für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen (vgl. § 7 LABG NRW) jeweils ein 24monatiger Vorbereitungsdienst an (vgl. § 7, 8 LABG NRW). Ohne Hinzutreten wesentlicher Verzögerungen kann die Ausbildung demnach etwa bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs absolviert werden. Die Höchstaltersgrenze erfährt zudem eine Abmilderung durch die Möglichkeiten, verschiedene Verzögerungszeiten zu berücksichtigen, die auf den persönlichen Lebensumständen des jeweiligen Laufbahnbewerbers beruhen, wie beispielsweise die Geburt eines Kindes, die tatsächliche Betreuung eines minderjährigen Kindes, eines sonstigen nahen Angehörigen oder das Vorliegen einer Schwerbehinderung (vgl. § 6 Abs. 1 LVO NRW). Über die Ausnahmeregelung des § 84 LVO NRW kann zudem besonderen Fallgestaltungen Rechnung getragen werden. Eine Überschreitung des Gestaltungsspielraums durch den Verordnungsgeber folgt nicht daraus, dass für die "Erdienung" einer Mindestversorgung eine Dienstzeit von etwa 19,5 Jahren ausreichend ist (vgl. § 14 Abs. 4 und 1 BeamtVG). Die zur Erlangung der Mindestversorgung erforderliche Dienstzeit vermag allenfalls einen von mehreren Anhaltspunkten für die Ausgewogenheit zwischen Dienstzeit und Versorgungsanspruch zu bieten. Sie zwingt jedoch nicht zu dem Schluss, die Altersgrenze könne allein rechtmäßig bei 45 Jahren gezogen werden. Denn neben den oben beschriebenen Einflussfaktoren, wäre der Dienstherr bei einer Heraufsetzung der Altersgrenze auf 45 Jahre unter Umständen gezwungen, mehr Beamte einzustellen als bei der niedriger angesetzten Altersgrenze von 35 Jahren. Der größere Personalbestand hätte höhere Beihilfeaufwendungen und sonstige einzelfallbezogene Sonderaufwendungen, beispielsweise im Rahmen der Unfallfürsorge (vgl. §§ 30 ff. BeamtVG), sowie einen erhöhten Personalverwaltungsaufwand zur Folge. Der Umstand, dass in anderen Bundesländern für Laufbahnbewerber des höheren Dienstes im Hinblick auf die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe überhaupt keine oder jedenfalls eine deutlich höhere Altersgrenze gilt, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Nach den eingangs dargestellten Grundsätzen hängt die Beurteilung der Angemessenheit im Sinne des § 10 Satz 2 AGG und des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG von einer Vielzahl von Gesichtspunkten ab, die zudem einer unterschiedlichen Gewichtung zugänglich sind und sich je nach der Situation im jeweiligen Mitgliedstaat voneinander abweichend darstellen können. Nichts anderes gilt, wenn die Umsetzung des in der Richtlinie enthaltenen Gestaltungsauftrags wegen der föderalen Struktur des jeweiligen Mitgliedstaats auf der Ebene einzelner Bundesländer oder sonstiger Gliedstaaten erfolgt. Die länderspezifischen Besonderheiten können insoweit durchaus zu voneinander abweichenden Entscheidungen führen, deren jede - wie auch hier die streitige Regelung - sich im Rahmen des Zulässigen hält. 2. Die laufbahnrechtliche Altersgrenze nach dem Recht des beklagten Landes steht auch im Einklang mit europäischem Recht. Soweit nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 2 und Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG eine Benachteiligung wegen des Alters grundsätzlich unzulässig ist, ergibt sich eine Rechtfertigung der streitigen Altersgrenze aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG. Die betreffenden Vorschriften stimmen mit der nahezu wortgleichen Regelung des § 10 Sätze 1 und 2 AGG - jedenfalls soweit hier von Interesse - inhaltlich überein und rechtfertigen deshalb keine abweichende Beurteilung. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision folgt aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil der Senat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst.