Beschluss
6 B 1428/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1221.6B1428.11.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag eines Oberstudienrats auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die Versetzung an ein anderes Gymnasium gerichteten Klage.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Oberstudienrats auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die Versetzung an ein anderes Gymnasium gerichteten Klage. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage – 2 K 3911/10 – gegen die Versetzungsverfügung der Bezirksregierung B. vom 18. November 2010 zu Unrecht abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Verfügung einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich standhalten werde. In materieller Hinsicht sei das erforderliche dienstliche Bedürfnis für die Wegversetzung des Antragstellers zu bejahen und zwar unabhängig davon, ob hinsichtlich der (bisherigen) Beschäftigungsbehörde auf das G. -K. -N. -Gymnasium T. oder das Städtische Gymnasium C. M. abzustellen sei. Für eine Beendigung des Verbleibs am G. -K. -N. -Gymnasium spreche der Aspekt der Reduzierung der Fahrstrecke zur Dienststelle sowie der damit einhergehen Belastungen für den Antragsteller. Erst recht bestehe ein dienstliches Bedürfnis für die Wegversetzung vom G. -K. -N. -Gymnasium T. , wenn man die unter dem 24. Juli 2009 dorthin erfolgte Zuweisung als rechtswidrig ansehe, weil damit die rechtswidrige Maßnahme rückgängig gemacht werde. Ein dienstliches Bedürfnis für eine Wegversetzung vom Städtischen Gymnasium C. M. folge aus dem seit Jahren spannungsbelasteten Verhältnis zum dortigen Schulleiter. Ebenso habe mit Blick auf die angestrebte Auflösung der Spannungslage sowie die im Vergleich zum G. -K. -N. -Gymnasium T. wohnortnähere Lage ein dienstliches Bedürfnis für die (Hin-) Versetzung des Antragstellers an das K1. -B1. -Gymnasium C. C1. bestanden. Sonstige Rechts- oder Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Diesen näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts tritt das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend entgegen. Der Einwand, die – aus Sicht der Beschwerde – offensichtlich rechtswidrige Zuweisung an das G. -K. -N. -Gymnasium T. im Jahr 2009 könne nicht durch eine Versetzung an das K1. -B1. -Gymnasium C. C1. , sondern nur an das Städtische Gymnasium C. M. rückgängig gemacht werden, weil er dort auch vor seiner rechtswidrig erfolgten Pensionierung beschäftigt gewesen sei, verkennt den Argumentationsstrang des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht führt den Aspekt des "Rückgängigmachens" der möglicherweise rechtswidrigen Zuweisung des Antragstellers zum G. -K. -N. -Gymnasium T. lediglich zur Begründung eines dienstlichen Bedürfnisses dafür an, ihn von dort wieder weg zuversetzen. Weshalb diese Weg versetzung nicht geeignet sein soll, die gerade auch aus der Sicht des Antragstellers rechtswidrige Zuweisung an dieses Gymnasium wieder rückgängig zu machen, zeigt die Beschwerde nicht auf und ist auch sonst nicht erkennbar. Unabhängig davon ist dieser Einwand nicht geeignet, die angegriffene Entscheidung in Frage stellen, weil das Verwaltungsgericht das Bestehen eines dienstlichen Bedürfnisses in erster Linie und selbstständig tragend auf die mit der Versetzung verbundene Reduzierung der vom Antragsteller täglich zu bewältigenden Fahrstrecke zur Dienststelle stützt. Diese Erwägung greift der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht an. Die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, auch für eine Wegversetzung vom Städtischen Gymnasium C. M. bestehe angesichts des seit Jahren spannungsbehafteten Verhältnisses des Antragstellers zum dortigen Schulleiter ein dienstliches Bedürfnis, wird durch das Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. Die Beschwerde verweist insoweit lediglich darauf, dass der ursprünglich zugrunde liegende Konflikt aus dem Jahr 2004 datiere. Mit dieser allein auf den reinen Zeitablauf abstellenden Sichtweise ist angesichts der vom Verwaltungsgericht benannten "langen Kette von dienstlichen und kollegialen Problemen" nichts Substantielles für eine durchgreifende Bereinigung des Spannungsverhältnisses zwischen Schulleiter und Antragsteller aufgezeigt. Aus dem Umstand, dass die Mediation, wie der Antragsteller meint, vor allem an der nicht hinreichenden Wahrung seines "Interesses an einer neutralen Durchführung des Mediationsverfahrens" gescheitert sei, folgt nichts anderes. Dieser Umstand, seine Richtigkeit unterstellt, gibt nichts für eine Überwindung des Spannungsverhältnisses in einer Weise her, die eine Tätigkeit des Antragstellers am Städtischen Gymnasium C. M. "als ohne Weiteres möglich" erscheinen ließe. Dass neben den Spannungen zwischen dem Antragsteller und dem Schulleiter möglicherweise auch das Verhältnis zu den zuständigen Dezernenten in der Bezirksregierung B. konfliktbelastet ist, bleibt – wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat – angesichts der mit der angegriffenen Versetzungsverfügung verfolgten Zielrichtung – u.a. Auflösung bzw. Vermeidung von Spannungen zwischen dem Antragsteller und dem Schulleiter – ohne Einfluss auf deren Rechtmäßigkeit. Die Beschwerde zeigt ferner keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ausübung des Auswahlermessens auf. Beabsichtigt der Dienstherr – wie hier – innerhalb einer Dienststelle bestehende gewichtige Spannungen mittels einer Versetzung aufzulösen, steht es in seinem Ermessen, welchen der an dem Spannungsverhältnis beteiligte Beamten er hierfür auswählt. OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - 6 A 4624/04 -, juris. Umstände, die die Auswahl gerade des Antragstellers als ermessensfehlerhaft oder sogar allein die Versetzung des Schulleiters des Städtischen Gymnasiums C. M. als ermessensgerecht erscheinen lassen könnten, benennt die Beschwerde nicht. Insbesondere kann der Senat aufgrund des Beschwerdevorbringens und des Akteninhalts nicht erkennen, dass der Antragsteller deshalb nicht versetzt werden dürfte, weil er als unschuldiges "Opfer" des allein schuldhaften Verhaltens des Schulleiters anzusehen wäre. Vgl. zu dieser Ausnahme die ständige Rechtsprechung des Senats, u.a. Beschlüsse vom 10. Dezember 2003 - 6 B 2286/03 -, vom 14. Januar 2004 - 6 B 2354/03 -, vom 4. Mai 2005 - 6 B 469/05 -, vom 14. Dezember 2006 - 6 A 4624/04 -, und vom 4. September 2008 - 6 B 735/08 -, jeweils juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1967 - VI C 58.65 -, BVerwGE 26, 65. Schließlich wird der Antragsteller durch die aufgrund der Versetzung (mit dem Pkw) zu bewältigende Fahrstrecke von etwa 20 km nicht in unzumutbarer Weise belastet. Selbst wenn er für diese Strecke, wie mit der Beschwerde behauptet, bis zu einer Stunde je Weg benötigen sollte, was allerdings angesichts der Entfernung von 20 km eher die Ausnahme darstellen dürfte, überschreitet dies bei weitem nicht das zumutbare Maß. Soweit der Antragsteller auf bestehende Rückenbeschwerden verweist, fehlt es an jedweder weiteren Substantiierung, inwieweit diese einer zumutbaren Bewältigung des täglichen Wegs zur Dienststelle in relevanter Weise entgegenstehen könnten. Aus dem Umstand, dass der Antragsteller aufgrund der beantragten Altersteilzeit möglicherweise nur noch für einen begrenzten Zeitraum im Schuldienst zum Einsatz kommen wird, lässt sich ebenfalls nichts für die Unzumutbarkeit der angegriffenen Versetzungsentscheidung herleiten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 1 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.