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Beschluss

18 B 510/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ist die Hauptsache von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt, ist das Verfahren einzustellen. • Über Kosten ist nach §161 Abs.2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. • Regelmäßig trifft die Kostenlast denjenigen, der ohne das eingetretene Erledigungsereignis voraussichtlich unterlegen wäre (§154 Abs.1 VwGO). • Dem Rechtsmittelgericht ist eine Überprüfung der Entscheidung des Gerichts der Hauptsache, seinen Beschluss nicht gemäß §80 Abs.7 Satz1 VwGO von Amts wegen zu ändern, aus Rechtsgründen verwehrt.
Entscheidungsgründe
Einstellung des Verfahrens nach Erledigungserklärung; Kostenentscheidung • Ist die Hauptsache von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt, ist das Verfahren einzustellen. • Über Kosten ist nach §161 Abs.2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. • Regelmäßig trifft die Kostenlast denjenigen, der ohne das eingetretene Erledigungsereignis voraussichtlich unterlegen wäre (§154 Abs.1 VwGO). • Dem Rechtsmittelgericht ist eine Überprüfung der Entscheidung des Gerichts der Hauptsache, seinen Beschluss nicht gemäß §80 Abs.7 Satz1 VwGO von Amts wegen zu ändern, aus Rechtsgründen verwehrt. Die Beteiligten erklärten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt. Gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wurde Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt. Das Verwaltungsgericht hatte zuvor eine Entscheidung getroffen, die nicht gemäß §80 Abs.7 Satz1 VwGO von Amts wegen geändert worden war. Die Parteien machten Umstände geltend, die im ursprünglichen Verfahren möglicherweise relevant gewesen wären. Es geht dem Senat nicht um die erneute Prüfung der Hauptsache, sondern um die Folgen der Erledigungserklärung für das Verfahren und die Kostenverteilung. Streitgegenstand sind damit die Prozessfolgeentscheidungen, insbesondere die Kosten- und Streitwertfestsetzung. Die Beteiligten haben keine weiteren entscheidungserheblichen Tatsachen vorgetragen, die eine Fortführung des Verfahrens rechtfertigen würden. • Die Hauptsache ist erledigt; daher ist das Verfahren gemäß den prozessualen Grundsätzen einzustellen und der angefochtene Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos geworden. • Nach §161 Abs.2 VwGO ist über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei ist §154 Abs.1 VwGO Leitlinie, wonach in der Regel derjenige die Kosten trägt, der ohne das Erledigungsereignis voraussichtlich unterlegen wäre. • Eine verlässliche Beurteilung des hypothetischen Ergebnisses im streitigen Verfahren ist ohne eingehende Prüfung nicht möglich; maßgeblich wäre gewesen, ob die Antragstellerin im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden gehindert war, die nun geltend gemachten Umstände vorzutragen (§80 Abs.7 Satz2 VwGO). • Aus den genannten Gründen hat der Senat die Kosten beider Rechtszüge gegeneinander aufgehoben, wobei die Tenorentscheidung zur Kostenverteilung dem billigen Ermessen entspricht. • Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren erfolgte auf Grundlage der Vorschriften des GKG (§§47 Abs.1, 52 Abs.1 und 2, 53 Abs.3 GKG). • Rechtsgrundsätzlich ist dem Beschwerdevorbringen zur Änderung der Hauptsachenentscheidung durch das Rechtsmittelgericht gemäß §80 Abs.7 Satz1 VwGO die Überprüfbarkeit aus Rechtsgründen versagt. Das Verfahren wird eingestellt; der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben; dies entspricht dem billigen Ermessen nach §161 Abs.2 VwGO und dem Grundsatz des §154 Abs.1 VwGO, weil ohne das Erledigungsereignis die Parteien voraussichtlich unterschiedlich gestanden hätten und das Gericht den hypothetischen Ausgang nicht verlässlich bestimmen kann. Der Streitwert fürs Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.