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Urteil

1 K 1665/07

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2007:1121.1K1665.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N. vom 18. Dezember 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2007 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Beförderung in das Amt der Besoldungsgruppe A 13 g. D. (Bundesbesoldungsordnung) und Übertragung der A 13-Stelle an der H. - I. -Realschule in E. erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 26. Februar 1968 geborene Klägerin steht als Lehrerin für die Sekundarstufe I im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit an der H. -I. - Realschule in E. im Dienst des Beklagten. 3 Aus Anlass der Bewerbung um die Stelle der zweiten Realschulkonrektorin an dieser Schule (A 14 BBesO) erhielt die Klägerin die von der Dezernentin gefertigte Beurteilung vom 18. Mai 2005, die mit dem Gesamturteil schließt „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen". Die Beurteilung enthält u. a. Feststellungen zu Leitungs- und Korrdinationstätigkeiten sowie zu den Aufgaben als Funktionsträgerin. Die A 14-Stelle wurde der Klägerin nicht übertragen. 4 Am 7. Februar 2006 wurde eine Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 13 g. D. an der H. -I. -Realschule in E. ausgeschrieben. Die Bezirksregierung N. sah von einer erneuten Beurteilung der Klägerin ab und der Schulleiter fertigte lediglich eine „Beurteilung im Rahmen von A 13 BBO Beförderungsstellen, hier: Beurteilung zum aufgabenbezogenen Kolloquium durch Schulleiter" vom 15. November 2006, die eine Gesamtnote nicht enthält. Für den Vergleich mit den Konkurrenten legte die Bezirksregierung N. fest, dass bei der Beurteilung der Klägerin vom 18. Mai 2005 die Merkmale in Abschnitt II 1. und 2. sowie in Ziffer 3. der Abschnitt zu den Aufgaben als Funktionsträgerin unberücksichtigt bleiben sollten. 5 Der am 15. Januar 1967 geborene Beigeladene steht als Lehrer (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) an der Städtischen Realschule für Jungen und Mädchen in E1. im Dienst des Beklagten. Aus Anlass der Bewerbung um die A 13-Stelle erhielt er die vom Schulleiter gefertigte Beurteilung vom 27. November 2006, die mit dem Gesamturteil schließt: „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße". 6 Durch Schreiben vom 18. Dezember 2006 teilte die Bezirksregierung N. der Klägerin mit, dass die Stelle mit dem Beigeladenen besetzt werden soll. Unter dem 9. Januar 2007 legte die Klägerin Widerspruch ein. Auf Antrag der Klägerin untersagte die erkennende Kammer dem Beklagten durch Beschluss vom 23. Februar 2007 (1 L 23/07) im Wege der einstweiligen Anordnung, die an der H. -I. -Realschule in E. zu besetzende Stelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. 7 Durch Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2007, zugestellt am 5. September 2007, wies die Bezirksregierung N. den Widerspruch der Klägerin zurück. 8 Bereits am 20. Juni 2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, die der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegten Beurteilungen seien wegen der verschiedenen Beurteiler - bei ihr die Dezernentin, beim Beigeladenen der Schulleiter - nicht vergleichbar. Außerdem fehle es bei ihr an einer für das Anforderungsprofil der A 13-Stelle aussagefähigen Beurteilung. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N. vom 18. Dezember 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2007 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Beförderung in das Amt der Besoldungsgruppe A 13 g. D. (Bundesbesoldungsordnung) und Übertragung der A 13-Stelle an der H. -I. -Realschule in E. erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er hält die Beurteilungen von Dezernenten und Schulleitern unter Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung (OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2007 - 6 B 509/07) für vergleichbar. 14 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 15 Am 23. Juli 2007 hat die Klägerin zwei weitere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, über die noch nicht entschieden worden ist: 16 im Verfahren 1 L 769/07 betreffend die Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens, 17 im Verfahren 1 L 770/07 betreffend die Erteilung einer dienstlichen Beurteilung. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten der Verfahren 1 L 23/07, 1 L 769/07 und 1 L 770/07, der Personalakten der Klägerin und des Beigeladenen sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die zulässige Klage ist begründet. 21 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Beförderung in das Amt der Besoldungsgruppe A 13 g. D. BBesO und auf Übertragung der A 13- Stelle an der H. -I. -Realschule in E. . Die Ablehnung ihres Antrags durch den Bescheid der Bezirksregierung N. vom 18. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 22 Der Neubescheidungsanspruch folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7, 25 LBG, § 2 LVO. Nach diesen Vorschriften ist über die Beförderung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu entscheiden. Die vom Beklagten getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die getroffene Auswahlentscheidung zwischen der Klägerin und ihren Konkurrenten ist rechtlich fehlerhaft, weil der Beklagte hierbei den Leistungsgrundsatz nicht hinreichend beachtet hat. 23 Zwar ergibt sich aus Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes kein Beförderungsanspruch des Beamten, jedoch folgt daraus ein Anspruch auf eine fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58 ff. 25 Bei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht kommenden Beamten eine Beförderungsstelle übertragen wird, ist das Prinzip der Bestenauslese zu beachten. Der Dienstherr hat Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber zu bewerten und zu vergleichen. Wegen dieser strikten Orientierung am Leistungsgrundsatz hat der Dienstherr zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Für die Auswahl sind daher in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend, die den aktuellen Leistungsstand wiedergeben. 26 Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, DÖD 2003, 200 ff., und vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, DÖD 2003, 202 f., jeweils mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451 / 03 -, NVwZ-RR 2004, 626. 27 Um einem sachgerechten Qualifikationsvergleich zu genügen, müssen diese Beurteilungen miteinander vergleichbar sein, in zeitlicher Nähe zu der Auswahlentscheidung erstellt worden sein und noch hinreichend aussagekräftig sein. 28 Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 10. Oktober 1996 - 2 M 4675/96 -, Juris; OVG Saarland, Beschluss vom 1. Juli 1994 - 1 W 38/94 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. August 1993 - 2 B 11694/93 -, ZBR 1994, 83; OVG Hamburg, Beschluss vom 13. August 1991 - Bs I 27/91 -, Juris. 29 Die getroffene Auswahlentscheidung verstößt gegen den Leistungsgrundsatz, weil die ihr zu Grunde gelegte Beurteilung der Klägerin nicht mehr hinreichend aussagekräftig ist. Ob die fehlende Aussagekraft bereits aus dem Alter der im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung mehr als eineinhalb Jahre alten Anlassbeurteilung abzuleiten ist, bedarf keiner abschließenden Prüfung. 30 Vgl. zur erforderlichen Aktualität von Anlassbeurteilungen: OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - 6 B 2214/06 - mit weiteren Nachweisen. 31 Die fehlende Aussagekraft ergibt sich jedenfalls aus dem Umstand, dass die dienstliche Beurteilung vom 18. Mai 2005 und die Anforderungen des jetzt zu vergebenden Amtes nicht hinreichend konform sind. Die Regelung in Nr. 3.4 der Beurteilungsrichtlinien (Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter der öffentlichen Schulen und Studienseminare vom 2. Januar 2003, ABl. NRW 2003, Seite 7, BASS 21 - 02 Nr. 2) bringt die Konformitätsanforderung dadurch zum Ausdruck, dass sie eine für den Anlass hinreichende Beurteilung voraussetzt, die im Quervergleich mit anderen Beurteilungen einen aktuellen Leistungs- und Eignungsvergleich ermöglicht. Der Beklagte, dem bei der Festlegung der Anforderungen des zu vergebenden Amtes - hier nach Besoldungsgruppe A 13 BBesO - ein Beurteilungsspielraum zukommt, hat diese mangelnde Konformität selbst eingeräumt. Er will ihr dadurch Rechnung tragen, dass er einzelne Elemente der Beurteilung vom 18. Mai 2005, die aus Anlass der Bewerbung um ein anderes Amt (Zweiter Realschulkonrektor, Besoldungsgruppe A 14 BBesO) erstellt worden ist, ausscheidet (Feststellungen unter II. 1. und 2. sowie teilweise 3.) und der Beurteilung dafür möglicherweise andere Elemente - in Form des Kolloquiums - hinzufügt. Mit dem Herausbrechen wesentlicher Beurteilungsteile verliert das für die Auswahlentscheidung in erster Linie maßgebliche Gesamturteil seine Aussagekraft. Sollte das Herausbrechen von Beurteilungsteilen bedeuten, dass in der Vergangenheit erbrachte Leistungen der Klägerin insoweit nicht mehr berücksichtigt werden, als sie Aufgabenbereiche betreffen, die für das angestrebte Amt nicht bedeutsam sind, wäre das Gesamturteil schon im Hinblick auf den Teil, der die Leistungsbewertung betrifft, nicht mehr aussagekräftig. 32 Die Aussagekraft der Beurteilung entfiele jedoch auch dann, wenn die Bewertung der Gesamtheit der in der Vergangenheit erbrachten Leistungen der Klägerin unberührt bleiben sollte und lediglich ein Herausbrechen von Beurteilungsteilen, die für die Eignungskomponente relevant sind, beabsichtigt sein sollte. Denn das System der Lehrerbeurteilung ist durch die hier anzuwendenden Beurteilungsrichtlinien dahingehend geprägt, dass nur ein einheitliches Gesamturteil vergeben wird, das sowohl Leistungselemente als auch - ungeachtet des Wortlauts der einzelnen Notenstufen gemäß Nr. 4.6) - Eignungselemente enthält. Regelbeurteilungen sind für Lehrer in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich nicht vorgesehen. Beurteilungen werden vielmehr bei bestimmten Anlässen gemäß Nr. 3.1 der Beurteilungsrichtlinien erteilt. In zahlreichen Konstellationen enthalten Anlassbeurteilungen typischerweise eine Aussage zur Eignung für ein bestimmtes Amt oder eine bestimmte Verwendung (vgl. Nr. 3.1.1 bis 3.1.4 der Beurteilungsrichtlinien). Bei Beförderungen (Nr. 3.1.2 der Beurteilungsrichtlinien) verlangt der Grundsatz der Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich eine Aussage zur Eignung für das angestrebte höhere Amt; die Beurteilungsrichtlinien tragen dieser verfassungsrechtlichen Anforderung dadurch Rechnung, dass sie in Nr. 3.4 Aussagefähigkeit der Beurteilung nicht nur in Bezug auf den Leistungsvergleich, sondern auch in Bezug auf den Eignungsvergleich verlangen. Werden - wie bei der Klägerin - für die Eignungskomponente relevante Beurteilungsteile herausgebrochen, verliert das einheitliche Gesamturteil seine Aussagekraft jedenfalls in Bezug auf die Eignungskomponente. Das dadurch entstehende Defizit kann nicht durch die Kolloquiumsbewertung des Schulleiters kompensiert werden. Die Kompensation scheitert bereits daran, dass die Kolloquiumsbewertung keine abschließende Note enthält. 33 Auf die Frage der unterschiedlichen Zuständigkeit für die dienstliche Beurteilung kommt es angesichts des bereits festgestellten Fehlers im Auswahlverfahren nicht mehr an. 34 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2007 - 6 B 509/07 -; anders noch VG Gelsenkirchen Beschlüsse vom 15. Februar 2007 - 1 L 21/07 - und vom 23 Februar 2007 - 1 L 23/07 - . 35 Zur ordnungsgemäßen Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens hat der Beklagte nunmehr eine neue dienstliche Beurteilung der Klägerin zu fertigen, die im Hinblick auf das zu vergebende Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO aussagekräftig ist. Im Anschluss daran ist eine neue Auswahlentscheidung zu treffen. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). 37 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 38