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Beschluss

6 A 55/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0131.6A55.07.00
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Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2006 - Aktenzeichen 6 A 4624/04 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2006 - Aktenzeichen 6 A 4624/04 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. G r ü n d e : Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Nach § 152 a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Die Anhörungsrüge muss die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO darlegen (§ 152 a Abs. 2 Satz 6 VwGO). Der Kläger trägt vor, das rechtliche Gehör sei verletzt, weil der Senat entgegen seiner Verpflichtung zur Amtsermittlung seinen Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen habe, wonach die Oberstudiendirektorin I. seine Versetzung vorgenommen habe, um einen Dritten auf seiner Stelle einzusetzen. Ferner habe der Senat nicht die Feststellungen des Disziplinarverfahrens zur Kenntnis genommen, in dem festgestellt worden sei, dass keine berufsrechtlichen Verfehlungen seinerseits feststellbar gewesen seien. Zuletzt habe der Senat von einer Vernehmung der Schuldirektorin I. abgesehen, welche habe bestätigen sollen, dass es keine Spannungen und Störungen zwischen ihm und der Schulleitung gegeben habe. Hierzu seien erstinstanzlich weitere Beweisanträge angeboten worden. Dem Vorbringen des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass der Senat dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2006 in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es gebietet nicht, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Gründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinandersetzt. Deshalb müssen, um eine Versagung rechtlichen Gehörs feststellen zu können, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 (145f.), m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 1993 - 6 P 7.91 -, NVwZ-RR 1994, 298, m.w.N. Die Anhörungsrüge legt derartige besondere Umstände nicht dar. Der Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht und der Senat hätten eine gebotene Amtsermittlung unterlassen, verhilft der Anhörungsrüge aus Rechtsgründen nicht zum Erfolg. Eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil abgelehnt worden ist, kann nicht auf eine durch die erste Instanz unterlassene Amtsermittlung gestützt werden. Der Rechtsmittelführer hat es selbst in der Hand, sich mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung rechtliches Gehör zu verschaffen. Genügen seine diesbezüglichen Darlegungen nicht den Anforderungen des Zulassungsverfahrens, so ist es ihm verwehrt, über den "Umweg" der Anhörungsrüge einen zweiten Versuch zu unternehmen. Eine Anhörungsrüge kann auch nicht auf eine im Berufungszulassungsverfahren unterlassene Amtsermittlung gestützt werden. Der Amtsermittlungsgrundsatz besteht nur im Verfahren über die bereits zugelassene Berufung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO). Das Berufungszulassungsverfahren dient demgegenüber nicht einer erneuten und umfassenden Aufarbeitung des Prozessstoffs, sondern lediglich der Prüfung der frist- und formgerecht dargelegten, im Gesetz aufgezählten Zulassungsgründe (vgl. §§ 124 a, 124 VwGO). Dass der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör im Berufungszulassungsverfahren verletzt sein könnte, ist nicht ersichtlich. Bezogen auf die mit der Anhörungsrüge angesprochenen Gesichtspunkte war es für die Entscheidung des Senats im Berufungszulassungsverfahren allein rechtserheblich, ob das Verwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt hinreichend aufgeklärt und den Vortrag des Klägers in einer seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs genügenden Weise zur Kenntnis genommen hat. Das auf diese Erwägungen gegründete Zulassungsvorbringen des Klägers hat der Senat nach den Maßstäben der §§ 124 Abs. 2 und 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zur Kenntnis genommen und rechtlich gewürdigt. Die Behauptung, der Senat sei seiner Pflicht zur Ermittlung von Amts wegen nicht nachgekommen und habe fehlerhaft von einer Vernehmung der Schuldirektorin I. abgesehen, vermag - wie ausgeführt - im Berufungszulassungsverfahren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu begründen. Der Senat konnte es bei der Feststellung belassen, dass das Verwaltungsgericht mit im Ergebnis zutreffenden Erwägungen zu der Annahme gekommen war, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und der Schulleitung gestört war. Der Umstand, dass im Disziplinarverfahren keine berufsrechtlichen Verfehlungen des Klägers festgestellt worden sind, war für die erstinstanzliche Entscheidung schon deshalb ohne Belang, weil der Beschluss der Disziplinarkammer, auf dem diese Erkenntnis beruht, am 14. August 2006 ergangen ist und dem Verwaltungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung (13. Oktober 2004) nicht zur Verfügung stand. Der Senat hatte daher keine Veranlassung, sich bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag zu den Feststellungen im Disziplinarverfahren zu äußern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss ist nach § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.