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Beschluss

6 A 4624/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO ist zu versagen, wenn die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. • Bei fortdauernden erheblichen Spannungen zwischen Beamten und Schulleitung kann die Versetzung des Beamten nach §28 Abs.1 LBG NRW im Ermessen des Dienstherrn liegen. • Eine bloß abstrakt behauptete Störung des Schulbetriebs rechtfertigt allein die Berufungszulassung nicht; es fehlt an grundsätzlicher Bedeutung und an besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten, wenn die Streitfrage nur den konkreten Fall betrifft.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung gegen Versetzungsverfügung wegen Spannungen mit der Schulleitung abgelehnt • Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO ist zu versagen, wenn die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. • Bei fortdauernden erheblichen Spannungen zwischen Beamten und Schulleitung kann die Versetzung des Beamten nach §28 Abs.1 LBG NRW im Ermessen des Dienstherrn liegen. • Eine bloß abstrakt behauptete Störung des Schulbetriebs rechtfertigt allein die Berufungszulassung nicht; es fehlt an grundsätzlicher Bedeutung und an besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten, wenn die Streitfrage nur den konkreten Fall betrifft. Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Versetzungsverfügung der Bezirksregierung vom 29. Juni 2004. Die Bezirksregierung versetzte den Kläger von einem Gymnasium an eine andere Schule mit der Begründung, zwischen ihm und der Schulleitung bestünden seit längerer Zeit unüberbrückbare Spannungen. Das Verwaltungsgericht hielt die Versetzung für gerechtfertigt, weil das dienstliche Bedürfnis im Sinne des §28 Abs.1 LBG NRW vorliege und die Spannungen auch durch Äußerungen des Klägers belegbar seien. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung und rügte mangelnde Aufklärung, fehlerhafte Beweiswürdigung und Verstöße gegen den Untersuchungsgrundsatz. Er behauptete, die Spannungen seien unsubstantiiert behauptet und es liege keine Störung des Schulbetriebs vor. • Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des §124 Abs.2 Nr.1–3 VwGO liegen nicht vor; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. • Das Verwaltungsgericht stützte seine Feststellungen nicht nur auf Verwaltungsakten, sondern auch auf eigene Äußerungen des Klägers, insbesondere einen Zeitungsartikel und frühere Beschwerden, in denen der Kläger von Mobbing berichtete; deshalb waren weitere Ermittlungen nicht geboten (§86 Abs.1 VwGO). • Bei innerdienstlichen Spannungen hat der Dienstherr einen Beurteilungsspielraum; die Auswahl des zu versetzenden Beamten liegt im Ermessen des Dienstherrn (§28 Abs.1 LBG NRW). • Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass die Bezirksregierung ihr Ermessen überschritten oder der Sachverhalt unzureichend aufgeklärt habe; die Versetzung erschien nach dem Verhalten und den Äußerungen des Klägers nachvollziehbar und nicht unverhältnismäßig. • Die Voraussetzungen für die sonstigen Zulassungsgründe (§124 Abs.2 Nr.2–3 VwGO) sind nicht erfüllt; die Rechtsfragen berühren nicht die grundsätzliche Bedeutung oder besondere Schwierigkeit, sondern beziehen sich auf den konkreten Fall. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Kosten trägt der Kläger. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird damit rechtskräftig. Die Versetzung des Klägers war im Rahmen des dienstlichen Ermessens wegen der fortdauernden Spannungen mit der Schulleitung gerechtfertigt. Berufungszulassungsvoraussetzungen nach §124 Abs.2 VwGO sind nicht erfüllt, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung dargelegt wurden.