Beschluss
18 B 1453/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0814.18B1453.06.00
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Leitsätze
Die parteiseitig erlangte Erkenntnis der rechtlichen Fehlerhaftigkeit der gerichtlichen Entscheidung fällt nicht unter den Begriff der veränderten Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die parteiseitig erlangte Erkenntnis der rechtlichen Fehlerhaftigkeit der gerichtlichen Entscheidung fällt nicht unter den Begriff der veränderten Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO mit zutreffenden Erwägungen, auf die verwiesen wird, abgelehnt. Dabei kann auch vorliegend auf sich beruhen, ob der Antragsgegner einer Verpflichtung aus § 67 Abs. 2 AuslG bzw. § 79 Abs. 2 AufenthG hätte nachkommen müssen und welche Konsequenzen sich daraus gegebenenfalls ergeben hätten. Soweit nämlich für den Antragsteller die Auffassung vertreten wird, auch seine Erkenntnis der rechtlichen Fehlerhaftigkeit der gerichtlichen Entscheidung falle unter den Begriff der veränderten Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, ist dem nicht zu folgen. Für die Korrektur einer gerichtlichen Entscheidung wegen der parteiseitig erlangten Erkenntnis ihrer rechtlichen Fehlerhaftigkeit ist das Rechtsmittelverfahren vorgesehen, dessen speziellen, hier aus § 146 VwGO folgenden Anforderungen der Antragsteller im vorausgegangenen Verfahren nur teilweise genügt hatte, weshalb seine Beschwerde erfolglos geblieben ist. Würde der Umstand, dass - was hier nur in Betracht kommt - das zweitinstanzliche Gericht die erstinstanzlich getroffene Entscheidung als rechtlich fehlerhaft erachtet, als veränderter Umstand im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gewertet, würde aus dem Abänderungsverfahren nach dieser Bestimmung jedenfalls in Bezug auf Anträge gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ein an weitere Voraussetzungen nicht gebundenes Rechtsmittelverfahren. Dies wäre mit den differenzierten Regelungen des § 146 VwGO - die dann weitgehend bedeutungslos würden - unvereinbar. Aus der vom Antragsteller für seine abweichende Auffassung zitierten Literaturmeinung folgt nichts anderes. Zur Begründung der These, auch die Erkenntnis der rechtlichen Fehlerhaftigkeit der Entscheidung falle unter den Begriff der veränderten Umstände, bezieht sich diese auf zwei Entscheidungen, die allerdings jeweils zu § 80 Abs. 6 VwGO a.F. ergangen sind. Hess. VGH, Beschluss vom 6. Dezember 1988 - 10 TH 4521/88 -, NVwZ-RR 1989, 590, und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Dezember 1989 - 11 S 3283/89 -, juris. Jene Vorschrift lautete "Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO können jederzeit geändert oder aufgehoben werden" und enthielt mithin nicht die jetzt in § 80 Abs. 7 Satz 2 vorgesehenen Einschränkungen, unter denen die Abänderung einer Entscheidung nur beansprucht werden kann. Abgesehen davon lag beiden in Bezug genommenen Entscheidungen ein Tatsachenirrtum des Gerichts zugrunde und nicht - wie hier - eine (unterstellte) fehlerhafte Subsumtion. Vgl. zu dieser Konstellation auch Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage 2005, § 80 Rn. 135; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 80 Rn. 197. Dass er den oben genannten Umstand des Verstoßes gegen § 67 Abs. 2 AuslG bzw. § 79 Abs. 2 AufenthG im vorausgegangenen Verfahren unverschuldet nicht geltend gemacht habe, trägt der Antragsteller nicht vor. Die Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, seinen Beschluss nicht gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen zu ändern, ist dem Rechtsmittelgericht aus Rechtsgründen verwehrt. Vgl. Senatsbeschluss vom 1. August 2006 - 18 B 510/06 - mit weiteren Nachweisen; Puttler in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Auflage 2006, § 80 Rn. 186. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.