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Urteil

19 K 4293/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:1122.19K4293.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die im Oktober 1985 geborene Klägerin ist ausgebildete Mediengestalterin. Sie wurde zum 01.09.2008 im Beamtenverhältnis auf Widerruf zur „Kommissaranwärterin“ im Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt; sie war bei dem Polizeipräsidium (PP) L. eingesetzt. Die Klägerin bestand die für den gehobenen Polizeivollzugsdienst vorgeschriebene Prüfung (II. Fachprüfung) am 24.08.2011. 3 Mit sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 09.09.2011 wurde die Klägerin durch das PP L. mit Ablauf des 30.09.2011 gemäß § 23 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen entlassen. Sowohl Vorfälle im Rahmen einer möglichen falschen Verdächtigung als auch im Zusammenhang mit dem Besitz eines Spiels verdeutlichten, dass eine charakterliche Eignung der Klägerin für den Polizeiberuf nicht ausreichend ausgeprägt sei. Die Eignung für die angestrebte Laufbahn einer Polizeivollzugsbeamtin sei daher nachhaltig in Frage gestellt; eine Entlassung sei unausweichlich. Die Klägerin habe ihre Verpflichtung zu kollegialem Verhalten gröblich verletzt, indem sie gegen den Kommissaranwärter U. X. am 16.02.2011 Strafanzeige wegen Nachstellung gemäß § 238 StGB erstattet habe. Die Vorwürfe gegen Herrn X. seien völlig haltlos und aus der Luft gegriffen gewesen. Unkollegiales Verhalten zeige sich auch daran, dass die Klägerin und Herr H. bis zum Zeitpunkt der Anzeigenerstattung nach außen einen kollegialen und freundschaftlichen Umgang zu Herrn X. gepflegt hatten, um dessen fachtheoretisches Wissen nutzen zu können. Das Verhalten im Zusammenhang mit dem – angeblichen – Diebstahl des Spiels „Ein bisschen Mord muss ein“ zeige eine fehlerhafte Einstellung zu Recht und Gesetz. Die Erwartung an die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit einer Polizeibeamtin würde sowohl durch die Beteiligung an einem Diebstahl wie auch dadurch verletzt, dass sich eine Beamtin eines Diebstahls selbst bezichtige. In dem Gespräch am 29.08.2011 habe sie nicht vermocht, sich von ihrem bisherigen Verhalten zu distanzieren. 4 Gegen diese Verfügung hatte die Klägerin Rechtsschutz im Eilverfahren nachgesucht und in der Hauptsache Klage erhoben. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Beschluss vom 13.02.2012, die Klage durch Gerichtsbescheid vom 18.05.2012 abgelehnt bzw. als unzulässig abgewiesen. Es fehlte das erforderliche Rechtsschutzinteresse, da das Beamtenverhältnis mit Ablauf des 24.08.2011 kraft Gesetzes gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG beendet war. 5 Am 01.02.2012 beantragte die Klägerin bei dem PP L. , sie zur Beamtin auf Probe zu ernennen. Das PP L. verwies mit Schreiben vom Februar 2012 (eingegangen am 13.02.2012) auf den Bescheid vom 09.09.2011, der die Frage der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe negiere und die Gründe ausführlich darlege. 6 Die Klägerin hat am 16.07.2012 Klage erhoben. Sie begehrt ihre Ernennung zur Beamtin auf Probe. Die Klage sei zulässig, da es sich bei dem Schreiben vom Februar 2012 um einen Bescheid mit eigenem Regelungsinhalt handele. Darin sei der Antrag auf Ernennung abgelehnt worden. Der Bescheid vom 09.09.2011 betreffe einen anderen Gegenstand, nämlich eine Entlassungsverfügung, die ins Leere gegangen sei. Die Klägerin sei zu ernennen, da sie die charakterliche Eignung aufweise. Das gegen sie eingeleitete Strafverfahren wegen Diebstahls und falscher Verdächtigung habe am 28.02.2013 mit einem Freispruch geendet. Der Annahme der charakterlichen Nichteignung widerspreche, dass der Klägerin in einem Gespräch am 29.08.2011 mitgeteilt worden sei, sie würde nicht aus dem Beamtenverhältnis entlassen, wenn sie sich ausdrücklich von Herrn H. und dessen Verhalten distanziere. 7 Die Klägerin beantragt, 8 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom Februar 2012 zu verpflichten, die Klägerin zur Beamtin auf Probe zu ernennen. 9 Das beklagte Land beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Es hält die Klage bereits für unzulässig. Der bestandskräftige Bescheid vom 09.09.2011 stehe einer Klage auf Ernennung entgegen. Darin sei dargelegt worden, dass die Voraussetzungen für ihre Ernennung zur Beamtin auf Probe wegen ihrer mangelnden charakterlichen Eignung nicht vorlägen. Das Schreiben vom Februar 2012 sei kein Verwaltungsakt, sondern eine bloße Wiederholung der Ausführungen in dem Bescheid vom 09.09.2011. Im Übrigen sei die Klägerin nicht zu ernennen. Sie lasse die an eine Beamtin im Polizeivollzugsdienst zu stellenden charakterlichen Eigenschaften vermissen, insbesondere die Fähigkeit zur kollegialen und vertrauensvollen Zusammenarbeit, Durchsetzungsfähigkeit und Reife. Ausschlaggebend für diese Einschätzung seien ihr unkollegiales Verhalten gegenüber Herrn U. X. und ihre Einstellung zur Beachtung von Recht und Gesetz. In diesem Zusammenhang habe sie auch erkennen lassen, dass sie nicht im Stande gewesen sei, sich der negativen Einflussnahme Dritter, namentlich des Herrn H. , zu entziehen. Trotz des Freispruchs während des gerichtlichen Verfahrens bestätigten die Urteilsgründe die Vorwürfe, die zur Annahme der charakterlichen Nichteignung führten. 12 Das Gericht hat Beweis erhoben zu Einzelheiten der in der Entlassungsverfügung aufgeführten Vorfälle durch Vernehmung von Frau N. , Frau Q. , Herrn X1. und Herrn X. als Zeugen; wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22.11.2013 verwiesen. 13 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des beklagten Landes sowie den im Strafverfahren 83 Js 365/11 der Staatsanwaltschaft L. geführten Akten. 14 Entscheidungsgründe 15 Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 16 Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage bestehen nicht. Die Entlassungsverfügung vom 09.09.2011 steht der Klage auf Ernennung nicht entgegen. Das Ablehnungsschreiben vom Februar 2012 ist aufgrund der unterschiedlichen Streitgegenstände nicht als wiederholende Verfügung anzusehen, sondern als eigenständiger Verwaltungsakt. Die Entlassungsverfügung ist nicht als vorweggenommene Ablehnung eines Übernahmeantrags anzusehen, da es sich um verschiedene Streitgegenstände handelt. In der Entlassungsverfügung sollte die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf geregelt und keine Entscheidung über ein Verbeamtungsgesuch der Klägerin getroffen werden. Da das Ablehnungsschreiben keine Rechtsmittelbelehrung enthält, gilt die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO nicht. Die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO wurde eingehalten. 17 Die Klage ist aber nicht begründet. 18 Die mit Schreiben vom Februar 2012 ausgesprochene Ablehnung, die Klägerin zur Beamtin auf Probe zu ernennen, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, §§ 113 Abs. 5, 114 Satz 1 VwGO. Diese hat keinen Anspruch darauf, zur Beamtin auf Probe ernannt zu werden. 19 Ein Rechtsanspruch eines einzelnen Bewerbers für eine Berufung in das Beamtenverhältnis besteht nach allgemeiner Meinung grundsätzlich nicht. Vielmehr steht es im Ermessen des Dienstherrn, ob überhaupt und - unter Beachtung des Leistungsprinzips - mit wem er eine freie Stelle besetzt, 20 vgl. nur Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz und Beamtenstatusgesetz, Stand 2013, § 5 BBG Rn. 5 und § 10 Rn. 51, § 8 BeamtStG Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 20.10.1983 - 2 C 11/82 -, BVerwGE 68, 109 ff. 21 Die Einstellung in das Probebeamtenverhältnis bedarf gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG einer Ernennung. Ernennungen sind gemäß § 9 BeamtStG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus § 12 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen -LVO Pol-. Die Vorschrift betrifft lediglich die laufbahnrechtliche Befähigung. Soweit in der Vorschrift zum Ablauf des Vorbereitungsdienstes der Kommissaranwärter mitgeteilt wird, diesen werde nach Bestehen der zweiten Fachprüfung die Eigenschaft eines Beamten auf Probe verliehen, kann den nicht entnommen werden, dass damit ein von höherrangigen Rechtsnormen unabhängiger, gebundener Anspruch auf Ernennung begründet werden soll. Es bleibt vielmehr auch nach Bestehen der Komissaranwärterprüfung dabei, dass die sich aus dem Beamtenstatusgesetz ergebenden Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten vorliegen müssen, 22 vgl. VG Köln, Beschluss vom 28.11.2011 - 19 L 1268/11 -, juris. 23 Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen sachlichen Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, soweit nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist, 24 BVerwG, Urteile vom 20.10.1983 - 2 C 11/82 -, BVerwGE 68, 110, und vom 07.05.1981 - 2 C 42/79 -, DÖD 1981, 257, m.w.N. 25 Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das beklagte Land die von der Klägerin begehrte Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ermessensfehlerfrei abgelehnt. Ein Übernahmeanspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Zusicherung ihrer Ernennung. 26 Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das beklagte Land bei seiner Ermessensentscheidung es unter Hinweis auf das von der Klägerin gezeigte Verhalten abgelehnt hat, diese zur Beamtin auf Probe zu ernennen. Welche Erwägungen für die Entscheidung, die Klägerin nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, maßgeblich waren, hat es in seiner Entlassungsverfügung vom 09.09.2011 und im gerichtlichen Verfahren umfassend dargestellt. Insoweit wird darauf Bezug genommen. Die angeführten Verhaltensweisen der Klägerin im Zusammenhang mit der Anzeigenerstattung durfte es als Eignungsmängel würdigen und hierauf seine ablehnende Entscheidung stützen. 27 Zum Begriff der Eignung in diesem Sinne gehört allgemein, dass erwartet werden kann, der Beamte werde alle dienstlichen und außerdienstlichen Pflichten aus dem Beamtenverhältnis erfüllen, sowie insbesondere die charakterliche Eignung, wozu dienstlich relevante Eigenschaften wie Selbständigkeit, Organisationsfähigkeit, Durchsetzungsvermögen, Zuverlässigkeit wie auch die Bereitschaft und Fähigkeit zur Zusammenarbeit gehören; erfasst ist die vom Beamten zu fordernde Dienstauffassung und Loyalität. Von dem Polizeivollzugsbeamten ist in diesem Sinne eine gewisse soziale Kompetenz zu erwarten, 28 vgl. OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 17.12.2010 - 5 ME 268/10 -, juris, und vom 07.04.2009 - 5 ME 25/09 -, juris Rn. 32; OVG NRW, Beschluss vom 17.07.2006 - 6 A 4200/04 -, nrwe. 29 Anhaltspunkte, dass das beklagte Land bei seiner Entscheidung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den Rechtsbegriff der Eignung verkannt oder bei der zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat, sind nicht ersichtlich. 30 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin ein beanstandungswertes unkollegiales Verhalten gezeigt hat, indem sie ihren Kollegen X. ohne berechtigten Anlass wegen Nachstellung anzeigte. Die Klägerin hat mit der Anzeigenerstattung vom 16.02.2011 ihre Pflicht zu kollegialem Umgang erheblich verletzt. Zu diesem Zeitpunkt lagen die angezeigten Vorwürfe der Nachstellung bereits mindestens zwei Jahre zurück. Ausweislich ihrer eigenen Aussage im Termin der mündlichen Verhandlung ereigneten sich die beanstandeten Verhaltensweisen des Zeugen X. zeitlich vor dem Gespräch mit der Vertrauensdozentin N. , das im Frühjahr 2009 stattfand. Dies bestätigten der Zeuge X. und die Zeugin N. . Den Angaben der Klägerin und der Zeugen N1. und X. kann ebenso entnommen werden, dass es im weiteren Verlauf der Ausbildung bzw. des Studiums seitens des Zeugen X. keine weiteren Anlässe gab, die auf eine erneute Nachstellung schließen ließen. Im Gegenteil verbesserte sich das Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Zeugen X. noch im Laufe des Jahres 2009. Auf Bitten des Lebensgefährten der Klägerin gestattete der Zeuge X. der Klägerin die Teilnahme an seiner Lerngruppe. Ebenso bat die Klägerin den Zeugen X. , im Unterrichtsraum wieder neben ihm sitzen zu können. Dies ergibt sich aus dem im Strafverfahren gegen die Klägerin vorgelegten Email- und SMS-Verkehr. Die Klägerin selbst schlug u.a. den Zeugen X. als Kurssprecher vor und verbrachte – zur Verwunderung der Zeugin N. – die Pausen gemeinsam mit ihm. Auch außerhalb des Ausbildungs- bzw. Studienbetriebs pflegte die Klägerin einen kollegialen Umgang mit dem Zeugen X. . Beispielhaft sind zwei Begebenheiten zu nennen. Im Herbst 2009 besuchten die Klägerin und ihr Lebensgefährte zusammen mit dem Zeugen X. eine Spielemesse. Noch im Jahr 2010 war der Zeuge X. bei einer Geburtstagsfeier in der Wohnung der Klägerin zu Gast. 31 Die Anzeigenerstattung im Februar 2011 ist nach Überzeugung des Gerichts auf das missbilligenswerte sachwidrige Motiv der Klägerin zurückzuführen, ihre Interessen gegenüber der Ausbildungsleitung schneller durchsetzen zu können. Der Leiter der Ausbildungsleitung beim PP L. Herr K. schilderte, dass bei der neuen Einteilung der Kurszusammensetzung ab Frühjahr 2011 die Regelung der Ausbildungsleitung versehentlich nicht beachtet wurde, die Klägerin und den Zeugen X. in getrennte Kurse einzuteilen. Mit dieser Kurszusammensetzung waren die Klägerin und ihr Lebensgefährte nach Aussage der Sozialen Ansprechpartnerin – der Zeugin Q. – nicht einverstanden. Ausweislich der Erklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wollte sie mit der Anzeige auch erreichen, dass der Zeuge X. und sie in getrennte Kurse eingeteilt werden. Statt sich direkt mit der Ausbildungsleitung in Verbindung zu setzen, um das Problem zu lösen, kontaktierte sie nur die Zeugin Q. und erstattete im Nachgang zu einem Gespräch mit ihr die Anzeige. Dadurch setzte sie den Zeugen X. unberechtigterweise einem belastenden Ermittlungsverfahren aus und rückte ihn in ein schlechtes Licht. Zudem missbrauchte sie mit der Anzeige die Ermittlungsbehörden, um die Kurszusammensetzung zu ändern. 32 Zwar hat sich die Annahme des beklagten Landes, dass der Lebensgefährte der Klägerin der wahre Urheber der Anzeige sei, im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht eindeutig bestätigen lassen. Die Klägerin hat nämlich bekundet, diese Entscheidung nach der Besprechung mehrerer Möglichkeiten in dem Gespräch mit der Zeugin Q. letztlich selbständig getroffen zu haben. Dies muss sich die Klägerin aber umso mehr vorhalten lassen. Da die Ausbildung bzw. das Studium zum Zeitpunkt der Anzeige bereits weit fortgeschritten und nur noch ein halbes Jahr zu absolvieren war, konnte von einer gereiften angehenden Polizeibeamtin verlangt werden, Probleme durch Kommunikation und mit Rücksicht auf die Belange der Kollegen zu lösen. Die Klägerin hätte dabei besonders zu berücksichtigen gehabt, dass die Kurszusammensetzung Anfang 2011 nicht auf den Zeugen X. zurückzuführen war. 33 Dass die Klägerin im strafgerichtlichen Verfahren von dem Vorwurf der falschen Verdächtigung letztlich freigesprochen wurde, berührt die Annahme der charakterlichen Nichteignung nicht. Für diese Annahme konnte das PP L. auch an Vorfälle anknüpfen, die unterhalb der Strafbarkeitsschwelle liegen, aber dennoch berechtigte Zweifel an der Eignung aufkommen lassen. Dies ist – wie oben dargelegt – vorliegend der Fall. 34 Der Annahme der charakterlichen Nichteignung steht das am 29.08.2011 geführte Gespräch nicht entgegen. Das Gespräch fand während des Anhörungsverfahrens zu der beabsichtigten Entlassung auf Wunsch des damaligen Bevollmächtigten der Klägerin statt. Ihr wurde damit die Möglichkeit eröffnet, das beklagte Land von ihrer charakterlichen Eignung zu überzeugen. Der Ausbildungsleiter Herr K. berichtete als Teilnehmer des Gesprächs glaubhaft, dass der Klägerin lediglich mitgeteilt worden sei, dass eine Distanzierung von ihrem Lebensgefährten für die Klägerin im Hinblick auf die zu treffende Entscheidung förderlich sein könne. Es sei aber nicht erklärt worden, dass die Klägerin in diesem Fall übernommen würde. Eine Selbstbindung des beklagten Landes ist darin nicht zu erblicken. Abgesehen von dem Inhalt des Gesprächs fehlt es für eine rechtswirksame Zusicherung auch an der gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW erforderlichen Schriftform. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.