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Beschluss

13 A 3775/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0622.13A3775.06.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 31. August 2006 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 31. August 2006 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Kläger ist Facharzt für Innere Medizin. Die Approbation hat er im Jahre 1980 erworben. Er besitzt die Teilgebietsbezeichnung für "Lungen- und Bronchialheilkunde" sowie Zusatzbezeichnungen für die Gebiete "Allergologie", "Umweltmedizin", "Rehabilitationswesen" und "Sozialmedizin". Seit April 2005 betreibt er in C. M. eine ausschließliche Privatpraxis mit Schwerpunkt für Allergologie und Pneumologie und ein "Institut für pneumologische und allergologische Begutachtungen". Die vom Kläger beantragte Kassenzulassung wurde wegen bestehender Überversorgung in dem betreffenden Bereich abgelehnt. Die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe forderte den Kläger mit Schreiben vom 24. August 2005 zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst auf. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Als Privatarzt sei er kein Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung und daher nicht verpflichtet, am durch diese Vereinigung organisierten ärztlichen Notfalldienst teilzunehmen. Durch seine langjährige hochgradig spezialisierte Tätigkeit sei er fachlich nicht mehr zu einer Notfalldiensttätigkeit in der Lage, eine solche Tätigkeit durch ihn sei berufsethisch nicht vertretbar. Zudem gebe es keine ausreichende gesetzliche Ermächtigung für die Gemeinsame Notfalldienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen- Lippe und der Beklagten - GNO -, um einen Eingriff in seine Rechte aus Art. 12 GG und Art. 3 GG zu rechtfertigen. Jedenfalls habe er einen Anspruch auf Befreiung von der Teilnahme am Notfalldienst. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 13. März 2006 zurück. Wegen des weiteren Sachverhalts nimmt der Senat gem. § 130b Satz 1 VwGO, der auch bei Beschlüssen nach § 130a VwGO anwendbar ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73 f.; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2007, § 130a Rdn. 13; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 130a Rdn. 47; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juni 2008 - 13 A 2132/03 -, vom 15. Januar 2008 - 13 A 5238/04 - und vom 13. August 2007 - 13 A 2840/04 -, Bezug auf den Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 31. August 2006 und macht sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu Eigen. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Heranziehungsbescheide abgewiesen. Mit § 30 Nr. 2 Heilberufsgesetz NRW - HeilBerG NRW - i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe - BO - i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2, 3. Spiegelstrich GNO sei eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage zur Heranziehung des Klägers zum ärztlichen Notfalldienst vorhanden. Auch ein rein privatärztlich tätiger Arzt sei zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtet. Befreiungsgründe lägen nicht vor. Zudem sei der Eingriff in Art. 12 GG durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Auch liege kein Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Mit der - zugelassenen - Berufung macht der Kläger geltend, ihm könne nicht einerseits die Kassenzulassung verweigert werden, er andererseits aber zu dem von der Kassenärztlichen Vereinigung organisierten Notfalldienst herangezogen werden. Es gebe keine wirksamen Ermächtigungsgrundlagen, um ihn in seinen Grundrechten einzuschränken. Für den Fall der Annahme einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage werde er in seinen Rechten aus Art. 12 GG unverhältnismäßig beeinträchtigt. Eine Vergleichbarkeit mit niedergelassenen Kassenärzten sei nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht habe seine hochgradige Spezialisierung und seine derzeit ausgeübte Tätigkeit bei der Frage nach einer Befreiung vom Notfalldienst nicht hinreichend gewürdigt. Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, die vom Verwaltungsgericht herangezogene Ermächtigungsgrundlage sei wirksam, insbesondere habe das Land insoweit die Gesetzgebungskompetenz. Eine Ungeeignetheit des Klägers für den Notfalldienst aufgrund seiner Spezialisierung sei nicht ersichtlich, zumal eine optimale ärztliche Versorgung im Rahmen des Notfalldienstes nicht erwartet werde. Darüber hinaus sei der Kläger zu regelmäßiger Fortbildung verpflichtet. Eine Kollision mit anderweitigen beruflichen Verpflichtungen könne durch geeignete organisatorische Maßnahmen und ggf. durch die Bestellung eines Vertreters vermieden werden. Eine Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger keinen entsprechenden Antrag gestellt habe. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten. II. Ein Zuwarten mit der Entscheidung vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Reform des ärztlichen Notfalldienstes in dem betroffenen räumlichen Bereich ist angesichts der vom Senat telefonisch eingeholten Mitteilung des für die Reform Verantwortlichen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe, Kreisstelle Paderborn, es sei nicht zu erwarten, dass bei der Reform Privatärzte nicht mehr zum organisierten ärztlichen Notfalldienst herangezogen würden, nicht angezeigt. Im Rahmen des entsprechenden Ermessens entscheidet der Senat über die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Rechtssache weist auch keine außergewöhnlich großen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf, die einer Entscheidung durch Beschluss entgegenstehen könnten. Zudem ist eine mündliche Verhandlung in einem verwaltungsgerichtlichen Berufungsverfahren regelmäßig dann nicht geboten, wenn im Wesentlichen - wie hier - nur Rechtsfragen zu entscheiden sind. Auch der Umstand, dass die Berufung im Beschluss vom 26. Mai 2008 wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen wurde, hindert nicht prinzipiell einen Beschluss nach § 130a VwGO. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 -, BVerwGE 121, 211, Beschlüsse vom 10. Juni 2008 - 3 B 107.07 -, juris, vom 15. Dezember 2005 - 6 B 70.05 -, juris, vom 25. September 2003 - 4 B 68.03 -, NVwZ 2004, 108 und vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 -, DVBl. 1999, 987; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Januar 2009 - 13 A 3618/06 -, juris, und vom 13. August 2007 - 13 A 2840/04 -, MedR 2007, 743. Die Beteiligten sind zu der Entscheidungsform nach § 130a VwGO unter Mitteilung des voraussichtlichen Entscheidungsergebnisses gehört worden. III. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide vom 24. August 2005 und 13. März 2006 sind rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht, dessen Ausführungen sich der Senat insoweit anschließt, hat zutreffend dargelegt, dass mit § 30 Nr. 2 des Heilberufsgesetzes NRW - HeilBerG NRW - vom 9. Mai 2000 (GV. NRW, S. 403), § 26 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung der Beklagten - BO - vom 21. März 1998/24. April 1999 (MBl. NRW 1999, 1072) und § 1 Abs. 1, 2 der Gemeinsamen Notfalldienstordnung der Beklagten und der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe - GNO - vom 12. Dezember 2001/26. Januar 2002 hinreichende Ermächtigungsgrundlagen für die Heranziehung des Klägers zum ärztlichen Notfalldienst vorhanden sind. Dabei bedarf es angesichts dessen, dass die untergesetzlichen Rechtsnormen der Berufsordnung der Beklagten, bei der es sich um eine Satzung handelt, und der Gemeinsamen Notfalldienstordnung sich letztlich aus § 31 Abs. 1 HeilBerG, wonach das Nähere zu § 30 HeilBerG die Berufsordnung regelt und Vorgaben zu § 30 Nr. 2 HeilBerG vorgesehen sind, ableiten und damit auf einer Gesetzesgrundlage beruhen, keiner Entscheidung, auf welche der genannten Bestimmungen unmittelbar und vordergründig für die Verpflichtung zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst abgestellt wird. Weil der maßgebende Zeitpunkt grundsätzlich durch das materielle Recht bestimmt wird, hat der Senat ergänzend auch die nach den angefochtenen Bescheiden und dem Urteil des Verwaltungsgerichts eingetretenen Änderungen der genannten Bestimmungen (Heilberufsgesetz jetzt geltend in der Fassung vom 20. November 2007 - GV. NRW, S. 572 -, Berufsordnung jetzt geltend in der Änderungsfassung vom 4. März 2007 - MBl. NRW, S. 365 -) in die Prüfung des Klagebegehrens einbezogen. Dieser Schritt rechtfertigt sich erst recht, wenn die in Frage stehenden Bescheide zur Heranziehung des Klägers zum ärztlichen Notfalldienst über die geltend gemachte Anfechtungsklage hinaus in - auch nach den normativen Bestimmungen bestehendem - unmittelbarem Zusammenhang gesehen werden mit der Möglichkeit einer Befreiung vom Notfalldienst, über die wegen der bei einer entsprechenden Verpflichtungsklage maßgebenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ebenfalls nach den derzeit geltenden Regelungen entschieden werden müsste. Bei der Berücksichtigung der nachträglichen Normänderungen ergibt sich, dass hinsichtlich der in § 30 Nr. 2 HeilBerG NRW geregelten Pflicht der Kammerangehörigen zur grundsätzlichen Teilnahme am Notfalldienst ein anderer formeller Ansatz besteht, weil diese Pflicht nach den früheren Fassungen des Gesetzes für alle "Ärztinnen und Ärzte ... in eigener Praxis" bestand, während diese Pflicht nach der letzten Änderungsfassung des Gesetzes vom 20. November 2007 für "ambulant ärztlich tätige" Kammerangehörige gilt. Einen Unterschied im materiellen Gehalt dieser Bestimmungen sieht der Senat jedoch nicht, zumal keine entsprechenden eindeutigen Anhaltspunkte erkennbar sind und die Änderung offensichtlich nur die wörtliche Fassung betrifft. Die Wirksamkeit der genannten Ermächtigungsgrundlagen unterliegt keinen Zweifeln. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers, an der kassenärztlichen Versorgung dürften nach den normativen Bestimmungen nur zugelassene und ermächtigte Ärzte, nicht aber Privatärzte teilnehmen, und dementsprechend sei die Heranziehung von Privatärzten zum Notfalldienst unter dem Dach der Kassenärztlichen Vereinigung nicht gerechtfertigt, sowie die damit in Zusammenhang stehende Frage der Gesetzgebungskompetenz. Für die entscheidende gesetzliche Regelung in § 30 Nr. 2 HeilBerG NRW über die Verpflichtung der Angehörigen der Ärztekammer, am Notfalldienst teilzunehmen, und für die Befugnis zu diesbezüglichen weiteren Regelungen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 HeilBerG i.V.m. § 26 Abs. 2 BO) bestand/besteht die Gesetzgebungskompetenz des Landes. Der Bund hat gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG lediglich die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Sozialversicherung, zu dem auch das Kassen-/Vertragsarztrecht gehört. Für den Bereich des Vertragsarztrechts findet sich die Ermächtigungsgrundlage für die Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst, mit dem nicht die Notfälle im Rahmen eines Rettungsdiensteinsatzes eines notfallmedizinisch ausgebildeten Notarztes gemeint sind, in § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Diese spezielle Kompetenzzuweisung an den Bund zur Regelung der öffentlich- rechtlichen Pflichten der Vertragsärzte verdrängt jedoch nicht die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes für Regelungen der allgemeinen Berufsausübung der Ärzte. Vgl. zu entsprechenden Regelungen in anderen Ländern: BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1982 - 3 C 21.84 -, NJW 1983, 1387; OVG S.-A., Beschluss vom 6. September 2006 -1 L 93/06 -, juris, (die Verfassungsbeschwerde dagegen wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluss vom 11. Januar 2007 - 1 BvR 2572/06 -); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3. November 1998 - 9 S 3399/96 -, DVBl. 1999, 1048; Axer in Bonner Kommentar, Stand: Februar 2009, Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG Rdn. 44. Nach dem Vorstehenden können, anders als der Kläger meint, die normativen Regelungen über die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung auch nicht in dem Sinne verstanden werden, dass der Notfalldienst (in § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V als "Notdienst" bezeichnet) nur durch Vertragsärzte durchgeführt werden soll und eine Teilnahmepflicht von Privatärzten von vornherein gesetzlich nicht vorgesehen sei. Dieser Wertung steht bereits § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V entgegen, wonach in Notfällen auch "andere Ärzte", also auch nicht zugelassene oder ermächtigte Ärzte i. S. d. §§ 76 Abs. 1 Satz 1, 95 Abs. 1 Satz 1 SGB V in Anspruch genommen werden dürfen. Sie würde zudem eine - wohl auch vom Gesetzgeber nicht gewollte - Besserstellung der Privatärzte bedeuten und die mit der Teilnahme am Notfalldienst verbundenen Lasten nur den Vertragsärzten auferlegen, was im Interesse einer ordnungsgemäßen Patientenversorgung in den sprechstundenfreien Zeiten und einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Lasten auf alle beteiligten Arztgruppen sachlich nicht gerechtfertigt wäre. Die beruflichen Pflichten der Privatärzte ergeben sich - wie dargelegt - vielmehr aus anderen als auf Vertragsärzte bezogene Bestimmungen. Vorliegend ist insoweit - der der gesetzgeberischen Kompetenzzuweisung entsprechende - § 30 Nr. 2 HeilBerG NRW relevant, wonach für alle ambulant tätigen (so HeilBerG NRW 2000/2007) bzw. die als Arzt in eigener Praxis tätigen Kammerangehörigen (so HeilBerG 2000/2005) die Pflicht zur grundsätzlichen Teilnahme am Notfalldienst besteht. Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass aus dem Regelungszusammenhang der Vorschriften über die kassenärztliche Vereinigung und den Beziehungen zwischen Krankenkassen, den Kassenärztlichen Vereinigungen und Ärzten folgt, dass die Notfallbehandlung von Versicherten durch Privatärzte der kassenärztlichen Versorgung zuzurechnen ist. Vgl. BSG, Urteil vom 19. August 1992 - 6 RKa 6/91 -, BSGE 71, 117; OVG S.-A., Beschluss vom 6. September 2006 - 1 L 93/06 -, juris. Unabhängig davon, dass nach dem Vorstehenden die Annahme der Unzulässigkeit der Heranziehung von Privatärzten zum Notfalldienst nicht gerechtfertigt ist, wird der Nicht-(Kassen-)/Vertragsarzt durch die Heranziehung auch nicht zu einem Kassen-/Vertragsarzt gemacht und verliert er nicht seine Stellung und seine Berechtigungen als Privatarzt. Er nimmt lediglich für den Einzelvorgang der Inanspruchnahme im Rahmen des Notfalldienstes kraft Gesetzes an der kassenärztlichen Versorgung teil und hat insoweit einen Anspruch auf Vergütung seiner Leistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung. Vgl. OVG S.-A., Beschluss vom 06. September 2006 -1 L 93/06 -, juris; VGH C. .-Württ., Urteil vom 03. November 1998 - 9 S 3399/96 -, a. a. O.; BGH, Beschluss vom 25. Januar 1990 - III ZR 283/88 -, BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Notfalldienst 1. Vor dem Hintergrund dieser gebotenen Auslegung erscheint es naheliegend, den Ausgangsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe, Bezirksstelle Paderborn, vom 24. August 2005 nicht als Heranziehung des Klägers zum Notfalldienst "als Vertragsarzt" anzusehen, sondern als Heranziehung als Privatarzt, verbunden mit der Besonderheit, dass die Heranziehung formell nicht durch die insoweit eigentlich zuständige Beklagte erfolgt ist, sondern im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung auf Grund von Absprachen durch die Kassenärztliche Vereinigung als für die Bearbeitung des Notfalldienstes organisatorisch zuständige Stelle. Dies gilt erst recht bei der gerechtfertigten Annahme, dass wegen der Verpflichtung aller Ärzte zur Teilnahme am Notfalldienst in rechtlicher Hinsicht eigentlich von zwei gleichen Notfalldienstordnungen auszugehen ist, nämlich eine für den Bereich der Beklagten und eine für den Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung. Eine derartige Aufteilung für organisatorische Maßnahmen, mit der keine Zuständigkeitsänderung oder Kompetenzaufgabe einer der beteiligten Institutionen verbunden ist, begegnet insbesondere aus Gründen der praktikablen Handhabung und der gebotenen Koordinierung gleichgelagerter Maßnahmen im Rahmen des allgemeinen ärztlichen Notfalldienstes und des kassen- /vertragsärztlichen Notfalldienstes keinen Bedenken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1982 - 3 C 21.81 -, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 11. April 1980 - 13 A 1431/79 -; BSG, Urteil vom 28. Oktober 1992 - 6 RKa 2/92 -, Soz-R 3-2500 § 75 Nr. 2; BGH, Beschluss vom 25. Januar 1990 - III ZR 283/88 -, a. a. O. Auch das Vorbringen des Klägers, sowohl der Bundes- als auch der Landesgesetzgeber habe die Einbeziehung der Privatärzte in den von der kassenärztlichen Vereinigung organisierten Notdienst ungeregelt gelassen und es müsse insoweit "eine gemeinsame Notfalldienstordnung der Beklagten und der Kassenärztlichen Vereinigung herhalten", ist nach dem Vorstehenden nicht tragfähig. Die Pflicht zur Teilnahme auch von Privatärzten am ärztlichen Notfalldienst ergibt sich aus der Gesetzesnorm des § 30 Nr. 2 HeilBerG NRW und der auf § 31 HeilBerG beruhenden gesetzeskonkretisierenden Berufsordnung der Beklagten einschließlich der zugehörigen Gemeinsamen Notfalldienstordnung, nach deren Bestimmungen die Teilnahmepflicht grundsätzlich alle niedergelassenen Ärzte betrifft (§ 26 Abs. 1 BO) und die Teilnahmepflicht sich auf Vertragsärzte, in eigener Praxis tätige ermächtigte Ärzte und auf niedergelassene privatärztlich tätige Ärzte erstreckt (§ 2 Abs. 2 GNO). Die angeführten landesrechtlichen Regelungen über die Heranziehung (von Privatärzten) zum ärztlichen Notfalldienst verstoßen nicht gegen den dem Schutz der Berufsfreiheit des Klägers dienenden Art. 12 Abs. 1 GG. Die Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst und die Heranziehung zu dem Dienst tangiert zwar seine Berufsfreiheit, es handelt sich aber nicht um eine Regelung der Berufswahl, sondern um eine solche der Berufsausübung. Da - wie ausgeführt - der betroffene Arzt lediglich für die Zeit des Notfalldienstes an der kassenärztlichen Versorgung teilnimmt, er dabei aber nicht seine Berechtigungen als Privatarzt verliert, wird nicht der Zugang zum Beruf beschränkt, sondern nur ein kleiner Teil der beruflichen Tätigkeit geregelt. Als Regelung der Berufsausübung ist die Inanspruchnahme auch der Nichtvertragsärzte für den ärztlichen Notfalldienst aus vernünftigen Gründen des Gemeinwohls zulässig. Die Einrichtung und Durchführung eines gemeinsamen Notfalldienstes der Ärztekammern (hier der Beklagten) und der Kassenärztlichen Vereinigung erfüllt den sachlich zu billigenden Zweck, eine unnötige Doppelgleisigkeit im Notfalldienst zu vermeiden, insbesondere also Überschneidungen in der Bereithaltung zum Notfalldienst aus beiden Bereichen zu verhindern. Ob der ärztliche Notfalldienst auch ohne die Heranziehung von Privatärzten ausreichend gewährleistet werden könnte, ist dabei für die Rechtfertigung des Eingriffs in das Grundrecht der Berufsfreiheit (der Privatärzte) unerheblich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1982 - 3 C 21.81 -, a. a. O.; OVG S.-A., Beschluss vom 6. September 2006 -1 L 93/06 -, juris; VGH C. .-Württ., Urteil vom 3. November 1998 - 9 S 3399/96 -, a. a. O.; Der Kläger kann sich dementsprechend auch nicht darauf berufen, dass in dem räumlichen Bereich, für den er zum Notfalldienst herangezogen wird, eine Überversorgung mit kassenärztlich zugelassenen Ärzten besteht. Im Zusammenhang mit Berufsausübungsregelungen, hier bezüglich der Heranziehung von Privatärzten zum Notfalldienst, steht dem Gesetzgeber eine weite Gestaltungsfreiheit bei der Festlegung der zu verfolgenden Ziele zu, deren Grenzen nur dann überschritten werden, wenn es an jeglicher sachgerechter Erwägung für die betreffende Regelung fehlt. Das ist hier nicht der Fall, weil der gemeinsame Notfalldienst und die Heranziehung auch von Privatärzten dazu dienen, eine adäquate medizinische Versorgung der Patienten außerhalb der regulären Sprechstundenzeiten sicherzustellen und die mit dem Notfalldienst verbundenen Belastungen für die Ärzte möglichst gleichmäßig zu verteilen und in Grenzen zu halten. Es ist im Gegenteil kein sachlicher Grund erkennbar, Privatärzte hiervon auszunehmen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 1990 - 1 BvL 44/86, 1 BvL 48/87 -, BVerfGE 81, 156; BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1982 - 3 C 21.81 -, a. a. O. Der mit der Heranziehung zum Notfalldienst einhergehende Eingriff in die Berufsfreiheit des Klägers ist weder übermäßig noch unzumutbar. Die Zahl der anstehenden Notfalldienste beläuft sich nach dem Vorbringen der Beklagten auf ca. 5-6 Einsätze pro Jahr. Der Notfalldienst muss auch grundsätzlich nicht zwingend in eigener Person geleistet werden, sondern kann auch durch einen Vertreter erfolgen. Dass der Kläger, wie er weiterhin geltend macht, sich auf Grund seines hohen Spezialisierungsgrades von der allgemeinärztlichen Tätigkeit entfernt habe und überwiegend als Gutachter tätig sei, begründet gleichfalls nicht die Unzumutbarkeit seiner Heranziehung zum Notfalldienst. Vor dem Hintergrund, dass der ärztliche Notfalldienst als organisierte Hilfe zur Sicherstellung der ambulanten Versorgung des Patienten in dringenden Behandlungsfällen außerhalb der Sprechstundenzeiten anzusehen ist und vom Notfalldienst keine optimale medizinische Versorgung erwartet wird, und dass eine Fortbildungsverpflichtung der Ärzte auch für den Notfalldienst besteht (§ 26 Abs. 4 BO) und deren Unterlassen eine Berufspflichtverletzung bewirkt, ist es dem Kläger vielmehr zuzumuten, sich die für die Wahrnehmung des Notfalldienstes medizinischen Kenntnisse anzueignen. Seine Spezialisierung und seine Gutachtertätigkeit bewirken, auch wenn der Kläger insoweit bei der Durchführung eines Notfalldienstes einen Verlust seiner auf Grund der Spezialisierung und der Gutachtertätigkeit bestehenden Reputation befürchtet, keine Entbindung oder Freistellung von dieser Verpflichtung. Soweit der Kläger geltend macht, keinerlei Berührungspunkte zum kassenärztlichen (Abrechnungs-)System zu haben und eine Abrechnung seiner ärztlichen Leistungen unter Beachtung der kassenärztlichen Vorschriften sei ihm unzumutbar, vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen. Der Kläger kann die von Hand ausfüllbaren Abrechnungsformulare bei der Kassenärztlichen Vereinigung, die ihn auf Anfrage sicher auch mit Ratschlägen unterstützen wird, anfordern und muss sein Abrechnungssystem nicht entscheidend umstellen. Mit der Abrechnung der während des Notfalldienstes erbrachten Leistungen einhergehende Unannehmlichkeiten, die bei objektiv-neutraler Wertung nicht als besonders starke Belastung angesehen werden können, führen nicht zur Unzumutbarkeit der Leistungserbringung als solcher. Dementsprechend ist auch die Erwägung des Klägers, wegen des zu bewerkstelligenden Aufwands der Privatärzte bei deren Heranziehung zum Notfalldienst sei eine Vergleichbarkeit mit der Gruppe der Kassenärzte nicht gegeben, nicht geeignet, einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG zu begründen. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist in Bezug auf die Heranziehung von Privatärzten zum Notfalldienst auch nicht generell gegeben. Sämtliche niedergelassenen Ärzte sind verpflichtet, auch außerhalb ihrer Sprechzeiten die Versorgung ihrer Patienten zu gewährleisten. Diese Pflicht ist immanenter Bestandteil der Tätigkeit als niedergelassener Arzt und betrifft im Grundsatz alle niedergelassenen Ärzte gleichermaßen. Die Teilnahme am organisierten Notfalldienst befreit den niedergelassenen Arzt von dieser "Bereitschaftspflicht rund um die Uhr" und begründet insoweit einen Vorteil für ihn. Da von diesem Vorteil nicht nur die Vertragsärzte, sondern alle niedergelassenen Ärzte profitieren, ist es im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Landesgesetzgeber von seinem gesetzgeberischen Ermessen dahin Gebrauch gemacht hat, dass sämtliche niedergelassenen Ärzte am allgemeinen Notfalldienst teilzunehmen haben. Vgl. OVG S.-A., Beschluss vom 6. September 2006 - 1 L 93/06 -, juris; VGH C. .-Württ., Urteil vom 3. November 1998 - 9 S 3399/96 -, a. a. O.; Obwohl der Kläger, wie insbesondere sein Berufungsschriftsatz vom 3. Juni 2008 erkennen lässt, entscheidend geltend macht, dass es für seine Heranziehung als Privatarzt zum kassenärztlichen Notfalldienst an einer gesetzlichen Legitimation fehle, insoweit aber die vorstehenden Ausführungen gelten, und der Kläger die nach seiner Auffassung nicht bestehende Verpflichtung zur Teilnahme an sich nicht aus Tatbeständen der Befreiung von der Teilnahmepflicht herleitet, wird - weil eine Befreiung im Ergebnis für ihn die selbe Wirkung hätte - ergänzend ausgeführt, dass auch eine Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme am kassenärztlichen Notfalldienst nicht in Betracht kommt. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, im Hinblick auf die Möglichkeiten der Befreiung von der Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst nach § 11 GNO eine andere Wertung zu bewirken. Auch in diesem Rahmen gilt, dass weder seine fachliche Spezialisierung noch seine häufige Tätigkeit als Gutachter und auch sein ehrenamtliches Engagement keine Befreiung von der Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst rechtfertigen. Eine besondere Härte, die über die in § 11 GNO aufgeführten Gründe hinaus eine Befreiung von der Teilnahmepflicht begründen würde, kann schlechterdings nicht angenommen werden in Bezug auf die vom Kläger angeführte Notwendigkeit, die Kenntnisse für den Notfalldienst wieder auffrischen zu müssen. Die mit dem Notfalldienst verbundenen Auswirkungen in zeitlicher und finanzieller Hinsicht sind für den Kläger nicht unzumutbar. Da sich der Kläger aus grundsätzlichen Erwägungen heraus gegen seine Pflicht zur Teilnahme am durch die Kassenärztliche Vereinigung organisierten ärztlichen Notfalldienst wendet, kommt seinen Erwägungen im Bereich etwaiger Befreiungsmöglichkeiten zudem wenig oder keine Überzeugungskraft zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.