Urteil
10 K 1048/05
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2006:1201.10K1048.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen. 3 Unter dem 18. Juni 2002 beantragte die Klägerin beim Staatlichen Umweltamt Münster die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen vom Typ Enercon E-66/18.70 mit einer Nabenhöhe von 114 m, einem Rotordurchmesser von 70 m und einer Gesamthöhe von 149 m auf den Grundstücken Gemarkung E.-L. Flur 000 Flurstücke 0, 00 und 00. Die Anlagen sollen innerhalb des Einungsbereichs für erneuerbare Energien/Windkraft COE 09 des Gebietsentwicklungsplans für den Regierungsbezirk N. - Teilabschnitt N. - (GEP) errichtet werden. Innerhalb des Gemeindegebietes der Beigeladenen liegen darüber hinaus die im GEP dargestellten Eignungsbereiche COE 10, COE 11 sowie ca. ein Drittel des Eignungsbereichs COE 7, der sich im übrigen auf das Stadtgebiet von D. erstreckt. 4 Am 16. Mai 2002 leitete die Stadtverordnetenversammlung der Beigeladenen ein Verfahren zur 43. Änderung des Flächennutzungsplans Vorrangflächen für Windenergienutzung" ein. Des weiteren beschloss sie am 10. Oktober 2002 die Einleitung eines Verfahrens für die Aufstellung von Bebauungsplänen betreffend die auf dem Stadtgebiet der Beigeladenen liegenden Eignungsbereiche COE 07, COE 09, COE 10 und COE 11. Für diese vier Bebauungsplanbereiche wurden am 10 April 2003 vier Satzungen über Veränderungssperren beschlossen, die am 17. April 2003 öffentlich bekannt gemacht wurden. 5 Mit Schreiben vom 27. Januar 2003 teilte die Beigeladene dem Staatlichen Umweltamt Münster mit, dass das gemeindliche Einvernehmen zu dem Vorhaben gem. § 36 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) nicht erteilt werde. Zur Begründung führte sie an: Die geplanten Windenergieanlagen sollten in einem Gebiet errichtet werden, für das die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit der Bezeichnung Windkraftvorranggebiet COE 09" beschlossen worden sei. Es werde als Aufgabe angesehen, zukünftig eine raum- und nachbarschaftsverträgliche Steuerung von Windkraftanlagen mit Hilfe der Bauleitplanung durchzuführen. Dies geschehe einerseits durch die 43. Änderung des Flächennutzungsplanes und andererseits durch die Aufstellung von Bebauungsplänen. Nach dem derzeitigen Stand der Planung sei zu befürchten, dass die Durchführung der Planung durch die beantragten Vorhaben unmöglich gemacht oder zumindest wesentlich erschwert werden würde. 6 Im Verfahren zur 43. Änderung des Flächennutzungsplanes kam die Beigeladene zu dem Ergebnis, die im GEP dargestellten Eignungsbereiche COE 09, COE 10 und COE 11 seien für eine Windkraftnutzung nicht geeignet. Mit der 43. FNP-Änderung stellte sie eine Teilfläche des auf ihrem Gebiet liegenden Teils des Eignungsbereichs COE 7 als Vorrangfläche für Windenergienutzung mit einer Begrenzung der Höhe der Anlagen auf 145 Meter dar und schloss für das übrige Gemeindegebiet die Errichtung von Windenergieanlagen aus. Die FNP-Änderung wurde am 21. Juli 2004 bekannt gemacht. 7 Bereits mit Bescheid vom 10. Juli 2003 hatte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung unter Hinweis auf die bestehende Veränderungssperre abgelehnt. 8 Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Klägerin am 12. August 2003 Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen wie folgt begründete: Die Veränderungssperre und der Flächennutzungsplan könnten dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, da sie nichtig seien. Der Flächennutzungsplan sei nicht nach § 1 Abs. 4 BauGB an die vorrangige Raumplanung angepasst. Er sei in sich widersprüchlich, also abwägungsfehlerhaft, weil er Eignungsflächen ausweise, die die Beigeladene selbst nicht für geeignet halte. Eine weitere Abwägungsfehlerhaftigkeit ergebe sich daraus, dass die Eignungsfläche COE 09 aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht für geeignet angesehen worden sei, wohingegen gerade das vorliegende Genehmigungsverfahren zeige, dass die immissionsschutzrechtlichen Probleme gelöst werden könnten. 9 Die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Windkraftvorranggebiet COE 09" wurde mit Satzung der Beigeladen vom 29. Juli 2004 aufgehoben, weil das Bebauungsplanverfahren für diesen Bereich nicht weiter verfolgt wurde. 10 Im April 2005 führte die Beklagte im Einvernehmen mit der Beigeladenen ein Zielabweichungsverfahren nach § 19 a des Landesplanungsgesetzes (LPlG) durch. In seiner Sitzung vom 18. April 2005 erklärte der Regionalrat sein Einvernehmen dazu, es der Beigeladenen zu ermöglichen, entsprechend dem Ergebnis ihrer Planungsüberlegungen zur 43. Änderung des Flächennutzungsplanes vollständig auf die Darstellung der Eignungsbereiche COE 09, COE 10 und COE 11 im Flächennutzungsplan zu verzichten. Mit Verfügung vom 21. April 2005 schloss die Beklagte das Zielabweichungsverfahren ab und ließ die Abweichungen von den Zielen der Raumordnung und Landesplanung zu. 11 In seiner Sitzung vom 28. April 2005 hob die Stadtverordnetenversammlung der Beigeladenen ihren Beschluss vom 15. Juli 2004 über die 43. Änderung des Flächennutzungsplanes auf und fasste zugleich einen erneuten Beschluss über die 43. Änderung des Flächennutzungsplanes, mit dem ein Teil des Windeignungsbereichs COE 07 als Konzentrationszone für Windenergienutzung dargestellt wurde. Die Beklagte genehmigte diese Änderung unter dem 2. Mai 2005. Die Bekanntmachung erfolgte am 3. Mai 2005. 12 Mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin unter Hinweis auf den entgegenstehenden Flächennutzungsplan als unbegründet zurück. 13 Am 9. Juni 2005 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Die 43. Änderung des Flächennutzungsplanes sei unwirksam. Sie verstoße gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB. Das durchgeführte Zielabweichungsverfahren sei rechtswidrig. Es habe entgegen § 11 des Raumordnungsgesetzes (ROG) kein Antrag der Beigeladenen vorgelegen. Eine Zielabweichung komme nicht in Betracht, weil die Grundzüge der Planung betroffen seien. Die mit dem GEP vorgelegte Planung erhalte die Besonderheit einer unmittelbare Außenwirkung erzeugenden Konzentrationsflächenplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Eine wirksame Konzentrationsflächenplanung erfordere ein schlüssiges, den gesamten Außenbereich erfassendes Plankonzept. Die Planung müsse von einer Abwägungsoffenheit gekennzeichnet sein. Die Konzentrationsflächenplanung folge dabei einer ihr eigentümlichen Ambivalenz. Nur dann, wenn Eignungsgebiete (Positivflächen) ausgewiesen würden, werde damit die Chance geboten, den restlichen Teil des Plangebiets von Windenergieanlagen freizuhalten. Es liege auf der Hand, dass sich die Abwägungsfrage neu stelle, wenn die funktional auch der Begründung von Negativflächen dienenden Positivflächen im Nachhinein verkleinert würden oder wegfielen. Im vorliegenden Fall gelte dies erst recht. Durch die Flächennutzungsplanung seien von den 800 ha GEP-Windeignungsflächen auf dem Gebiet der Beigeladenen 670 ha weggeplant worden. Des weiteren sei zu beachten, dass der GEP eine flächenmäßig annähernd gleichmäßige Verteilung der Eignungsflächen habe erreichen wollen und in seine Zielvorstellung mit aufgenommen habe. So seien die vier betroffenen Flächenkreise annähernd gleich mit Windeignungsflächen bedacht worden. Eine genauere Betrachtung der Zielabweichungsverfahren zeige durchgehend, dass sich die Beklagte im Wesentlichen ohne Begründung den Wünschen der Gemeinden angeschlossen habe. Diese liefen durchweg auf eine ganz erhebliche Verkleinerung der Eignungsflächen hinaus. Nach Abgaben der Beklagten in einem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) seien von den 23.435 ha GEP-Eignungsflächen im Geltungsbereich des GEP nur 11.099 ha in die gemeindlichen FNP-Konzentrationsflächenplanungen übernommen worden. Der Versuch, diesen Zustand nachträglich durch Zielabweichungsverfahren zu legalisieren, sei vor diesem Hintergrund untauglich. 14 Darüber hinaus habe die Zielabweichungsentscheidung der Beklagten das Gebiet COE 07 nicht erfasst. Der auf dem Gebiet der Beigeladenen liegenden Teil des Eignungsbereichs sei um etwa 50 % verkleinert worden. Die Beigeladene habe dem GEP-Eignungsflächenkonzept ein divergierendes und komplett eigenes gegenübergestellt. Bei den im Erläuterungsbericht genannten Kriterien handele es sich um Punkte, die im Rahmen des GEP-Eignungsflächenkonzeptes abschließend abgewogen worden seien und eben deshalb nicht mehr zur Disposition der gemeindlichen Flächennutzungsplanung stünden. Zu den Zielen der Raumordnung gehöre auch das im GEP enthaltene Negativflächenkonzept. Das werde durch die komplett eigenständige und gegenläufige Abwägung im Flächennutzungsplan vollständig unterlaufen. Auch darin liege ein gravierender Verstoß gegen die Vorgaben des GEP, der mit § 1 Abs. 4 BauGB nicht zu vereinbaren sei. Der Flächennutzungsplan greife ganz bewusst auch in das Ausschlussflächenkonzept des GEP ein, und zwar in einer Weise, die von sehr grundsätzlicher Bedeutung sei. Aspekte des Landschaftsbildes, der Sichtbeziehungen und der Fernwirkung von Windenergieanlagen seien gerade im GEP mit aller Deutlichkeit abschließend gewürdigt worden. Sie würden durch die Flächennutzungsplanung und zwar explizit im Erläuterungsbericht ins Gegenteil verkehrt. 15 Des weiteren leide die Flächennutzungsplanung insgesamt an erheblichen Widersprüchen, die zu einem durchgreifenden Abwägungsmangel führten. Zunächst sei auf der Grundlage des Uventus-Gutachtens der Leitgedanke fixiert worden, eine Fläche von 300 Metern um jegliche Wohnbebauung frei zu halten. Das auf dieser Grundlage entwickelte Modell 1 (strikte Übernahme der Ergebnisse des Gutachtens) sei aber negativ eingeschätzt worden. Es sei eine Kompromissformel entwickelt worden, weder die Ergebnisse des Gutachtens noch die GEP-Eignungsflächen flächengetreu zu übernehmen. Man sei dazu übergegangen, Vorrangflächen im Flächennutzungsplan auf die Bereiche zu beschränken, die einerseits innerhalb der GEP-Eignungsflächen lägen und für die andererseits bereits Genehmigungen oder im Verfahren befindliche aussichtsreiche Anträge vorlägen. Damit habe sich die Planung von Anfang an auf die Flächen fokussiert, die man selbst nicht für geeignet gehalten habe. Noch im Erläuterungsbericht werde darauf hingewiesen, dass sich nach eigenen Vorgaben ausreichend groß bemessene Vorrangflächen innerhalb der GEP-Eignungsflächen nicht finden ließen. Selbst für die am Ende ausgewiesene Fläche im Eignungsbereich COE 07 werde eingeräumt, dass die Darstellung zunächst ohne Berücksichtigung ausreichender Abstände zu Wohngebäuden und Gehöften im Außenbereich erfolge. 16 Die Klägerin beantragt, 17 1. a) die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 10. Juli 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2004 zu verpflichten, der Klägerin auf deren Anträge vom 19. Juni 2002 und 21. Juli 2004 hin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windfarm mit drei Windenergieanlagen (WEA) in E.-S. Gemarkung E.-L. Flur 000, Flurstück 0, 00 und 00 zu erteilen, 18 und zwar mit den Nebenbestimmungen, dass 19 - mit dem Bau erst begonnen werden darf, wenn vor Baubeginn die Tragfähigkeit eines Untergrundes durch ein Bodengutachten nachgewiesen ist (aufschiebende Bedingung) 20 - und ein mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmtes Ausgleichsflächenkonzept zum landschaftspflegerischen Begleitplan vorgelegt wird (aufschiebende Bedingung) sowie 21 - die WEA zur Nacht nur schallreduziert betrieben werden dürfen, wie in der von ihr vorgelegten Schallimmissionsprognose im Einzelnen beschrieben (WEA 1 max. 98,3 dB(A), WEA 2 und 3 100,5 dB(A)). 22 b) Hilfsweise wird der Antrag zu 1. a) mit der Maßgabe gestellt, dass die nächtliche Schallleistung der 3 WEA insgesamt jeweils nur 98,3 dB(A) betragen darf, und weiter hilfsweise, mit Blick auf die Schallreduzierung zunächst nur den Tagbetrieb der Anlagen zuzulassen. 23 c) Ganz hilfsweise wird beantragt, 24 einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid zu erteilen, bei dem die Fragen der Statik und der naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen ungeprüft bleiben sollen, 25 weiter hilfsweise, bei dem auch die Fragen der Schallimmissionsproblematik ungeprüft bleiben sollen, 26 2. Hilfsweise, nämlich für den Fall, dass das Gericht von der Rechtswirksamkeit der 43. Änderung der Flächennutzungsplanung der Beigeladenen ausgeht, wird die Feststellung beantragt, 27 dass die Beklagte verpflichtet war, der Klägerin eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung der unter 1. a) hilfsweise der unter 1. b) und ganz hilfsweise unter 1. c) genannten Art vor dem 17. April 2003, hilfsweise vor dem 31. Oktober 2004, ganz hilfsweise vor dem 3. Mai 2005 zu erteilen. 28 Die Beklagte beantragt, 29 die Klage abzuweisen. 30 Sie hält den Flächennutzungsplan der Beigeladenen für wirksam und vertritt die Auffassung, die Notwendigkeit zur Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens für den Windeignungsbereich COE 07 habe nicht bestanden. Der Eignungsbereich COE 07 mit einer Gesamtgröße von 630 ha liege grenzüberschreitend mit ca. 210 ha auf dem Gebiet der Beigeladenen und mit ca. 420 ha auf dem Gebiet der Stadt D.. Die Stadt D. habe im Rahmen ihrer Bauleitplanung den Eignungsbereich COE 07 um ca. 10 % (bezogen auf 630 ha) reduziert. Im Flächennutzungsplan der Beigeladenen seien von dem GEP-Eignungsbereich COE 07 ca. 110 ha als Konzentrationsfläche dargestellt worden. Ca. 100 ha des Eignungsbereichs seien durch die kommunale Bauleitplanung der Beigeladenen nicht umgesetzt worden. Damit sei der Eignungsbereich COE 07 zu ca. 74 % in den Flächennutzungsplänen der Stadt D. und der Beigeladenen konkretisiert worden. 31 Die Beigeladene beantragt ebenfalls, 32 die Klage abzuweisen. 33 Sie trägt vor: Dem von der Klägerin geltend gemachten Genehmigungsanspruch stehe die 43. Änderung des Flächennutzungsplanes entgegen. Die streitgegenständlichen Anlagen sollten außerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten Vorrangfläche errichtet werden. Sowohl das Zielabweichungsverfahren als auch das Verfahren zur Heilung der 43. Änderung des Flächennutzungsplanes seien rechtsfehlerfrei durchgeführt worden. Die Grundzüge der Planung seien durch die Ausweisung lediglich einer Teilfläche des Eignungsbereichs COE 07 als Windvorranggebiet nicht berührt worden. Maßgeblich sei auf der Ebene des GEP nicht, welcher Teil des Gemeindegebietes der Beigeladenen als Windeignungsbereich verbleibe. Entscheidend sei allein der Anteil an der Gesamteignungsfläche. Mit dem vorliegend relevanten Zielabweichungsverfahren sei die Gesamteignungsfläche um nicht mehr als 2,6 % verkleinert worden. 34 Nicht erforderlich sei die Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens im Hinblick auf den Windeignungsbereich COE 07 gewesen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der auf D. Gebiet liegende Teil des Eignungsbereichs fast vollständig als Vorrangfläche dargestellt worden sei. Nr. 12 der Erläuterung zum GEP stelle ausdrücklich klar, dass die zeichnerische Darstellung der Eignungsbereiche lediglich deren allgemeine Größenordnung und annähernd räumliche Lage bestimme und dass die konkrete räumliche Abgrenzung der Bereiche unter Berücksichtigung der zeichnerischen und textlichen Darstellungen des GEP im Rahmen der Bauleitplanung sowie im Einzelfall festgelegt werden müsse. Das OVG NRW schlussfolgere hieraus, dass der Plangeber des GEP damit den planerischen Spielraum der nachfolgenden Planungsebenen geschont und den gemeindlichen Planungen bei ihren zulässigen räumlichen Konkretisierungen gewisse Spielräume zugestanden habe, etwa um die exakte Grenzziehung vor Ort mit ihren konkreten Bedürfnissen anzupassen. Dieser Spielraum sei vorliegend keinesfalls überschritten. Die Beigeladene habe sich innerhalb des vom GEP zugelassenen Konkretisierungsspektrums gehalten. Sie habe zum einen das Ziel verfolgt, Vorsorgeabstände von 300 m zu Einzelgebäuden einzuhalten. Dass im Eignungsbereich COE 07 auch Teilbereiche unterhalb dieses Abstandes lägen, sei unschädlich. Diese Bereiche seien mitaufgenommen worden, um zunächst auf der Ebene des FNP überhaupt eine zusammenhängende Vorrangfläche ausweisen zu können. Auf Ebene des Bebauungsplanes habe die Beigeladene dann ihr Plankonzept zu den Vorsorgeabständen durch die Festsetzung sieben konkreter Baufelder verwirklicht. Des weiteren habe die Beigeladene Schutzabstände zu dem Naturschutzgebiet X." östlich des Windenergiebereichs zu berücksichtigen gehabt. Das Naturschutzgebiet diene insbesondere dem Schutz bedrohter Vogelarten, so dass nach dem Windenergieerlass NRW Schutzabstände von 500 m vorzusehen gewesen seien. Des weiteren seien innerhalb des Windeignungsbereichs COE 07 Schutzabstände von 35 m zu kleineren Waldflächen in Rechnung zu stellen gewesen. Ferner sei zur Absicherung des wirtschaftlichen Betriebes bestehender Anlagen ein Abstand in Höhe des achtfachen Rotordurchmessers berücksichtigt worden. Die verbliebenen Teile des Eignungsbereichs seien in abwägungsfehlerfreier Weise als Windvorrangfläche dargestellt worden. 35 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 36 Entscheidungsgründe 37 Die Klage hat keinen Erfolg. 38 I. Die Klage ist im Hauptantrag zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen. Sie wird durch die Ablehnung ihres Antrages nicht rechtswidrig in ihren Rechten verletzt im Sinne des § 113 Abs. 5 VwGO. 39 Nach der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage steht der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung das geltende Bauplanungsrecht entgegen. Da die Windenergieanlagen im Außenbereich errichtet werden sollen, richtet sich ihre bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist eine Windenergieanlage im Außenbereich zwar privilegiert, jedoch nur dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben, das der Nutzung der Windenergie dient, in der Regel dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellung im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). 40 Gemessen an diesen Voraussetzungen sind die von der Klägerin geplanten Windenergieanlagen unzulässig. Den Anlagen stehen öffentliche Belange entgegen, da sie außerhalb der im Flächennutzungsplan der Beigeladenen dargestellten Vorrangfläche für Windenergienutzung errichtet werden sollen. 41 Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen in der hier maßgeblichen Fassung der am 3. Mai 2005 bekannt gemachten 43. Änderung ist wirksam. Er steht im Einklang mit den Zielen der Raumordnung (1.) und ist frei von Abwägungsfehlern (2.). 42 1. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen ist gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung angepasst. Die Beigeladene hat bei der Aufstellung des Plans berücksichtigt, dass es sich bei den im GEP darstellten Eignungsbereichen für die Windenergienutzung um Ziele der Raumordnung handelt. Nachdem sie zunächst eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes auf potentielle Flächen zur Windenergienutzung durch die V. GmbH hatte vornehmen lassen, entschied sie sich dafür, die Vorgaben des GEP hinsichtlich der Eignungsbereiche jedenfalls im Grundsatz zu respektieren. Im weiteren Zuge der Planungen kam sie zu dem Ergebnis, die auf ihrem Gebiet liegenden Eignungsbereiche COE 9, COE 10 und COE 11 nicht als Windvorranggebiete darzustellen. Diese Abweichungen von den Zielen der Raumordnung begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Sie sind im Wege eines Zielabweichungsverfahrens nach Maßgabe des zum damaligen Zeitpunkt geltenden § 19 a Abs. 1 LPlG im Einvernehmen mit dem Regionalrat, den fachlich betroffenen Behörden und Stellen und der Beigeladenen als Belegenheitsgemeinde zugelassen worden. Das Verfahren ist rechtsfehlerfrei durchgeführt worden. Insbesondere erweist es sich nicht als fehlerhaft, dass die Beigeladene keinen förmlichen Antrag auf Durchführung des Verfahrens gestellt hat. Der unzweifelhaft vorhandene Wille der Beigeladenen auf Zulassung einer Abweichung reicht insofern aus. Die Grundzüge der Planung werden entsprechend § 11 ROG und § 19 a LPlG durch die Abweichung nicht berührt. Der Wegfall von drei der insgesamt 119 Eignungsbereiche läuft dem planerischen Grundkonzept des GEP nicht zuwider. Er führt lediglich zu einer Reduzierung der Gesamteignungsfläche von 2,5 % (590 von 23.435 ha). Für die Windenergienutzung im Geltungsbereich des GEP verbleibt ausreichend Raum. Die Rechtfertigung des mit der Ausweisung von Positivflächen verbundenen Ausschlusses von Windenergieanlagen außerhalb der dargestellten Eignungsbereiche wird durch die geringfügige Reduzierung nicht in Frage gestellt. 43 Die Unwirksamkeit der Zielabweichung ergibt sich nicht daraus, dass im Hinblick auf andere Eignungsbereiche zwischenzeitlich ebenfalls Abweichungsverfahren durchgeführt worden sind. Da das die Beigeladene betreffende Zielabweichungsverfahren das erste im Geltungsbereich des GEP war, spielen die zeitlich nachfolgenden anderen Verfahren keine Rolle. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass nach den Angaben der Beklagten von den 23.435 ha GEP- Eignungsflächen im N. derzeit nur 11.099 ha in den Flächennutzungsplänen der Kommunen als Windvorrangfläche dargestellt worden sind. Diese Divergenz mag im Einzelfall dazu führen, dass die Flächennutzungspläne anderer Kommunen wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 BauGB unwirksam sein könnten. Die Rechtmäßigkeit des vorliegenden Zielabweichungsverfahrens sowie die Wirksamkeit des GEP, die von der Kammer ebenso wie vom OVG NRW nicht in Zweifel gezogen wird, 44 vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. September 2006 - 10 A 973/04 -, 45 bleiben davon unberührt. 46 Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Grundzüge der Planung nicht deshalb berührt, weil der Plangeber des GEP eine flächenmäßig annähernd gleichmäßige Verteilung der Eignungsbereiche erreichen wollte und die zugelassene Zielabweichung damit nicht vereinbar wäre. Die Zielsetzung einer gleichmäßigen Verteilung der Eignungsbereiche ist weder dem Plan noch den Erläuterungen zu entnehmen. Vielmehr sind die einzelnen Kommunen in sehr unterschiedlicher Weise mit Eignungsbereichen bedacht worden. So befindet sich etwa im Stadtgebiet von H. lediglich eine Eignungsfläche mit einer Größe von 160 ha, während im etwa gleich großen Gebiet der Stadt D. Eignungsbereiche mit einer Gesamtgröße von 900 ha dargestellt worden sind. Auch auf Kreisebene zeigt sich keine gleichmäßige Verteilung. Während im Kreis D. 4,8 % der Gesamtfläche als Eignungsbereiche ausgewiesen worden sind (5.350 ha von 1.110 km²), ist die Fläche des Kreises T. nur zu 3,2 % mit Eignungsbereichen bedacht worden (5.730 ha von 1.792 km²). Selbst wenn die Beklagte mit ihrer Regionalplanung eine etwa gleichmäßige Verteilung der Eignungsbereiche erreichen wollte, so würde ein solches Ziel durch die zugelassene Abweichung nicht berührt. Durch den Wegfall der Eignungsbereiche COE 9, COE 10 und COE 11 verringert sich der Anteil der für die Windenergienutzung vorgesehenen Flächen im Kreis D. auf lediglich 4,3 % und liegt damit noch deutlich oberhalb des Wertes für den Kreis T.. 47 Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB liegt auch nicht etwa deshalb vor, weil von dem auf dem Gebiet der Beigeladenen liegenden Teil des GEP-Eignungsbereichs COE 7 lediglich etwa 50% im Flächennutzungsplan als Vorrangfläche für Windenergienutzung übernommen worden sind. Die bei der Planung herangezogenen Kriterien, mit denen die Beigeladene die Abweichung von der im GEP dargestellten Fläche begründet hat, verstoßen nicht gegen die Ziele der Raumordnung. Bei den GEP-Eignungsbereichen handelt es sich zwar um abschließend abgewogene Festlegungen im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG. Diese sind aber einer planerischen Konkretisierung durch die jeweilige Gemeinde durchaus zugänglich. Nummer 12 der Erläuterungen zum GEP stellt ausdrücklich klar, das die zeichnerische Darstellung der Eignungsbereiche lediglich deren allgemeine Größenordnung und annähernd räumliche Lage" bestimmt und dass die konkrete räumliche Abgrenzung der Bereiche unter Berücksichtigung der zeichnerischen und textlichen Darstellungen im GEP im Rahmen der Bauleitplanung im Einzelfall festgelegt werden muss". Bei der internen Konkretisierung der Bereiche gibt der GEP nicht etwa vor, dass in den Eignungsbereichen gleichsam flächendeckend Standorte für Windkraftanlagen vorzusehen sind. Das folgt schon draus, dass bei der Aufstellung des GEP auf eine Prüfung der Schutzabstände zu Einzelgebäuden verzichtet wurde. Die Eignung der betroffenen Bereiche wurde in Kenntnis des Umstands festgelegt, dass in ihnen zahlreiche verstreute Außenbereichsnutzungen vorhanden sind, die zu Wohnzwecken genutzt und damit vor unzumutbaren Immissionen geschützt werden müssen. Bezogen auf den Schutz von Wald stellt Nr. 26 der Erläuterung ferner klar, dass im Rahmen der Gebietsentwicklung nur der Schutz der größeren geschlossenen Waldbereiche berücksichtigt worden sei und, sofern im Einzelfall kleinere Waldbereiche von Eignungsbereichen überlagert würden, diese in den nachfolgenden Planungsstufen zu sichern seien. Hiernach hat der Träger der Regionalplanung den Gemeinden einen planerischen Spielraum überlassen, bei ihren nachfolgenden Konkretisierungen der Eignungsgebiete die nicht geprüften Schutzanforderungen erstmals sachgerecht zu berücksichtigen, 48 vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2005 - 7 D 35/03.NE -, NWVBl 2005, 466. 49 Der Ausschluss der nicht im Flächennutzungsplan als Vorranggebiet dargestellten Fläche des GEP-Eignungsbereichs COE 7 wurde von der Beigeladenen in nicht zu beanstandender Weise mit noch nicht berücksichtigten Schutzansprüchen begründet. Zum einen hat die Beigeladene das Konzept verfolgt, Vorsorgeabstände zu Wohngebäuden von 300 m einzuhalten. Des weiteren hat sie bei ihrer Flächennutzungsplanung den Schutz von kleineren Waldflächen umgesetzt. Bereits mit diesen beiden Kriterien konnte sie den Ausschluss eines Großteils der nicht berücksichtigten Fläche rechtfertigen. Ferner war die Beigeladene auch berechtigt, bei ihrer Planung einen Schutzabstand von 500 m um das östlich des GEP-Eignungsbereichs liegende Naturschutzgebiet C. am X." zu berücksichtigen. Zwar sind bei der Aufstellung des GEP naturschutzrechtliche Belange bereits abgewogen worden. Nach Nr. 27 der Erläuterungen zum GEP gehörte die Erhaltung wertvoller Biotopstrukturen, zu denen auch die Vernetzung zwischen Schutzgebieten und die wichtigen Vogelflugverbindungen zählen, zu den Abwägungskriterien. Im vorliegenden Fall besteht aber die Besonderheit, dass das 1993 erstmals ausgewiesene Naturschutzgebiet im Juli 2000 und damit nach Inkrafttreten des GEP durch die 2. Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Ausweisung des Gebietes C. am X." (vgl. Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster 2000, Seite 242 f.) erweitert wurde und dadurch 200 m näher an den GEP-Eignungsbereich herangerückt ist. Auf diese Veränderung wurde die Beigeladene mit Schreiben des Landrates des Kreises D. als Untere Landschaftsbehörde vom 15. Dezember 2003 hingewiesen. Die Beigeladene war somit in der Lage, die neu unter Schutz gestellte Fläche ohne Verstoß gegen die Vorgaben des GEP erstmalig zu berücksichtigen. Auch der gewählte Schutzabstand von 500 m ist nicht zu beanstanden. Die Beigeladene konnte sich an den Vorgaben des damals geltenden Windenergieerlasses orientieren. Das Naturschutzgebiet dient ausweislich der ihm zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen dem Schutz bedrohter Wat- und Wiesenvögel (vgl. ordnungsbehördliche Verordnung zu Ausweisung des Gebietes C. am X." als Naturschutzgebiet vom 29. September 1993, abgelöst durch den Landschaftsplan S. des Kreises D. vom 8. Juli 2004). Nr. 4.2.4.4 des Windenergieerlasses NRW vom 3. Mai 2002 sieht - ebenso wie Nr. 8.1.4 des jetzt geltenden Windenergieerlasses NRW vom 21. Oktober 2005 - für Naturschutzgebiete, die dem Schutz bedrohter Vogelarten dienen, einen Abstand vom 500 m zu Windenergieanlagen vor. Die Zweckbestimmung des Naturschutzgebietes als Lebensraum für bedrohte Vogelarten war dem Rat der Beigeladenen bei seiner Abwägungsentscheidung bekannt. Mit Schreiben vom 25. März 2004 hat der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland LV NRW e.V. auf die Bedeutung des Naturschutzgebietes X." hingewiesen und sogar einen deutlich größeren Mindestabstand vorgeschlagen. Mit dieser Anregung hat sich der Rat in seiner Sitzung am 15. Juli 2004 auseinandergesetzt und den geplanten Abstand von 500 m bekräftigt. 50 2. Die Änderung des Flächennutzungsplans verstößt nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Der Planung der Beigeladenen liegt ein schlüssiges Konzept zugrunde. Da die bei der von der V. GmbH vorgenommenen Untersuchung des Gemeindegebietes ermittelten Flächen außerhalb der GEP- Eignungsbereiche lagen und die Beigeladene sich zu Recht verpflichtet sah, die Vorgaben des GEP im Grundsatz beachten zu müssen, entschloss sie sich, die Ergebnisse der V.-Untersuchung nicht zu übernehmen und ihre Planung auf die GEP-Eignungsbereiche zu konzentrieren. Die Eignungsbereiche COE 9, COE 10 und COE 11 kamen dabei für die Beigeladene als Konzentrationsfläche für die Windenergienutzung nicht in Betracht, weil sie zur Vermeidung von Nutzungskonflikten einen Mindestabstand von 350 bis 400 m zu Einzelgebäuden einhalten wollte. Dies ist nicht zu beanstanden. Zwar hat das OVG NRW in seinem Urteil vom 28. Januar 2005 - 7 D 10/03.NE -, dort Seite 46 des Urteilsabdrucks, die Auffassung vertreten, Schutzabstände zu Einzelgehöften von 400 oder gar 500 m lägen kaum noch im Spektrum zulässiger Konkretisierungen des GEP. Gleichwohl ist hieraus nicht zu folgern, das von der Beigeladenen verfolgte Konzept sei abwägungsdefizitär. Die vom OVG NRW angesprochenen Vorgaben des GEP sind nämlich im vorliegenden Fall durch das durchgeführte Zielabweichungsverfahren relativiert worden mit der Folge, dass die kommunale Bauleitplanung von größeren Abständen auszugehen berechtigt war. Darüber hinaus war die Abwägung von dem im Ergebnis nicht zu beanstandenden gemeindlichen Willen getragen, potentiellen Nutzungskonflikten und den darin begründeten Beeinträchtigungen für die Windenergiebetreiber sowie für die Nachbarn möglichst von vornherein die Grundlage zu entziehen. Dies bewegt sich noch im Rahmen des der Gemeinde verbleibenden Gestaltungsspielraums. 51 Als nicht abwägungsfehlerhaft erweist es sich, dass die Beigeladene hinsichtlich des Eignungsbereichs COE 7 das bei den anderen GEP-Eignungsbereichen angewandte Kriterium eines Vorsorgeabstandes von 350 bis 400 m um Einzelbebauungen nicht umgesetzt hat, sondern vielmehr einen Radius von 300 m um Einzelgehöfte berücksichtigt hat und die im Flächennutzungsplan darstellte Vorrangfläche teilweise innerhalb dieses Abstandes liegt. Die unterschiedliche Vorgehensweise hat sie damit begründet, dass innerhalb des Eignungsbereichs mehrere Windenergieanlagen vorhanden sind, die einen geringen Abstand zur Wohnbebauung aufweisen. Dieser Umstand stellt einen sachlichen Grund für die Differenzierung dar. Da den bereits errichteten Anlagen Bestandsschutz zukommt, konnten die Anwohner des Gebietes durch die strikte Einhaltung eines Vorsorgeabstandes nicht mehr geschützt werden. Die Beigeladene war aber nicht gezwungen, auf den Schutz der Einzelgebäude vollständig zu verzichten. Vielmehr konnte sie die bereits mit Anlagen bebauten Bereiche als Vorrangfläche darstellen und Schutzabstände auf die Richtungen konzentrieren, aus denen die Bewohner des Gebietes bislang noch nicht mit Windenergieanlagen konfrontiert waren. 52 Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, der die Erteilung einer Genehmigung außerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone rechtfertigen könnte, sind nicht ersichtlich. 53 Die Kammer war nicht gehalten, den in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisanträgen nachzugehen. Da dem Vorhaben der Klägerin die Flächennutzungsplanung der Beigeladenen entgegensteht, kommt es auf die mit den Beweisanträgen thematisierte Frage einer möglichen optisch beeinträchtigenden Wirkung der geplanten Windenergieanlagen nicht an. 54 II. Die hilfsweise gestellten Anträge 1 b) und 1 c) haben ebenfalls keinen Erfolg, weil der Errichtung und dem Betrieb der Windenergieanlagen der Flächennutzungsplan der Beigeladenen entgegensteht. 55 III. Die unter 2. hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsanträge sind unzulässig. Insoweit fehlt der Klage das berechtigte Interesse an der nachträglichen gerichtlichen Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet war, der Klägerin eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung vor dem 17. April 2003, vor dem 31. Oktober 2004 oder vor dem 3. Mai 2005 zu erteilen. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich nicht daraus, dass die Klägerin die Absicht hat, eine Amtshaftungsklage zu erheben. Die von der Klägerin genannten Termine, zu denen ein Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bestanden haben soll, liegen vor Klageerhebung. Deshalb bedarf es keines Rechtsschutzes durch die Verwaltungsgerichte. Vielmehr kann der Betroffene in einem solchen Fall wegen des erstrebten Schadensersatzes zugleich das zuständige Zivilgericht anrufen, 56 vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 - 4 C 14.96 -, DVBl. 1998, 896, und vom 20. Januar 1989 - 8 C 30.87 -, NJW 1989, 2486. 57 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 58