Beschluss
12 A 4398/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:1128.12A4398.06.00
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Tenor
Die Anhörungsrüge wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil die Zwei-Wochen-Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO nicht eingehalten worden ist. Nach § 152a Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Nach Auffassung des Klägers soll sein rechtliches Gehör durch den Beschluss des Senats vom 15. September 2006 verletzt worden sein. Dieser Beschluss ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15. September 2006 übersandt worden, so dass davon auszugehen ist, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers zu diesem Zeitpunkt, spätestens jedoch am 19. September 2006, dem Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens der Prozessbevollmächtigten an den Bruder des Klägers, Kenntnis vom Inhalt dieses Beschlusses erlangt haben. Diese Kenntnis der Rechtsanwälte, die sich ohne erkennbare Einschränkungen zu Prozessbevollmächtigten im Rechtsmittelverfahren bestellt haben, ist dem Kläger zuzurechnen. Vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 152a Rdnr. 26 a. E. Auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Kläger selbst kommt es nicht an. Danach lief die Frist spätestens am 4. Oktober 2006 ab. Die Anhörungsrüge ist jedoch erst am 5. Oktober 2006 und damit nach Ablauf der Frist bei Gericht eingegangen. Außerdem hätte die Anhörungsrüge auch in der Sache keinen Erfolg. Denn es ist schon nicht dargelegt, wie der Kläger, wäre ihm die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags vom 1. Februar 2006 im Verfahren 12 A 126/06 vor der Ablehnung seines über seine Prozessbevollmächtigten in demselben Verfahren gestellten Zulassungsantrags bekannt gegeben worden, in prozessualer Hinsicht mit dem noch anhängigen Zulassungsantrag oder der ebenfalls noch anhängigen Klageverfahren wäre und inwieweit der Kläger mit Blick auf sein konkret beabsichtigtes Prozessverhalten durch die gleichzeitige Ablehnung des PKH- Gesuchs und des Antrags auf Zu-lassung der Berufung beschwert ist. Der Hinweis, ihm sei die Möglichkeit genommen worden, sich darüber Gedanken zu machen, ob der Prozess weitergeführt oder ob die Klage beispielsweise zurückgenommen werden solle, kennzeichnet lediglich die verschiedenen Handlungsalternativen, nicht aber ein an die Ablehnung der Prozesskostenhilfe anknüpfendes und vom Kläger tatsächlich beabsichtigtes Prozessverhalten. Auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich der Kläger nicht berufen. Abgesehen davon, dass das vom Bundesverwaltungsgericht erhobene Postulat einer Vorabentscheidung über den PKH-Antrag eine abweichende prozessuale Situation, nämlich die Beantragung von Prozesskostenhilfe im Rahmen einer zugelassenen Berufung betraf, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 1 B 386.02 -, NVwZ 2004, 111, war in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall der Prozesskostenhilfeantrag noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gestellt worden. An einem derartigen fristgemäßen PKH-Antrag fehlt es hier jedoch. Aufgrund der Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen verwaltungsgerichtlichen Urteils am 6. Dezember 2005 lief die einmonatige Frist für den Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) am 6. Januar 2006 ab; die zweimonatige Frist zur Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) lief am 6. Februar 2006 ab. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 1. Februar 2006 ist erst am 13. Februar 2006 und damit nach Ablauf sämtlicher Fristen bei Gericht eingegangen. Auch der Vorwurf, der Senat habe sich bei seiner Entscheidung nicht mit dem aus-einandergesetzt, was der Kläger in seinem Prozesskostenhilfeantrag vom 1. Februar 2006 im Verfahren 12 A 126/06 zur Notwendigkeit der begehrten Terrassentür und zum Vorliegen einer Härte vorgetragen habe, begründet keine Versagung rechtlichen Gehörs. Die Prüfung im Zulassungsverfahren ist grundsätzlich auf die Darlegungen des Prozessbevollmächtigten im Zulassungsantrag bzw. in dessen Begründung begrenzt. Vgl. etwa: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. § 124a Rdnrn. 148, 184 und 186. Eine Berücksichtigung des PKH-Antrags vom 1. Februar 2006 im Verfahren 12 A 127/06 von Amts wegen auch im Verfahren 12 A 126/06 kam schon deshalb nicht in Betracht, weil es auch insoweit an einem anwaltlichen Vortrag fehlt. Aus diesem Grund kam zur Klärung der Erfolgsaussichten des Berufungszulassungsantrags auch eine ergänzende Nachfrage an den Kläger zu 2. nach § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht. Soweit der Kläger die Verwertung von Tatsachen aus dem Verfahren 12 A 128/06 betreffend den Gesundheitszustand seiner verstorbenen Mutter rügt, die er im Übrigen selbst in dieses Verfahren eingeführt hat, wird schon nicht dargelegt, was der Kläger - wäre er mit seinem eigenen Sachvortrag aus dem Verfahren 12 A 128/06 konfrontiert worden - zur Steuerungsfähigkeit seiner verstorbenen Mutter konkret geltend gemacht und inwieweit dieses Vorbringen der Klage zum Erfolg verholfen hätte. Der unsubstantiierte Hinweis auf die Notwendigkeit einer noch durchzuführenden, intensiven Untersuchung der motorischen Einschränkungen und auf die zahlreichen Sonderbedienungen, die für einen elektrischen Rollstuhl erhältlich sind, reicht hierzu nicht aus. Gegen eine aus der Sicht des Klägers insoweit unzutreffende materiell-rechtliche Sachverhaltswürdigung durch den beschließenden Senat schützt das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, juris, m.w.N. Soweit schließlich geltend gemacht wird, dass mit Blick auf die Sprachbehinderung des Klägers zu 1. das erstinstanzliche Urteil verfahrensfehlerhaft unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen sei, vermag dies eine Versagung rechtlichen Gehörs durch den hier angefochtenen Senatsbeschluss nicht zu begründen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).