Urteil
21 A 3747/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Leistungen, die nach arbeitsvertraglicher Zusage als Rückdeckungsversicherung für eine betriebliche Altersversorgung dienen, sind diese als "andere Versorgungsleistungen" i.S. von Tz 11.0.10 Satz 2 BeamtVGVwV zu berücksichtigen.
• Hat ein Versorgungsträger einen Rentenvorbehalt in einer Vorabentscheidung erklärt, kann er bei erstmaliger Festsetzung der Versorgungsbezüge die Berücksichtigung zusätzlicher Versorgungsleistungen bis zur gesetzlich bestimmten Höchstgrenze vornehmen oder die Vorabentscheidung nach den Voraussetzungen des VwVfG ändern.
• Die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge richtet sich nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung und ist möglich, wenn frühere Festsetzungen unter ausdrücklichem oder hinreichendem Vorbehalt standen und eine Billigkeitsentscheidung getroffen wurde (vgl. § 52 Abs. 2 BeamtVG).
Entscheidungsgründe
Berücksichtigungsfähigkeit von Arbeitgeber-finanzierten Lebensversicherungen bei Ruhegehaltsberechnung • Bei Leistungen, die nach arbeitsvertraglicher Zusage als Rückdeckungsversicherung für eine betriebliche Altersversorgung dienen, sind diese als "andere Versorgungsleistungen" i.S. von Tz 11.0.10 Satz 2 BeamtVGVwV zu berücksichtigen. • Hat ein Versorgungsträger einen Rentenvorbehalt in einer Vorabentscheidung erklärt, kann er bei erstmaliger Festsetzung der Versorgungsbezüge die Berücksichtigung zusätzlicher Versorgungsleistungen bis zur gesetzlich bestimmten Höchstgrenze vornehmen oder die Vorabentscheidung nach den Voraussetzungen des VwVfG ändern. • Die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge richtet sich nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung und ist möglich, wenn frühere Festsetzungen unter ausdrücklichem oder hinreichendem Vorbehalt standen und eine Billigkeitsentscheidung getroffen wurde (vgl. § 52 Abs. 2 BeamtVG). Der Kläger war von 1967 bis 1971 bei einer privaten Firma beschäftigt; der Arbeitsvertrag versprach eine betriebliche Altersversorgung und sah Rückdeckungslebensversicherungen vor. Nach Ausscheiden übertrug die Firma dem Kläger die Versicherungen, der Kläger trat später in ein Beamtenverhältnis des Landes Nordrhein-Westfalen und trat 1995 in den Ruhestand. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) berücksichtigte anfänglich die Vordienstzeiten zugunsten des Klägers, nahm dann aber unter Hinweis auf Rentenvorbehalte und eine Vergleichsberechnung nach Tz 11.0.5 BeamtVGVwV die Rentenwerte der früheren Lebensversicherungen als "andere Versorgungsleistungen" an und reduzierte den Ruhegehaltssatz. Der Kläger widersprach und klagte; das Verwaltungsgericht gab ihm statt, das OVG änderte jedoch zugunsten des Beklagten und wies die Klage ab. • Anwendbares Recht und Rechtsgrundsatz: Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes sind die Vorschriften des BeamtVG (bis 31.12.1991) maßgeblich; Tz 11.0.5 i.V.m. Tz 11.0.10 Satz 2 BeamtVGVwV ist bei sonstigen Versorgungsleistungen anzuwenden. • Qualifikation der Lebensversicherungen: Die vom Arbeitgeber abgeschlossenen und später auf den Kläger übertragenen Lebensversicherungen sind nach ihrem vertraglichen Zweck und ihrer Funktion als Rückdeckung der zugesagten betrieblichen Altersversorgung als "andere Versorgungsleistungen" im Sinne der Verwaltungsvorschrift zu werten, soweit sie auf Arbeitgeberbeiträgen beruhen. • Vergleichsberechnung und Höchstgrenze: Auf Grundlage der Vergleichsberechnung nach Tz 11.0.5 BeamtVGVwV durfte das LBV die hypothetischen Rentenwerte der Versicherungen anrechnen, um sicherzustellen, dass zusammen mit beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen die in § 55 BeamtVG bestimmte Höchstgrenze nicht überschritten wird. • Vorabentscheidung und Rücknahme: Die Vorabentscheidung des LBV vom 11.7.1980 enthielt einen Rentenvorbehalt, der die spätere Berücksichtigung zusätzlicher Renten zuließ; unabhängig davon war eine Rücknahme bzw. Änderung begünstigender Verwaltungsakte nach § 48 VwVfG NRW geboten, weil die Voraussetzungen des Ausgleichszwecks der §§ 11,12,67 Abs.2 Satz3 BeamtVG nicht mehr erfüllt waren. • Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge: Die Erstattung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge richtet sich nach den Regeln ungerechtfertigter Bereicherung; die Rückforderung von 2.031,09 DM war rechnerisch begründet, von Vorbehalten gedeckt und durch eine Billigkeitsentscheidung des Beklagten ordnungsgemäß geregelt. Die Berufung des Beklagten war erfolgreich; das angefochtene Urteil wurde geändert und die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die vom Arbeitgeber finanzierten Lebensversicherungen als "andere Versorgungsleistungen" nach Tz 11.0.10 Satz 2 BeamtVGVwV zu berücksichtigen sind und eine Vergleichsberechnung nach Tz 11.0.5 BeamtVGVwV durchzuführen war, wodurch sich der maßgebliche Ruhegehaltssatz des Klägers verminderte. Die vorangegangenen begünstigenden Festsetzungen konnten wegen des in der Vorabentscheidung enthaltenen Rentenvorbehalts bzw. nach den Voraussetzungen des § 48 VwVfG NRW geändert werden. Schließlich ist die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge in Höhe von 2.031,09 DM rechtmäßig und wurde durch eine ausreichende Billigkeitsentscheidung begleitet; die Klage wurde daher kostenpflichtig abgewiesen.