Beschluss
6 A 4200/04
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung wird nicht zugelassen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen (§ 124 Abs. 2 VwGO).
• Charakterliche Ungeeignetheit für den Polizeivollzugsdienst kann sich aus wiederholtem herabwürdigendem Verhalten gegenüber Kolleginnen und aus ausländerfeindlichen Äußerungen ergeben.
• Hinweise und Gesprächsaufträge seitens der Ausbildungseinrichtung begründen erhöhte Anforderungen an zukünftig zu zeigendes Verhalten; wiederholtes Fehlverhalten trotz Warnungen rechtfertigt Entlassung.
• Fehlende Vernehmung bestimmter Zeugen begründet nur dann einen Verfahrensfehler im Zulassungsverfahren, wenn dargelegt wird, dass deren Vernehmung entscheidungserhebliche, für den Antragsteller günstigere Erkenntnisse hätte erbracht.
Entscheidungsgründe
Entlassung wegen charakterlicher Ungeeignetheit nach wiederholtem herabwürdigenden Verhalten • Die Berufung wird nicht zugelassen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Charakterliche Ungeeignetheit für den Polizeivollzugsdienst kann sich aus wiederholtem herabwürdigendem Verhalten gegenüber Kolleginnen und aus ausländerfeindlichen Äußerungen ergeben. • Hinweise und Gesprächsaufträge seitens der Ausbildungseinrichtung begründen erhöhte Anforderungen an zukünftig zu zeigendes Verhalten; wiederholtes Fehlverhalten trotz Warnungen rechtfertigt Entlassung. • Fehlende Vernehmung bestimmter Zeugen begründet nur dann einen Verfahrensfehler im Zulassungsverfahren, wenn dargelegt wird, dass deren Vernehmung entscheidungserhebliche, für den Antragsteller günstigere Erkenntnisse hätte erbracht. Der Kläger war Beamter auf Widerruf in der Polizeiausbildung. Die Ausbildungseinrichtung und die Direktion für Ausbildung des Landes NRW verfügten seine Entlassung wegen vielfacher verbaler und sonstiger Übergriffe. Anlass waren u. a. sexuelle Anspielungen und beleidigende Äußerungen gegenüber einer weiblichen Kollegin, Beteiligung an einem "Wettkampf" im Ablassen von Blähungen und eine ausländerfeindliche Äußerung. Vorangegangene Gespräche und Verwarnungen wegen wiederholter Beschwerden über sein Verhalten hatten bereits stattgefunden. Das Verwaltungsgericht hielt die Entlassung für rechtmäßig; der Kläger rügte unter anderem Beweiswürdigung, Verfahrensfehler und Unverhältnismäßigkeit. Der Zulassungsantrag gegen dieses Urteil wurde abgelehnt. • Zulassungserwägung: Im Zulassungsverfahren sind nur die in dem Zulassungsantrag vorgebrachten Gesichtspunkte zu prüfen; ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Beweiswürdigung: Das Verwaltungsgericht hat aufgrund der Zeugenvernehmungen und der Akten angenommen, der Kläger habe sich gegenüber der betroffenen Kollegin wiederholt unkorrekt und beleidigend verhalten; bei Unsicherheiten hat das Gericht die bestätigenden Aussagen zugunsten der Entscheidungsfindung gewichtet. • Charakterliche Ungeeignetheit: Aus den festgestellten Verhaltensweisen—sexuelle Anspielungen, wiederholte Herabsetzungen, Teilnahme an dem "Wettkampf" und ausländerfeindliche Äußerung—lässt sich die fehlende Eignung für den Polizeivollzugsdienst ableiten. Besondere Bedeutung kommt den vorangegangenen Warn- und Gesprächssituationen zu; trotz solcher Hinweise trat das Fehlverhalten erneut auf. • Unverhältnismäßigkeitseinwand: Die pauschale Rückfrage, auch andere hätten sich fehlverhalten, ist unbeachtlich, weil die Verwaltungsakte ergeben, dass der Kläger maßgeblich die Vorfälle angeführt hat; daher ist die Entlassung nicht unverhältnismäßig. • Verfahrensrüge: Zur Annahme eines Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hätte der Kläger substanziiert darlegen müssen, dass die Nichtvernehmung bestimmter Zeuginnen zu einem für ihn günstigeren Ergebnis geführt hätte; dies ist nicht erfolgt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. Die Begründung stützt sich auf die vom Verwaltungsgericht festgestellte Reihe von ernsten Pflichtverletzungen und herabwürdigendem Verhalten des Klägers gegenüber Kolleginnen sowie eine ausländerfeindliche Äußerung, die zusammen die charakterliche Ungeeignetheit für den Polizeivollzugsdienst begründen. Frühere Gespräche und Verwarnungen erhöhen die Anforderungen an sein Verhalten; das wiederholte Fehlverhalten rechtfertigt die Entlassung als verhältnismäßige Maßnahme. Kosten trägt der Kläger; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird festgesetzt.