Beschluss
12 A 127/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an den tragenden Feststellungen und rechtlichen Wertungen des Verwaltungsgerichts begründet (§ 124 Abs. 2 VwGO).
• Abweichungsrügen nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sind unzulässig, wenn die angeführten Entscheidungen nicht hinreichend bezeichnet sind; Verfahrensrügen nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfordern eine konkrete Darlegung der behaupteten Verfahrensmängel.
Entscheidungsgründe
Keine PKH und Keine Zulassung der Berufung mangels Erfolgsaussicht und Zulassungsvorbringens • Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an den tragenden Feststellungen und rechtlichen Wertungen des Verwaltungsgerichts begründet (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Abweichungsrügen nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sind unzulässig, wenn die angeführten Entscheidungen nicht hinreichend bezeichnet sind; Verfahrensrügen nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfordern eine konkrete Darlegung der behaupteten Verfahrensmängel. Die Kläger beantragten Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen ein vorinstanzliches Urteil, in dem ihr Antrag auf Kostenübernahme für ein Schreib- und Kommunikationssystem abgelehnt worden war. Sie hatten das System im Dezember 2004 selbst beschafft und machten vorzeitige Bedarfsdeckung sowie Eilbedürftigkeit geltend. Als frühere Begründung verweisen sie auf einen früheren Beschluss, in dem Kosten für andere Hilfsmittel (Deckenliftsystem, Dusch-WC) behandelt wurden. Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen für eine vorzeitige Bedarfsdeckung und für Eilbedürftigkeit verneint. Die Kläger rügten außerdem Abweichungen von höchstrichterlicher Rechtsprechung und behaupteten Verfahrensfehler. Mit ihrem Zulassungsantrag legten sie jedoch keine näheren Darlegungen zur Unaufschiebbarkeit der Briefe oder zur Korrespondenz der verstorbenen Mutter vor. • Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). • Das Zulassungsvorbringen schafft keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; insbesondere reicht die bloße Zeitspanne zwischen Antrag und Selbstbeschaffung (vier Monate) nicht aus, ohne konkrete Darlegung der bisherigen Korrespondenz, um Eilbedürftigkeit oder Unaufschiebbarkeit zu begründen. • Der Hinweis auf einen früheren Beschluss zu anderen Hilfsmitteln vermag die Entscheidung nicht zu entkräften, da dieser Beschluss nicht den hier streitgegenständlichen Gegenstand (Schreib- und Kommunikationssystem) betraf. • Die Abweichungsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist unzureichend, weil die erforderliche genaue Bezeichnung der angeblich abweichenden Entscheidungen (Datum, Aktenzeichen) fehlt und keine abstrakten Rechtssätze dargelegt sind. • Die Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO scheitert mangels konkreter Darlegung von Verfahrensmängeln; etwaige Fragen zur Vererblichkeit von Sozialhilfeansprüchen wurden vom Verwaltungsgericht offen gelassen und begründen keinen Verfahrensfehler. • Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO) und das Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Zulassung der Berufung wird ebenfalls abgelehnt, da das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an den tragenden Feststellungen und rechtlichen Wertungen des Verwaltungsgerichts begründet. Abweichungs- und Verfahrensrügen sind unzureichend vorgetragen und durch konkrete Bezeichnungen bzw. Darlegungen nicht belegt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar und das angefochtene Urteil damit rechtskräftig.