Beschluss
13 A 583/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0906.13A583.08.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers ¬gegen das Urteil des Ver-waltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Dezem¬ber 2007 wird zu¬rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs¬verfah-rens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicher-heits¬leistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Be¬trages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstrecken-den Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ¬gegen das Urteil des Ver-waltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Dezem¬ber 2007 wird zu¬rückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs¬verfah-rens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicher-heits¬leistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Be¬trages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstrecken-den Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Kläger ist Tierarzt und nach einer entsprechenden Weiterbildung zum Führen der Zusatzbezeichnung "Zahnheilkunde" berechtigt; insoweit besitzt er auch die Weiterbildungsermächtigung. Auf den Briefköpfen für seine Praxis sind folgende Angaben enthalten: Dr. med. vet. N. A. Zusatzbezeichnung Zahnheilkunde Kleintierpraxis und Fachpraxis für Zahnheilkunde und Kieferorthopädie Mit Bescheid vom 11. Juli 2005, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2005, forderte die Beklagte den Kläger auf, seine Praxiskennzeichnung an die Bestimmungen der Berufsordnung anzupassen. Danach seien neben der tierartspezifischen Bezeichnung "Tierärztliche Praxis für ... " keine weiteren Bezeichnungen zulässig. Der Kläger erwecke durch die gewählten Bezeichnungen den falschen Eindruck, dass die Praxis in dem bezeichneten Gebiet besonders geeignet und durch die Tierärztekammer geprüft sei. Während des gerichtlichen Verfahrens erhielt der Kläger im September 2007 die Genehmigung zum Führen des Tätigkeitsschwerpunktes "Kieferorthopädie". Wegen des weiteren Sachverhalts nimmt der Senat gem. § 130b Satz 1 VwGO, der auch bei Beschlüssen nach § 130a VwGO anwendbar ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73 f.; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: November 2009, § 130a Rdn. 13; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 130a Rdn. 47; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juni 2009 - 13 A 3775/06 -, MedR 2010, 121, vom 26. Juni 2008 - 13 A 2132/03 -, und vom 15. Januar 2008 - 13 A 5238/04 -, Bezug auf den Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2007 und macht sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu Eigen. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide abgewiesen. Die vom Kläger auf seinen Briefköpfen verwendete Bezeichnung "Fachpraxis für Zahnheilkunde und Kieferorthopädie" sei in der Berufsordnung und der Weiterbildungsordnung der Beklagten nicht vorgesehen und irreführend, weil sie nicht vorhandene Kenntnisse, Fähigkeiten und Weiterbildungen suggeriere. Mit der - zugelassenen - Berufung macht der Kläger geltend, die Führung von Zusätzen dürfe nur untersagt werden, wenn sie zu Irrtümern und Verwechselungen – insbesondere mit geregelten Qualifikationsbezeichnungen – führen würden. Das sei bei ihm nicht der Fall. Es handele sich vielmehr um sachangemessene und irrtumsfreie Informationen. Er verfüge außerdem über herausragende, in förmlichen Verfahren erworbene Fachkenntnisse, die durch die Weiterbildungsermächtigung, die Zusatzbezeichnung und den Tätigkeitsschwerpunkt dokumentiert würden. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten. II. 1. Im Rahmen des entsprechenden Ermessens entscheidet der Senat über die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Rechtssache weist auch keine außergewöhnlich großen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf, die einer Entscheidung durch Beschluss entgegenstehen könnten. Zudem ist eine mündliche Verhandlung in einem verwaltungsgerichtlichen Berufungsverfahren regelmäßig dann nicht geboten, wenn im Wesentlichen - wie hier - nur Rechtsfragen zu entscheiden sind. Auch der Umstand, dass die Berufung im Beschluss vom 26. Juni 2008 wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen wurde, hindert nicht prinzipiell einen Beschluss nach § 130a VwGO. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 , BVerwGE 121, 211, Beschlüsse vom 10. Juni 2008 - 3 B 107.07 -, juris, vom 15. Dezember 2005 - 6 B 70.05 , juris, vom 25. September 2003 4 B 68.03 , NVwZ 2004, 108 und vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 , DVBl. 1999, 987; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juni 2009 - 13 A 3775/06 -, a. a. O., vom 2. Januar 2009 - 13 A 3618/06 -, juris, und vom 13. August 2007 - 13 A 2840/04 -, MedR 2007, 743. Die Beteiligten sind zu der Entscheidungsform nach § 130a VwGO unter Mitteilung des voraussichtlichen Entscheidungsergebnisses gehört worden. 2. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide vom 11. Juli 2005 und vom 19. Oktober 2005 sind rechtmäßig. Die Bescheide sind – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht inhaltlich unbestimmt. Das Bestimmtheitsgebot (§ 37 Abs. 1 VwVfG) bedeutet zum einen, dass der Adressat des Verwaltungsakts in der Lage sein muss, auf Grund der Entscheidungssätze und der Begründung sowie der sonst für die Betroffenen erkennbaren Umstände das von ihm Geforderte zu erkennen. Zum anderen muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden. Entscheidend ist demnach, ob der Adressat und die mit dem Vollzug befassten Behörden den Entscheidungsinhalt auf Grund der Gesamtumstände des Einzelfalls zutreffend erfassen und ihr künftiges Verhalten danach ausrichten können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, BVerwGE 123, 261, und vom 15. Februar 1990 - 4 C 41.87 - BVerwGE 84, 335; OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 13 B 676/10 -; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 37 Rdn. 5 ff., insb. Rdn. 12 m. w. N. Diesen Anforderungen genügen die Bescheide in Verbindung mit dem darin in Bezug genommenen erläuternden Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 25. Mai 2005. Die Verfügungen beziehen sich, bei verständiger Würdigung klar erkennbar, auf die vom Kläger verwendete Bezeichnung "Fachpraxis für Zahnheilkunde und Kieferorthopädie"; die übrigen Teile der Bezeichnungen in den Praxis-Briefköpfen werden hingegen nicht tangiert. Die in den angefochtenen Bescheiden ausgesprochene Aufforderung der Beklagten an den Kläger, seine Praxiskennzeichnung an die Bestimmungen ihrer Berufsordnung anzupassen, beinhaltet zugleich das Verbot, die genannte Bezeichnung weiterhin zu führen. Die Argumentation des Klägers im Widerspruchs- und im Gerichtsverfahren lässt im Übrigen erkennen, dass es ihm klar und er sich dessen bewusst ist, welchen Inhalt die Bescheide haben und was ihm an Verpflichtung abverlangt wird. Das Verbot, die Bezeichnung "Fachpraxis für Zahnheilkunde und Kieferorthopädie" zu führen, stellt sich als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. Dementsprechend ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide neben dem Heilberufsgesetz NRW - HeilBerG - auf die Berufsordnung vom 15. Januar 1997 und die Weiterbildungsordnung vom 27. Januar 1998 der Beklagten, jeweils in der inzwischen geltenden Fassung vom 7. Juli 2009 abzustellen (BO 1997/2009, WBO 1998/2009). Entscheidungserhebliche Auswirkungen ergeben sich dadurch nicht, weil die maßgebenden Satzungsbestimmungen seit dem Erlass der Verfügungen nicht geändert wurden. Die Bescheide, bezüglich deren Rechtsgrundlage und der einschlägigen Bestimmungen des Heilberufsgesetzes auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Bezug genommen wird, begegnen danach keinen Bedenken. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BO 1997/2009 ist es dem Tierarzt untersagt, berufswidrige Werbung durchzuführen, zu veranlassen oder zu dulden. Berufswidrige Werbung ist insbesondere eine nach Inhalt, Form und Häufigkeit übermäßig anpreisende, marktschreierische, irreführende, unsachliche, wahrheitswidrige, vergleichende oder unlautere Werbung (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BO). Dies entspricht den Vorgaben der Rechtsprechung zum Werberecht der Angehörigen der freien Berufe und zu Art. 12 Abs. 1 GG, der die freie Berufsausübung schützt. Diese umfasst nicht nur die berufliche Praxis selbst, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammen hängt und ihr dient, und zu der daher auch die berufliche Außendarstellung der Grundrechtsberechtigten einschließlich der Werbung zählt. Die gerichtlichen Entscheidungen zur Zulässigkeit von Werbung im medizinischen Bereich beziehen sich zwar überwiegend auf Ärzte/Zahnärzte, gelten aber – unabhängig von der selbstverständlichen Besonderheit, dass es bei einem tierärztlichen Behandlungsverhältnis um tierische (und nicht um menschliche) Patienten geht und dass auf den Tierhalter (Halter des "Patienten") abzustellen ist - im Grundsatz in gleicher Weise auch für Tierärzte. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2002 - 1 BvR 1644/01 -, MedR 2002, 409. Das Werbeverbot für Ärzte soll dem Schutz der Bevölkerung dienen, es soll das Vertrauen der Patienten darauf erhalten, dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornimmt, Behandlungen vorsieht oder Medikamente verordnet. Die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das Werbeverbot beugt einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufes vor. Den Angehörigen der freien Berufe ist nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten. Berufswidrig ist Werbung, die keine interessengerechte und sachangemessene Information darstellt. Dem Arzt ist neben der auf seiner Leistung und seinem Ruf beruhenden Werbewirkung eine Reihe von Ankündigungen mit werbendem Charakter unbenommen: Er darf rechtmäßig erworbene Titel und Facharztbezeichnungen führen, seine Tätigkeit durch ein Praxisschild und durch bestimmte Presseanzeigen sowie durch Aufnahme in Adressbücher und sonstige amtliche Verzeichnisse nach außen kundtun. Als berufswidrig ist eine Werbung anzusehen, die zu Irrtümern und damit zu einer Verunsicherung der Kranken/Patienten führen würde; dies gilt u. a. bezüglich des Führens von Zusätzen in Zusammenhang mit den geregelten Qualifikationsbezeichnungen und Titeln. Für interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregen, muss hingegen im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juli 2005 1 BvR 191/05 -, NJW 2006, 282 = MedR 2006,107, vom 26. August 2003 1 BvR 1003/02 -, NJW 2003, 3470, vom 17. Juli 2003 1 BvR 2115/02 -, NJW 2003, 2818, vom 18. Februar 2002 - 1 BvR 1644/01 -, a. a. O., vom 23. Juli 2001 1 BvR 873/00 u.a. -, NJW 2001, 2788; und vom 11. Februar 1992 1 BvR 1531/90 -, BVerfGE 85, 248; BVerwG, Urteile vom 24. September 2009 - 3 C 4.09 -, NJW 2010, 547, vom 13. November 1997 3 C 44.96 -, DVBl. 1998, 532, und vom 5. April 2001 3 C 25.00 -, DVBl. 2001, 1371; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 I ZR 167/01-, NJW 2004, 440; Bahner, Das neue Werberecht für Ärzte, 2. Aufl., S. 217 ff. Bei der Abgrenzung zwischen erlaubter sachlicher Information und verbotener berufswidriger Werbung, die im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit auf der einen Seite und der Sicherung des Werbeverbots auf der anderen Seite auf Grund einer Abwägung im Rahmen des gesamten Lebensvorgangs, in dem die fragliche Werbemaßnahme ihre Wirkung entfaltet, vorzunehmen ist, ist auf den Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise und auf das Leitbild eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers/Patienten (hier: Tierhalter) und nicht auf die Auffassung des jeweiligen Berufsstandes abzustellen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2000 1 BvR 547/99 -, MedR 2000, 523; BGH, Urteile vom 8. Juni 2000 I ZR 269/97 -, MedR 2001, 516 und vom 27. April 1995 1 ZR 116/93 GRUR 1995, 612; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2002 9 S 2738/01 -, MedR 2003, 236; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Januar 2009 - 13 A 3168/06 -, juris, und vom 26. Juni 2008 - 13 A 1712/06 -, juris. Ob der Begriff des maßgebenden Durchschnittsbetrachters im Hinblick auf die "Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung anderer Richtlinien" (ABl. L 149/22) einer anderen Wertung unterzogen werden muss, kann – wenn diese auch als für freie Berufe und auf Dienstleistungen anwendbar angesehen wird – angesichts desselben Entscheidungsergebnisses dahinstehen. Nach dem Erwägungsgrund 18 der Richtlinie ist unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren als Maßstab auf den Durchschnittsverbraucher abzustellen, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist. Nach den vorstehenden Kriterien ist die in Frage stehende Bezeichnung ("und Fachpraxis für Zahnheilkunde und Kieferorthopädie") durch den Kläger, die seiner Außendarstellung dient und der als Hinweis auf sein Leistungsangebot als Tierarzt zweifelsohne Werbewirkung zukommt, insbesondere wegen der gewählten Wortkombination irreführend und daher berufswidrig. Sie erweckt den unzutreffenden Eindruck einer besonderen Spezialisierung und Qualifizierung in den angegebenen tierärztlichen Tätigkeitsbereichen und suggeriert, dass der Kläger sich entsprechenden Qualifizierungserfordernissen der Beklagten unterzogen hat. Die Bezeichnung ist nach den normativen Bestimmungen der Beklagten nicht zulässig und begründet eine eigenständige Phantasiebezeichnung und beinhaltet berufliche Angaben, die keine normative Grundlage haben. Die Bezeichnung bewirkt deshalb eine Täuschung und Verunsicherung der Verbraucher/Tierhalter. Nach § 13 Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 10 BO dürfen in einer Tierarztpraxis zum Einsatz kommende Druckwerke (Briefbögen, Rezeptvordrucke usw.) neben dem Namen des Praxisinhabers mit akademischen Graden und der Berufsbezeichnung u. a. die Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen nach der jeweils geltenden Weiterbildungsordnung der Beklagten sowie Tätigkeitsschwerpunkte, wenn der Tierarzt darin tätig ist, enthalten. Nach der Weiterbildungsordnung der Beklagten, die jetzt – wie dargelegt – in der Fassung vom 7. Juli 2009 gilt und die zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide in der Fassung vom 29. Juni 2005 galt, kann in Bezug auf "Zahnheilkunde" eine Zusatzbezeichnung erworben und geführt werden. Eine entsprechende Angabe in Verbindung mit der Bezeichnung "Fachtierarzt" ist hingegen nicht möglich und nicht zulässig. Zwar wird in den neueren Weiterbildungsordnungen der Beklagten (auch in der derzeitigen vom 7. Juli 2009) in dem eigentlichen Paragraphenteil nicht ausdrücklich ausgeführt, wann eine Weiterbildung zum Führen der Bezeichnung "Fachtierarzt" berechtigt und in welchem Zusammenhang das Recht zum Führen einer Zusatzbezeichnung erlangt wird und dass ein "Fachtierarzt für ..." eine Weiterbildung in einem Gebiet und eine Zusatzbezeichnung eine solche in einem Bereich voraussetzt, während dies in älteren Weiterbildungsordnungen (vgl. beispielsweise §§ 31 ff. der im Mai 1971 im Deutschen Tierärzteblatt veröffentlichten Berufsordnung) der Fall war und z. B. die Facharzt-Zuordnung bei Humanmedizinern in den Weiterbildungsordnungen der beiden nordrhein-westfälischen Ärztekammern auch derzeit noch enthalten ist (vgl. jeweils § 2 der Weiterbildungsordnungen). Die Zuordnung konkreter Bezeichnungen, z. B. des "Facharztes", zu bestimmten Weiterbildungen wird auch im Heilberufsgesetz nicht ausdrücklich angegeben. Vor dem Hintergrund der überkommenen und bei den Mitgliedern der Beklagten als bekannt anzunehmenden Handhabung der Berechtigung zum Führen bestimmter Bezeichnungen ergibt sich eine entsprechende Klarheit, in welchem Zusammenhang die Bezeichnung "Fachtierarzt für ..." und/oder eine Zusatzbezeichnung geführt werden darf, aber daraus, dass in § 2 Abs. 3 der (neueren) Weiterbildungsordnung(en) auf Anlagen verwiesen wird, in denen in Zusammenhang mit Gebieten (§ 1 Abs. 1 WBO) mögliche Fachtierarzt-Berechtigungen und in Zusammenhang mit Bereichen (§ 1 Abs. 2 WBO) mögliche Zusatzbezeichnungen aufgelistet werden. Nach diesen Bestimmungen gibt es im Bereich der Beklagten weder einen Fachtierarzt für Zahnheilkunde noch einen solchen für Kieferorthopädie und erst recht keinen Fachtierarzt für beide Disziplinen gemeinsam, worauf die in Frage stehende Bezeichnung ebenfalls hindeuten könnte. In Bezug auf die Zusatzbezeichnung "Zahnheilkunde", die der Kläger führen darf, enthält § 2 Abs. 2 WBO 1998/2009 in den Nummern 2.20 und 2.21 (ebenso § 2 Abs. 2 Nummern 2.11 und 2.17 WBO 1998/2005) zwar eine Differenzierung für Zahnheilkunde beim Kleintier und Zahnheilkunde beim Pferd; diese Differenzierung ist aber beim Kläger, der nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts seine entsprechende Berechtigung – von der Beklagten zugestanden – auf Grund einer früheren weiterbildungsrechtlichen Übergangsbestimmung erhalten hat, nicht relevant. Der Bestandteil "Fach..." der in Frage stehenden Bezeichnung bewirkt bei dem maßgebenden Durchschnittsverbraucher (hier dem Tierhalter) die Annahme einer begrifflichen Nähe zum Begriff "Fachtierarzt", weil ihm aus der Humanmedizin der Begriff "Facharzt" weitgehend bekannt ist, er damit assoziiert, dass es einen "Facharzt" auch bei Tierärzten geben wird, und er mit diesem Begriff eine besondere (tier-)ärztliche Qualifikation verbindet. Dass es nach der Weiterbildungsordnung der Beklagten formell einen Fachtierarzt für Zahnheilkunde und Kieferorthopädie nicht gibt, lässt die Irreführungsgefahr durch die fragliche Bezeichnung nicht deshalb entfallen, weil wegen fehlendem ähnlichen formellen Begriff eine Verwechselungsgefahr nicht bestehen kann. Diese Erwägung würde die anzunehmende Sichtweise des Durchschnittsverbrauchers, der regelmäßig die konkreten Einzelheiten der maßgebenden normativen Bestimmungen nicht kennt und dessen Urteil "in der Laiensphäre" sich vielmehr nach erkennbaren und naheliegenden Kriterien richtet, nicht hinreichend berücksichtigen. Der Begriff der Irreführung definiert sich außerdem nicht allein aus einer möglichen Verwechslungsgefahr einer Bezeichnung mit einer – nicht existenten – anderen Bezeichnung. Die Einschätzung der in Frage stehenden Bezeichnung als irreführend ergibt sich auch nicht in erster Linie aus einer möglichen Verwechslungsgefahr mit einem - formell nicht vorgesehenen - Fachtierarzt der Zahnheilkunde und/oder der Kieferorthopädie, sondern vorrangig aus ihrer Wortkombination insgesamt. Dazu trägt auch der Bestandteil "...praxis" der fraglichen Bezeichnung bei. Nach § 27 a der Berufsordnung 1997/2009 der Beklagten ist unter bestimmten Umständen, d. h. nur in Verbindung mit einer Tierspezies oder Fachrichtung, die Bezeichnung "Tierärztliche Praxis für ... " erlaubt, für die in Richtlinien als Anlage 3 zur Berufsordnung (Anlage zu § 27 a) weitere Einzelheiten geregelt werden und für die in zusätzlichen Anhängen der Berufsordnung je nach vorgesehener Tierspezies weitere Anforderungen festgeschrieben worden sind. Die Regelungssystematik für diesen Bereich durch einen entsprechenden Paragraphen und im Übrigen durch eine Anlage und weitere Anhänge ist zwar ungewöhnlich, begründet aber noch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Normenklarheit und –bestimmtheit, weil sich in der Zusammenschau der betreffenden Bestimmungen eine klare Rechtslage ergibt. Nach den im gerichtlichen Verfahren deutlich zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen der Beklagten, die sich insoweit decken mit denen des Satzungsgebers der Tierärztekammer Westfalen-Lippe, soll dies die einzige zulässige Bezeichnung sein für eine Bezeichnung mit dem Wortbestandteil "Praxis" und sollen daneben keine anderen Bezeichnungen mit diesem Begriff bestehen. Diese Sichtweise ist als Ausdruck des weiten Regelungsermessens des Satzungsgebers, das ihm nach den §§ 33 ff. HeilBerG zugestanden ist, im Ansatz nicht zu beanstanden. Die vom Kläger geführte Bezeichnung "Fachpraxis für Zahnheilkunde und Kieferorthopädie" assoziiert durch die Wortwahl ("...praxis für ...") bei dem Durchschnitts-Tierhalter eine Nähe zu der nach der Berufsordnung allein zulässigen Bezeichnung "Tierärztliche Praxis für..." und ist trotz der andersartigen Wortwahl geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass es sich bei der Praxis des Klägers um eine solche Praxis nach der Berufsordnung handelt. Zwar ist es nicht gerechtfertigt, alle Angaben und Zusätze, die nach einer Berufsordnung nicht als zulässige Qualifikationsbezeichnung auf einem Briefbogen oder Praxisschild erscheinen dürfen, ohne Rücksicht auf ihren Sinn und Zweck oder ihren Informationswert für Dritte generell zu verbieten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2001 - 1 BvR 873/00 u. a. -, a. a. O. Hier ergibt sich aber, dass die Berechtigung zum Führen der - allein zulässigen - Bezeichnung "Tierärztliche Praxis für ..." von bestimmten weiterbildungsrechtlichen Anforderungen und Tätigkeitsnachweisen abhängt und eine "Tierärztliche Praxis für ..." bestimmten Überprüfungen unterliegt (vgl. "Richtlinien über die an eine 'Tierärztliche Praxis für ... ' zu stellenden Anforderungen " in der Anlage zu § 27 a BO und die zugehörigen Anhänge für die verschiedenen Tierarten). Dies begründet die irrige Annahme bei dem "Durchschnitts-Tierhalter", dass auch die vom Kläger beworbene "Fachpraxis für ... " entsprechenden Vorgaben und Kontrollen unterworfen ist, was aber nicht der Fall ist. Zu berücksichtigen ist neben dem Umstand, dass die zulässigen Angaben auf den Praxisschildern und Briefbögen von Tierärzten auf deren Gemeinwohlbindung beruhen, des Weiteren auch das berechtigte Interesse der Heilberufskammern allgemein und damit auch der Beklagten an Qualitätssicherung in ihrem Bereich. Die Heilberufskammern haben nach § 6 Abs. 1 HeilBerG u. a. die Aufgaben, die Qualitätssicherung im Gesundheitswesen zu fördern und für die Erhaltung eines hochstehenden Berufsstandes zu sorgen. Dieser Überwachungsaufgabe müssen sie im Spannungsfeld mit den beruflichen und persönlichen Interessen ihrer Mitglieder gerecht werden. Dementsprechend muss ein angemessener Interessenausgleich gefunden werden, bei denen weder die Berufsausübenden noch die Kammern übermäßig belastet werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2001 - 1 BvR 873/00 u. a. -, a. a. O. Dem dient im Grundsatz eine Beschränkung der zulässigen Bezeichnungen in den Satzungsregelungen, weil diese insoweit ein klares und verständliches Bild sowohl für die Mitglieder als auch für Außenstehende bewirkt und eine anderenfalls zu erwartende Verunsicherung und Irritation vermeidet. Speziell für den Kläger ist die Einhaltung der satzungsrechtlichen Vorgaben für eine zulässige Bezeichnung auch nicht unzumutbar. Er ist seit September 2007 zum Führen des Tätigkeitsschwerpunktes "Kieferorthopädie" berechtigt, nach § 6 Abs. 4 BO allerdings nur in der Kombination der beiden Begriffe. Damit wird ihm ein ausreichender Hinweis auf seine schwerpunktmäßige tierärztliche Tätigkeit ermöglicht, der auch seinen "Werbeinteressen" hinreichend Rechnung trägt. Eine weitergehende, - wie dargelegt - von den satzungsrechtlichen Bestimmungen der Beklagten nicht gedeckte Bezeichnung, die eine Irreführung der Verbraucher/Tierhalter bewirkt, kann ihm insoweit nicht zugestanden werden und ist auch objektiv nicht geboten. Dies würde zu einer nicht gerechtfertigten Überbetonung eigener Interessen führen und wäre von der Gemeinwohlbindung nicht mehr gedeckt. Der Gemeinwohlbelang, der im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG die Untersagung des Führens der Bezeichnung "Fachpraxis für Zahnheilkunde und Kieferorthopädie" rechtfertigt, besteht zudem darin, dass der Öffentlichkeit, d. h. bei Tierärzten den Tierhaltern, nur die Informationen durch Tierärzte "zugemutet" werden sollen, die ihnen eine mögliche Hilfe bei deren Auswahl sein können, und dass dementsprechend Informationen, die diesbezüglich statt Klarheit Verunsicherung bewirken, unterbleiben sollen. Daraus ergibt sich - wie ausgeführt - zugleich die Berechtigung der Heilberufskammern, zur Sicherung der Qualität der tierärztlichen Tätigkeit in ihrem Bereich, zu der auch eine sachangemessene und nicht irreführende Verbraucherinformation gehört, damit nicht in Einklang stehenden Angaben von Tierärzten zu begegnen. Dies gilt auch im Hinblick auf die notwendige Vermeidung eines möglichen Nachahmungseffekts in der Weise, dass andere Tierärzte eine vergleichbar unzulässige und damit berufswidrige Werbung betreiben wollen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG und entspricht der üblichen Wertfestsetzung des Senats in vergleichbaren Verfahren.