Beschluss
18 A 984/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:1113.18A984.06.00
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Leitsätze
Zur Frage der Rechtsnatur der Anordnungen nach § 23 AufenthG.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Rechtsnatur der Anordnungen nach § 23 AufenthG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Vorbringen des Klägers führt nicht auf den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich (oder obergerichtlich) nicht beantwortete Frage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und die für die Entscheidung erheblich sein wird, oder wenn die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen verallgemeinerungsfähige, d. h. einer unbestimmten Vielzahl von Fällen dienende Auswirkung entfaltet. Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 3. Februar 2004 18 A 4822/03 – und vom 1. Juni 2006 – 18 A 3003/05 – m.w.N. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufzuwerfen und substantiiert darzulegen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und warum der Kläger sie für grundsätzlich bedeutsam hält. Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 29. August 2005 18 A 2429/05 – und vom 4. Oktober 2006 – 18 A 3084/06 -. Diese Anforderungen werden nicht erfüllt. Der Kläger hat bereits nicht die Entscheidungserheblichkeit der von ihm sinngemäß gestellten Frage aufgezeigt, ob es sich bei mehreren nacheinander abgeschlossenen befristeten Arbeitsverträgen um ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Nr. 1.1.3 der mit Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 2005 – 15 – 39.10.05-3-A 1 – erfolgten Anordnung im Sinne des § 23 AufenthG (im Folgenden: Anordnung) handelt. Dazu wäre es erforderlich gewesen, die Erfüllung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen nach dem vorgenannten Erlass aufzuzeigen. Davon konnte nicht abgesehen werden, weil das Verwaltungsgericht sein Urteil insoweit nur auf das Fehlen eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses gestützt hatte. Schon in dem Urteil wurde auf die zahlreichen Bedingungen hingewiesen, an die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der vorgenannten Anordnung geknüpft ist. Gleich die Erfüllung mehrerer dieser Bedingungen war zwischen den Beteiligten streitig. So hatte der Beklagte mit Schriftsatz vom 4. August 2005 unter Bezugnahme auf sein an den Kläger gerichtetes Schreiben vom 27. Juli 2005 weitere Versagungsgründe benannt, von denen ausdrücklich nur derjenige, dass seit mehr als zwei Jahren ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestehen muss (Nr. 1.1.2 der Anordnung), hervorgehoben werden soll. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nach Aktenlage ungeachtet der Frage nicht, ob die vom Bundesverwaltungsgericht zur Rechtsnatur der Anordnungen nach § 32 AuslG 1990 vertretene Auffassung, dass ein Ausländer lediglich einen Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der von der obersten Landesbehörde gebilligten praktischen Anwendung der Anordnung innerhalb eines Bundeslandes habe, - vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 – 1 C 19.99 -, InfAuslR 2001, 70 - auch für Anordnungen nach § 23 AufenthG gilt, der im Gegensatz zu § 32 AuslG 1990 keine das Ermessen eröffnende Rechtsfolgeverweisung (seinerzeit auf §§ 30, 31 Abs. 1 AuslG 1990) enthält. Der Kläger erfüllte zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt die aufgezeigte Voraussetzung der Nr. 1.1.2 der Anordnung selbst dann nicht, wenn unter Außerachtlassung der hierzu ergangenen, die Verwaltungspraxis bestimmende Anwendungsregel, nach der insoweit auf den Ablauf der Antragsfrist (30. September 2005) abzustellen ist, zu seinen Gunsten davon ausgegangen wird, dass alle bis zum Ablauf der Darlegungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingetretenen und vorgetragenen Tatsachen zu berücksichtigen sind. Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 12. Mai 2000 – 18 B 576/00 -; BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2002 – 7 AV 1.02 -, DVBl. 2002, 1556. Diesbezüglich hat der Beklagte - vom Kläger unwidersprochen - vorgetragen, dass der Kläger erst sei Oktober 2004 über ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis verfügt. Davon ausgehend werden die in Nr. 1.1.2 der Anordnung geforderten zwei Jahre selbst bei Ablauf der Darlegungsfrist am 27. März 2006 nicht erfüllt. Selbst wenn man in Ansehung der (ohnehin einzelfallbezogenen) Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Kammerbeschluss vom 30. Juni 2005 1 BvR 2615/04 -, NVwZ 2005 1176 – zugunsten des Klägers annehmen wollte, dass er mit seinen Ausführungen (auch) ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung wecken wollte (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), bliebe dem Zulassungsantrag der Erfolg versagt. Insoweit hat schon das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass – was auch die Anwendungsregel zu Nr. 1.1.3 verdeutlicht - die hier nur berücksichtigungsfähigen befristeten Arbeitsverträge des Klägers vom 1. Mai 2005 kein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis darstellen. Unberücksichtigt bleiben muss der mit Schriftsatz des Klägers vom 2. August 2006 vorgelegte Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2006, mit dem ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis begründet worden ist; denn in einem auf die Zulassung der Berufung gerichteten Verfahren ist nur das bis zum Ablauf der Darlegungsfrist erfolgte Vorbringen berücksichtigungsfähig. Vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juni 2006 - 18 A 4783/04 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.