Urteil
3 K 4658/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:1030.3K4658.21.00
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Tenor
Der Bescheid vom 30.08.2021 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 30.08.2021 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die am 00.00.1955 geborene Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge. Sie stand ab dem 01.08.1999 als Professorin (Besoldungsgruppe C 2, Stufe 15) in Diensten des Beklagten (Dienststelle: Hochschule X.) und wurde mit Ablauf des 30.09.2018 vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Die Klägerin war im Zeitraum 1988 bis 1999 bei dem damaligen K.-Konzern tätig. Aus dieser Tätigkeit resultiert eine – voll arbeitgeberfinanzierte – Betriebsrente der O. Pensionsmanagement AG seit dem 01.10.2018 i.H.v. 473,93 € monatlich. Für die Zeit vom 02.12.1992 bis 31.07.1999 leistete die Klägerin aus einem Anstellungsverhältnis bei der K.-Versicherung einkommensbezogene Beiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte. Die Klägerin erhält von dem Versorgungswerk seit dem 01.10.2015 eine Altersrente im Hinblick auf den Versicherungszeitraum von Dezember 1992 bis September 2015 i.H.v. monatlich 716,52 €. Davon sind 427,07 € fremd- und 289,45 € eigenfinanziert. Mit Bescheid vom 22.08.2018 setzte der Beklagte die Versorgungsbezüge der Klägerin fest. Es wurde ein Ruhegehaltssatz in Höhe von 63,62 % unter Zugrundelegung von 35,47 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren festgelegt. Hierbei wurden 19 Jahre und 61 Tage Beamtendienstzeit vom 01.08.1999 bis 30.09.2018 angerechnet sowie insgesamt 16 Jahre und 111,5 Tage als Hochschulausbildung inkl. Prüfungszeit nach § 11 LBeamtVG NRW und Zeiten für den professionellen Erwerb besonderer Fachkenntnisse FH sowie professionelle Promotionszeit (§ 82 LBeamtVG NRW). Für den Zeitraum 01.02.1988 bis 11.10.1990 wurden – ohne Abzug – zwei Jahre und 253 Tage anerkannt; für den Zeitraum 12.10.1990 bis 31.07.1999 erfolgte eine hälftige Anrechnung, mithin insgesamt vier Jahre und 146,5 Tage. Unter der Überschrift „Ihre Verpflichtungen nach Eintritt in den Ruhestand“ finden sich im Bescheid folgende Bestandteile: „Nicht nur Änderungen der Rechtslage, sondern auch Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen können sich auf die Höhe der Ihnen zustehenden Versorgungsbezüge auswirken. Daneben können Leistungen, die sie neben den Versorgungsbezügen erhalten oder beanspruchen können, zu einer Kürzung der festgesetzten Versorgung führen. Es kann auch eine erneute Feststellung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten erforderlich werden. Die mit diesem Bescheid vorgenommene Festsetzung steht insofern unter Vorbehalt. Sie sind daher verpflichtet, mir schriftlich mitzuteilen, ob und welche Leistungen Sie neben den Versorgungsbezügen erhalten oder beanspruchen können und wenn Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen eintreten. [...] Eine rechtzeitige Mitteilung an das LBV verhindert mögliche Fehlzahlungen, die von hier zurückgefordert werden müssten.“ Die Klägerin teilte dem Beklagten am 08.09.2018 unter Vorlage des Formblattes „Erklärung zu Anzeigepflichten“ mit, dass sie neben ihren Versorgungsbezügen Leistungen des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte sowie der O. Pensionsmanagement AG erhalte. Sie legte dem Beklagten weitere Unterlagen zur Ermittlung der Versorgungsbezüge vor, darunter Schreiben des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte vom 07.12.2017 und vom 02.05.2018 zu ihrer monatlichen Altersrente und ein Schreiben der O. Pensionsmanagement AG vom 05.03.2018 über die von dort gewährte monatliche Altersrente. Gegen den Bescheid vom 22.08.2018 erhob die Klägerin am 22.09.2018 Widerspruch und rügte insbesondere die Ermittlung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten. Der Beklagte regelte mit Bescheid vom 18.01.2019 die Auswirkungen der sonstigen Versorgungsleistungen auf die Versorgungsbezüge nach § 13 Abs. 4 LBeamtVG NRW und teilte diesbezüglich mit, dass die damit einhergehende Vergleichsberechnung dazu geführt habe, dass sich keine Änderungen in der Festsetzung der Versorgungsbezüge ergäben, da die Höchstgrenze nicht überschritten werde. In der dem Bescheid beigefügten Vergleichsberechnung wurde eine Höchstgrenze i.H.v. 4.400,72 € angenommen und im Wege der „Rentenbereinigung“ ein Betrag i.H.v. 427,07 € (Teil der fremdfinanzierten Altersrente aus dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte) in Ansatz gebracht. Die Betriebsrente der O. Pensionsmanagement AG wurde nicht berücksichtigt. Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 16.02.2019 Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.01.2019. Sie rügte hierin u.a. die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten; so sei die Zeit vom 20.06.1982 bis 20.06.1984 entsprechend zu berücksichtigen. Nach § 82 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG NRW gelte auch die zur Vorbereitung der Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren als ruhegehaltsfähig. Eine Einbeziehung ihrer berufsständischen Versorgung in die Vergleichsrechnung nach § 13 Abs. 4 LBeamtVG NRW sei rechtswidrig. Mit Bescheid vom 27.05.2020 hob der Beklagte den Bescheid vom 22.08.2018 mit Wirkung zum 01.10.2018 auf „soweit er der beigefügten Neufestsetzung der Versorgungsbezüge entgegensteht“. Es wurde ein Ruhegehaltssatz i.H.v. nunmehr 64,05 % unter Zugrundelegung von 35,71 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren zugrunde gelegt. Er gab u.a. an, dass er sich der klägerischen Auffassung anschließe, dass die Zeit zur Vorbereitung auf die Promotion im Umfang von zwei Jahren als ruhegehaltsfähige Vordienstzeit i.S.d. § 82 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG NRW anzuerkennen sei. Es sei zudem zutreffend, dass die Promotionszeit nicht bei der maximalen Anrechenbarkeit von Zeiten des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse i.S.d. § 82 Abs. 2 Satz 5 LBeamtVG NRW zu berücksichtigen sei. Der Beklagte teilte der Klägerin unter dem 28.05.2020 in einem weiteren Schreiben mit, dass es gemäß § 13 Abs. 4 LBeamtVG NRW zu einer Nicht- bzw. Teilberücksichtigung von Vordienstzeiten kommen könne, wenn von der Versorgungsempfängerin neben den Versorgungsbezügen „sonstige Versorgungsleistungen“ bezogen würden. Es sei aufgefallen, dass die Betriebsrente aus der Tätigkeit im ehemaligen K.-Konzern, welche die Klägerin seit dem 01.10.2018 beziehe, bei der Vergleichsberechnung nach § 13 Abs. 4 LBeamtVG NRW leider bisher nicht berücksichtigt worden sei. Zur zutreffenden Vergleichsberechnung forderte der Beklagte die Klägerin zur Vorlage eines entsprechenden Versicherungsverlaufes auf. Die Zahlung der Versorgungsbezüge stellte der Beklagte „ab sofort unter den Vorbehalt der Rückforderung“. Die Klägerin nahm unter dem 03.07.2020 zu dem Schreiben vom 28.05.2020 Stellung und machte im Wesentlichen geltend, dass es nicht zulässig sei, dass man ihr ruhegehaltsfähige Vordienstzeiten über § 13 Abs. 4 LBeamtVG NRW „wieder nehmen“ wolle. Sie übersandte dem Beklagten auf die vorherige Anforderung am 06.07.2020 ein Schreiben der C. Pensionsmanagement AG vom 02.07.2020 zum dortigen Versicherungsverlauf zu ihrer Betriebsrente. Der Beklagte wandte sich unter dem 12.04.2021 an die Hochschule X. und bat hinsichtlich eines beabsichtigten (teilweisen) Verzichts auf die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen für die Klägerin um entsprechende Entscheidung und Mitteilung. Die Hochschule X. gab ihre Zustimmung zu dem Verzicht mit Schreiben vom 07.07.2021. Der Beklagte verfügte mit „Widerspruchsbescheid“ vom 30.08.2021, dass der Grundbescheid vom 18.01.2019 teilweise abgeändert wird. Der Ruhegehaltssatz wurde auf 55,56 % festgesetzt. Er teilte mit, dass der Bescheid vom 27.05.2020 ansonsten Bestand behalte. Durch die rückwirkende Neufestsetzung der Versorgungsbezüge habe die Klägerin für die Zeit vom 01.06.2020 bis 30.09.2021 zu hohe Versorgungsbezüge erhalten. Die Zuvielzahlung betrage 8.110,72 €. Für den Zeitraum vor dem 01.06.2020 unterbleibe eine Rückforderung aus Billigkeitsgründen. Den zu viel gezahlten Betrag forderte der Beklagte zurück. Die Vergleichsberechnung nach § 13 Abs. 4 LBeamtVG NRW führe im Ergebnis dazu, dass die Vordienstzeiten der Klägerin nur noch eingeschränkt anerkannt werden könnten. Aus der beigefügten Vergleichsberechnung ergibt sich, dass nach § 68 Abs. 2 LBeamtVG NRW von einem Höchstbetrag i.H.v. 4.110,78 € ausgegangen werde. Insgesamt seien Renten i.H.v. 901,00 € anzurechnen. Der höchste erreichbare Versorgungsbezug sei 3.209,78 €. Eine Änderung hinsichtlich der dem Grunde nach ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten erfolgte nicht. Die Klägerin hat am 09.09.2021 Klage erhoben. Sie rügt aus verschiedenen Gründen insbesondere die dem Bescheid vom 30.08.2021 zugrundeliegende Berechnung ihrer Versorgungsbezüge nach § 13 Abs. 4 LBeamtVG NRW sowie § 68 Abs. 2 LBeamtVG NRW und äußert in diesem Zusammenhang auch Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der erstgenannten Vorschrift. Auch sei der Bescheid ermessensfehlerhaft ergangen. Der ursprüngliche Vorbehalt im Festsetzungsbescheid vom 22.08.2018 sei mit dem nachfolgenden Bescheid vom 18.01.2019 bereits „verbraucht“ worden. Im Ergebnis seien die Dienstzeiten dort nicht gekürzt worden. Ganz im Gegenteil seien sie später mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.2020 noch erhöht worden, um sie dann mit Bescheid vom 30.08.2021 auf 55,56 % herabzusetzen. Der Bescheid vom 30.08.2021 sei daher an §§ 48, 49 VwVfG NRW zu messen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 30.08.2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht u.a. geltend, dass von der Klägerin mehrfach die Regelungen gemäß § 13 Abs. 4 LBeamtVG NRW und § 68 LBeamtVG NRW vermischt würden. Die Vorschrift des § 13 Abs. 4 LBeamtVG ordne im Gegensatz zu § 68 LBeamtVG NRW an, dass es zu einer (teilweisen) Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten komme und nicht zu einer Kürzung des Ruhegehaltes. Dadurch, dass durch den Bescheid vom 27.05.2020 der Bescheid vom 22.08.2018 mit Wirkung vom 01.10.2018 aufgehoben worden sei, soweit er der anliegenden Neufestsetzung der Versorgungsbezüge entgegenstehe, beziehe sich die Änderung lediglich auf die Anerkennung weiterer ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten, nicht jedoch auf sonstige Bestandteile des Ursprungsbescheides. Dieser Bescheid enthalte einen Rentenvorbehalt, weshalb die Behörde nicht an die Voraussetzungen von §§ 48, 49 VwVfG NRW gebunden sei. Im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 27.05.2020 hätten noch nicht alle erforderlichen Unterlagen der Klägerin vorgelegen. Bei der Rückforderung sei zudem eine großzügige Billigkeitsentscheidung getroffen worden, indem auf die Rückzahlung eines Betrages i.H.v. 9.779,87 € für den Zeitraum 01.10.2018 bis 31.05.2020 verzichtet worden sei. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die Klage ist zulässig. Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht das Erfordernis der ordnungsgemäßen Durchführung eines Vorverfahrens i.S.d. § 68 VwGO entgegen. In versorgungsrechtlichen Angelegenheiten ist vor Klageerhebung zwar grundsätzlich ein Widerspruchsverfahren durchzuführen (§ 54 Abs. 2 BeamtStG, § 103 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW). Allerdings war ein Vorverfahren bzgl. des „Widerspruchsbescheides“ vom 30.08.2021 gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO entbehrlich, weil er gegenüber dem „Ausgangsbescheid“ vom 18.01.2019 erstmalig eine Beschwer enthält. Denn der Bescheid vom 18.01.2019 hat lediglich die – die Klägerin begünstigende – Feststellung zum Gegenstand, dass die Vergleichsberechnung nach § 13 Abs. 4 LBeamtVG NRW dazu geführt habe, dass sich keine Änderung in der Festsetzung der Versorgungsbezüge ergebe. Doch selbst für den Fall, dass ein Vorverfahren noch hätte durchgeführt werden müssen, wäre es jedenfalls schon aus Gründen der Prozessökonomie entbehrlich, weil sich der Beklagte auf die Klage eingelassen, deren Abweisung beantragt hat und der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.02.2019 – 2 C 50.16 –, juris Rn. 30 m.w.N. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid vom 30.08.2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit in dem Bescheid geregelt wird, dass der „Grundbescheid vom 18.01.2019“ teilweise abgeändert wird und ein Ruhegehaltssatz i.H.v. 55,56 % festgesetzt wird, findet er seine rechtliche Grundlage nicht in § 57 Abs. 1, § 4 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 4 Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW (im konkreten Fall in der maßgeblichen Fassung vom 14.06.2016, GV. NRW. S. 310, im Folgenden „LBeamtVG NRW“). Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zurruhesetzung (Versorgungsfallprinzip) nur: BVerwG, Urteil vom 09.09.2021 – 2 C 4.20 –, juris Rn. 11 mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbezüge fest, bestimmt die Person der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kann-Vorschriften (§ 57 Abs. 1 LBeamtVG NRW). Gemäß § 4 Abs. 3 LBeamtVG NRW wird das Ruhegehalt auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Nach § 13 Abs. 4 LBeamtVG NRW dürfen Zeiten nach den §§ 10, 11, § 81 Abs. 8, § 82 Abs. 2 LBeamtVG NRW nur insoweit berücksichtigt werden, als die Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz zusammen mit aus den in diesen Vorschriften genannten Tätigkeiten erworbenen Versorgungsansprüchen oder Rentenansprüchen, soweit es sich nicht um Renten im Sinne des § 68 LBeamtVG NRW handelt, die Höchstgrenze nach § 68 Abs. 2 LBeamtVG NRW nicht übersteigen. Der hier nach diesen Vorschriften getroffenen Regelung des Beklagten im Bescheid vom 30.08.2021, der den Ruhegehaltssatz auf 55,56 % festlegte, die Versorgungsbezüge entsprechend festsetzte und in diesem Zusammenhang feststellte, dass die Vordienstzeiten der Klägerin nur noch eingeschränkt anerkannt werden könnten, steht die Bestandskraft des Bescheides vom 27.05.2020 entgegen. Denn in diesem Bescheid, der von der Klägerin nicht angefochten wurde, wurde unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 22.08.2018 der Ruhegehaltssatz auf 64,05 % festgelegt bzw. das Ruhegehalt entsprechend festgesetzt. Ein wirksamer „Rentenvorbehalt“, der der Annahme der Bestandskraft der Ruhegehaltsfestsetzung in dem Bescheid vom 27.05.2020 entgegenstehen könnte, lag im Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 30.08.2021 nicht (mehr) vor. Ein solcher Rentenvorbehalt besagt, dass die Festsetzungsbehörde, ohne die Vorabentscheidung ändern zu müssen, bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge im Sinne des Vorbehalts verfahren darf, ohne an die Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts gebunden zu sein (§ 48 VwVfG NRW). Denn mit einem solchen Vorbehalt bringt die Behörde zum Ausdruck, dass die Anerkennung von Vordienstzeiten nicht endgültig ist, sondern davon abhängt, dass sich die Sach- und Rechtslage im Hinblick auf den Bezug von Renten oder sonstigen Versorgungsleistungen nicht ändert. Die Regelung und die auf ihr beruhenden Zahlungen sind von vorneherein nur vorläufig. Der Vorbehalt entspricht damit einer auflösenden Bedingung mit dem Unterschied, dass die bei Eintritt dieser Bedingung zu leistenden Versorgungsbezüge erst neu berechnet und festgesetzt werden müssen. Die Möglichkeit, von einer einmal getroffenen Anerkennung von Vordienstzeiten bei Eingreifen eines Vorbehaltes abzuweichen, besteht solange, wie der Bescheid, mit dem der Vorbehalt verbunden ist, Bestand hat. Dies ist dann zu verneinen, wenn eine neue, die ursprüngliche Entscheidung ersetzende Regelung hinsichtlich der Anerkennung von Vordienstzeiten getroffen wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 04.06.2008 – 21 A 2454/06 –, juris Rn. 41 ff. und Urteil vom 07.06.2006 – 21 A 3747/02 –, juris Rn. 64 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 09.10.2008 – 3 BV 07.3490 –, juris Rn. 23; VG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2022 – 23 K 4081/21 –, juris Rn. 22 f. m.w.N. Gemessen an diesen Maßstäben kann sich der Beklagte hier nicht mit Erfolg auf einen entsprechenden Vorbehalt stützen. Zunächst findet sich hinsichtlich der Ruhegehaltsfestsetzung in dem Bescheid vom 27.05.2020 selbst kein solcher Vorbehalt, der der Annahme der Bestandskraft hier entgegenstehen könnte. Ein solcher Vorbehalt, der im Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 30.08.2021 noch wirksam gewesen ist, lässt sich auch nicht aus dem ursprünglichen Bescheid vom 22.08.2018 herleiten. In diesem Bescheid wurde der Ruhegehaltssatz der Klägerin zunächst auf 63,62 % (35,47 ruhegehaltsfähige Dienstjahre) festgesetzt. Zwar ist in dem Bescheid vom 22.08.2018 ein Rentenvorbehalt im o.g. Sinne enthalten. Denn unter der Überschrift „Ihre Verpflichtungen nach Eintritt in den Ruhestand“ lässt sich Folgendes entnehmen: „Nicht nur Änderungen der Rechtslage, sondern auch Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen können sich auf die Höhe der Ihnen zustehenden Versorgungsbezüge auswirken. Daneben können Leistungen, die sie neben den Versorgungsbezügen erhalten oder beanspruchen können, zu einer Kürzung der festgesetzten Versorgung führen. Es kann auch eine erneute Feststellung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten erforderlich werden. Die mit diesem Bescheid vorgenommene Festsetzung steht insofern unter Vorbehalt. Sie sind daher verpflichtet, mir schriftlich mitzuteilen, ob und welche Leistungen Sie neben den Versorgungsbezügen erhalten oder beanspruchen können und wenn Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen eintreten. [...] Eine rechtzeitige Mitteilung an das LBV verhindert mögliche Fehlzahlungen, die von hier zurückgefordert werden müssten.“ Dieser ursprünglich wirksam erklärte Vorbehalt war jedoch im Zeitpunkt des Bescheides vom 30.08.2021 vor dem Hintergrund der zuvor erlassenen Bescheide vom 18.01.2019 sowie vom 27.05.2020 bereits „verbraucht“. Denn der Bescheid vom 27.05.2020 hat zum Gegenstand, dass der der Klägerin zustehende Ruhegehaltssatz – aufgrund einer Neuberechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten – im Vergleich zum Ausgangsbescheid vom 22.08.2018 erhöht und dementsprechend neu festgesetzt wird. Es handelt sich hierbei demgemäß insbesondere nicht um eine bloße „wiederholende Verfügung“ ohne eigenen Regelungsgehalt. Vgl. hierzu OVG NRW Urteil vom 04.06.2008 – 21 A 2454/06 –, juris Rn. 56. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der Bescheid vom 22.08.2018 ausweislich der Ausführungen im Bescheid vom 27.05.2020 nur „soweit er der anliegenden Neufestsetzung der Versorgungsansprüche der Klägerin entgegensteht“, aufgehoben werde. Vielmehr kommt es darauf an, dass die ursprüngliche Festsetzung – hier jedenfalls aufgrund einer korrigierten Berechnung der berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten – einer Neuregelung zugeführt worden ist. Denn damit wird jedenfalls der für die Bestimmung der Versorgungsbezüge entscheidende Ruhegehaltssatz neu definiert. Entsprechend wird der Klägerin aus Sicht des maßgeblichen verobjektivierten Empfängerhorizonts (vgl. §§ 133, 157 BGB) damit vermittelt, dass über ihre Versorgungsbezüge – auch unter Berücksichtigung der entsprechenden Vordienstzeiten – nunmehr abschließend entschieden worden ist. Denn die Klägerin hatte den Beklagten sogar schon vor Erlass des Bescheides vom 18.01.2019 über ihre sonstigen Versorgungsleistungen unter Vorlage entsprechender Unterlagen entsprechend informiert. Dass dem Beklagten erst am 06.07.2020 ein Schreiben der C. Pensionsmanagement AG mit den genauen Versicherungsverlaufszeiten vorgelegt worden ist, ändert hieran nichts. Der Beklagte hat nämlich schon mit Bescheid vom 18.01.2019 geregelt, dass er eine Vergleichsberechnung gemäß § 13 Abs. 4 LBeamtVG NRW durchgeführt habe und dass diese Berechnung – obwohl ihm insbesondere auch die Höhe der sonstigen Renten bereits bekannt gewesen ist – dazu geführt habe, dass sich keine Änderung in der Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge ergebe, weil die Klägerin die Höchstgrenze nicht überschreite. Dass die Klägerin gegen den Bescheid vom 18.01.2019 Widerspruch erhoben hatte, der im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 27.05.2020 noch nicht ausdrücklich beschieden worden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Klägerin durfte – ungeachtet der Frage, ob bzw. inwieweit ein Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.01.2019 überhaupt statthaft gewesen ist – aufgrund der Bescheide vom 18.01.2019 und 27.05.2020 jedenfalls davon ausgehen, dass diesbezüglich keine hieran anschließende nachgehende Regelung ergehen wird, die hiervon zu ihren Lasten abweicht. Im Übrigen lässt sich auch dem Bescheid vom 18.01.2019 nicht entnehmen, dass die dort getroffene Entscheidung bzw. Berechnung nach § 13 Abs. 4 LBeamtVG NRW unter einem (weiteren) Vorbehalt getroffen worden ist. Weiterhin ist auch in dem im Schreiben des Beklagten vom 28.05.2020 („Anhörung“) enthaltenen Satz „Die Zahlung Ihrer Versorgungsbezüge stelle ich ab sofort unter den Vorbehalt der Rückforderung“ kein wirksam erklärter Vorbehalt im o.g. Sinne zu sehen. Der objektive Erklärungsgehalt dieses Vorbehaltes liegt darin, dass ggf. zu viel gezahlte Versorgungsbezüge zurückgefordert werden könnten. Damit ist jedoch nicht wirksam geregelt, dass eine „neue Rechtsgrundlage“ zur Neufestsetzung des Ruhegehaltes geschaffen werden soll. Entsprechend enthält die Verfügung auch keine Rechtsbehelfsbelehrung. Vielmehr ist diese Mitteilung dahingehend zu verstehen, dass auf der Grundlage evtl. bestehender Änderungs- bzw. Aufhebungsrechtsgrundlagen in der Folge ggf. entsprechende Rückzahlungsverfügungen – auch mit Wirkung für die Vergangenheit – ausgesprochen werden könnten. Ein solcher „Rentenvorbehalt“ – vor dem Hintergrund der Vorschrift des § 13 Abs. 4 LBeamtVG NRW – ergibt sich schließlich nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Zwar lässt sich aus § 13 Abs. 4 LBeamtVG NRW der klare gesetzgeberische Wille entnehmen, dass im Falle des Zusammentreffens des Ruhegehaltes mit anderen Versorgungsleistungen bzw. Renten eine „Überversorgung“ des Beamten zu vermeiden ist und insofern die Höchstgrenze nach § 68 Abs. 2 LBeamtVG NRW zu beachten ist. Dies ergibt sich schon aus dem Gesetzentwurf der Landesregierung zum Dienstrechtsmodernisierungsgesetz, vgl. LT-Drs. 16/10380, S. 398, wonach die bisherige Verwaltungspraxis, dass Zeiten im Rahmen der Kann-Vorschriften nur insoweit berücksichtigt werden, als die Gesamtversorgung die Höchstgrenze nach § 68 Abs. 2 LBeamtVG NRW nicht überschreitet, gesetzlich festgeschrieben werden soll. Allerdings lässt sich hieraus nicht entnehmen, dass diese Kappungsgrenze als gesetzesimmanenter Vorbehalt festgeschrieben werden soll. § 13 Abs. 4 LBeamtVG NRW regelt bereits dem Wortlaut nach, dass die entsprechenden Vordienstzeiten nur bis zu einem bestimmten Deckel „berücksichtigt werden dürfen“. Mit der Formulierung, dass die entsprechenden Zeiten nur bis zum einer bestimmten Grenze „berücksichtigt“ werden dürfen, wird deutlich, dass hierzu ein entsprechender Verwaltungsakt von Seiten der Behörde erforderlich ist. Wenn der Gesetzgeber eine solche Regelung hätte treffen wollen, wonach zu jeder Zeit die Auszahlung der Versorgungsbezüge unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Kappungsgrenze stehen soll, hätte eine entsprechende Formulierung – wie bei den sog. Ruhensvorschriften – nahegelegen. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 11.02.1982 – 2 C 9.81 –, juris Rn. 15 m.w.N. Die Neufestsetzung des Ruhegehaltes in dem Bescheid vom 30.08.2021 findet auch keine Rechtsgrundlage in den ansonsten einzig in Betracht kommenden §§ 48, 49 VwVfG NRW. Dahinstehen kann, ob der Bescheid vom 27.05.2020, der durch Erlass des hier streitigen Bescheides vom 30.08.2021 der Sache nach durch die Neuregelung nach § 13 Abs. 4 LBeamtVG NRW entsprechend aufgehoben wurde, insoweit rechtswidrig oder rechtmäßig gewesen ist. In diesem Zusammenhang kann die Kammer insbesondere die Frage, ob die nunmehr vorgenommene Berechnung gemäß § 13 Abs. 4 LBeamtVG NRW rechtsfehlerfrei vorgenommen wurde, im Ergebnis offenlassen. Darüber hinaus ist auf Rechtsfolgenseite auch nicht darüber zu befinden, ob sich der Aufhebungsbescheid vom 30.08.2021 als ermessensfehlerhaft darstellt. Denn jedenfalls erweist sich der Aufhebungsbescheid vom 30.08.2021 aufgrund der Nichteinhaltung der gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG NRW (i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW) zu beachtenden Jahresfrist als rechtswidrig. Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes bzw. den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme bzw. der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig (vgl. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW). Die Frist beginnt hinsichtlich einer Rücknahmeentscheidung i.S.d. § 48 VwVfG NRW zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes und damit die Notwendigkeit, über die Rücknahme dieses Verwaltungsakts entscheiden zu müssen, erkannt hat und ihr die für die Rücknahme erheblichen Tatsachen – auch die für ihre Ermessensbetätigung – vollständig bekannt sind. Das entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.04.2010 – 6 A 1135/08 –, juris Rn. 5 f. m.w.N. Ein Fehler in der Rechtsanwendung bezüglich der die Rücknahme tragenden Ermächtigungsgrundlage vermag jedoch den Beginn der Jahresfrist nicht hinauszuschieben. Denn anderenfalls wäre die Entscheidungsreife abhängig von der rechtlichen Erkenntnisfähigkeit der handelnden Behörde; je geringer diese ausgeprägt wäre, desto großzügiger wäre die zur Verfügung stehende Rücknahmefrist. Das wäre mit dem auf Rechtssicherheit zielenden Zweck der Rücknahmefrist unvereinbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1995 – 5 C 10.94 –, juris Rn. 12 ff. m.w.N. Bereits aus dem Anhörungsschreiben vom 28.05.2020 ergibt sich, dass der Beklagte jedenfalls Kenntnis davon erlangt hatte, dass die Betriebsrente der O. Pensionsmanagement AG bei der Vergleichsberechnung nach § 13 Abs. 4 LBeamtVG NRW übersehen worden ist. Doch selbst wenn man hinsichtlich der vollständigen Kenntnis zusätzlich noch darauf abstellt, dass die Klägerin auf das Anhörungsschreiben vom 28.05.2020 mit Schreiben vom 03.07.2020 schriftlich reagiert und sich entsprechend geäußert hat sowie dass sie insbesondere die in dem Anhörungsschreiben erbetenen Unterlagen (Bescheinigung bzw. Versicherungsverlauf) ebenfalls am 06.07.2020 dem Beklagten vorgelegt hat, so die Jahresfrist im Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 30.08.2021 offenkundig bereits abgelaufen gewesen. Der Annahme der bereits zuvor angelaufenen Jahresfrist steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte unter dem 12.04.2021 die Hochschule X. um Entscheidung hinsichtlich eines Verzichtes auf die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge gemäß § 15 Abs. 2 LBesG NRW i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG NRW aus Billigkeitsgründen ersucht hatte und eine entsprechende Nachricht erst am 21.07.2021 erhalten hatte. Denn diese Zustimmung der obersten Dienstbehörde bezieht sich lediglich auf das (teilweise) Absehen von einer Rückforderung. Die Frage, ob der jeweilige Verwaltungsakt dem Grunde nach aufgehoben wird oder nicht, bleibt hiervon unberührt. Die Jahresfrist wäre – selbst wenn man unterstellt, dass die aufgehobene Regelung rechtmäßig gewesen ist – entsprechend im Falle des Widerrufs nach § 49 VwVfG NRW als nicht eingehalten anzusehen. Insbesondere wäre für den Fall, dass die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW), für den Zeitpunkt des Fristbeginns ebenfalls spätestens auf den 06.07.2020 abzustellen (s.o.). Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Neufestsetzung des Ruhegehaltes in dem Bescheid vom 30.08.2021 stellt sich auch die darin enthaltene, auf § 64 Abs. 2 LBeamtVG NRW i.V.m. § 812 Abs. 1 BGB gestützte Rückforderungsregelung als rechtswidrig dar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 19.744,72 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes i.H.v. 19.444,72 € beruht auf § 52 Abs. 3 GKG hinsichtlich der verfügten Rückforderung i.H.v. insgesamt 8.110,72 € sowie auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 10.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hinsichtlich der streitigen Neufestsetzung der Versorgungsbezüge. Insoweit wird der zweifache Jahresbetrag (sog. Teilstatus) der Differenz zwischen ursprünglich gewährter Versorgungsleistung im Vergleich zur streitigen Neufestsetzung (472,25 € x 24 = 11.334,00 €) in Ansatz gebracht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.