Leitsatz: Ist der Versorgungsbescheid mit der Anerkennung von Vordienstzeiten mit einem Rentenvorbehalt versehen, darf die Festsetzungsbehörde auf der Grundlage des Vorbehalts und einer Vergleichsberechnung nach Tz. 11.0.5 BeamtVGVwV das Ruhegehalt anderweitig festsetzen, wenn etwa zusätzliche Leistungen aus der Ärzteversorgung erfolgen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 0. Juni 0000 geborene Klägerin stand in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. April 2005 als Universitätsprofessorin an der I. -I1. -Universität E. im Dienst des beklagten Landes. Durch Bescheid über Versorgungsbezüge vom 3. Mai 2005 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) bei einem Ruhegehaltsatz von 75 v. H. die Brutto-Versorgungsbezüge auf 4.632,78 Euro fest. Zugrunde gelegt wurde dabei die in der Anlage 1 des Bescheides festgesetzte ruhegehaltfähige Dienstzeit der Klägerin. Wegen der Einzelheiten der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit wird auf Bl. 23 bis 25 der Gerichtsakte verwiesen. Im Bescheid über die Versorgungsbezüge der Klägerin wies das LBV darauf hin, dass Leistungen, die die Klägerin neben den Versorgungsbezügen erhalten oder beanspruchen könne, zu einer Kürzung der festgesetzten Versorgung führen könne. Es könne auch eine erneute Feststellung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten erforderlich werden. Die mit diesem Bescheid vorgenommene Festsetzung stehe insofern unter Vorbehalt. Sie sei daher verpflichtet, dem LBV Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich mitzuteilen. Im beigefügten Merkblatt "Anzeigepflichten" sei näher ausgeführt, welche Veränderungen und Leistungsansprüche sich auf ihre Bezüge auswirken könnten. Die Klägerin gab in dem Vordruck des LBV zu "Erklärung zu Anzeigepflichten" unter dem 23. Mai 2005 - beim LBV eingegangen am 30. Mai 2005 - an, sie beziehe neben ihren Versorgungsbezügen weitere Einkünfte/Leistungen im Sinne von Nr. 1 - 4 des Merkblattes "Anzeigepflichten". Zur Art der Leistung benannte sie u. a. "Rente aus der Ärzteversorgung". Das LBV teilte der Klägerin unter dem 14. September 2005 mit, ihre Versorgungsbezüge unterlägen seit dem 1. Mai 2005 der Regelung gemäß § 55 BeamtVG. Aus dem vorliegenden Rentenbescheid sei ersichtlich, dass freiwillige Beiträge bzw. Höherversicherungsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeiträume 1. Februar 1967 bis 2. April 1969, 1. Januar 1970 bis 30. September 1970 und 1. Januar 1972 bis 21. November 1977 entrichtet worden seien. Für die von ihm durchzuführende Regelung bitte es, durch den damaligen Arbeitgeber auf dem beigefügten Formblatt angeben zu lassen, ob er mindestens die Hälfte der freiwilligen Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet habe. Die Siemens AG, bei der die Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 1972 bis zum 31. Dezember 1977 in der Niederlassung H. als (hauptamtliche) Betriebsärztin tätig war, kreuzte im Anschluss an den vorgedruckten Text des LBV "Von den in ihrer Anfrage vom ... genannten Beiträgen zu der gesetzlichen Rentenversicherung wurde von hier mindestens die Hälfte der freiwilligen Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet" die Rubrik "nein" an. Dem gegenüber kreuzten die Kliniken F. -Mitte für den Zeitraum vom 1. Februar 1968 bis zum 31. Mai 1968, die Katholischen Kliniken Ruhrhalbinsel gGmbH für den Zeitraum vom 15. Juni 1968 bis zum 15. Oktober 1968 und die Katholischen Kliniken F. -Nord gGmbH für die Zeiträume 1. Januar 1967 bis zum 31. Dezember 1967 und 1. Januar 1970 bis zum 30. September 1970 jeweils die Rubrik "ja" an. Die Nordrheinische Ärzteversorgung - Einrichtung der Ärztekammer Nordrhein -, die in ihrer Rentenmitteilung 2005 vom 2. Juni 2005 die monatliche Altersrente der Klägerin jeweils mit 717,15 Euro bezifferte, teilte unter dem 6. Juni 2005 u. a. mit, dass nach Aktenlage für die Zeit vom 1. Januar 1972 bis zum 21. November 1977 vom Arbeitgeber Zuschüsse zu den Beiträgen geleistet worden seien. Der monatliche Rentenanteil entspreche in den Jahren 2002 bis 2005 637,44 Euro. Es werde darauf hingewiesen, dass die vorgenannten Daten und Werte unverbindlich seien, da mangels Erfordernis für die Rentenberechnung keine getrennte Darstellung der Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmeranteile erfolge. Das LBV wies die Klägerin durch Bescheid vom 15. Februar 2006 darauf hin, der Umstand, dass sie neben ihren Versorgungsbezügen sonstige Versorgungsleistungen beziehe, eine Überprüfung der Anrechenbarkeit ihrer ruhegehaltfähigen Dienstzeiten erforderlich mache. Bei der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge seien im Wege des Ermessens u. a. Vordienstzeiten nach den §§ 11, 12 und/oder § 67 Abs. 2 Satz 4 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt worden. Die Vergleichsberechnung nach der Richtlinie 11.0.5 führe zu dem Ergebnis, dass für sie Vordienstzeiten nicht oder noch eingeschränkt anrechenbar seien. Seinen Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge hebe es - das LBV - mit Wirkung vom 3. Mit 2005 auf Grund des darin enthaltenen Vorbehalts auf, soweit er der Festsetzung entgegenstehe. Die Aufhebung des Bescheides erfolge auf der Grundlage des § 48 VwVfG. Ansonsten werde auf die Unanfechtbarkeit des Festsetzungsbescheides nicht verzichtet. Auf Grund der rückwirkenden Neufestsetzung der Versorgungsbezüge sei für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. März 2006 eine Zuvielzahlung in Höhe von 6.089,20 Euro entstanden, der nun zurückgefordert werde. Wegen des ausdrücklichen Vorbehalts der Zahlung habe die Klägerin nicht darauf vertrauen können, dass ihr die Zahlung in der gewährten Höhe auch tatsächlich zustehe. Auch aus Billigkeitsgründen sei angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage die Rückforderung des zuviel gezahlten Betrages nicht zu reduzieren. Eine besondere Notlage, nach der die Klägerin die zuviel gezahlten Beträge zur Bestreitung eines nur notdürftigen Unterhalts verbraucht habe, sei nicht erkennbar. Auch könne von einer Rückforderung regelmäßig nicht abgesehen werden, wenn die zuviel gezahlten Beträge durch Anrechnung auf noch zu zahlende Beträge eingezogen werden könnten. Außergewöhnliche Umstände, die die Rückforderung als unbillig erscheinen ließen, seien nicht bekannt. Zur Vermeidung einer unbilligen Härte erscheine eine Rückzahlung in vier Raten angemessen und ausreichend. Den Widerspruch der Klägerin wies das LBV durch Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2006 zurück. Ergänzend führte es aus, die gesamte Altersrente der Nordrheinischen Ärzteversorgung sei bei einer Vergleichsberechnung einzubeziehen. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Versorgungsbezüge der Klägerin ab dem 1. Mai 2005 dahingehend festgesetzt würden, dass ihre Ausbildungszeiten teilweise und Zeiten des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse nicht mehr als ruhegehaltfähige Dienstzeiten im Sinne von §§ 12 und 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG berücksichtigt würden. Nach dem Sinn und Zweck der Vergleichsberechnung müsse die Festsetzungsbehörde bei der Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten darauf achten, dass der Betroffene nicht besser gestellt werde als ein Beamter, der, ohne eine vergleichbare Vortätigkeit zu durchlaufen, in das Beamtenverhältnis eingetreten sei. Im Rahmen der Ermessensentscheidung gehe es um eine annähernde Gleichstellung in der Versorgung mit derjenigen eines "Nur-Beamten". Nach einem Erlass des nordrhein-westfälischen Finanzministers seien freiwillig geleistete Beiträge wie Pflichtbeiträge zu behandeln, wenn sie für die Zeit einer Berufsausübung entrichtet worden seien, für die innerhalb des Tätigkeitsbereichs der jeweiligen Ärzteversorgung Versicherungspflicht in der Versorgungseinrichtung bestanden habe. Da die Klägerin während der Zeit ihrer Tätigkeit bei der Firma Siemens AG keine weiteren Beiträge zur Altersvorsorge geleistet habe, seien insofern die freiwilligen Beiträge wie Pflichtbeiträge zu behandeln. Der ursprüngliche Festsetzungsbescheid sei daher nach § 48 VwVfG zurückzunehmen. Gründe des Vertrauensschutzes stünden der Rücknahme nicht entgegen. Das öffentliche Interesse an der Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes sei in der Regel gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Verwaltungsaktes vorrangig, wenn - wie hier - die Rücknahme nur für die Zukunft Wirkungen entfalte und der rechtswidrige Verwaltungsakt Voraussetzung für den Bezug von Geldleistungen (Versorgungsbezügen) sei, denn das Versorgungsrecht sei auf die Gleichbehandlung aller Versorgungsberechtigten gerichtet, ihnen nur die nach dem Gesetz zustehende Versorgung zu gewähren. Außerdem sei der ursprüngliche Bescheid vom 3. Mai 2005 unter dem Vorbehalt einer etwaigen Änderung der Sach- und Rechtslage ergangen. Er habe von Anfang an keine "endgültige" Regelung dargestellt. Die Klägerin hat am 21. Juli 2006 Klage erhoben. Sie trägt vor, die Leistungen der Ärzteversorgung seien bei der Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge nicht zu berücksichtigen. Einem Merkblatt des LBV sei zu entnehmen, dass ein Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse zur Altersversorgung geleistet haben müsse. Ihr Arbeitgeber habe solche Beiträge oder Zuschüsse jedoch nicht geleistet. Im Hinblick auf die schwierige Rechtslage habe sie darauf vertrauen dürfen, dass ihre Versorgungsbezüge nicht neu festgesetzt würden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2006 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide und trägt darüber hinaus vor, ein Vertrauen der Klägerin auf ein Unterbleiben der Berücksichtigung der Ärzteversorgung sei angesichts der Vorbehalte nicht schutzwürdig. Es sei hinreichend deutlich gemacht worden, dass hinsichtlich zusätzlicher Versorgungsleistungen noch mit einer abschließenden Prüfung und Teilaufhebung begünstigender Regelungen zu rechnen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist nicht begründet. Denn der Bescheid des LBV vom 15. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2006 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt sowohl für die Neufestsetzung des Ruhegehaltssatzes (I.) als auch für die Rückforderung überzahlter Beträge (II.). I. Der angefochtene Bescheid enthält zunächst die Regelung, dass der Ruhegehaltssatz neu auf 66,33 vom Hundert festgesetzt werde; Vordienstzeiten könnten nicht mehr anerkannt werden, da ansonsten die in § 55 BeamtVG bezeichnete Höchstgrenze überschritten würde. Diese Entscheidung ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden (1.), begegnet keinen durchgreifenden verfahrensrechtlichen Bedenken (2.) und ist schließlich der Höhe nach rechtmäßig (3.). 1. Die Entscheidung des LBV, Vordienstzeiten der Klägerin nicht mehr zu berücksichtigen, ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Bei der im Ermessen stehenden Anerkennung von Vordienstzeiten durfte das LBV berücksichtigen, ob die sich im Ruhestand befindende Klägerin neben ihren Versorgungsbezügen andere Renten oder sonstige Versorgungsleistungen bezieht, die nicht einer Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG unterfallen und die ein "Nur-Beamter" nicht hätte erwerben können. Nach §§ 11, 12 und 67 Abs. 2 Satz 4 BeamtVG können bzw. sollen bestimmte Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig anerkannt werden. Im Rahmen des durch diese Normen eröffneten Ermessens hat das LBV eine Vergleichsberechnung nach Tz. 11.0.5 BeamtVGVwV vorgenommen, die nach Tz. 12.0.2 und 67.2.4 BeamtVGVwV auch im Rahmen von §§ 12 und 67 BeamtVG vorzunehmen ist. Im Rahmen dieser Vergleichsberechnung hat das LBV zu Recht die Versorgungsleistungen, die die Klägerin von der Nordrheinischen Ärzteversorgung erhält, berücksichtigt. Die Entscheidung des Dienstherrn über die Anrechnung von Vordienstzeiten im Rahmen der §§ 11, 12 und 67 Abs. 2 Satz 4 BeamtVG wird bei Berücksichtigung der weiten Ermessensgrenzen von jeder Erwägung getragen, die im Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck dieser Vorschriften sachgerecht erscheint. Mit den genannten Anrechnungsvorschriften verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung geht es nicht um die Vermeidung einer Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln, sondern allein um eine annähernde Gleichstellung in der Versorgung mit derjenigen eines "Nur- Beamten". Diesem Ausgleichszweck würde es nicht entsprechen, den Beamten durch Anrechnung einer der im Gesetz bezeichneten Zeiten bezüglich seiner Altersversorgung besser zu stellen, als er stehen würde, wenn er seine gesamte Dienstzeit im Beamtenverhältnis verbracht hätte. Es besteht keine Veranlassung, das dem Beamten aus dem Beamtenverhältnis zustehende Ruhegehalt durch Anrechnung einer Vordienstzeit, aufgrund derer er eine anderweitige Versorgung erhält, zu erhöhen. Denn der "Nur-Beamte" hätte keine Möglichkeit gehabt, während der fraglichen Zeit eine Versorgungsanwartschaft zu erwerben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Anwartschaft bereits innerhalb der als ruhegehaltfähig zu berücksichtigenden Vordienstzeit erworben wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1982 - 6 C 92.78 -, BVerwGE 66, 65 (zu §§ 116, 116 a BBG a.F.), Beschluss vom 24. September 1991 - 2 B 111.91 -, ZBR 1992, 84 (zu §§ 11, 12 BeamtVG), Urteil vom 16. Juli 2009 - 2 C 43.08 -, NVwZ-RR 2009, 848 f.; OVG NRW, Urteile vom 4. September 2003 - 1 A 3835/01 -, 25. April 2007 - 21 A 4438/04 - (zu § 12 BeamtVG), 4. Juni 2008 - 21 A 2454/06 -; Schmalhofer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Erl. 12 a zu § 11 BeamtVG. Dem entspricht es, wenn die ermessenslenkenden Richtlinien, an die sich das LBV bei seinen Entscheidungen in ständiger Verwaltungspraxis hält, bestimmen, dass Zeiten nach §§ 11, 12 und 67 Abs. 2 Satz 3 (jetzt: Satz 4) BeamtVG in Fällen, in denen keine Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG möglich ist, nur teilweise oder überhaupt nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sich durch ihre Berücksichtigung eine höhere Gesamtversorgung (beamtenrechtliche Versorgung zuzüglich Renten) als die in § 55 BeamtVG bezeichnete Höchstgrenze ergeben würde. Renten in diesem Sinne sind die im Rahmen des § 55 BeamtVG zu berücksichtigenden Renten und sonstigen Geldleistungen. Außerdem sind auch andere Versorgungsleistungen, z.B. Leistungen aus den betrieblichen Altersversorgungen und der Ärzteversorgung, zu berücksichtigen (Tz. 11.0.10 BeamtVGVwV). Dies gilt auch im Hinblick auf Vordienstzeiten, die unter § 67 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 BeamtVG fallen, die also anerkannt werden sollen, nicht nur können. Ob es sich um eine Kann- oder um eine Soll-Vorschrift handelt, hat für den dargelegten Ausgleichszweck, der mit den in beiden Halbsätzen der Vorschrift getroffenen Regelungen in gleicher Weise verfolgt wird, keine Bedeutung. Die Behörde ist bei der Ausübung ihres im Rahmen des § 67 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 BeamtVG verbleibenden Ermessens an die dem dargelegten Regelungszweck Rechnung tragende Tz 11.0.5 BeamtVGVwV gebunden, deren Anwendbarkeit auch im Fall des § 67 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 BeamtVG durch die Verweisungen in Tz 67.2.3 Satz 2 und 67.2.4 BeamtVGVwV klargestellt ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. September 1985, - 12 A 385/85 - und Urteil vom 7. Juni 2006 - 21 A 3747/02 -, juris (dort Rn. 49). Um eine Überschreitung der Höchstgrenze zu verhindern, hat das LBV eine Vergleichsberechnung vorgenommen und ist aufgrund dieser Berechnung zum Ergebnis gekommen, dass die Gesamtversorgung (Ruhegehalt und Leistungen der Nordrheinischen Ärzteversorgung) die maßgebliche Höchstgrenze übersteigt. Eine Anerkennung von Vordienstzeiten im bisherigen Umfang kam danach nicht mehr in Betracht. 2. Die Neufestsetzung des Ruhegehaltssatzes unter Nichtberücksichtigung früher anerkannter Vordienstzeiten ist auch verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist unschädlich, dass im Bescheid des LBV vom 3. Mai 2005 die nun im Streit stehenden Vordienstzeiten bereits anerkannt worden sind. Eine Rücknahme oder ein Widerruf dieser Bescheide war nicht erforderlich. Denn die Änderung im Hinblick auf die Anerkennung von Vordienstzeiten beruht auf einem wirksam verfügten Vorbehalt. Eine später einsetzende Rentenzahlung fällt allerdings nicht schon unter den gesetzlichen Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage nach § 49 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BeamtVG. Die gesetzliche Grundlage für die Anerkennung von Vordienstzeiten hat sich mit der Bewilligung einer Rente nicht geändert. Es sind vielmehr nachträglich tatsächliche Umstände eingetreten, die die im Rahmen der Anerkennung von Vordienstzeiten getroffene Ermessensentscheidung nunmehr rechtswidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsänderung, auf die sich der gesetzliche Vorbehalt allein bezieht, ist damit nicht bewirkt worden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1972- II C 2. 71 -, BVerwGE 40, 65; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2006 - 21 A 3747/02 -, juris (dort Rn. 63); Schmalhofer, a.a.O., § 11 BeamtVG, Erl. 12a, Ziffer 3.4; a.A. OVG NRW, Urteil vom 21. Oktober 1994 - 1 A 1668/90 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C III 1.3 Nr. 19. Aus § 49 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BeamtVG folgt aber nicht, dass Vorabentscheidungen über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit nur im Falle einer nachträglichen Änderung der Rechtslage geändert werden dürften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1985 - 2 C 40.82 -, Buchholz 232.5 § 12 BeamtVG Nr. 6. Vielmehr ist eine Änderung auch dann zulässig, wenn ein wirksamer "Rentenvorbehalt" verfügt worden ist. Dies ist hier der Fall. Der Bescheid über Versorgungsbezüge vom 3. Mai 2005 war mit einem Vorbehalt verknüpft worden, bei dem es sich entgegen der Auffassung des Klägers um einen solchen wirksamen "Rentenvorbehalt" handelt und der hier zum Tragen kommt. Auf Seite 2 dieses Bescheides heißt es: "Daneben können Leistungen, die Sie neben den Versorgungsbezügen erhalten oder beanspruchen können, zu einer Kürzung der festgesetzten Versorgung führen. Es kann auch eine erneute Feststellung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten erforderlich werden. Die mit diesem Bescheid vorgenommene Festsetzung steht insofern unter Vorbehalt." Der Vorbehalt bezieht generell alle Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung ohne die Beschränkung auf einen Ursprung im öffentlichen Dienst ein und greift nur auf die Höchstgrenze in § 55 Abs. 2 BeamtVG zurück, ohne die Vorschrift im einzelnen zu übernehmen. Die Klägerin als Adressat des Bescheides vom 3. Mai 2005 musste sich somit auf die Möglichkeit einstellen, dass sie Versorgungsbezüge neben einer zusätzlichen Versorgungsleistung - welcher Art auch immer - nur bis zu einer Höchstgrenze - § 55 Abs. 2 BeamtVG - erhalten werde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2006 - 21 A 3747/02 -, juris (dort Rn. 64), zu einem inhaltsgleichen Vorbehalt. Ein solcher Rentenvorbehalt besagt, dass die Festsetzungsbehörde, ohne den Bescheid über Versorgungsbezüge ändern zu müssen, bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge im Sinne des Vorbehalts verfahren darf, ohne an die Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen oder den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts (§§ 48, 49 VwVfG NRW) gebunden zu sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2006 - 21 A 3747/02 -, juris (dort Rn. 65); a.A. Stadler, in: Fürst, GKÖD, Band I, O Rn. 27 zu § 49 BeamtVG. Denn mit einem solchen Vorbehalt bringt das LBV zum Ausdruck, dass die Anerkennung von Vordienstzeiten nicht endgültig ist, sondern davon abhängt, dass sich die Sach- und Rechtslage im Hinblick auf den Bezug von Renten oder sonstigen Versorgungsleistungen nicht ändert. Die Regelung und die auf ihr beruhenden Zahlungen sind von vorneherein nur vorläufig. Der Vorbehalt entspricht damit einer auflösenden Bedingung mit dem Unterschied, dass die bei Eintritt dieser Bedingung zu leistenden Versorgungsbezüge erst neu berechnet und festgesetzt werden müssen. Vgl. Schmalhofer, a.a.O., § 11 BeamtVG, Erl. 12a, Ziffer 3.3.; VG Münster, Urteil vom 14. September 2004 - 4 K 519/01 -, juris (dort Rn. 33 ff.). 55 Die Möglichkeit, von einer einmal getroffenen Anerkennung von Vordienstzeiten bei Eingreifen eines Vorbehaltes abzuweichen, besteht nicht nur bei der erstmaligen Festsetzung der Versorgungsbezüge, sondern solange, wie der Bescheid, mit dem der Vorbehalt verbunden ist, Bestand hat. Aus dem Hinweis, dass auch eine Neufestsetzung der Versorgungsbezüge erforderlich werden könne, ergibt sich, dass der Vorbehalt nicht auf Ruhensregelungen nach §§ 53 bis 57 BeamtVG beschränkt ist. Aus dem Vorbehalt folgt zudem mit hinreichender Deutlichkeit, dass jedwede "Leistung, die Sie neben den Versorgungsbezügen erhalten oder beanspruchen können", Auswirkungen auf die Festsetzung der Versorgungsbezüge, also auch auf die Anerkennung von Vordienstzeiten haben kann. Damit war für die Klägerin erkennbar, dass die Festsetzung der Versorgungsbezüge auch dann geändert werden konnte, wenn sie Versorgungsleistungen beziehen würde, die nicht einer Ruhensregelung unterfallen. Nach alledem kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für eine (teilweise) Rücknahme oder einen Widerruf des Bescheides vom 3. Mai 2005 vorlagen. Davon unabhängig durfte das LBV den Bescheid vom 3. Mai 2005 aber auch nach § 48 VwVfG NRW (teilweise) zurücknehmen, soweit er durch die nachträglichen Leistungen der Nordrheinischen Ärzteversorgung fehlerhaft geworden war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1982 - 6 C 92.78 -, BVerwGE 66, 65. Bei dem Bescheid über Versorgungsbezüge vom 3. Mai 2005 handelt es sich um einen begünstigenden Dauerverwaltungsakt, der zum Teil rechtswidrig geworden ist, nachdem die Klägerin die Versorgungsleistungen der Nordrheinischen Ärzteversorgung bezog. Denn - wie oben dargelegt - die Klägerin würde gegenüber einem "Nur-Beamten" bevorzugt werden, wenn die Versorgungsleistungen, die ein "Nur-Beamter" nicht hätte erwerben können, im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Tz. 11.0.5 BeamtVGVwV unberücksichtigt blieben. Dies wäre mit dem Ausgleichszweck der §§ 11, 12 und 67 Abs. 2 Satz 4 BeamtVG unvereinbar. Das LBV hat mit Blick auf die Neuberechnung der Vordienstzeiten § 48 VwVfG NRW herangezogen und seine Entscheidung darauf gestützt. Weil es um sachlich nicht begründete Zahlungen zu Lasten des öffentlichen Haushalts geht, ist die Ermessensentscheidung zum Nachteil der Klägerin intendiert, soweit sie sich nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2006 - 21 A 3747/02 -, juris (dort Rn. 70). Ein etwaiges Vertrauen der Klägerin auf ein Unterbleiben der Berücksichtigung der Leistungen der Nordrheinischen Ärzteversorgung bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge wäre angesichts der dem Bescheid vom 3. Mai 2005 ausdrücklich beigefügten Vorbehalts nicht schutzwürdig im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW. Selbst wenn nämlich der Vorbehalt nicht die Eigenschaft eines Rentenvorbehalts besäße, der das LBV unabhängig von § 48 VwVfG NRW zur Korrektur der begünstigenden Bescheide berechtigte, hätte es mit ihm noch hinreichend deutlich gemacht, dass hinsichtlich zusätzlicher Renten noch mit einer abschließenden Prüfung und Teilaufhebung begünstigender Regelungen zu rechnen war. OVG NRW, Urteile vom 2. September 1985 - 12 A 385/85 - und vom 7. Juni 2006 - 21 A 3747/02 -, juris (dort Rn. 72). Ferner steht der hier vorgenommenen Kürzung auch nicht § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW entgegen. Die Jahresfrist nach dieser Vorschrift beginnt zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und sie außerdem die für die Rücknahmeentscheidung einschließlich der zu treffenden Ermessensentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt hat. Die Behörde erlangt diese positive Kenntnis, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme des Verwaltungsakts berufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsakts berufener Amtswalter die die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigenden Tatsachen feststellt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1 und 2.84 -, BVerwGE 70, 356. Das LBV hat die Jahresfrist eingehalten. Die Klägerin hat ihr am 30. Mai 2005 ihre Leistungen aus der Nordrheinischen Ärzteversorgung angezeigt. Der die Vordienstzeiten korrigierende Bescheid des LBV erging unter dem 15. Februar 2006. 3. Die Entscheidung, über die Neufestsetzung des Ruhegehaltssatzes im angefochtenen Bescheid ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Selbst die Klägerin stellt den ermittelten Betrag nicht in Frage. II. Das LBV hat zu Recht die Erstattung der in der Zeit vom 1. Mai 2005 bis 31. März 2006 zu viel gezahlten Versorgungsbezüge verlangt. Die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge regelt sich gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit - wie hier - gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dass für den Zeitraum von Mai 2005 bis einschließlich März 2006 Versorgungsbezüge zuviel gezahlt worden sind, folgt aus den obigen Ausführungen. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen, da die früheren Festsetzungen der Versorgungsbezüge unter dem bereits angesprochenen Vorbehalt standen, im Übrigen der Mangel für sie offensichtlich war, dass sie ihn hätte erkennen müssen (§ 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG). Der Klägerin hätte klar sein müssen, dass es sich noch nicht um abschließende Entscheidungen handelte und noch Korrekturen zu ihren Lasten - mit der Folge einer Überzahlung - möglich waren. Selbst wenn das LBV etwa durch sein an die Klägerin gerichtete Schreiben vom 14. September 2005, in dem unzutreffend auf den nicht einschlägigen § 55 BeamtVG Bezug genommen und um die Angabe des damaligen Arbeitgebers der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 1972 bis zum 21. November 1977 gebeten wird, "ob er mindestens die Hälfte dieser freiwilligen Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat", Irritationen hinsichtlich der Berücksichtigung und Anrechenbarkeit weiterer Versorgungsleistungen - hier: Nordrheinische Ärzteversorgung - hervorgerufen haben sollte, hätte sie beim LBV nachfragen und sich Gewissheit darüber verschaffen müssen, ob und welche Auswirkungen die Leistung mindestens der Hälfte der freiwilligen Beiträge und Zuschüsse des früheren Arbeitgebers haben. Dies gilt umso mehr, als das vorgenannte Schreiben des LBV in Bezug auf die Rechtsfolge zurückhaltend ist. Es deutet allenfalls darauf dahin, dass die Hälfte der freiwilligen Beiträge oder Zuschüsse des früheren Arbeitgebers Bedeutung für die der Klägerin vom Beklagten zustehenden Versorgungsbezüge haben könnte. Eine dahin gehende Gewissheit vermittelt es hingegen nicht. Die insofern bestehenden Unwägbarkeiten hätte die Klägerin durch Rückfrage beim LBV ausräumen können. Indem sie das versäumt hat, hat sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen. Vgl. OVGNRW, Beschluss vom 10. Januar 2007 - 1 A 4060/05 -. Das LBV hat schließlich auch eine den Erfordernissen des § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG genügende Billigkeitsentscheidung getroffen. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Billigkeitsentscheidung ist auf die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also in der Regel des Erlasses des Widerspruchsbescheides abzustellen. § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG fordert eine Ermessensentscheidung, die im Zusammenhang mit der Rückforderung überzahlter Bezüge bei Interessenlagen vorliegender Art von Amts wegen ergeht und die nicht stillschweigend getroffen werden kann. Da die Billigkeitsentscheidung den materiellen Bestand des Rückforderungsanspruchs betrifft, ist sie zudem vor der Rückforderung oder auch deren Geltendmachung im Wege der Aufrechnung zu treffen. Diesen Anforderungen ist hier genügt. Das LBV hat der Klägerin im Bescheid vom 15. Februar 2006 die Rückzahlung in vier monatlichen Raten (eine Rate beträgt 1522 EUR) bei einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 3500 EUR eingeräumt. Dass hiermit den Belangen der Billigkeit nicht hinreichend Rechnung getragen worden wäre, ist nicht ersichtlich, da der Klägerin keine sonstigen Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.