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Beschluss

18 A 3084/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO nicht dargelegt sind. • Grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) setzt eine klärungsbedürftige, über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage voraus. • Die Ausweisung eines straffällig gewordenen, in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Assoziationsberechtigten kann angesichts schwerer Straftaten und fehlender besonderer familiärer Bindungen verhältnismäßig sein.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung; Keine grundsätzliche Bedeutung bei Ausweisungsfragen • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO nicht dargelegt sind. • Grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) setzt eine klärungsbedürftige, über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage voraus. • Die Ausweisung eines straffällig gewordenen, in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Assoziationsberechtigten kann angesichts schwerer Straftaten und fehlender besonderer familiärer Bindungen verhältnismäßig sein. Der Kläger, ein in Deutschland geborener und aufgewachsener türkischer Staatsangehöriger mit Assoziationsfreizügigkeit, wurde wegen zahlreicher Straftaten, darunter mehrfacher Freiheitsstrafen und schwerer Drogendelikte, rechtskräftig verurteilt. Die Ausländerbehörde verfügte seine Ausweisung; das Verwaltungsgericht wies seinen Eilantrag zurück. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung mit der Behauptung, es bestehe grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache insbesondere zur Auslegung des Begriffs der öffentlichen Sicherheit und zur Anwendbarkeit der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG auf assoziationsberechtigte Türken. Er verwies auf Entscheidungen des EGMR und anderer Gerichte und rügte die Verhältnismäßigkeit der unbefristeten Ausweisung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Zulassungsgründe und die angeführten verfassungs- und europarechtlichen Erwägungen. • Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht dargetan; es fehlt an einer konkreten, substantiiert dargestellten Frage, die einer obergerichtlichen Klärung im Interesse der Einheitlichkeit oder Fortentwicklung des Rechts bedarf. • Zur Darstellung des Zulassungsgrundes ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage zu benennen und zu begründen, warum sie entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist; dies hat der Kläger nicht geleistet. • Die vom Kläger gestellte Frage zur Auslegung des Begriffs der öffentlichen Sicherheit im Zusammenhang mit assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen bedarf keiner grundsätzlichen Entscheidung durch den Senat; die Kammer kann — wie zuvor — offenlassen, ob die Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG in der vom Kläger behaupteten Weise anwendbar ist. • Der Hinweis auf entgegenstehende erstinstanzliche Rechtsprechung begründet kein Klärungsbedürfnis auf obergerichtlicher Ebene, zumal die Richtlinie selbst in Art. 30 Abs. 2 zwischen unterschiedlichen Sicherheitsbegriffen unterscheidet. • Der Kläger hat auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) begründet; die vom Kläger herangezogenen Entscheidungen des EGMR rechtfertigen nicht die Annahme eines generellen Schutzes vor Ausweisung für straffällig gewordene Angehörige der zweiten Generation. • Bundesverfassungsgericht und EGMR-Rechtsprechung lassen nicht erkennen, dass Ausweisungen solcher Personen regelmäßig Art. 8 EMRK verletzen; maßgeblich sind Schwere der Straftaten, familiäre Verhältnisse und Bezug zum Herkunftsstaat. • Vor dem Hintergrund der umfangreichen und schweren Straffälligkeit des Klägers bleibt die Ausweisung verhältnismäßig; auch die Unbefristetheit der Ausweisung macht sie nicht automatisch unverhältnismäßig. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgen nach §§ 154 Abs. 2, 124a Abs. 5 VwGO sowie §§ 47, 52, 72 GKG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens und der Streitwert wurde auf 10.000 EUR festgesetzt. Das Oberverwaltungsgericht hat keine hinreichend dargelegte grundsätzliche Rechtsfrage erkannt, die eine Berufung rechtfertigen würde (§ 124 Abs. 2 VwGO). Die vom Kläger angeführten europarechtlichen und menschenrechtlichen Entscheidungen rechtfertigen angesichts seiner umfangreichen und schweren Straffälligkeit sowie fehlender besonderer familiärer Bindungen keine andere Bewertung; daher ist die Ausweisung verhältnismäßig. Das erstinstanzliche Urteil ist rechtskräftig.