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Beschluss

12 A 976/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0915.12A976.06.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Hilfeempfängerin habe im Zeitpunkt der Bedarfsdeckung über ein bedarfsdeckendes und nach § 88 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 7 BSHG einzusetzendes Vermögen verfügt, weil ihre Neubauwohnung sozialhilferechtlich unangemessen und daher zur Bedarfsdeckung einzusetzen sei, nicht in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat die Unangemessenheit der Neubauwohnung mit dem unangemessen hohen Verkehrswert und - selbständig tragend - mit den unangemessen hohen Baukosten begründet. Gegen die Unangemessenheit der Höhe der Baukosten ist weder im Zulassungsantrag noch in der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags etwas dargelegt. Auch die Wertung des Verwaltungsgerichts, der Einsatz der Neubauwohnung bedeute für die Hilfeempfängerin keine Härte i.S.d. § 88 Abs. 3 BSHG, wird durch die Darlegungen im Zulassungsverfahren nicht erschüttert. Der Hinweis der Kläger, wegen der mit Heimaufenthalten regelmäßig verbundenen hohen Kosten wäre es der Hilfesuchenden jedenfalls nicht zuzumuten gewesen, ihren Immobilienbesitz einzusetzen und damit dauerhaft von Sozialhilfe abhängig zu werden, lässt - unabhängig von der Frage, ob dieser allenfalls die Allgemeinheit, die die Sozialhilfemittel aufzubringen hat, nicht aber die Hilfesuchende betreffende Gesichtspunkt im Rahmen des § 88 Abs. 3 BSHG beachtlich ist - jegliche Begründung dazu vermissen, dass die Hilfesuchende ohne den Einsatz ihrer Neubauwohnung nicht mehr auf Mittel der Sozialhilfe hätte zurückzugreifen brauchen. Die Belastung der Neubauwohnung bei gleichzeitiger dauerhafter Deckung des Behandlungs- und Lebensbedarfs der Hilfesuchenden würde voraussetzen, dass die Hilfesuchende über weiteres Vermögen in erheblichem Umfang verfügt hätte, was jedoch die Kläger nachdrücklich bestreiten. Auf die übrigen - ebenfalls selbständig tragenden - Begründungen des Verwaltungsgerichts kommt es danach nicht mehr an. Hinsichtlich der des weiteren erhobenen Abweichungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) fehlt es schon an der hinreichend bestimmten Bezeichnung "der Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts", von denen das angefochtene Urteil abweichen soll. Die erforderliche Bezeichnung mit Datum und Aktenzeichen ist nicht erfolgt. Darüber hinaus sind auch keine abstrakten Rechtssätze der vorgenannten Gerichte dargelegt, von denen das angefochtene Urteil hätte abweichen können. Die sinngemäß auf die Versagung rechtlichen Gehörs abzielende Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch. Soweit geltend gemacht wird, der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens sei zu Unrecht abgelehnt worden, weil der Kläger zu 1. als Prozessbevollmächtigter sich in der mündlichen Verhandlung aufgrund seiner Sprachbehinderung nicht habe mitteilen können und deshalb die Hinzuziehung eines Sprachmittlers gemäß § 186 GVG erforderlich geworden sei, fehlt es bereits an der Darlegung, was der Kläger zu 1., wäre das Verfahren ausgesetzt und ihm ein Sprachmittler zur Seite gestellt worden, über seine bereits vorliegenden umfänglichen schriftsätzlichen Stellungnahmen hinaus in einer mündlichen Verhandlung vorgetragen hätte und inwieweit dieses Vorbringen zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Abgesehen davon fehlt es an der substantiierten Darlegung der sich im Termin zur mündlichen Verhandlung aus der Sprachbehinderung ergebenden konkreten Einschränkungen des Sprachvermögens und dem hieraus folgenden Unvermögen einer sachgerechten Prozessführung. Ausweislich des Terminsprotokolls war der Kläger zu 1. in der Lage, eine Erklärung zur Höhe des streitgegenständlichen Betrages abzugeben, die Aussetzung des Verfahrens zu beantragen, hilfsweise den Sachantrag zu stellen und das Begehren nach einer Entscheidung gemäß § 113 Abs. 1 VwGO zu äußern. Eine substantiierte Darlegung wäre auch deshalb erforderlich gewesen, weil der Kläger zu 1. im Erörterungstermin in den Verfahren 12 A 126/06 (5 K 3782/04 - VG N. ), 12 A 127/06 (5 K 3783/04 - VG N. ) und 12 A 128/06 (5 K 3784/04 - VG N. ) am 23. November 2005 noch zur Sache verhandelt hat, ohne eine Sprachbehinderung geltend zu machen und einen Aussetzungsantrag zu stellen. Angesichts des nahen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Erörterungstermin am 23. November 2005 und dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2006 im vorliegenden Verfahren kann daher auf der Grundlage der Begründung des Zulassungsantrags und der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags auch unter Berücksichtigung der vorgelegten, nachträglich ausgestellten Bescheinigung der Logopädin Antje Fischer vom 17. Februar 2006 eine ihrem Umfang nach der sachgerechten Prozessführung entgegenstehende Sprachbehinderung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren nicht nachvollzogen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 1. Halbsatz VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).