Beschluss
18 A 4369/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0207.18A4369.05.00
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Leitsätze
Die rechtliche Unmöglichkeit einer freiwilligen Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG kann sich auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, die nicht abschließend vom Regelungsbereich des § 25 Abs. 3 AufenthG erfasst werden. (Im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 27.6.2006 - 1 C 14.05 -, unter Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss vom 5.7.2005 18 B 2210/04 -)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 20.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die rechtliche Unmöglichkeit einer freiwilligen Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG kann sich auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, die nicht abschließend vom Regelungsbereich des § 25 Abs. 3 AufenthG erfasst werden. (Im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 27.6.2006 - 1 C 14.05 -, unter Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss vom 5.7.2005 18 B 2210/04 -) Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 20.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die benannten Zulassungsgründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Hinsichtlich des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substanziierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon allein auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Vgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom 31. Januar 2005 – 18 A 1279/02 -, InfAuslR 2005, 182 = AuAS 2005, 111. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Deren Begründung weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Kläger ziehen die Richtigkeit der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nur insoweit in Zweifel, als darin die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG verneint werden. Sie sind der Ansicht, das Verwaltungsgericht habe die Besonderheiten ihres Falles nicht umfassend genug in seine rechtliche Würdigung eingezogen. So sei zu berücksichtigen, dass sich der Kläger zu 1. seit 1992 in Deutschland aufhalte und seit Anfang Oktober 2005 durch eigene Erwerbstätigkeit ein Bruttogehalt von monatlich 1.525 EUR erziele. Entscheidend aber sei die unangemessene medizinische Versorgung des Klägers zu 4. in der Türkei. Damit werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht dargetan. Hinsichtlich des Klägers zu 4. hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass er mit seinem zielstaatsbezogenen Vorbringen im vorliegenden Klageverfahren nicht mehr gehört werden kann. Zwar kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, - vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 – 1 C 14.05 -, NVwZ 2006, 1418 - der sich der Senat unter Aufgabe seiner gegenteiligen Rechtsprechung - vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juli 2005 - 18 B 2210/04 - anschließt, die rechtliche Unmöglichkeit einer freiwilligen Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG neben den inlandsbezogenen Abschiebungsverboten auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 4 und 7 AufenthG ergeben, so dass Letztere nicht nur vom Regelungsbereich des § 25 Abs. 3 AufenthG erfasst werden. Die Ausländerbehörden und die Gerichte sind jedoch gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG auch bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG an die (positive oder negative) unanfechtbare Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) über das Vorliegen des hier nur in Betracht kommenden Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gebunden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 – 1 C 14.05 -, NVwZ 2006, 1418. Danach sind dessen Voraussetzungen im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu prüfen. Das Bundesamt hat durch Bescheid vom 30. Juli 2002 unanfechtbar festgestellt, dass bei dem Kläger zu 4. keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (jetzt § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG) vorliegen. Die Kläger haben auch nicht dargetan, dass ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen sei, weil es dem Kläger zu 1., auf den sich ihr diesbezügliches Vorbringen allein erstreckt, infolge seiner Integration in die hiesigen Verhältnisse nicht zuzumuten ist, Deutschland freiwillig zu verlassen, und dem zufolge auch den übrigen Klägern als Familienangehörigen ein Aufenthaltsrecht zustehe. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass einem Ausländer die Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, wenn sowohl der Abschiebung als auch der freiwilligen Ausreise rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich insbesondere aus Abschiebungsverboten und vorrangigem Recht, namentlich Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 2, 6 GG, dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, und Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - ergeben. Vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -; Senatsbeschluss vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, NVwZ-RR 2006, 576 = AuAS 2006, 110. Im Hinblick auf die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise wegen einer Verletzung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK - hierauf zielt das Vorbringen hinsichtlich des Klägers zu 1. - gilt: Das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist weit zu verstehen und umfasst seinem Schutzbereich nach unter anderem das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln, und damit auch die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts gewachsenen Bindungen. Vgl. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, NVwZ-RR 2006, 576 = AuAS 2006, 110. Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährt jedoch nicht das Recht, den Ort zu wählen, der am besten geeignet ist, ein Privat- und Familienleben aufzubauen. Vgl. EGMR (III. Sektion), Entscheidung vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 - (Dragan), NVwZ 2005, 1043 (1045). Die Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 EMRK darf auch nicht so ausgelegt werden, als verbiete sie allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen oder vermittle diesem ein Aufenthaltsrecht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat. Vgl. EGMR (III. Sektion), Entscheidungen vom 16. September 2004 - 11103/03 – (Ghiban), NVwZ 2005, 1046 und vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 - (Dragan), NVwZ 2005, 1043 (1045). Entscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt, - EGMR, Urteil vom 16. Juni 2005 - 60654/00 - (Sisojeva), InfAuslR 2005, 349 - aufgrund derer er in seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist, weshalb ihm bei einem Verlassen des Aufnahmestaates eine Entwurzelung droht. Dem ist regelmäßig gegenüber zu stellen, inwieweit ein Ausländer noch im Land seiner Staatsangehörigkeit verwurzelt ist. Überwiegt diese Verwurzelung - z. B. bei langjährigem Aufenthalt im Heimatstaat und relativ kurzer Aufenthaltsdauer in Deutschland -, so ist regelmäßig bereits der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht eröffnet. Davon ausgehend ist nach dem hier nur zu prüfenden Vorbringen im Zulassungsverfahren bereits der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht eröffnet. Der Kläger zu 1. mag zwar angesichts seines langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland hier eine gewisse Sozialisation erfahren haben. Er hat aber darüber hinaus keine nennenswerten Bindungen an Deutschland aufgezeigt. Sein Vortrag, seit Oktober 2005 erwerbstätig zu sein und ein Bruttogehalt von 1.525 EUR zu beziehen, lässt allenfalls den Schluss zu, dass der Kläger zu 1. nunmehr begonnen hat, sich um seine wirtschaftliche Integration in Deutschland zu bemühen. Schon der weitere Hinweis darauf, zur Sicherung des Lebensunterhalts zusätzlich Wohngeld beanspruchen zu müssen, verdeutlicht jedoch bereits, dass sich auch insoweit eine gelungene Integration (noch) nicht feststellen lässt. Wenn sich somit der Kläger zu 1. nur auf relativ geringe Bindungen in Deutschland beruft, so stehen diesen überwiegende Bindungen in der Türkei gegenüber. Solche ergeben sich zunächst einmal daraus, dass jener sein Heimatland erst mit 27 Jahren verlassen hat und schon deshalb davon auszugehen ist, dass er den dortigen Verhältnissen zumindest nicht vollständig entfremdet ist. Darüber hinaus spricht es für eine weitgehende Aufrechterhaltung der Bindungen ans Heimatland, dass die Ehefrau (die Klägerin zu 2.) mit dem gemeinsamen Sohn, dem Kläger zu 4., noch lange Zeit nach der Ausreise des Klägers zu 1. aus der Türkei dort gelebt hat und beide erst 2001 nach Deutschland kamen. Insbesondere bei der Klägerin zu 2., für deren Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse nichts aufgezeigt wird und die ausweislich der vom Bundesamt im Asylverfahren gefertigten Niederschrift zumindest noch zwei Brüder im Ort ihrer Herkunft wohnen hat, spricht alles dafür, dass sie nach wie vor in ihrem Heimatland verwurzelt ist. Hieraus folgt zugleich, dass bei einer Rückkehr aller Kläger in die Türkei ihre Familie in ihrer Gesamtheit über hinreichende Bindungen an den Herkunftsstaat verfügt. Das Vorbringen der Kläger führt auch nicht auf den weiter geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich (oder obergerichtlich) nicht beantwortete Frage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und die für die Entscheidung erheblich sein wird, oder wenn die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen verallgemeinerungsfähige, d. h. einer unbestimmten Vielzahl von Fällen dienende Auswirkung entfaltet. Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 3. Februar 2004 18 A 4822/03 – und vom 1. Juni 2006 – 18 A 3003/05 – m.w.N. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufzuwerfen und substantiiert darzulegen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und warum der Kläger sie für grundsätzlich bedeutsam hält. Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 29. August 2005 18 A 2429/05 – und vom 4. Oktober 2006 – 18 A 3084/06 -. Diese Anforderungen werden nicht erfüllt. Es fehlt bereits an der Formulierung einer konkreten Rechtsfrage. Die Kläger haben lediglich allgemein darauf hingewiesen, dass ein grundsätzlicher Klärungsbedarf im Hinblick auf den Umfang der praktischen Anwendung des § 25 Abs. 5 AufenthG bestehe. Damit wird dem Darlegungserfordernis nicht ansatzweise entsprochen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergeht gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.