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Urteil

19 K 4294/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:1122.19K4294.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der am 00.00.1980 geborene Kläger ist ausgebildeter Schifffahrtskaufmann. Er wurde zum 01.09.2008 im Beamtenverhältnis auf Widerruf zum „Kommissaranwärter“ im Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt; er war bei dem Polizeipräsidium (PP) L. eingesetzt. Der Kläger bestand am 24.08.2011 die für den Polizeivollzugsdienst vorgeschriebene Prüfung (II. Fachprüfung). 3 Mit sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 09.09.2011 wurde der Kläger durch das PP L. mit Ablauf des 30.09.2011 gemäß § 23 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen entlassen. Sowohl Vorfälle im Rahmen einer möglichen falschen Verdächtigung als auch im Zusammenhang mit dem Besitz eines Spiels verdeutlichten, dass eine charakterliche Eignung des Klägers für den Polizeiberuf nicht ausreichend ausgeprägt sei. Die Eignung für die angestrebte Laufbahn eines Polizeivollzugsbeamten sei daher nachhaltig in Frage gestellt; eine Entlassung sei unausweichlich. Der Kläger habe seine Verpflichtung zu kollegialem Verhalten gröblich verletzt, indem er sich an der Strafanzeige seiner Lebensgefährtin gegen den Kommissaranwärter U. X. am 16.02.2011 wegen Nachstellung gemäß § 238 StGB maßgeblich beteiligt habe. Die Vorwürfe gegen Herrn X. seien völlig haltlos und aus der Luft gegriffen gewesen. Unkollegiales Verhalten zeige sich auch daran, dass der Kläger und seine Lebensgefährtin bis zum Zeitpunkt der Anzeigenerstattung nach außen einen kollegialen und freundschaftlichen Umgang zu Herrn X. gepflegt hatten, um dessen fachtheoretisches Wissen nutzen zu können. Das Verhalten im Zusammenhang mit dem – angeblichen – Diebstahl des Spiels „Ein bisschen Mord muss ein“ zeige eine fehlerhafte Einstellung zu Recht und Gesetz. Die Erwartung in die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Polizeibeamten würde sowohl durch die Beteiligung an einem Diebstahl wie auch dadurch verletzt, dass sich ein Beamter eines Diebstahls selbst bezichtige. Auch der Versuch, Herrn X. der Mittäterschaft zu bezichtigen, sei gesellschaftswidrig. Ein Sachverhalt im Zusammenhang mit einer Hausarbeit belege sein Unvermögen, Vorschriften zu akzeptieren und einzuhalten, wenn es um die Erfüllung seiner persönlichen Interessen gehe. 4 Gegen diese Verfügung hatte der Kläger Rechtsschutz im Eilverfahren nachgesucht und in der Hauptsache Klage erhoben. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Beschluss vom 13.02.2012, die Klage durch Gerichtsbescheid vom 06.06.2012 abgelehnt bzw. als unzulässig abgewiesen. Es fehlte das erforderliche Rechtsschutzinteresse, da das Beamtenverhältnis mit Ablauf des 24.08.2011 kraft Gesetzes gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG beendet war. 5 Am 01.02.2012 beantragte der Kläger bei dem PP L. , ihn zum Beamten auf Probe zu ernennen. Das PP L. verwies mit Schreiben vom Februar 2012 (eingegangen am 13.02.2012) auf den Bescheid vom 09.09.2011, der die Frage der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe negiere und die Gründe ausführlich darlege. 6 Der Kläger hat am 16.07.2012 Klage erhoben. Er begehrt seine Ernennung zum Beamten auf Probe. Die Klage sei zulässig, da es sich bei dem Schreiben vom Februar 2012 um einen Bescheid mit eigenem Regelungsinhalt handele. Darin sei der Antrag auf Ernennung abgelehnt worden. Der Bescheid vom 09.09.2011 betreffe einen anderen Gegenstand, nämlich eine Entlassungsverfügung, die ins Leere gegangen sei. Der Kläger sei zu ernennen, da er die charakterliche Eignung aufweise. Das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wegen Diebstahls und falscher Verdächtigung habe am 28.02.2013 mit einem Freispruch geendet. 7 Der Kläger beantragt, 8 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom Februar 2012 zu verpflichten, den Kläger zum Beamten auf Probe zu ernennen. 9 Das beklagte Land beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Es hält die Klage bereits für unzulässig. Der bestandskräftige Bescheid vom 09.09.2011 stehe einer Klage auf Ernennung entgegen. Darin sei dargelegt worden, dass die Voraussetzungen für seine Ernennung zum Beamten auf Probe wegen seiner mangelnden charakterlichen Eignung nicht vorlägen. Das Schreiben vom Februar 2012 sei kein Verwaltungsakt, sondern eine bloße Wiederholung der Ausführungen in dem Bescheid vom 09.09.2011. Im Übrigen sei der Kläger nicht zu ernennen, da die Ernennung im Ermessen des Dienstherrn stehe. Er lasse die an einen Beamten im Polizeivollzugsdienst zu stellenden charakterlichen Eigenschaften vermissen, insbesondere die Fähigkeit zur kollegialen und vertrauensvollen Zusammenarbeit, Durchsetzungsfähigkeit und Reife. Ausschlaggebend für diese Einschätzung sei insbesondere sein unkollegiales Verhalten gegenüber Kollegen. Daneben sei seine Einstellung zur Beachtung von Recht und Gesetz fehlerhaft. Dies zeige sich in seinen steten Behauptungen, Straftaten zu begehen (u.a. Diebstahl an einem Brettspiel), wodurch er Ermittlungen provoziere und das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit schädige. Bestätigt werde seine fehlerhafte Einstellung in einem anderen Fall, in dem er den Dienstweg trotz bekannter Erlasslage nicht eingehalten habe. Der Kläger zeige ein Verhaltensmuster auf, das zu missbilligen sei. Er strebe die Durchsetzung seiner Ziele nach eigenen Spielregeln an, wobei er bei der Wahl der Mittel zur Durchsetzung seiner Interessen nicht zimperlich sei. Trotz des Freispruchs bestätigten die Urteilsgründe die Vorwürfe, die zur Annahme der charakterlichen Nichteignung führten. 12 Das Gericht hat Beweis erhoben zu Einzelheiten der in der Entlassungsverfügung aufgeführten Vorfälle durch Vernehmung von Frau N. , Frau Q. , Herrn X1. und Herrn X. als Zeugen; wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22.11.2013 verwiesen. 13 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des beklagten Landes sowie den im Strafverfahren 83 Js 365/11 der Staatsanwaltschaft Köln geführten Akten. 14 Entscheidungsgründe 15 Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 16 Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage bestehen nicht. Die Entlassungsverfügung vom 09.09.2011 steht der Klage auf Ernennung nicht entgegen. Das Ablehnungsschreiben vom Februar 2012 ist aufgrund der unterschiedlichen Streitgegenstände nicht als wiederholende Verfügung anzusehen, sondern als eigenständiger Verwaltungsakt. Die Entlassungsverfügung ist nicht als vorweggenommene Ablehnung eines Übernahmeantrags anzusehen, da es sich um verschiedene Streitgegenstände handelt. In der Entlassungsverfügung sollte die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf geregelt und keine Entscheidung über ein Verbeamtungsgesuch des Klägers getroffen werden. Da das Ablehnungsschreiben keine Rechtsmittelbelehrung enthält, gilt die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO nicht. Die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO wurde eingehalten. 17 Die Klage ist aber nicht begründet. 18 Die mit Schreiben vom Februar 2012 ausgesprochene Ablehnung, den Kläger zum Beamten auf Probe zu ernennen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, §§ 113 Abs. 5, 114 Satz 1 VwGO. Dieser hat keinen Anspruch darauf, zum Beamten auf Probe ernannt zu werden. 19 Ein Rechtsanspruch eines einzelnen Bewerbers für eine Berufung in das Beamtenverhältnis besteht nach allgemeiner Meinung grundsätzlich nicht. Vielmehr steht es im Ermessen des Dienstherrn, ob überhaupt und - unter Beachtung des Leistungsprinzips - mit wem er eine freie Stelle besetzt, 20 vgl. Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz und Beamtenstatusgesetz, Stand 2013, § 5 BBG Rn. 5 und § 10 Rn. 51, § 8 BeamtStG Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 20.10.1983 - 2 C 11/82 -, BVerwGE 68, 109 ff. 21 Die Einstellung in das Probebeamtenverhältnis bedarf gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG einer Ernennung. Ernennungen sind gemäß § 9 BeamtStG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus § 12 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen -LVO Pol-. Die Vorschrift betrifft lediglich die laufbahnrechtliche Befähigung. Soweit in der Vorschrift zum Ablauf des Vorbereitungsdienstes der Kommissaranwärter mitgeteilt wird, diesen werde nach Bestehen der zweiten Fachprüfung die Eigenschaft eines Beamten auf Probe verliehen, kann den nicht entnommen werden, dass damit ein von höherrangigen Rechtsnormen unabhängiger, gebundener Anspruch auf Ernennung begründet werden soll. Es bleibt vielmehr auch nach Bestehen der Komissaranwärterprüfung dabei, dass die sich aus dem Beamtenstatusgesetz ergebenden Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten vorliegen müssen, 22 vgl. VG Köln, Beschluss vom 28.11.2011 - 19 L 1268/11 -, juris. 23 Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen sachlichen Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, soweit nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist, 24 BVerwG, Urteile vom 20.10.1983 - 2 C 11/82 -, BVerwGE 68, 110, und vom 07.05.1981 - 2 C 42/79 -, DÖD 1981, 257, m.w.N. 25 Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das beklagte Land die von dem Kläger begehrte Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ermessensfehlerfrei abgelehnt. Welche Erwägungen für die Entscheidung, den Kläger nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, maßgeblich waren, hat es in seiner Entlassungsverfügung vom 09.09.2011 und im gerichtlichen Verfahren umfassend dargestellt. Insoweit wird darauf Bezug genommen. Die angeführten Verhaltensweisen des Klägers im Zusammenhang mit der Selbstbezichtigung von Straftaten durfte es als Eignungsmangel würdigen und hierauf seine ablehnende Entscheidung stützen. 26 Zum Begriff der Eignung in diesem Sinne gehört allgemein, dass erwartet werden kann, der Beamte werde alle dienstlichen und außerdienstlichen Pflichten aus dem Beamtenverhältnis erfüllen, sowie insbesondere die charakterliche Eignung, wozu dienstlich relevante Eigenschaften wie Selbständigkeit, Organisationsfähigkeit, Durchsetzungsvermögen, Zuverlässigkeit wie auch die Bereitschaft und Fähigkeit zur Zusammenarbeit gehören; erfasst ist die vom Beamten zu fordernde Dienstauffassung und Loyalität, 27 vgl. OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 17.12.2010 - 5 ME 268/10 -, juris, und vom 07.04.2009 - 5 ME 25/09 -, juris Rn. 32; OVG NRW, Beschluss vom 17.07.2006 - 6 A 4200/04 -, nrwe. 28 Ebenso muss der Beamte bei seiner beruflichen Tätigkeit die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachten und erfüllen und sein Amt aus dem Geist dieser Vorschriften heraus führen, 29 BVerwG, Urteil vom 27.11.1980 - 2 C 38/79 -, BVerwGE 61, 176-194. 30 Anhaltspunkte, dass das beklagte Land bei seiner Entscheidung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den Rechtsbegriff der Eignung verkannt oder bei der zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat, sind nicht ersichtlich. 31 Ein Polizeibeamter, der die Erwartungen an seine Redlichkeit, Vertrauenswürdigkeit und persönliche Integrität nicht erfüllt, ist ungeeignet und schädigt das Ansehen des Polizeivollzugsdienstes. Denn er soll jederzeit die Bereitschaft zeigen, für die Wahrung der Rechtsordnung einzutreten. 32 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger eine fehlerhafte Einstellung zu Recht und Gesetz gezeigt hat. Er hat sich mehrfach aus Wichtigtuerei und Profilierungslust der Begehung von Straftaten bezichtigt. Dies ergibt sich aus den Aussagen der Lebensgefährtin des Klägers in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung und der Zeugen X. , X1. und L1. . Ausweislich der Aussage der Lebensgefährtin im Termin der strafgerichtlichen Hauptverhandlung sei bereits am Tag des Messebesuchs über den angeblichen Diebstahl des Brettspiels „Ein bisschen Mord muss sein“ auf der Messe gesprochen worden. Als das Spiel an einem Geburtstag in ihrer Wohnung gespielt wurde, sei der angebliche Diebstahl erneut zur Sprache gekommen. Dass der Kläger die Äußerungen getätigt hat, haben seine Lebensgefährtin und die Zeugen X1. und X. übereinstimmend angegeben. Die Zeugen X1. und X. haben dies nicht nur im Ermittlungsverfahren bzw. der Hauptverhandlung, sondern auch in der hiesigen mündlichen Verhandlung glaubhaft bestätigt. Die Zeugen konnten die Situation auf dem Geburtstag und weitere Gegebenheiten lebhaft schildern, in denen der Kläger behauptet hat, das Spiel gestohlen zu haben. Der Zeuge X. konnte weitere auf der Geburtstagsfeier anwesende Personen – u.a. die Zeugin L1. und den Zeugen S. – benennen, die das Spiel mitgespielt hatten. Im strafgerichtlichen Verfahren hatten diese beiden Zeugen ebenfalls angegeben, dass der Kläger den Diebstahl behauptete. 33 Den Angaben des Zeugen X1. kann desweiteren entnommen werden, dass sich der Kläger auch weiterer Straftaten, nämlich Diebstählen und „Zechprellereien“, bezichtigt hat. Er hat sowohl im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren als auch im Termin der mündlichen Verhandlung detailliert und sachlich beschrieben, was der Kläger ihm über einen Diebstahl in einem Zoogeschäft und „Zechprellereien“ auf Urlaubsreisen erzählt habe. Im Vergleich zu seiner Vernehmung als Zeuge im Ermittlungsverfahren konnte der Zeuge X1. in der mündlichen Verhandlung sogar weitere Details zu den angeblichen Straftaten und deren konkreter Begehungsweise erläutern. 34 Die Motivation des Klägers für seine Äußerungen ergibt sich ebenfalls aus den Aussagen der Zeugen X. und X1. . Diese schilderten ihre subjektiven Eindrücke von der Art und Weise der Behauptungen des Klägers. Sie machten dabei deutlich, dass aus den Worten des Klägers Stolz zu entnehmen war und er auch einmal geäußert habe, dass ihm die Straftaten gut getan und er dies gebraucht habe. Diese Angaben sind vor dem Hintergrund plausibel, dass weitere Zeugen im strafgerichtlichen Verfahren davon berichteten, dass der Kläger ständig und mit allen Mitteln versuche, Aufmerksamkeit und Anerkennung zu erhalten. Aus dem beruflichen Umfeld war dies die Zeugin E. und aus dem privaten Umfeld die ehemalige Lebensgefährtin des Klägers – die Zeugin L2. . 35 Das beklagte Land durfte bereits aufgrund der dargestellten, schwerwiegenden Vorfälle von einer charakterlichen Nichteignung ausgehen. Diese stellen keine einmaligen, persönlichkeitsfremden Fehlverhalten dar und berechtigen zu der Annahme, dass der Kläger auch in Zukunft den Anforderungen an einen loyalen und rechtstreuen Polizeivollzugsbeamten nicht gerecht werden wird. 36 Die fehlerhafte Einstellung des Klägers zur Beachtung von Vorschriften kommt auch darin zum Ausdruck, dass der Kläger den Dienstweg bei der Erstellung einer Hausarbeit entgegen ausdrücklicher Erlasslage nicht eingehalten hat. Zurecht hat das beklagte Land diesem Vorfall aber nur eine untergeordnete Bedeutung beigemessen. 37 Der weitere Vorwurf des beklagten Landes, der Kläger sei der wahre Urheber der Anzeige gegen den Zeugen X. vom 16.02.2011, hat sich im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht bestätigen lassen. Die Lebensgefährtin des Klägers hat bekundet, diese Entscheidung nach der Besprechung mehrerer Möglichkeiten in einem Gespräch mit der Zeugin Q. letztlich selbständig getroffen zu haben. Dies ist jedoch im Hinblick auf die oben genannten Vorfälle unerheblich, da diese für die Annahme der Nichteignung genügen. 38 Der Einwand des Klägers, im strafgerichtlichen Verfahren von dem Vorwurf des Diebstahls und der falschen Verdächtigung letztlich freigesprochen worden zu sein, greift nicht durch. Der Freispruch berührt die Annahme der charakterlichen Nichteignung nicht. Für diese Annahme konnte das PP L. auch an Vorfälle anknüpfen, die unterhalb der Strafbarkeitsschwelle liegen, aber dennoch berechtigte Zweifel an der Eignung aufkommen lassen. Dies ist – wie oben dargelegt – vorliegend der Fall. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.