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Beschluss

13 A 2132/03

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Anerkennung einer im Ausland erworbenen Ausbildung als "Krankenschwester" ist der Nachweis der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes mit der deutschen Ausbildung erforderlich. • Die Teilnahme an einer anschließenden Anpassungsmaßnahme begründet nur dann Anspruch auf die höhere Berufsbezeichnung, wenn die Maßnahme auf einer gesetzlichen Grundlage beruht und tatsächlich die Gleichwertigkeit herstellt. • Bei fehlendem eigenem Sachverstand der zuständigen Behörde kann diese die fachkundige Bewertung durch eine zentrale Ausbildungsstelle (ZAP/ZAB) heranziehen; deren fachliche Würdigung hat hohe Aussagekraft. • Die beibringungspflichtigen Unterlagen zur Ausbildung im Ausland sind vom Antragsteller vorzulegen; unvollständige Mitwirkung kann ergänzende Amtsermittlung entbehrlich machen, wenn die vorliegenden Erkenntnisse zur Überzeugungsbildung ausreichen.
Entscheidungsgründe
Keine Anerkennung ausländischer Krankenschwester-Ausbildung mangels Gleichwertigkeit • Für die Anerkennung einer im Ausland erworbenen Ausbildung als "Krankenschwester" ist der Nachweis der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes mit der deutschen Ausbildung erforderlich. • Die Teilnahme an einer anschließenden Anpassungsmaßnahme begründet nur dann Anspruch auf die höhere Berufsbezeichnung, wenn die Maßnahme auf einer gesetzlichen Grundlage beruht und tatsächlich die Gleichwertigkeit herstellt. • Bei fehlendem eigenem Sachverstand der zuständigen Behörde kann diese die fachkundige Bewertung durch eine zentrale Ausbildungsstelle (ZAP/ZAB) heranziehen; deren fachliche Würdigung hat hohe Aussagekraft. • Die beibringungspflichtigen Unterlagen zur Ausbildung im Ausland sind vom Antragsteller vorzulegen; unvollständige Mitwirkung kann ergänzende Amtsermittlung entbehrlich machen, wenn die vorliegenden Erkenntnisse zur Überzeugungsbildung ausreichen. Die 1964 in Jugoslawien geborene Klägerin absolvierte bis 1989 eine Ausbildung zur Krankenschwester in Belgrad und war 1989–1995 klinisch tätig. 2000 beantragte sie beim Beklagten die Anerkennung ihrer Ausbildung in Deutschland. Der Beklagte verweigerte die Anerkennung wegen fehlender Gleichwertigkeit; erteilte aber die Bezeichnung "Krankenpflegehelferin". Die Klägerin absolvierte 2000/2001 eine Anpassungsmaßnahme bei der Zentralen Ausbildungsstätte für Pflegeberufe (ZAP). Die ZAP bewertete ihre Leistungen als nur ausreichend für die Tätigkeit einer Krankenpflegehelferin, insbesondere wegen erheblicher Sprachmängel. Verwaltungsgericht und Senat wiesen die Klage auf Erteilung der Berufsbezeichnung "Krankenschwester" ab; das Bundesverwaltungsgericht verwies zwischenzeitlich zurück. Die ZAB bestätigte später, dass die ausländische Ausbildung formell und materiell keine Gleichwertigkeit mit der deutschen Ausbildung begründet. • Rechtliche Grundlage ist die Notwendigkeit der Gleichwertigkeitsprüfung der im Ausland erworbenen Ausbildung nach den einschlägigen Fassungen des KrPflG; dieses Kriterium ist in den relevanten Gesetzesfassungen konstant geblieben. • Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beibringungslast für die zur Prüfung erforderlichen Ausbildungsunterlagen; sie hat erst spät ergänzende Zeugnisse vorgelegt und in wichtigen Punkten nicht mitgewirkt. • Die Anpassungsmaßnahme bei der ZAP konnte der Klägerin keine Anspruchsgrundlage auf die Berufsbezeichnung "Krankenschwester" verschaffen, weil zum Zeitpunkt der Maßnahme keine gesetzliche Grundlage bestand, die eine solche Maßnahme an die Stelle des Gleichwertigkeitsnachweises setzte. • Die ZAP/ZAB als fachkundige Stellen dürfen aufgrund fehlenden eigenen Sachverstands der Erlaubnisbehörde herangezogen werden; ihre materielle fachliche Bewertung hat für die Behörde und das Gericht erheblichen Aussagewert. • Konkrete Bewertungsfakten: die serbische Ausbildung war offenbar berufsbegleitend und erreichte nicht die in Deutschland vorgesehenen Zeitkontingente und Formstandards; fehlende vollständige Unterlagen und die ZAB-Stellungnahme stützen die fehlende Gleichwertigkeit. • Sprachkenntnisse: erhebliche Defizite der Klägerin in deutscher Fachsprache beeinträchtigen die Eignung für die höher qualifizierte Tätigkeit und sind im Interesse der Patientensicherheit relevant. • Das Gericht hält weitere ausländische Erhebungen nicht für erforderlich, weil die vorhandenen Feststellungen und Gutachten (ZAB, fachliche Arbeitsgruppen) zur richterlichen Überzeugung genügen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil, mit dem die Klage auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Krankenschwester" abgewiesen wurde, bleibt bestehen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung ihrer serbischen Krankenschwester-Ausbildung, weil sie die Gleichwertigkeit mit der deutschen Ausbildung nicht nachgewiesen hat. Die ZAP/ZAB-Bewertungen, die fehlenden oder unvollständigen Ausbildungsnachweise sowie erhebliche berufsbezogene Sprachmängel begründen die negative Entscheidung. Die Klägerin trägt die Kosten in beiden Instanzen; die Revision wird nicht zugelassen.