Urteil
2 A 2249/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0906.2A2249.09.00
66Zitate
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke T.----straße 2 (Gemarkung W. , Flur 7, Flurstück 825) sowie C.-----------straße 18/20 und 21 (Gemarkung W. , Flur 7, Flurstücke 1315 und 1158) in T1. -W. . Auf dem Grundstück T.----straße 2, das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, befindet sich eine landwirtschaftliche Hofstelle, die aus einem von dem Kläger bewohnten Wohnhaus und landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden besteht. Die Grundstücke C.-----------straße 18/20 und 21 sind jeweils mit Wohnhäusern bebaut, die der Kläger vermietet. Der Bebauungsplan Nr. 3 "Auf L. Felde" der Beigeladenen zu 1. weist sie als allgemeines Wohngebiet aus. Nördlich des Grundstücks T.----straße 2 verläuft auf der west-östlichen Achse die I.----straße . An dieser ist - nordöstlich des Grundstücks T.----straße 2 - unter der Anschrift I.----straße 44 in einer Entfernung von etwa 70 m zu dem Wohnhaus des Klägers die Gaststätte K. ansässig. Die Gaststätte, die 16 Stellplätze vorhält, besteht im Wesentlichen aus einem Schank- und Gastraum sowie einem Saal. Außengastronomie bietet sie in ihrem rückwärtigen Bereich und vor ihrem Eingangsbereich an. Die gaststättenrechtliche Erlaubnis vom 8. April 2008 legt fest, dass die Freifläche zur Außenbewirtschaftung täglich nur bis 22 Uhr genutzt werden darf. Ebenfalls nördlich der I.----straße befindet sich das Areal der Kirche St. C1. , auf dem auch das Pfarrheim der Kirchengemeinde steht. Die T.----straße ist für Kraftfahrzeuge von der I.----straße aus befahrbar. Südlich des Grundstücks des Klägers wird die Weiterfahrt auf der T.----straße durch Poller versperrt. Mit Bescheid vom 13. Juli 2000 erteilte der Beklagte dem Heimatverein W. e. V. eine Bebauungsgenehmigung zum Neubau eines Bürgerhauses mit überdachten Stellplätzen auf den Grundstücken Gemarkung W. , Flur 7, Flurstücke 254 und 683. Das Flurstück 254 liegt südwestlich des Grundstücks T.----straße 2 und ist an seiner nordöstlichen Grenze ca. 40 m von dem Wohnhaus des Klägers und ungefähr 100 m von den Häusern C.-----------straße 18/20 und 21 entfernt. Die Bebauungsgenehmigung vom 13. Juli 2000 hob das Verwaltungsgericht Minden auf die Klage des Klägers und der Eigentümer des Grundstücks T2. 4 durch Urteile vom 11. März 2003 - 1 K 1111/01 - und - 1 K 3478/03 - auf. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, das geplante Vorhaben sei den Klägern der besagten Verfahren im Hinblick auf die von ihm verursachten Geräuschimmissionen nicht zuzumuten. Am 13. November 2007 beantragte die Beigeladene zu 1. bei dem Beklagten die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheids für den Neubau eines Pilger- und Begegnungszentrums auf dem Grundstück Gemarkung W. , Flur 7, Flurstück 254. Nach den mit der Bauvoranfrage vorgelegten Plänen soll das Pilger- und Begegnungszentrum im Obergeschoss unter anderem einen Saal, einen Raum für den Heimatverein, einen Krabbelraum, ein Archiv, einen Büro- und Besprechungsraum sowie einen Jugendraum aufweisen. Für das Erdgeschoss sehen die Pläne namentlich einen Festsaal mit Foyer und Küche und eine Bücherei vor. Im Kellergeschoss sollen vor allem der Proberaum für das Tambourcorps und ein Schießraum untergebracht werden. Die Stellplatzanlage mit insgesamt 72 Plätzen ist südlich des Zentrums mit einer Zufahrt von der südlich des Vorhabengrundstücks verlaufenden N.-----straße verzeichnet. Entlang der östlichen Grenze des Vorhabengrundstücks soll ein Lärmschutzwall mit einer Höhe von maximal 5,70 m entstehen. Als Betreiber des Pilger- und Begegnungszentrums hat sich der Beigeladene zu 2. konstituiert. Mit der Bauvoranfrage vorgelegt wurde außerdem ein - um eine Stellungnahme vom 12. November 2007 ergänztes - schalltechnisches Gutachten der Firma B. GmbH vom 16. August 2007. In diesem Gutachten heißt es (siehe dort S. 3), das geplante Pilger- und Begegnungszentrum solle als Anlaufstätte während der im Ort stattfindenden Marienwallfahrten, als dörfliche Begegnungsstätte und - in seltenen Fällen - als Festhalle dienen. Im und am Pilger- und Begegnungszentrum seien folgenden Veranstaltungsarten denkbar (siehe dort S. 3 f.): Innerhalb des Gebäudes Einschulungen, Seniorenveranstaltungen, Klassentreffen, Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen von Vereinen, Probeabende des Gesangsvereins, Film- und Dia-Abende, Vortragsveranstaltungen, Sprechtage der Stadtverwaltung und der Polizei, städtische Veranstaltungen wie Jubiläen, Ausstellungen und Schulungen; innerhalb und außerhalb des Gebäudes Raststätte für bis zu 200 Pilger auf der Freifläche einschließlich Parken von Pkw. Als seltene Veranstaltungen innerhalb des Gebäudes kämen Festveranstaltungen mit Musikdarbietung wie zum Beispiel Bälle in Betracht. Das Schallgutachten kommt zu dem Ergebnis (siehe dort S. 4), dass die Veranstaltungen innerhalb des Gebäudes kein relevantes Störpotential aufwiesen und nicht weiter betrachtet worden seien. Anders verhalte es sich mit den Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Gebäudes und den seltenen Veranstaltungen innerhalb des Gebäudes; diese seien daher - unter Berücksichtigung des Lärmschutzwalls (siehe dort S. 13) - schalltechnisch anhand des Maßstabs der Freizeitlärmrichtlinie NRW untersucht worden. Was die seltenen Veranstaltungen innerhalb des Gebäudes anbelange, werde der Nachtimmissionsrichtwert für seltene Ereignisse in Höhe von 55 dB(A) an allen Wohnhäusern der Nachbarschaft eingehalten (siehe dort S. 14). Bei Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Gebäudes werde der Richtwert für Ruhezeiten an allen Wohnhäusern der Nachbarschaft in Höhe von 55 dB(A) um mindestens 9 dB(A) unterschritten (siehe dort S. 14). Nachts seien derartige Veranstaltungen nicht vorgesehen. Auch die zulässigen Spitzenpegel würden in allen Beurteilungszeiträumen eingehalten (siehe dort S. 15). Der anlagenbezogene Kraftfahrzeugverkehr werde sich mit dem öffentlichen Kraftfahrzeugverkehr vermischen und das 3-dB(A)-Kriterium der Nr. 7.4 der TA Lärm nicht erreichen (siehe dort S. 16). Zugrunde gelegt werde dabei, dass sich die Verkehrsmenge auf der Straße T2. auf 1.890 Kraftfahrzeuge am Tag und auf der I.----straße auf täglich 5.051 Kraftfahrzeuge belaufe. Zusätzlich hat die Beigeladene zu 1. im Rahmen der Bauvoranfrage zehn seltene Ereignisse benannt, die während eines Jahres in dem Pilger- und Begegnungszentrum stattfinden sollen: Büttenabend (Karnevalsverein), Tanz in den Mai (wechselnd), Neubürgerempfang, Schützenball, Konzert (Tambourscorps, Musikverein I1. ), Neujahrsempfang, Jubiläum (Vereine, Institutionen), Adventsbasar, Dorfabend, Parteiveranstaltung, zum Beispiel Versammlung im Stadtverband, Nominierungsversammlung. Mit Bescheid vom 23. Januar 2008 erteilte der Beklagte der Beigeladenen zu 1. eine Bebauungsgenehmigung zum Neubau eines Pilger- und Begegnungs-zentrums mit 72 Pkw-Stellplätzen und einem Lärmschutzwall. Der Bebauungsgenehmigung sind immissionsschutzrechtliche Auflagen beigefügt. Gemäß der Auflage Nr. 24 ist die von der Genehmigung erfasste Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass die von ihr einschließlich aller Einrichtungen wie zum Beispiel (Musik-)Geräten, Lüftungsanlagen sowie dem Fahrzeugverkehr verursachten Geräuschimmissionen (gemessen und bewertet nach der TA Lärm) unter anderem an dem Gebäude T.----straße 2 die Immissionsrichtwerte von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) nicht überschreiten. Nach der Auflage Nr. 25 ist die schalltechnische Untersuchung der B. GmbH vom 16. August 2007 sowie die Ergänzung vom 12. November 2007 verbindlicher Bestandteil der Bebauungsgenehmigung. Ferner sind die Besucher des Pilger- und Begegnungszentrums der Auflage Nr. 26 zufolge aufzufordern, sich insbesondere zur Nachtzeit rücksichtsvoll gegenüber der benachbarten Wohnbebauung zu verhalten. Gemäß der Auflage Nr. 28 hat der Betreiber der Anlage zu dokumentieren, dass die Anzahl der geplanten seltenen Ereignisse nicht überschritten wird und die Dokumentation auf Verlangen der zuständigen Behörde zuzusenden. Der Kläger, dem die Bebauungsgenehmigung am 28. Januar 2008 zugestellt wurde, hat am 27. Februar 2008 Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25. August 2009 hat der Beklagte die Bebauungsgenehmigung vom 23. Januar 2008 in Bezug auf die Zulässigkeit von Richtwertüberschreitungen und die seltenen Ereignisse wie folgt konkretisiert: "24. Die von der Genehmigung erfasste Anlage ist so zu errichten und zu betreiben, ... ... nicht überschritten werden: ... T.----straße 2 ... 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts. Die festgelegten Immissionsrichtwerte dürfen bei Veranstaltungen in seltenen Fällen, d. h. an nicht mehr als 10 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und in diesem Rahmen auch nicht an mehr als 2 aufeinander folgenden Wochenenden überschritten werden (Ziffer 3.2 des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz "Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen"; Ziffer 7.2 TA Lärm). Bei den zehn seltenen Ereignissen handelt es sich gemäß dem Antrag vom 13.11.2007 um die folgenden Veranstaltungen: der Büttenabend Tanz in den Mai der Neubürgerempfang der Schützenball ein Konzert der Neujahrsempfang ein Jubiläum der Adventsbasar ein Dorfabend eine Parteiveranstaltung, wobei vergleichbare Veranstaltungen ggf. an ihre Stelle treten können. Hierbei ist sicherzustellen, dass die verursachten Beurteilungspegel die nachfolgend aufgelisteten Immissionsrichtwerte nicht überschreiten: ... T.----straße 2 ... tags außerhalb der Ruhezeiten 70 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten (werktags: 06.00 - 08.00 Uhr, 20.00 - 22.00 Uhr, sonn- und feiertags: 07.00 - 09.00 Uhr, 13.00 - 15.00 Uhr, 20.00 - 22.00 Uhr) 65 dB(A) nachts (werktags: 22.00 - 06.00 Uhr, sonn- und feiertags 00.00 - 07.00 Uhr, 22.00 - 24.00 Uhr) 55 dB(A). Über die genannten zehn seltenen Ereignisse hinaus sind in dem Pilger- und Begegnungszentrum Festveranstaltungen mit elektronisch verstärkten Musikdarbietungen nach 22.00 Uhr nicht zulässig. Die Nutzung der Anlage als Pilgerraststätte zur Nachtzeit ist unzulässig." Zu den vorzunehmenden Schallschutzmaßnahmen heißt es in der Konkretisierung vom 25. August 2009: "25. Die schalltechnische Untersuchung der B. GmbH vom 16.08.2007 ... In der schalltechnischen Untersuchung werden die nachfolgenden Schallschutzmaßnahmen und Randbedingungen besonders hervorgehoben: Die Fenster sind mit einer Festverglasung zu versehen, d. h. die nicht zu öffnenden Fenster im Keller-, Erd- und Obergeschoss an der Nordseite und teilweise an der Westseite des Gebäudes sind in der Schallschutzklasse 3 mit einem Schalldämmmaß von Rw größer gleich 37 dB auszuführen. Die Zu- und Abluftöffnungen sowie klimatechnischen Aggregate sind so zu dimensionieren, dass der diesbezügliche Immissionsschallpegel (energetische Summe) an den nächstgelegenen Wohnhäusern kleiner gleich 30 dB(A) beträgt. Es ist ein Lärmschutzwall mit einer Höhe von h = 3,5 m bis h = 5,7 m an der südöstlichen Flächengrenze des Pilger- und Begegnungszentrums zu errichten. ... 29. Der vorhandene Parkplatz nördlich des Pilger- und Begegnungszentrums auf dem Grundstück Gemarkung W. , Flur 7, Flurstück 683, ist mit Ausnahme der drei Behindertenparkplätze bis zur Inbetriebnahme der Anlage zu beseitigen. Die Flächenentsiegelung der Parkplätze ist Voraussetzung für die Nutzung der Anlage." Hinsichtlich der am Grundstück C.-----------straße 21 einzuhaltenden Immissionsrichtwerte konkretisierte der Beklagte die Bebauungsgenehmigung folgendermaßen: "55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts (im Hinblick auf die seltenen Ereignisse): tags außerhalb der Ruhezeiten 65 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten (werktags: 06.00 - 08.00 Uhr, 20.00 - 22.00 Uhr, sonn- und feiertags: 07.00 - 09.00 Uhr, 13.00 - 15.00 Uhr, 20.00 - 22.00 Uhr) 60 dB(A) nachts (werktags: 22.00 - 06.00 Uhr, sonn- und feiertags 00.00 - 07.00 Uhr, 22.00 - 24.00 Uhr) 50 dB(A)." Zur Begründung seiner weiterverfolgten Klage hat der Kläger vorgetragen, der angegriffene Vorbescheid stelle aus Sicht des immissionsbelasteten Nachbarn nicht hinreichend sicher, dass der höchstzulässige Immissionsrichtwert unterschritten werde. Das Gutachten der B. GmbH vom 16. August 2007 enthalte lediglich Rasterlärmkarten, nicht aber Einzelwerte. Diese seien nicht nachvollziehbar und könnten die maßgeblichen Richtwerte, die sich aus der TA Lärm ergäben, weil der Sache nach ein Bürgerhaus als gaststättenähnliche Freizeitanlage in Rede stehe, überschreiten, wenn man die erforderlichen Sicherheitszuschläge von etwa 2 bis 3 dB(A) einrechne. Die Auflage Nr. 24 sei als bloße Zielbestimmung überflüssig und nutzlos. Mit der Auflage Nr. 25 und der Inbezugnahme der Schallgutachten der B. GmbH sei die sich ergebende Verkehrslärmproblematik nicht gelöst. Der dem Bürgerhaus zurechenbare Verkehr werde allein über die Straße T2. abgewickelt. Daher würden die Besucher des Bürgerhauses den nördlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Parkplatz regelmäßig stark frequentieren. Diese Nutzung schließe das B. -Gutachten nicht aus. Auch die dadurch hervorgerufene Lärmbeeinträchtigung berücksichtige es nicht. Die B. -GmbH gehe zudem zu Unrecht von einer nicht ins Gewicht fallenden Mischung mit dem vorhandenen öffentlichen Kfz-Verkehr aus. Es sei nicht erkennbar, dass auf der Straße T2. nachts ein Verkehr herrsche, der über zehn bis 20 Fahrzeuge pro Stunde hinausgehe. Dieser werde bei einer Abfahrt von 72 Pkw von dem Vorhabengrundstück aber mehr als verdoppelt. Darüber hinaus berücksichtige das Gutachten der B. GmbH erhebliche Vorbelastungen nicht. Schräg gegenüber dem Grundstück des Klägers werde auf der anderen Seite der I.----straße eine äußerst stark frequentierte Gastwirtschaft mit Saal betrieben, in der regelmäßig Feierlichkeiten bis nach 22 Uhr stattfänden. Selbst wenn nur die Wochenenden betroffen seien, seien zusätzlich rund 104 Feierlichkeiten zu berücksichtigen, die nach ihrer Beendigung mit einem Pkw-Abfahrtverkehr von mindestens 30 bis 40 Kraftfahrzeugen pro Stunde sowie lauten Gesprächen und anderen Lautäußerungen alkoholisierter Personen einhergingen. Hinzu komme der gewöhnliche Gaststätten- und Restaurantbetrieb. Unmittelbar vor der Gaststätte - also zum Wohnhaus des Klägers ausgerichtet - befinde sich der zugehörige Parkplatz. Nehme man diese den Immissionen des geplanten Bürgerhauses ähnliche Vorbelastung hinzu, führe die von der Schallleistung her ohne Weiteres vergleichbare Gaststätte zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte an seinem Wohnhaus; zumindest komme eine Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 der TA Lärm in Betracht, die zu seinen Gunsten ausgehe. Das Schallgutachten der B. GmbH erfasse die Lärmimmissionen des Bürgerhauses auch ansonsten unzureichend: In den Schallschutzbestimmungen der Genehmigung finde sich keine Entsprechung zu der Annahme des Gutachters, dass der Saal an der Nordseite über festverglaste Fenster verfüge. Es sei nicht erkennbar, wie die Westseite berücksichtigt worden sei. Dasselbe gelte - wie die ergänzende Stellungnahme vom 12. November 2007 bestätige - für die Lärmauswirkungen der Lüftungs- und Klimatechnik. Damit sei keine abschließende Bewertung der Schallimmissionssituation erfolgt. Auch im Übrigen beruhe das Gutachten der B. GmbH auf einer Reihe von unrealistischen Annahmen. Dass die Flächenschallpegel F3 bis F6 lediglich mit 54,0 dB(A) pro m² berücksichtigt würden, sei nicht plausibel. Hier müssten um 5 dB(A) höhere Werte angenommen werden. Hinsichtlich des Pkw-Verkehrs müsse eine worst-case-Situation angenommen werden, also dass Pkw in der ungünstigsten Nachtstunde sowohl an- als auch abführen und dass bei Großveranstaltungen ein reger Taxiverkehr herrsche. Keineswegs könne von einer Biergartenlautstärke von 70 dB(A) sowie von einer mittleren Einwirkdauer von einer Minute je sprechender Person ausgegangen werden. Es sei mit schreienden und grölenden Personen zu rechnen, deren Schallleistung mit um die 100 dB(A) zu beziffern sei. Dies führe dazu, dass die maximal zulässigen Werte für seltene Ereignisse am Wohnhaus des Klägers und dessen Mietshaus nicht eingehalten werden könnten. Im Hinblick auf die seltenen Ereignissen beruhe die Immissionsprognose zusätzlich auf unrealistischen Angaben des Betreibers. Am Wohnhaus C.-----------straße 21 werde der maximal zulässige Regelrichtwert von 45 dB(A) deutlich überschritten. Dies gelte offenbar genauso für das Haus T.----straße 2. Die Zahl von zehn seltenen Ereignissen pro Jahr sei offensichtlich nicht einzuhalten, weshalb letztlich mehr als zehn seltene Ereignisse erlaubt würden. Dazu komme wiederum, dass die Veranstaltungen in der Gaststätte an der I.----straße der Kategorie "seltene Ereignisse" hinzugerechnet werden müssten. Nahe liege es auch, dass die seltenen Ereignisse gerade im Sommerhalbjahr unzulässiger Weise mehr als zwei aufeinanderfolgende Wochenenden beträfen, ohne dass dies durch Nebenbestimmung ausgeschlossen sei. Es sei schon jetzt absehbar, dass die Zahl der Veranstaltungen, die über 22 Uhr hinausgingen, bei 25 in W. und 48 in T1. insgesamt ansässigen Vereinigungen angesichts der zu erwartenden privaten Nachfrage auch aus anderen Gründen keinesfalls auf zehn Veranstaltungen begrenzt werden könne. Auch die zulässigen Spitzenpegel für Einzelereignisse könnten nicht eingehalten werden. Ein Bürgerhaus wie das vorliegend geplante gehöre nicht in die Ortsmitte, wo Schallschutz nicht durchführbar sei, sondern an den Ortsrand, wo eine optimale Nutzung sichergestellt sei. Der Beklagte dürfe den Konflikt nicht in das Ordnungsrecht verschieben. Der Kläger hat beantragt, den Vorbescheid vom 23. Januar 2008 in der Gestalt vom 25. August 2009 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, der in Rede stehende Bereich sei nach der vorhandenen Bebauung ein typisches Dorfgebiet. Die aufgrund der hier maßgeblichen Freizeitlärmrichtlinie NRW in einem Dorfgebiet zu beachtenden Immissionsrichtwerte würden durch das Vorhaben, bei dem es sich anders als in den vorhergehenden Verfahren nicht um ein Bürgerhaus für Feierlichkeiten aller Art handele, nicht überschritten. Die Kritik des Klägers an dem immissionsschutzrechtlichen Auflagenprogramm und dem Schallschutzgutachten greife nicht durch. Insbesondere könnten keine Immissionen durch die Nutzung eines nördlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Parkplatzes entstehen. Die dort noch vorhandenen Parkflächen würden bis auf drei Behindertenparkplätze für Kirchenbesucher an der I.----straße gegenüber der Kirche vollständig beseitigt und durch eine Grünanlage ersetzt. Der Beklagte hat drei ergänzende Stellungnahmen der B. GmbH vom 5. Juni 2008, vom 22. Juli 2009 und vom 20. August 2009 beigebracht: In der Stellungnahme vom 20. August 2009 teilt die B. GmbH Beurteilungspegel mit. Anlässlich der seltenen Ereignissen würden am Haus T.----straße 2 im Erdgeschoss 43,3 dB(A) und im 1. Obergeschoss 44,7 dB(A) erreicht. Für Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Gebäudes prognostiziert sie mit Blick auf diesen Immissionspunkt Pegel von 44,1 dB(A) beziehungsweise 45,6 dB(A). Für den Zeitraum "Normalzeit" am Tag seien keine Berechnungen durchgeführt worden, weil die Beurteilungspegel aufgrund des längeren Mittelungspegels niedriger als während der betrachteten Ruhezeit bei gleichzeitig höheren Richtwerten ausfielen. Der Nachtzeitraum sei nicht betrachtet worden, weil derartige Veranstaltungen nur tagsüber stattfinden sollten. Die Beigeladenen haben beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 25. August 2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben der Beigeladenen mit dem zur Genehmigung gestellten Nutzungskonzept sei seiner Art nach gemäß § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO bauplanungsrechtlich zulässig. Das Vorhaben verstoße auch nicht (mehr) zu Lasten des Klägers gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Ausweislich des schalltechnischen Gutachtens der B. GmbH würden die Richtwerte der Freizeitlärmrichtlinie NRW sowohl am Wohnhaus des Klägers als auch am Haus C.-----------straße 21 eingehalten. Mit Beschluss vom 10. März 2011 hat der Senat die Berufung des Klägers zugelassen. Zur Begründung seiner Berufung wiederholt der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt unter Bezugnahme auf die Begründung des Zulassungsantrags im Wesentlichen vor: Die streitgegenständliche Bebauungsgenehmigung sei zu seinen Lasten unbestimmt. Die zulässigen Nachtrichtwerte würden beim Betrieb des geplanten gaststättenähnlichen Bürgerhauses an seinem Wohnhaus und am Haus C.-----------straße 21 überschritten. Die Lärmimmissionsprognose liege nicht auf der sicheren Seite. Zu einer wesentlichen Lärmbelästigung führe insbesondere das Türenschlagen beim An- und Abfahren der Pkw. Dies seien keine "einzelnen Geräuschspitzen", sondern Lärmspitzen, die für eine geraume Zeit dauernd aufträten. Des Weiteren seien die vom Gaststättenbetrieb an der I.----straße herrührenden Geräusche kumulierend zu berücksichtigen. Hierbei gehe es nicht um die Addition verschiedener Geräusche zu einem Summenpegel, sondern um die Frage, ob die nach einem Regelwerk ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt der seltenen Ereignisse zugelassenen Richtwertüberschreitungen isoliert zu betrachten seien und demzufolge eine solche Ausnahmevorschrift bei Anwendung eines anderes Regelwerks zu Lasten der Nachbarschaft gleichsam kumulativ anzuwenden sei. Das bedeute in der Konsequenz, dass ihm insgesamt 20 Richtwertüberschreitungen als seltene Ereignisse zugemutet würden. Im Übrigen sei das geplante Begegnungszentrum ohnehin nach der TA Lärm zu beurteilen. Die in der Freizeitlärmrichtlinie NRW genannten Lärmereignisse passten nicht zu denjenigen, die von dem Begegnungszentrum ausgingen. Zumindest sei eine Sonderfallbeurteilung nebst kumulierender Betrachtung beider Geräuschquellen erforderlich, die ebenfalls zu einer Unzumutbarkeit des entstehenden Lärms für den Kläger führe. Zur Lärmbelastung durch die Gaststätte werde insbesondere der Zeuge S. X. benannt. Dieser habe die starke Frequentierung der Gaststätte K. zu verschiedenen Zeitpunkten der Jahre 2010 und 2011 festgehalten. Ein Schwerpunkt sei dabei auf die nach 22 Uhr noch vor der Gaststätte parkenden Pkw gelegt worden. Diese hätten sämtlich Besuchern der Gaststätte zugeordnet werden können. Wochentags stünden in der Zeit zwischen 22 Uhr und 22.30 Uhr im Durchschnitt zwischen acht und zehn Pkw auf dem Parkplatz der Gaststätte, die den in der Gaststätte weilenden Gästen gehörten und erst nach 22 Uhr abführen. Im Sommer, etwa ab dem Monat Mai, sei der Biergarten vor der Gaststätte regelmäßig bis 23 Uhr besetzt. Anlässlich der Ereignisse mit weit mehr als acht bis zehn Pkw sei festzustellen, dass diese im unmittelbaren Bereich der Gaststätte entlang der I.----straße , also auch direkt vor dem Wohnhaus des Klägers, parkten. Insbesondere benutzten sie die T.----straße regelmäßig als Ersatzparkplatz. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit im Rahmen eines Ortstermins am 20. Mai 2011 in Augenschein genommen. Im Zuge der anschließenden Erörterung haben Vertreter der Beigeladenen erklärt, auf den Passus "wobei vergleichbare Veranstaltungen ggf. an ihre Stelle treten können" in der Ergänzung der Nebenbestimmung Nr. 24 vom 25. August 2009 zu verzichten. Das Nutzungskonzept des geplanten Pilger- und Begegnungszentrums haben sie dahingehend erläutert, dass der Ortsteil W. ein Wallfahrtsort sei, der insbesondere im Monat Mai von zahlreichen Marienpilgern aufgesucht werde, die den Weg von der Kirche St. C1. bis zur C2. , die ca. 1 km südlich des Vorhabengrundstücks liege, zu Fuß zurücklegten. Das Pilger- und Begegnungszentrum solle zum einen als Ersatz für das Pfarrheim, das demnächst abgerissen werden solle, dazu dienen, diese Pilger zu empfangen und zu bewirten. Zum anderen solle das Pilger- und Begegnungszentrum Gelegenheit zu Veranstaltungen und Betätigungen mit kommunalem und gemeindeweltlichem Bezug geben, die bislang im Pfarrheim stattgefunden hätten. Die Nutzungen würden ausschließlich durch Vereine mit Sitz in W. ausgeübt. Sie endeten spätestens um 22 Uhr. In der mündlichen Verhandlung am 6. September 2011 hat der Beklagte die in der mündlichen Verhandlung am 25. August 2009 erfolgte Ergänzung der Nebenbestimmungen im Hinblick auf die Festlegung der zehn seltenen Ereignisse modifiziert. In der Nebenbestimmung Nr. 24 entfällt danach die Wendung "wobei vergleichbare Veranstaltungen ggf. an ihre Stelle treten können", nachdem die Beigeladenen insoweit auf die Ausübung des Bauvorbescheids verzichtet haben. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 25. August 2009 - 1 K 752/08 - abzuändern und die Bebauungsgenehmigung des Beklagten vom 23. Januar 2008 in der Fassung der zu Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 25. August 2009 und vom 6. September 2011 erklärten Ergänzungen aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt ergänzend vor, für eine Summenpegelbildung bestehe kein Anlass. Im Übrigen sei das Vorbringen des Klägers hinsichtlich der Anzahl der vor der Gaststätte K. parkenden Fahrzeuge unsubstantiiert. Es dürfte sich zur Nachtzeit nicht ohne Weiteres feststellen lassen, ob die geparkten Fahrzeuge Gaststättenbesuchern zuzuordnen seien. Bezüglich des Gaststättenlärms lägen auch keine Nachbarbeschwerden vor. Eine Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 der TA Lärm würde zu keinem für den Kläger günstigen Ergebnis führen. Die Beigeladene zu 1. beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beigeladene zu 2. stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von dem Beklagten (5 Hefte) sowie der Beigeladenen zu 1. (1 Heft) vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Bezug genommen wird außerdem auf den Inhalt der Gerichtsakten der Verfahren Verwaltungsgericht Minden - 1 K 1111/01 -, - 1 K 3478/01 - und - 1 K 718/08 -. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige, namentlich innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründete Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die der Beigeladenen zu 1. von dem Beklagten erteilte Bebauungsgenehmigung vom 23. Januar 2008 in der Fassung der zu Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 25. August 2009 und vom 6. September 2011 erklärten Ergänzungen verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie verstößt nicht gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, die dem Kläger einen Aufhebungsanspruch vermitteln könnten. Weder ist die angefochtene Bebauungsgenehmigung in nachbarrechtsrelevanten Punkten zum Nachteil des Klägers im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW inhaltlich unbestimmt (dazu I.) noch hat der Kläger gegenüber dem von der Bebauungsgenehmigung umfassten Vorhaben einen Gebietsgewährleistungsanspruch (dazu II.) oder verletzt das Vorhaben zu seinen Ungunsten das in § 30 Abs. 1 BauGB beziehungsweise in §§ 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB, 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme (dazu III.). I. Wie bereits in dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 10. März 2011 - 2 A 2248/09 - (siehe dort S. 3 f. des amtlichen Umdrucks) zur gegen die streitbefangene Bebauungsgenehmigung gerichteten Drittanfechtung eines anderen Grundstückseigentümers ausgeführt, ist ein Bauvorbescheid genauso wie eine Baugenehmigung als nachbarrechtswidrig aufzuheben, wenn er - unter Einbeziehung der genehmigten Bauvorlagen - das zur bauplanungsrechtlichen Überprüfung gestellte Vorhaben nicht ausreichend beschreibt und sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale bezieht, deren Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen. Vgl. für die Baugenehmigung: OVG NRW, Beschlüsse vom 14. März 2006 - 8 A 3505/05 -, juris Rn. 22, und vom 30. Mai 2005 - 10 A 2017/03 -, BRS 69 Nr. 163 = juris Rn. 3 f., Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/10 -, BRS 65 Nr. 182 = juris Rn. 77. Gemessen an diesem Maßstab weist die Bebauungsgenehmigung vom 23. Januar 2008 in der Fassung der Erklärungen vom 25. August 2009 und vom 6. September 2011 kein nachbarrechtsrelevantes Bestimmtheitsdefizit auf. Auch insoweit kann auf die Ausführungen im Beschluss vom 10. März 2011 - 2 A 2248/09 - (siehe dort S. 4 ff. des amtlichen Umdrucks) rekurriert werden, die im zu entscheidenden Verfahren in gleicher Weise Platz greifen und die durch im Berufungsverfahren gewonnene Erkenntnisse bestätigt werden: Das projektierte Pilger- und Begegnungszentrum soll - nach dem zum Gegenstand des Bauvorbescheids gemachten Nutzungskonzept, das die Vertreter der Beigeladenen im Ortstermin am 20. Mai 2011 anschaulich erläutert haben - zum einen Anlaufstätte von Pilgern während der im Ortsteil W. stattfindenden Marienwallfahrten sowie zum anderen dörfliche Begegnungsstätte sein. Im "Normalbetrieb" soll das Zentrum ausschließlich den Vereinen mit Sitz in W. für ihre übliche Vereinsarbeit bis spätestens 22 Uhr zur Verfügung stehen. Eine schallisolierte Schießbahn ist nach den Bauplänen ebenso vorgesehen wie ein entsprechend isolierter Proberaum für die lokalen Musikvereine. Daneben sind eine Bücherei, Räume für Kinder- und Jugendgruppen sowie Räume für den Heimatverein vorgesehen. Ein Fest(hallen)betrieb ist nur ausnahmsweise - in seltenen und im Einzelnen benannten Fällen - zulässig. Dieses Konzept ist bereits in dem zum Bauvorbescheid gehörenden lärmtechnischen Gutachten der B. GmbH vom 16. August 2007 im Ansatz beschrieben. Durch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25. August 2009 zu Protokoll erklärten Ergänzungen der Nebenbestimmung Nr. 24 des Bauvorbescheids, namentlich durch die Begrenzung der Festveranstaltungen auf jährlich zehn (seltene) Sonderereignisse, die auch über 22 Uhr hinaus andauern dürfen, und die weiteren Festlegungen der unter anderem an den Grundstücken des Klägers T.----straße 2 und C.-----------straße 21 einzuhaltenden Immissionswerte, hat es eine weitere Konkretisierung erfahren. Damit ist die Variationsbreite des bauplanungsrechtlich zulässigen, den Anlagenbetrieb ausmachenden charakteristischen Nutzungsspektrums in dem Bestimmtheitsgrundsatz genügender Weise festgelegt. Vgl. zur Zulässigkeit einer bestimmten Variationsbreite von Nutzungen eines Vorhabens, die von einer Genehmigung gedeckt sind: BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 - 4 C 10.09 -, DVBl. 2011, 358 = juris Rn. 12, mit weiteren Nachweisen. Durch diese regulative Vorgaben der Bebauungsgenehmigung ist gewährleistet, dass auf der Grundlage des Bauvorbescheids kein (allgemeiner) Festhallenbetrieb verwirklicht werden kann, der vergleichbar einem gewerblichen Saalbetrieb einer Gaststätte den Bürgern der Ortschaft für (private) Feierlichkeiten aller Art zur Verfügung steht. Ein solcher nicht näher eingegrenzter Betrieb läge außerhalb der Variationsbreite des bauplanungsrechtlich zulässigen Nutzungsspektrums und wäre solchermaßen durch den Bauvorbescheid nicht gedeckt und illegal. Soweit der Kläger der Wendung in der Nebenbestimmung Nr. 24, nach der über die zehn in der Nebenbestimmung abschließend genannten seltenen Ereignisse hinaus Festveranstaltungen mit elektronisch verstärkten Musikdarbietungen nach 22 Uhr nicht zulässig sind, entnimmt, dass damit vor 22 Uhr Festveranstaltungen jeglicher Art mit elektronisch verstärkter Musik zulässig wären sowie nach 22 Uhr ein unbeschränkter Festbetrieb ohne elektronisch verstärkte Musik, ist dem nicht zu folgen. Denn aus den im Bauvorbescheid nunmehr hinlänglich zum Ausdruck kommenden Zwecksetzungen des Pilger- und Begegnungszentrums, welche die Vertreter der Beigeladenen im Ortstermin am 20. Mai 2011 näher beschrieben haben, ergeben sich weitergehende Begrenzungen der außerhalb der Sonderveranstaltungen zulässigen Nutzungen. Im "Normalbetrieb" sind danach allein der Wallfahrtsbetrieb, Vereinsbetätigungen und die Wahrnehmung sonstiger sozialer und kultureller Angebote - wie Bücherei, Jugend- und Kindergruppen - zulässig. Nur in diesem Rahmen einer "Bürgerbegegnung" mit kommunalem und gemeindeweltlichem Bezug kann auch der Festsaal im "Normalbetrieb" gegebenenfalls bis 22 Uhr auch mit verstärkter Musik genutzt werden. Eine "freie" Festhalle für die Ausrichtung privater Festivitäten aller Art ist aber - wie dargelegt - gerade nicht Gegenstand des Bauvorbescheids. Die zugelassenen zehn (seltenen) Sonderveranstaltungen sind ihrem Charakter nach hinreichend bestimmt umrissen. Es geht um typische Festveranstaltungen, bei denen mit der Auslastung des Festsaals und - womöglich mit Ausnahme des Neubürgerempfangs, des Adventsbasars und der Parteiveranstaltung - auch dem Einsatz elektronisch verstärkter Musik zu rechnen ist, das heißt mit einer entsprechenden Geräuschentwicklung innerhalb wie außerhalb des Saals, wie sie das im Vorbescheidsverfahren vorgelegte schalltechnische Gutachten der B. GmbH betrachtet hat. Sofern der Kläger in diesem Zusammenhang die in der Nebenbestimmung Nr. 24 enthaltene Klausel "wobei vergleichbare Veranstaltungen ggf. an ihre Stelle treten können" beanstandet hat, ist dies überholt, nachdem die Beigeladenen im Ortstermin am 20. Mai 2011 auf diese Öffnungsregelung verzichtet haben und die Bebauungsgenehmigung bereits aufgrund dessen im Umfang der - konstitutiven - Teilverzichtserklärung analog § 77 Abs. 1 BauO NRW erloschen ist. Vgl. zur Zulässigkeit und zur Wirkung eines Genehmigungsverzichts: BVerwG, Beschluss vom 8. November 2010 - 4 B 43.10 -, BauR 2011, 499 = juris Rn. 10, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209 = BRS 50 Nr. 193 = juris Rn. 23 (für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung); OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, BRS 70 Nr. 175 = juris Rn. 49; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. November 1993 - 3 S 1120/92 -, DVBl. 1994, 707 = juris Rn. 31; VG Köln, Urteil vom 17. Mai 2011 - 2 K 6979/10 -, juris Rn. 39 ff. In der mündlichen Verhandlung am 6. September 2011 hat der Beklagte die Bebauungsgenehmigung zudem entsprechend der Teilverzichtserklärung modifiziert. II. Dem Kläger steht gegenüber dem von der Bebauungsgenehmigung umfassten Vorhaben kein Gebietsgewährleistungsanspruch zu. Der Gebietsgewährleistungsanspruch ist darauf gerichtet, dass sich ein Nachbar in einem (faktischen) Baugebiet im Sinne von § 1 Abs. 3 und Abs. 2 BauNVO auch dann gegen die Zulassung einer in dem Baugebiet gebietswidrigen Nutzung wenden können soll, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Hauptanwendungsfall für diesen Grundsatz, der auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses beruht, sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Nutzung öffentlich- rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Im Rahmen des durch eine Baugebietsfestsetzung begründeten nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Entsprechendes gilt innerhalb faktischer Baugebiete nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB. Der Gebietsgewährleistungsanspruch greift demnach gegenüber Vorhaben ein, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können. Vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 - , BRS 71 Nr. 68 = juris Rn. 5, Urteile vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364 = BRS 58 Nr. 159 = juris Rn. 48 ff., und vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 = BRS 55 Nr. 110 = juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 -, DVBl. 2011, 570 = juris Rn. 83 ff., Beschluss vom 22. Juni 2010 - 7 B 479/10 -, juris Rn. 7, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 10 A 3001/07 -, juris Rn. 35. 1. Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Gebietsgewährleistungsanspruch als Eigentümer des Grundstücks T.----straße 2. Das Pilger- und Begegnungszentrum ist in dem faktischen Dorfgebiet, in dem sich die Grundstücke T.----straße 2 und das Vorhabengrundstück Gemarkung W. , Flur 7, Flurstück 254, jeweils befinden, als Anlage für kulturelle und soziale Zwecke im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO zulässig. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art gemäß § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Vorliegend entspricht die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers T.----straße 2 und des Vorhabengrundstücks - wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen - einem Dorfgebiet im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, das der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben dient. Der Ortskern des Ortsteils W. und insbesondere der Bereich im unmittelbaren Umfeld der Straßen T2. , I.----straße , T.----straße und N.-----straße , den der Berichterstatter des Senats im Ortstermin am 20. Mai 2011 in Augenschein genommen hat, weist die vorstehend beschriebene, für ein Dorfgebiet typische Struktur auf. So finden sich dort neben den landwirtschaftlichen Hofstellen T.----straße 2 und T2. 4 sowie landwirtschaftlich genutzten Freiflächen - namentlich zwischen der T.----straße im Westen und dem Baugebiet an der C.-----------straße im Osten - vor allem Wohngebäude, woraus sich die für ein Dorfgebiet als "ländliches Mischgebiet", vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1996 - 4 B 7.96 -, BRS 58 Nr. 67 = juris Rn. 5, kennzeichnende Durchmischung von landwirtschaftlicher Nutzung und Wohnnutzung ergibt. In diesem faktischen Dorfgebiet ist das geplante Pilger- und Begegnungszentrum mit seinem zur Vorbescheidung gestellten Nutzungskonzept gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO als Anlage für kulturelle und soziale Zwecke zulässig. § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO erfasst - wie zum Beispiel auch §§ 4 Abs. 2 Nr. 3, 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO - mit den dort aufgeführten Anlagenarten aus systematischen, historischen und teleologischen Gründen nur die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB legaldefinierten Gemeinbedarfsanlagen. Dies sind Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs wie insbesondere der Allgemeinheit dienende bauliche Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, Schulen und Kirchen sowie sonstige kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen und Flächen für Sport- und Spielanlagen. Vgl. im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 17.95 -, BVerwGE 102, 351 = BRS 58 Nr. 59 = juris Rn. 23 ff. (zu § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Generalisierend gesprochen dient eine Anlage im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Allgemeinheit, wenn sie, ohne dass die Merkmale des Gemeingebrauchs erfüllt sein müssen, als Einrichtung der Baugebietsinfrastruktur einem nicht fest bestimmten, wechselnden Teil der Bevölkerung zugänglich ist. Auf die Rechtsform des Trägers kommt es nicht entscheidend an. Liegt die Trägerschaft in der Hand einer natürlichen oder einer juristischen Person des Privatrechts, so genügt es, wenn mit staatlicher oder gemeindlicher Anerkennung eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird, hinter die etwaiges privatwirtschaftliches Gewinnstreben eindeutig zurücktritt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Juni 2004 - 4 C 3.03 -, BVerwGE 121, 205 = BRS 67 Nr. 89 = juris Rn. 13, vom 12. Dezember 1996 - 4 C 17.95 -, BVerwGE 102, 351 = BRS 58 Nr. 59 = juris Rn. 29 (zu § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO), und vom 18. Mai 1994 - 4 NB 15.94 -, BRS 56 Nr. 22 = juris Rn. 13 (bejahend für ein Kultur- und Begegnungszentrum). Ausgehend davon können als Anlagen für kulturelle Zwecke zunächst Einrichtungen definiert werden, die dem weiten Bereich von Bildung und Wissenschaft sowie von Kunst und Kultur dienen. Das Spektrum dieses Anlagentyps ist weit gefächert und reicht von Theater- und Opernhäusern bis hin zu dem Vereinsheim eines Gesangsvereins oder einem dörflichen Begegnungszentrum. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 9 CS 10.2514 -, juris Rn. 15 (zu einer "Kulturscheune", die gerade den Gruppen und Vereinen eines Dorfs als Versammlungs- und Begegnungsstätte und als Probenraum zur Verfügung stehen soll); Sächs. OVG, Urteil vom 28. Mai 2005 - 1 B 889/04 -, BRS 69 Nr. 127 = juris Rn. 44 (zu einem gemeindlichen Begegnungszentrum); OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16. April 2003 - 8 A 11903/02 -, BRS 66 Nr. 73 = juris Rn. 29; Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, § 4 Rn. 49; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band V, Loseblatt, Stand Dezember 2010, § 4 BauNVO Rn. 86. Anlagen für soziale Zwecke dienen - ohne dass sich stets eine trennscharfe Abgrenzung zum Begriff der Anlage für kulturelle Zwecke bewerkstelligen ließe - ebenfalls in einem weiten Sinn der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt. Auch sie umfassen Anlagentypen unterschiedlichster Schattierung. Typische Beispiele sind Kindergärten oder Altenbegegnungsstätten, aber auch Räume für Film-, Theater- und Diskussionsveranstaltungen. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19. Oktober 1998 - 8 S 2192/98 -, BRS 60 Nr. 74 = juris Rn. 4; Hess. VGH, Beschluss vom 14. Dezember 1992 - 4 TH 1204/92 -, BRS 55 Nr. 171; Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, § 4 Rn. 51; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band V, Loseblatt, Stand Dezember 2010, § 4 BauNVO Rn. 92; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 4 Rn. 6.1 und 6.3 ff. Vor dem Hintergrund dieser Begriffsbestimmungen lässt sich das in Rede stehende Pilger- und Begegnungszentrum als Anlage für kulturelle und soziale Zwecke im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO einordnen. Das Zentrum ist eine Gemeinbedarfsanlage, weil es ohne eine im Vordergrund stehende Gewinnerzielungsabsicht zum einen den Pilgern der Marienwallfahrt als Anlaufstätte und zum anderen der lokalen dörflichen Gemeinschaft als Veranstaltungs- und Betätigungsort dienen soll. Dabei ist die Zwecksetzung des Pilger- und Begegnungszentrums - von der Beigeladenen zu 1., die im Vorbescheidsverfahren als Vorhabenträgerin auftritt, anerkannt - im "Normalbetrieb" wie im Hinblick auf die explizit zugelassenen zehn seltenen Ereignisse sowohl kulturell als auch sozial. Die Aufnahme und Verpflegung der Pilger lässt sich ebenso wie die Eröffnung eines Veranstaltungsorts mit strikt kommunalem und gemeindeweltlichem Bezug als kulturelle Zielrichtung der Anlage charakterisieren. Eine sozialen Zweck erfüllt sie darüber hinaus insoweit, als sie etwa als Jugend- und Krabbelraum betreuungsnahe Funktionen übernimmt, die zuvor räumlich an das Pfarrheim der Kirchengemeinde St. C1. gebunden waren. 2. Ein Gebietsgewährleistungsanspruch des Klägers aus seiner Stellung als Eigentümer der Grundstücke C.-----------straße 18/20 und 21 scheidet im Ansatz aus, weil sich diese Grundstücke und das Vorhabengrundstück nicht in demselben Baugebiet befinden. Während letzteres - wie dargelegt - Teil eines faktischen Dorfgebiets ist, sind die erstgenannten durch den Bebauungsplan Nr. 3 "Auf L. Felde" der Beigeladenen zu 1. als allgemeines Wohngebiet überplant. III. Die im Streit befindliche Bebauungsgenehmigung widerspricht nicht zu Lasten des Klägers dem in § 30 Abs. 1 BauGB beziehungsweise in §§ 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB, 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerten Gebot der Rücksichtnahme. Insbesondere sind von dem projektierten Pilger- und Begegnungszentrum in Bezug auf seine Grundstücke T.----straße 2 (dazu 1.) und C.-----------straße 18/20 und 21 (dazu 2.) keine schädliche Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geräuschimmissionen zu erwarten. 1. Die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Ob dem betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zuzumuten sind, ist grundsätzlich anhand der TA Lärm zu beurteilen. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der unzumutbaren Belästigung oder Störung in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren prinzipiell zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Zumutbarkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Zumutbarkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm - abgesehen von der ergänzenden Prüfung im Sonderfall nach Nr. 3.2.2 - nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften (zum Beispiel Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (zum Beispiel Nr. A.2.5.3 des Anhangs zur TA Lärm) Spielräume eröffnet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209 = BRS 71 Nr. 103 = juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2011 - 2 A 1058/09 -, juris Rn. 56. Ist die TA Lärm nicht (unmittelbar) anwendbar und gilt für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen der zur Genehmigung beziehungsweise Vorbescheidung gestellten Anlage auch kein anderes normatives Regelwerk bindend, bleibt die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen gerade von atypischen, wegen ihrer Vielgestaltigkeit in ihren Lärmauswirkungen schwer greifbaren Anlagen weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten. Diese Einzelfallwertung richtet sich maßgeblich insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit; dabei sind wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz ebenso mitbestimmend wie eine etwaige tatsächliche oder rechtliche Vorbelastung. Zu berücksichtigen sind darüber hinaus die einzelnen Schallereignisse, ihr Schallpegel und ihre Eigenart (zum Beispiel Dauer, Häufigkeit, Impulshaltigkeit) sowie ihr Zusammenwirken. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 B 88.02 -, BRS 66 Nr. 171 = juris Rn. 6, Urteile vom 30. April 1992 - 7 C 25.91 - BVerwGE 90, 163 = BRS 54 Nr. 188 = juris Rn. 11, und vom 24. April 1991 - 7 C 12.90 -, BVerwGE 88, 143 = BRS 52 Nr. 191 = juris Rn. 14. Im Rahmen der solchermaßen vorzunehmenden Gesamtabwägung können technische Regelwerke, die der Erfassung der Geräuschcharakteristik und des daraus folgenden Störgrads der jeweils zur Beurteilung anstehenden Anlage am nächsten kommen, als Orientierungshilfe beziehungsweise "grober Anhalt" herangezogen werden. Hat der Gesetzgeber diese Regelwerke nicht in seinen Regelungswillen aufgenommen, erzeugen sie für Behörden und Gerichte jedoch keine Bindungswirkung und dürfen nicht schematisch angewandt werden, sondern sind nur ein Parameter unter mehreren innerhalb der Gesamtabwägung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2010 - 4 B 29.10 -, BauR 2010, 2083 = juris Rn. 3 (zur Geruchsimmissionsrichtlinie), Urteile vom 16. Mai 2001 - 7 C 16.00 -, BRS 64 Nr. 181 = juris Rn. 12 (zur indiziellen Bedeutung der Freizeitlärmrichtlinie), vom 30. April 1992 - 7 C 25.91 - BVerwGE 90, 163 = BRS 54 Nr. 188 = juris Rn. 12 (zur Heranziehbarkeit der TA Lärm für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Glockengeläut), und vom 24. April 1991 - 7 C 12.90 -, BVerwGE 88, 143 = BRS 52 Nr. 191 = juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2010 - OVG 11 S 35.10 -, NVwZ-RR 2010, 877 = juris Rn. 12; Hess. VGH, Urteil vom 25. Februar 2005 - 2 UE 2890/04 -, NVwZ-RR 2006, 531 = juris Rn. 53; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16. April 2003 - 8 A 11903/02 -, BRS 66 Nr. 73 = juris Rn. 31 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26. Juni 2002 - 10 S 1559/01 -, BRS 65 Nr. 181 = juris Rn. 46 (die vier letztgenannten jeweils zur Freizeitlärmrichtlinie). Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die von dem geplanten Pilger- und Begegnungszentrum in Bezug auf das Grundstück T.----straße 2 zu erwartenden Geräuschimmissionen nicht unzumutbar. a) Als Orientierungshilfe für deren Beurteilung kann zunächst - als sachnächstes technisches Regelwerk - auf den Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V - 5 - 8827.5 - (V Nr.) vom 23. Oktober 2006 "Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen" (im Folgenden: Freizeitlärmrichtlinie NRW) zurückgegriffen werden. Der (unmittelbare) Anwendungsbereich der TA Lärm ist nicht eröffnet, weil das Pilger- und Begegnungszentrum als Freizeitanlage im Sinne von Nr. 1 der Freizeitlärmrichtlinie NRW durch Nr. 1 b) der TA Lärm von deren Geltung ausgenommen ist. Gemäß Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 der Freizeitlärmrichtlinie NRW sind Freizeitanlagen Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 oder Nr. 3 BImSchG, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden. Grundstücke gehören zu den Freizeitanlagen, wenn sie nicht nur gelegentlich zur Freizeitgestaltung bereitgestellt werden (Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 der Freizeitlärmrichtlinie NRW). Nr. 1 Abs. 2 der Freizeitlärmrichtlinie NRW zählt beispielhaft Anlagenarten auf, die insbesondere zu den Freizeitanlagen gehören wie Grundstücke, auf denen in Zelten oder im Freien Volksfeste und ähnliche Traditionsveranstaltungen, Musikdarbietungen, Zirkusveranstaltungen, regelmäßige Feuerwerke oder ähnliches stattfinden, Freilichtbühnen, Freizeitparks oder Vergnügungsparks. Während die TA Lärm auf Anlagen zugeschnitten ist, die überwiegend dem Arbeitsleben zuzurechnen sind, will die Freizeitlärmrichtlinie NRW dem Umstand Rechnung tragen, dass Konflikte aufgrund von Geräuschen durch Freizeitanlagen in der Regel dann auftreten, wenn ein Teil der Bevölkerung in der Freizeit (in den Abendstunden, an Wochenenden und Sonn- und Feiertagen) Entspannung durch Ruhe sucht, ein anderer sich dagegen durch Aktivitäten in Freizeitanlagen erholen will (vgl. Nr. 3 der Freizeitlärmrichtlinien NRW). Daher werden die von Freizeitanlagen verursachten Geräuschimmissionen zwar grundsätzlich nach der TA Lärm bewertet, von deren Bewertungsmaßstäben allerdings mit Blick auf die Besonderheiten des Freizeitlärms durch die Vorgabe bestimmter Ruhe- und Beurteilungszeiten Ausnahmen gemacht werden sollen (vgl. Nr. 3.1 und Nr. 3.3 der Freizeitlärmrichtlinie NRW). Vgl. insofern OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 263, Beschluss vom 6. Oktober 2010 - 2 A 1503/09 -, BauR 2011, 500 = juris Rn. 11. Vor diesem Hintergrund entspricht das Pilger- und Begegnungszentrum von seinem Typus her einer Freizeitanlage im Sinne der Nr. 1 der Freizeitlärmrichtlinie NRW. Aufgrund seines dargestellten Nutzungskonzepts will das Zentrum ein Raumangebot für Aktivitäten zur Verfügung stellen, die sich zumindest in einem weiteren Sinn als Freizeitgestaltung - und eben nicht als Bestandteil des Arbeitslebens - begreifen lassen. Die Aufnahme und Verköstigung von Marienpilgern findet genauso in deren Freizeit statt wie die Durchführung von Veranstaltungen mit kommunalem und gemeindeweltlichem Gepräge, wie sie das von den Beigeladenen vorgestellte Nutzungsspektrum in seiner Variationsbreite umfasst. Dies gilt sowohl für den "Normalbetrieb" des Zentrums als auch für die zehn zugelassenen seltenen Ereignisse. Vereinsbetätigungen und die Wahrnehmung sonstiger sozialer und kultureller Angebote wie Bücherei, Jugend- und Kindergruppen tragen ebenso Freizeitcharakter wie die Festveranstaltungen des Büttenabends, des Tanzes in den Mai, des Schützenballs oder des Dorfabends, die zudem eine Nähe zu den in Nr. 1 Abs. 2 der Freizeitlärmrichtlinie NRW explizit genannten Volksfesten und Traditionsveranstaltungen aufweisen. Wegen des primären Freizeitbezugs des Pilger- und Begegnungszentrums deckt es sich auch mit dem Sinn und Zweck der Freizeitlärmrichtlinie NRW, es den Freizeitanlagen der Nr. 1 der Freizeitlärmrichtlinie NRW zu subsumieren. Denn auf diese Weise kommt die Nachbarschaft des Zentrums in den Genuss der Immissionsrichtwerte der Nr. 3.1 der Freizeitlärmrichtlinie NRW für Ruhezeiten, die ihr Nr. 6.1 Abs. 1 der TA Lärm nicht bieten würde. Die Ruhezeiten der Freizeitlärmrichtlinie NRW, die gemäß Nr. 3.3 der Freizeitlärmrichtlinie NRW werktags von 6 Uhr bis 8 Uhr und von 20 Uhr bis 22 Uhr sowie sonn- und feiertags von 7 Uhr bis 9 Uhr, von 13 Uhr bis 15 Uhr und von 20 Uhr bis 22 Uhr reichen, stellen mit ihren gegenüber der übrigen Tageszeit um 5 dB(A) verringerten Immissionsrichtwerten einen eigenständigen Beurteilungszeitraum dar, den die TA Lärm nicht vorsieht. Demgegenüber statuiert Nr. 6.5 der TA Lärm lediglich einen Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit und dies auch nur für die in Nr. 6.1 Abs. 1 d) bis f) der TA Lärm aufgeführten Baugebiete, mithin etwa nicht für die in Nr. 6.1 Abs. 1 c) der TA Lärm geregelten Dorfgebiete. Ist die Freizeitlärmrichtlinie NRW - als Orientierungshilfe zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen des Pilger- und Begegnungszentrums - einschlägig, kann das in einem faktischen Dorfgebiet gelegene Grundstück T.----straße 2 das Schutzniveau der Nr. 3.1 c) der Freizeitlärmrichtlinie NRW für sich in Anspruch nehmen. Ihr zufolge betragen die Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Dorfgebieten tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten 60 dB(A), tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A) und nachts 45 dB(A). Diese Immissionsrichtwerte sind - was den Tag- und den Nachtrichtwert anbelangt - in der Auflage Nr. 24 zur Bebauungsgenehmigung festlegt. Sie werden nach der vorliegenden Immissionsprognose der B. GmbH beim Betrieb des Pilger- und Begegnungszentrums im "Normalbetrieb" (dazu aa) und im Betriebszustand der erlaubten zehn seltenen Ereignisse (dazu bb) bezogen auf das Grundstück T.----straße 2 voraussichtlich eingehalten. aa) Die zuletzt vorgelegte schalltechnische Stellungnahme der B. GmbH vom 20. August 2009 unterscheidet - wie schon das ursprüngliche schalltechnische Gutachten vom 16. August 2007 - hinsichtlich des "Normalbetriebs" zwischen Veranstaltungen innerhalb des Gebäudes ohne relevantes Störpotential und Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Gebäudes bei der Benutzung des Zentrums als Raststätte für bis zu 200 Pilger auf der Freifläche einschließlich parkender Pkw. Für einen solchen Betrieb prognostiziert die B. GmbH in der abendlichen Ruhezeit für das Erdgeschoss des Wohnhauses T.----straße 2 einen Beurteilungspegel von 44,1 dB(A) und für das 1. Obergeschoss von 45,6 dB(A). Der in diesem Zeitpunkt geltende Ruhezeitenpegel von 55 dB(A) wird danach weit unterschritten. Der Nachtrichtwert von 45 dB(A) wird im "Normalbetrieb" nicht tangiert, weil - wie die Vertreter der Beigeladenen im Ortstermin am 20. Mai 2011 klargestellt haben und wovon auch die Schallgutachterin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 20. August 2009 ausgeht - die streitige Bebauungsgenehmigung einen "Normalbetrieb" zur Nachtzeit nicht gestattet. Die von der B. GmbH zur Grundlage ihrer Prognose gemachten Lärmschutzmaßnahmen beziehungsweise dort enthaltenen Empfehlungen - Errichtung eines Lärmschutzwalls mit einer Höhe von maximal 5,70 m in der in der Anlage 2 zu dem Gutachten vom 16. August 2007 verzeichneten Dimension, Einbau von Fenstern im Kellergeschoss mit einem Schalldämmmaß von größer gleich 37 dB und Schließung der Fenster während des Schießbetriebs und der Musikproben - hat der Beklagte in der - in der mündlichen Verhandlung am 25. August 2009 konkretisierten - Auflage Nr. 25 regulativ umgesetzt, so dass die Einhaltung der Rahmenbedingungen des Schallgutachtens genehmigungsseitig sichergestellt ist. Überdies klammert die Auflage Nr. 29 den Parkplatz nördlich des Vorhabengrundstücks auf dem Flurstück 683 ausdrücklich aus dem Anlagenbetrieb aus und ordnet dessen Beseitigung vor der Inbetriebnahme des Zentrums an. Hinzukommende Geräuschimmissionen durch anlagenbezogenen An- und Abfahrtverkehr auf dieser Fläche sind infolgedessen ausgeschlossen. Vor diesem rechtlichen und tatsächlichen Hintergrund und der prognostizierten deutlichen Richtwertunterschreitung zeigt der Kläger nicht auf und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass das Pilger- und Begegnungszentrum im "Normalbetrieb" in der - im Ansatz allein kritischen - abendlichen Ruhezeit von 20 Uhr bis 22 Uhr in Bezug auf das Grundstück T.----straße 2 Beurteilungspegel von mehr als den in Nr. 3.1 c) der Freizeitlärmrichtlinie NRW aufgestellten Immissionsrichtwert von 55 dB(A) erzeugen wird. Die Angriffe des Klägers gegen die Immissionsprognose der B. GmbH greifen nicht durch. Auf sie soll weitgehend bereits an dieser Stelle eingegangen werden, wenngleich sie - wie zuletzt die Berufungsbegründung und der Schriftsatz des Klägers vom 24. Juni 2011 verdeutlichen - vornehmlich auf die Überschreitung des Nachtrichtwerts beim Betrieb des Pilger- und Begegnungszentrums - also, nachdem der "Normalbetrieb" keinen Nachtbetrieb beinhaltet, im Rahmen der zugelassenen zehn seltenen Ereignisse - zielen. Die Ausgangsannahmen der Immissionsprognose der B. GmbH vom 16. August 2007 sind realistisch, weswegen es die aufgrund des Betriebs des Pilger- und Begegnungszentrums zu erwartende Immissionssituation verwertbar widerspiegelt. Das Schallgutachten bildet - wie erwähnt - verschiedene dem beantragten Vorhabenzuschnitt korrespondierende Betriebsszenarien und verwendet diese als Grundlage der Prognose. Im Emissionsansatz geht sie zudem von diversen Flächenschallquellen aus, die den Anlagenbetrieb charakterisieren. Dazu zählen der Parkplatz mit ca. 72 Stellplätzen und einer Pkw-Bewegung je Stellplatz und einer sprechenden Person, ein lautes Gespräch von Gästen vor der offenen Saaltür, der abgestrahlte Innenpegel der Saal-Nordseite, der Innenpegel des Saals über offene Türen und Fenster zur Südseite, der über das Dach abgestrahlte Innenpegel des Saals, der Innenpegel des Foyers bei geöffneter Eingangstür im Windfang sowie der über geschlossene Türen und Fenster zur Westseite abgestrahlte Innenpegel des Saals. Als Linienschallquellen kommen hinzu die Abfahrten von 72 Pkw über die N.-----straße und Gespräche von Fußgängern, die das Vorhabengrundstück über den nach Norden zur I.----straße führenden Weg verlassen. Mit diesen Schallquellen erfasst die Immissionsprognose das zu gewärtigende Lärmgeschehen plausibel und hinreichend. Ergebnisrelevante Fehler des Gutachtens lässt der Kläger nicht hervortreten. Die von ihm eingeforderten Sicherheitszuschläge von 2 bis 3 dB(A) rekurrieren auf spezifische Prognoseunsicherheiten bei der Beurteilung von Geräuschimmissionen des Anlagentyps Windenergieanlage und können daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Davon abgesehen würde der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) am Wohnhaus T.----straße 2 auch dann nicht überschritten, wenn man den von der B. GmbH in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 20. August 2009 angegebenen Beurteilungspegeln von 44,1 dB(A) und 45,6 dB(A) den von dem Kläger angeregten Sicherheitszuschlag hinzuaddierte. Warum der für die Flächenschallquellen F3 bis F6 ("Innenpegel des Saals über festverglaste Fenster der Saal-Nordseite abgestrahlt") zugrunde gelegten Emissionswert von 54,0 dB(A)/m² (siehe S. 9 des Schallgutachtens vom 16. August 2007) um 5 dB(A) zu niedrig sei, erläutert der Kläger - auch hinsichtlich der Ergebnisrelevanz - nicht weiter, weshalb dieser unsubstantiierten Rüge - namentlich auch vor dem Hintergrund der ergänzenden Stellungnahme der B. GmbH vom 22. Juli 2009 (siehe dort S. 3) - nicht nachgegangen werden muss. Entsprechendes gilt für das Vorbringen, es könne - wie der Gutachter es bei der Flächenschallquelle F2 tut - nicht mit einer Biergartenlautstärke von 70 dB(A) pro sprechender Person und einer mittleren Einwirkdauer von einer Minute, sondern müsse vielmehr mit schreienden und grölenden Personen gerechnet werden, deren Schallleistung mit 100 dB(A) zu beziffern sei. Da die Annahmen des Klägers auf einem Inhalt des Vorhabens als gaststättenähnlicher Saalbetrieb basieren, ein derartiges Vorhaben aber - wie gezeigt - nicht zu Vorbescheidung gestellt ist, gehen sie an der zu erwartenden Lärmsituation vorbei. Der Kläger überzeichnet die Lärmauswirkungen des Vorhabens daher auch insoweit, als er seinen erhöhten Lärmansatz auf die Immissionsträchtigkeit des Fußwegs überträgt, den die B. GmbH als Linienschallquelle L2 berücksichtigt. Soweit die B. GmbH auf S. 12 des schalltechnischen Gutachtens vom 16. August 2007 darauf hinweist, dass Zu- und Abluftöffnungen sowie klimatechnische Aggregate so dimensioniert werden sollten, dass der diesbezügliche Schallpegel an den nächstgelegen Wohnhäusern kleiner gleich 30 dB(A) betrage, wobei eine exakte Bestimmung der Schallleistungspegel erst nach Vorliegen der Detailplanung erfolgen könne, spricht dies nicht für die Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens. Damit ist nicht etwa - wie der Kläger meint - zu seinen Lasten ein nachbarrechtsrelevanter Immissionsherd unbegutachtet geblieben. Da es vorliegend um die grundsätzliche Bebaubarkeit des Vorhabengrundstücks mit einem Pilger- und Begegnungszentrums geht, konnte - und musste - sich die B. GmbH darauf beschränken, die Immissionsauswirkungen der Grundbetriebszustände des geplanten Zentrums zu prognostizieren. Die sich aus diesem Immissionsansatz etwa ergebende Unsicherheit fängt zudem die Auflage Nr. 25 b) in der konkretisierten Fassung vom 25. August 2009 auf, derzufolge - den Hinweis der Gutachterin aufgreifend - die Zu- und Abluftöffnungen sowie klimatechnische Aggregate so zu dimensionieren sind, dass der diesbezügliche Immissionsschallpegel (energetische Summe) an den nächstgelegenen Wohnhäusern kleiner gleich 30 dB(A) beträgt. Im Weiteren legt der Kläger nicht dar, dass der Immissionsrichtwert der Nr. 3 der Freizeitlärmrichtlinie NRW in Verbindung mit Nr. 6.1 Abs. 2 der TA Lärm, wonach einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte am Tag um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten sollen, nach der Immissionsprognose der B. GmbH vom 16. August 2007 im "Normalbetrieb" des Pilger- und Begegnungszentrums nicht gewahrt würde. Die Prognose setzt für das Türenschlagen eines Pkw einen Spitzenschallleistungspegel vom 100 dB(A) an (siehe dort S. 15) und kommt aufgrund dessen - ohne Berücksichtigung des Lärmschutzwalls - hinsichtlich des nächstgelegenen, ca. 30 m entfernten Wohnhauses zu einem Spitzpegel von 62 dB(A), der damit sogar bei pessimaler Betrachtungsweise unterhalb des innerhalb der abendlichen Ruhezeit höchstens zulässigen Immissionsrichtwerts für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen von 85 dB(A) liegt. Dem Kläger ist nicht darin zu folgen, dass es sich bei dem Türenschlagen an- und abfahrender Pkw nicht um einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen im Sinne der Nr. 3 der Freizeitlärmrichtlinie NRW in Verbindung mit Nr. 6.1 Abs. 2 der TA Lärm handele. Kurzzeitige Geräuschspitzen sind nach Nr. 3 der Freizeitlärmrichtlinie NRW in Verbindung mit Nr. 2.8 der TA Lärm durch Einzelereignisse hervorgerufene Maximalwerte des Schalldruckpegels, die im bestimmungsgemäßen Betriebsablauf auftreten. Auch wenn - wie der Kläger es darstellt - das Einzelereignis Türenschlagen bei an- und abfahrenden Pkw für geraume Zeit insbesondere nach dem Ende einer Veranstaltung mehrmals hintereinander in Erscheinung treten sollte, wird aus ihm noch kein - als Gegenbegriff zum Einzelereignis - Dauerereignis. Vgl. zum Begriff des Einzelereignisses: Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Loseblatt, Stand September 2010, TA Lärm, Nr. 2 Rn. 44. Mit der zusätzlichen Begrenzung von Geräuschspitzen tragen die Freizeitlärmrichtlinie NRW und die TA Lärm deren besonderer Lästigkeit und ihrer im Einzelfall sogar gesundheitsgefährdenden Wirkung Rechnung. Die im Beurteilungsverfahren der TA Lärm verankerte zeitliche Mittelung führt dazu, dass sehr hohe Geräuschspitzen, wenn sie nur entsprechend kurz einwirkten, auf noch zulässige Beurteilungspegel heruntergerechnet würden. Diese Öffnung des Beurteilungspegelverfahrens zu unerwünscht hohen Geräuschpegeln wird durch das Spitzenpegelkriterium geschlossen. Vgl. Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, BImSchR, Band 4, Loseblatt, Stand Oktober 2010, TA Lärm, Nr. 2 Rn. 27. In Anbetracht dieser Zwecksetzung des Immissionsrichtwerts der Nr. 3 der Freizeitlärmrichtlinie NRW in Verbindung mit Nr. 6.1 Abs. 2 der TA Lärm ist das Türenschlagen von Kraftfahrzeugen der typische Anwendungsfall einer einzelnen kurzzeitigen Geräuschspitze. Dieses Lärmereignis behält seine besondere Lästigkeit auch dann, wenn es gehäuft auftritt, weil es einem Dauerschall nach wie vor nicht vergleichbar ist und daher nicht in einen Mittelungspegel eingehen kann, der es in seiner Charakteristik nur unzureichend erfassen würde. Dessen ungeachtet hat die B. GmbH das Türenschlagen aber auch im Zuge ihrer Begutachtung berücksichtigt. Wie ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung am 6. September 2011 erläutert hat, ist diese Lärmquelle im Einklang mit der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesumweltamtes, die als zur Beurteilung der von Parkplatzanlagen ausgehenden Lärmimmissionen fachlich geeignete Orientierungshilfe anerkannt ist, vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 8. August 2011 - 2 A 1972/10 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks, und vom 4. Januar 2007 - 7 B 2466/06 -, juris Rn. 11, in das Lärmgutachten vom 16. August 2007 mit der Vergabe eines Zuschlags von 4 dB(A) für die Flächenschallquelle F1 "Parkplatz mit ca. 72 Stellplätzen" eingearbeitet. Dem - im Berufungsverfahren im Mittelpunkt stehenden - Einwand des Klägers, die Lärmeinwirkung der Gaststätte K. an der I.----straße 44 auf das Grundstück T.----straße 2 müsse als Vorbelastung zusätzlich in die Immissionsprognose eingestellt werden, kommt mit Rücksicht auf den "Normalbetrieb" des Pilger- und Begegnungszentrums keine Bedeutung zu. Jenseits dessen, wie diese Einwendung des Klägers immissionsschutzrechtlich einzuordnen ist, macht der Kläger - wie die mit Schriftsatz vom 24. Juni 2011 von ihm eingereichte Aufstellung von Lärmereignissen zeigt - zuvörderst eine nächtliche Lärmbelästigung durch den Betrieb der Gaststätte K. geltend. Da der "Normalbetrieb" des Zentrums um 22 Uhr endet und somit nicht in die Nachtzeit hinreicht, kommt eine wie auch immer geartete Kumulation der Geräuschimmissionen mangels zeitlicher Überschneidung insoweit nicht in Betracht. Zu den Angriffen des Klägers gegen die Prognose des anlagenbedingten Verkehrslärms hat sich der Senat in der Sache bereits ebenfalls in seinem Beschluss vom 10. März 2011 - 2 A 2248/09 - (siehe dort S. 6 ff.) verhalten und sie zurückgewiesen. Die diesbezüglichen Ausführungen können hier in ihrem Kerngehalt wiederholend in Bezug genommen werden: Zur Bestimmung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen des Zu- und Abfahrtverkehrs von Freizeitanlagen kann als Orientierung - die über Nr. 3 der Freizeitlärmrichtlinie NRW anzuwendende - Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm herangezogen werden. Vgl. dazu allgemein: OVG NRW, Urteile vom 13. September 2010 - 7 A 1186/08 -, juris Rn. 56, und vom 25. Januar 2010 - 7 D 97/09.NE , BauR 2010, 1708 = juris Rn. 95 ff. Danach sollen Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nr. 6.1 c) bis f) TA Lärm durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit sie den (vorhandenen) Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die ergänzende Stellungnahme der B. GmbH vom 22. Juli 2009 legt mit Blick auf das von An- und Abfahrtverkehr zu und von dem Pilger- und Begegnungszentrum aufgrund der Straßenführung stärker als das Grundstück T.----straße 2 betroffene Grundstück T2. 4 überzeugend dar, dass ausgehend von einer täglichen Belegung der am Haus T2. 4 vorbeiführenden Kreisstraße mit 1890 Kraftfahrzeugen pro Tag eine Erhöhung des (vorhandenen) Beurteilungspegels für den Tag oder die - von dem "Normalbetrieb" des Zentrums allerdings nicht tangierte - Nachtzeit um 3 dB(A) nicht ernsthaft in Rede steht. Dies würde eine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens voraussetzen. Dafür, dass bei einer isolierten Betrachtung der nächtlichen Verkehrssituation die Zurechnungsvoraussetzungen der Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm gegeben sein könnten, spricht sogar in Bezug auf das Grundstück T2. 4 - und damit erst recht bezüglich des Grundstücks T.----straße 2, da die T.----straße keine Durchfahrt zur I.----straße bietet und für den An- und Abfahrtverkehr zu und von dem Zentrum somit nicht offen steht - nichts. Im Rahmen der Zurechnung von Verkehrslärmimmissionen nach Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm ist auch, soweit es um die Nachtwerte geht, nicht auf die lauteste Nachtstunde im Sinne von Nr. 6.4 Abs. 3 der TA Lärm abzustellen. Entsprechendes gilt für die Frage, ob die einschlägigen Grenzwerte der 16. BImSchV eingehalten werden. Maßgeblich ist vielmehr der Mittelungspegel über die achtstündige Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr. Dies folgt aus der von der 16. BImSchV vorgegebenen Beurteilung, in der auf den Mittelungspegel "für die Nacht (22.00 bis 6.00 Uhr)" rekurriert wird. Vgl. Hansmann, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Loseblatt, Stand September 2010, TA Lärm, Nr. 3.1 Rn. 52; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, BImSchR, Band 4, Loseblatt, Stand Oktober 2010, TA Lärm, Nr. 7 Rn. 47. Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV sowie die RLS-90 sehen vor, dass die stündliche Verkehrsstärke M (in Kfz/h) wie der maßgebliche Lkw-Anteil p (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht) in Prozent als Mittelwert über alle Tage des Jahres berechnet werden. Zugleich ist dem Regelungssystem von Nr. 7.4 der TA Lärm die Wertung zu entnehmen, dass im Falle einer Zurechnung derartige Geräusche nicht etwa in die einschlägigen Immissionsrichtwerte für die Beurteilung der Anlagengeräusche eingehen, sondern nach der 16. BImSchV gesondert zu bewerten sind und in erster Linie einem Minimierungsgebot unterliegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2003 - 21 A 2723/01 -, NVwZ 2004, 366 = juris Rn.12; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27. Juni 2002 - 14 S 2736/01 -, NVwZ-RR 2003, 745 = juris 67; Hansmann, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Loseblatt, Stand September 2010, TA Lärm, Nr. 3.1 Rn. 55; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, BImSchR, Band 3, Loseblatt, Stand Oktober 2010, TA Lärm, Nr. 7 Rn. 50. Schon danach erscheint es - zumal mit Blick auf die Durchschnittstagesbelastung der in Rede stehenden Kreisstraße, welche die B. GmbH zugrunde gelegt hat und gegen deren Richtigkeit auch der Kläger dieses Verfahrens nichts an Substanz vorbringt - fernliegend anzunehmen, durch eine einmalige zeitgleiche Leerung der Stellplätze nach 22 Uhr könnte eine Verdoppelung des nächtlichen Verkehrsaufkommens bewirkt werden. Allein wenn man die Zählungen des Klägers von zwölf bis 14 Kraftfahrzeugen pro Stunde als repräsentativ unterstellen und dabei einen Lkw-Anteil ausblenden sowie eine Aufteilung des Zu- und Abgangsverkehrs nach Süden oder auf die N.-----straße vernachlässigen würde, wäre an eine Verdoppelung des vorhandenen Beurteilungspegels für die Nachtzeit - an der Straße T2. - zu denken. In diesem Fall fehlte es indes jedenfalls an der von Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm weiter geforderten Überschreitung des einschlägigen Grenzwerts der 16. BImSchV. Diese lässt sich bei der Mittelung auf die gesamte Nachtzeit sicher ausschließen, selbst wenn man die vom Kläger für die Zeit bis 24 Uhr angegebene nächtliche Verkehrsfrequenz von zwölf bis 14 Fahrzeugen auf die Beurteilungszeit hochrechnen würde. Diese Grobabschätzung lässt sich auf der Grundlage allgemein zugänglicher Quellen und in anderen Verfahren von dem Senat gewonnener Erkenntnisse ohne Einholung einer Stellungnahme eines Sachverständigen vornehmen. Vgl. dazu die Beispiele bei Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage 2010, Tabelle "Beispiele für Lärmpegel nach der 16. BImSchV", S. 243. Das Szenario einer zeitgleichen Leerung aller 72 Stellplätze des Zentrums nach 22 Uhr außerhalb der als seltene Ereignisse zugelassenen zehn Sonderveranstaltungen ist unrealistisch, so dass eine - von Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm womöglich nicht erfasste - besondere Verkehrsbelastungssituation durch Abfahrverkehr voraussichtlich nicht eintreten wird. Zudem ist zu erwarten, dass der Verkehr von den Stellplätzen - gerade bei einer unterstellten zeitgleichen Leerung aller Stellplätze - auch innerorts über die N.-----straße abfließen wird, gegebenenfalls auch auf der Straße T2. nach Süden ortsauswärts. Die von dem Kläger unter Bezugnahme auf seine Schriftsätze vom 13. Juli 2009, vom 18. August 2009 und vom 24. Juni 2011 gestellten Hilfsbeweisanträge zwingen nicht zu einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung betreffend die Lärmauswirkungen des geplanten Pilger- und Begegnungszentrums auf die klägerischen Grundstücke. Dass die Luftlinie von dem Zentrum zum Wohnhaus T.----straße 2 nur etwa 70 m beträgt, kann als wahr unterstellt werden. Ob eine Kumulierung der Vorbelastung des Grundstücks T.----straße 2 mit den Immissionen der Gaststätte K. zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte führt, ist - ungeachtet der Frage der Substantiierung der Lärmauswirkungen der Gaststätte K. durch den Kläger - einem Sachverständigenbeweis schon nicht zugänglich, sondern wegen der zuerst zu klärenden rechtlichen Zulässigkeit einer solchen Kumulierung eine der gerichtlichen Einschätzung unterliegende Rechtsfrage. Wie bereits angesprochen, hat der Kläger seine Angriffe gegen die Bewertung der Flächenschallquellen F3 bis F6, des Verkehrs auf der Linienschallquelle L2, der Schallleistung der das Pilger- und Begegnungszentrum nach dem Ende einer Veranstaltung verlassenden Gäste, der Immissionsrichtwerteinhaltung an seinen Häusern insgesamt und gegen die Behandlung des Schallereignisses des Türenschlagens von Pkw durch die B. GmbH nicht hinreichend substantiiert. In Anbetracht der plausiblen gutachterlichen Aussagen der B. GmbH besteht kein Anlass, zu den vom Kläger insoweit aufgeworfenen Fragen ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Soweit der Kläger über die schalltechnische Expertise der B. GmbH hinaus die Einholung einer fachbehördlichen Stellungnahme des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz zur Vergabe von Sicherheitszuschlägen begehrt, ist auch dies nicht veranlasst, weil der diesbezügliche Ansatz des Klägers, der wie dargelegt speziell auf Windkraftanlagen zugeschnitten ist, auf den vorliegend zu bewertenden Anlagentyp nicht übertragen werden kann. bb) Die von der Bebauungsgenehmigung vom 23. Januar 2008 in der Fassung vom 25. August 2009 und vom 6. September 2011 legalisierten, im Einzelnen - abschließend - bezeichneten zehn seltenen Ereignisse lassen ebenfalls keine Überschreitung der maßgebenden Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie NRW am Grundstück des Klägers T.----straße 2 erwarten. Verursacht eine Anlage trotz Einhaltung des Stands der Lärmminderungstechnik nur in seltenen Fällen oder über eine begrenzte Zeitdauer, aber an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahrs und in diesem Rahmen auch nicht an mehr als zwei aufeinander folgenden Wochenenden einen relevanten Beitrag zur Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 3.1 b) bis f) der Freizeitlärmrichtlinie NRW soll gemäß Nr. 3.2 Abs. 1 der Freizeitlärmrichtlinie NRW erreicht werden, dass (a) die Geräuschimmissionen außerhalb von Gebäuden die Immissionsrichtwerte nach Nr. 3.1 b) bis f) der Freizeitlärmrichtlinie NRW um nicht mehr als 10 dB(A), keinesfalls aber die Höchstwerte von tags außerhalb der Ruhezeiten 70 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten 65 dB(A) und nachts 55 dB(A) sowie (b) dass einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die nach Nr. 3.2 Abs. 1 a) der Freizeitlärmrichtlinie NRW für seltene Ereignisse geltenden Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 20 dB(A) und nachts um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten. (1) Die von der streitgegenständlichen Bebauungsgenehmigung zugelassenen zehn seltenen Ereignisse können die Privilegierung des Nr. 3.2 Abs. 1 der Freizeitlärmrichtlinie NRW für sich in Anspruch nehmen. Seltene Ereignisse im Sinne dieser Bestimmung sind - in Anlehnung an Nr. 7.2 Abs. 1 der TA Lärm - solche, die als Besonderheiten beim Betrieb der Anlage gelten können, die mit dem bestimmungsgemäßen Anlagenbetrieb zusammenhängen, als solche vorhersehbar und von einer gewissen Dauer sind und die zu einem Lärm verursachenden Betrieb führen. Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Loseblatt, Stand September 2010, TA Lärm, Nr. 7 Rn. 15 f.; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, BImSchR, Band 4, Loseblatt, Stand Oktober 2010, TA Lärm, Nr. 7 Rn. 15. Diese Begriffsmerkmale werden von den in Rede stehenden Ereignissen erfüllt. Sie können als (nächtlicher) "Sonderbetrieb" gegenüber dem bis 22 Uhr dauernden regelmäßigen "Normalbetrieb" des Pilger- und Begegnungszentrums gelten, treten vorhersehbar im Verlauf eines Jahres auf und sind als sich über mehrere Stunden erstreckende Veranstaltung jeweils von einer gewissen Dauer. (2) Der damit am Grundstück T.----straße 2 gemäß Nr. 3.1 c), 3.2 Abs. 1 a) der Freizeitlärmrichtlinie NRW bei seltenen Ereignissen im Pilger- und Begegnungszentrum nachts zu beachtende Immissionsrichtwert von 55 dB(A) ist in der Auflage Nr. 24 festgeschrieben und wird voraussichtlich anlässlich der streitgegenständlich erlaubten zehn seltenen Ereignisse ohne weitere flankierende Lärmschutzmaßnahmen eingehalten. Dies ergibt sich wiederum aus der ergänzenden Stellungnahme der B. GmbH vom 20. August 2009. Sie prognostiziert für seltene Ereignisse in der ungünstigsten Nachtstunde für das Haus T.----straße 2 deutlich unterhalb des einschlägigen Immissionsrichtwerts von 55 dB(A) sich bewegende Beurteilungspegel von 43,3 dB(A) im Erdgeschoss und von 44,7 dB(A) im 1. Obergeschoss. Auch dieses Prognoseergebnis erschüttert das klägerische Vorbringen nicht in einer Weise, dass an dem Grundstück T.----straße 2 eine Überschreitung des Nachtrichtwerts für seltene Ereignisse von 55 dB(A) zu befürchten wäre. Was die Infragestellung der Grundannahmen der Schallgutachterin, die Zumutbarkeit der einzelnen kurzzeitigen Geräuschspitzen, die Bewertung der Verkehrslärmimmissionssituation und die Ablehnung der Hilfsbeweisanträge des Klägers anbelangt, gilt das insoweit oben zu dem "Normalbetrieb" des Pilger- und Begegnungszentrums Gesagte entsprechend. Eine Überschreitung des Nachtrichtwerts von 55 dB(A) zeigt der Kläger weiterhin nach keiner insoweit denkbaren rechtlichen Betrachtungsweise mit dem Hinweis auf, die Vorbelastung des Grundstücks T.----straße 2 durch die Geräuschimmissionen des Betriebs der Gaststätte K. an der I.----straße 44 müsse in die Prognose einbezogen werden, wodurch dann auch eine Nichteinhaltung des Nachtrichtwerts vorgezeichnet sei. Dafür, dass der Gaststättenbetrieb des K. für sich genommen - den später gesondert zu behandelnden An- und Abfahrtverkehr zu und von der Gaststätte beiseite gelassen - am Wohnhaus des Klägers Werte von bis zu 55 dB(A) erzeugen würde, ist nichts Greifbares ersichtlich. Bei einer Entfernung der Gaststätte zu dem Wohnhaus T.----straße 2 von ca. 70 m ist es so gut wie ausgeschlossen, dass sie in ihren Lärmauswirkungen mehr als doppelt so stark - mit einer faustformelartigen Lärmzunahme von dann mindestens 3 dB(A) - auf das Wohnhaus des Klägers einwirkt wie nach der Prognose der B. GmbH das geplante Pilger- und Begegnungszentrum, das von diesem – gemessen ab der nordöstlichen Grenze des Vorhabengrundstücks - nur etwa 40 m entfernt ist und am Haus T.----straße 2 bei den seltenen Ereignissen Pegel von 43,3 dB(A) und 44,7 dB(A) erzeugen wird. Gegen ein derartiges Emissionspotential der Gaststätte K. spricht zusätzlich - worauf auch der Vertreter der B. GmbH in der mündlichen Verhandlung am 6. September 2011 hingewiesen hat -, dass deren Immissionen durch die ihr unmittelbar gegenüber liegende Bebauung an der I.----straße , die - demselben Bebauungsplangebiet wie die Grundstücke C.-----------straße 18/20 und 21 angehörend - das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets für sich in Anspruch nehmen können, eine rechtliche Zulässigkeitsgrenze gesetzt ist. Eine Richtwertüberschreitung am Wohnhaus T.----straße 2 kann sich daher aller Voraussicht nach nur bei einer wie auch immer gearteten "Summation" der Immissionen der Gaststätte K. und des Zentrums - bei seltenen Ereignissen - ergeben. Wegen der durch die - wie dargelegt - valide Immissionsprognose der B. GmbH nachgewiesenen deutlichen Unterschreitung des Nachtrichtwerts von 55 dB(A) bei seltenen Ereignissen in dem Pilger- und Begegnungszentrum und der - im Vergleich zu dem Zentrum - größeren Entfernung der Gaststätte K. zum klägerischen Wohnhaus erscheint eine derartige Richtwertüberschreitung aber auch, ohne dass es zu dieser Feststellung einer weiteren gutachterlichen Stellungnahme bedürfte, bei einer "Summation" dieser Lärmquellen als nahezu ausgeschlossen. Darüber hinaus führte eine derartige "Summation", selbst wenn man die Möglichkeit einer Überschreitung des Immissionsrichtwerts von 55 dB(A) infolge eines Zusammenwirkens der Emittenten Pilger- und Begegnungszentrum und Gaststätte K. hypothetisch zugunsten des Klägers in Betracht zieht, aus Rechtsgründen nicht zu dem von ihm vorgestellten Ergebnis der Rücksichtslosigkeit der Bebauungsgenehmigung. Der immissionsschutzrechtlichen Bewertung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen ist einerseits eine akzeptorbezogene Betrachtungsweise zu eigen. Dies trifft auch auf die Immissionen durch Freizeitanlagen zu, für die Nr. 2 der Freizeitlärmrichtlinie NRW klarstellt, dass sie die allgemeine Grundpflicht des § 22 Abs. 1 BImSchG zu beachten haben und ihre Beurteilung daher allgemeinen immissionsschutzrechtlichen Grundsätzen unterworfen ist. Konsequenz des akzeptorbezogenen Ansatzes, der die Perspektive des Immissionsorts einnimmt, ist, dass es für die Erheblichkeit der Immission grundsätzlich auf die Gesamtbelastung am Einwirkungsort ankommt. Dies bedeutet andererseits jedoch nicht, dass verschiedene, auf denselben Ort einwirkende Immissionen auch notwendig zu summieren sind. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen sind nämlich genauso das immissionsschutzrechtliche Prinzip des Anlagenbezugs der jeweiligen Immission, wie er auch in § 22 Abs. 1 BImSchG zum Ausdruck kommt, und die daran ausgerichteten, nach Anlagenarten differenzierenden Verordnungen und Regelwerke zu beachten. Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG Betriebsstätten und sonstige Einrichtungen. Als eine einzige (einheitliche) Anlage gelten nach § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV, der insoweit entsprechend für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen herangezogen werden kann, auch mehrere Anlagen derselben Art, die in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen (gemeinsame Anlage). Fehlt ein solcher Zusammenhang, können mehrere Anlagen nicht ohne Weiteres im Sinne einer Gesamtbetrachtung - etwa über die Bildung eines Summenpegels - einheitlichen Anforderungen hinsichtlich der Bewertung der von ihnen verursachten Geräuschimmissionen unterzogen werden. Gesamtbetrachtungen sind dann nur noch nach Maßgabe dessen erlaubt, was gesetzliche Vorgaben und die daran anknüpfenden Regelwerke zulassen. Selbst wenn man - wie gesagt - anerkennt, dass es für die Schädlichkeit von Umwelteinwirkungen nach der Definition des § 3 Abs. 2 BImSchG nicht darauf ankommt, woher, insbesondere aus wie vielen Quellen, die zu beurteilende Beeinträchtigung stammt und daher bei der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung von Anlagen die vorhandene Geräuschvorbelastung grundsätzlich zu berücksichtigen ist, folgt daraus nicht, dass dem nur durch die Bildung eines alle Geräusche erfassenden Summenpegels Rechnung getragen werden kann. Das gilt selbst dann, wenn der Lärm einzelner Anlagen dominiert. Die Frage, wie der Lärmbeitrag anderer, insbesondere andersartiger Anlagen zu berücksichtigen ist, bleibt vorrangig nach dem für die jeweilige Anlagenart einschlägigen Regelwerk zu beantworten. Anders verhält es sich wiederum nur dann, wenn eine dem prinzipiellen Anlagenbezug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes folgende, segmentierende Betrachtung den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht wird, weil mehrere in räumlichem Zusammenhang stehende Anlagen trotz ihrer organisatorischen Trennung vom Betreiber im Sinne eines integrativen Konzepts zu einer Einheit zusammengefasst worden sind oder die Geräusche wegen ihrer Charakteristik vergleichbar sind und in ihrer Lästigkeit kumulieren. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2001 - 7 C 16.00 -, BRS 64 Nr. 181 = juris Rn. 12 und 14, und vom 21. März 1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1 = DVBl. 1996, 916 = juris Rn. 22 f.; OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2011 - 8 B 753/11 -, juris Rn. 12, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 D 64/08.NE -, juris Rn. 122; Hess. VGH, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 9 B 1111/11 -, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandburg, Beschluss vom 18. April 2011 - OVG 11 S 78.10 -, NVwZ-RR 2011, 644 = juris Rn. 5; Kutscheidt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Loseblatt, Stand September 2010, BImSchG, § 3 Rn. 16b; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Loseblatt, Stand September 2010, TA Lärm, Nr. 3 Rn. 2 f.; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, BImSchR, Band 4, Loseblatt, Stand Oktober 2010, TA Lärm, Nr. 2 Rn. 40 ff. und Nr. 3 Rn. 10 f. Diesen Grundsätzen folgend kann, da das Pilger- und Begegnungszentrum und die Gaststätte K. keine gemeinsame Anlage im Sinne von § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV darstellen, eine Gesamtbetrachtung ("Summation") der von diesen beiden Anlagen in Bezug auf das Grundstück T.----straße 2 ausgehenden Immissionen nur erfolgen, wenn eine solche durch Gesetz oder ein technisches Regelwerke zugelassen ist und wenn beide Anlagen von ihrer Charakteristik her vergleichbare Geräuschimmissionen emittieren, die in ihrer Lästigkeit kumulieren. Eine solche Gesamtbetrachtung lässt jedoch weder Nr. 3.2 Abs. 1 c) der Freizeitlärmrichtlinie NRW zu noch kann sie allgemein wegen einer Vergleichbarkeit der Immissionscharakteristik des Pilger- und Begegnungszentrums und der Gaststätte K. erfolgen. Für eine Gesamtbetrachtung bietet Nr. 3.2 Abs. 1 c) der Freizeitlärmrichtlinie NRW zwar einen denkbaren Ansatz. Sie macht die Richtwerterhöhung für seltene Ereignisse zusätzlich davon abhängig, dass im Einzelfall keine besonderen Umstände vorliegen, die die Geräuschbelastung unzumutbar erscheinen lassen; in der Regel sind ihr zufolge jedoch unzumutbare Geräuschbelästigungen anzunehmen, wenn auch durch seltene Ereignisse bei anderen Anlagen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach Nr. 3.1 b) bis f) der Freizeitlärmrichtlinie NRW verursacht werden können und am selben Einwirkungsort Überschreitungen an insgesamt mehr als 14 Kalendertagen eines Jahres auftreten. Allerdings liegen die Voraussetzungen der Nr. 3.2 Abs. 1 c) der Freizeitlärmrichtlinie NRW bezogen auf das geplante Pilger- und Begegnungszentrum und die Gaststätte K. nicht vor, so dass eine Zusammenschau der von diesen Einrichtungen hervorgerufenen Geräuschimmissionen auf dieser Basis nicht in Frage kommt und sich aufgrund dessen keine Überschreitung des einschlägigen Nachtrichtwerts von 55 dB(A) am Grundstück T.----straße 2 ergeben kann. Knüpft man an die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 24. Juni 2011 als Lärmereignisse der Jahre 2010 und 2011 benannten Veranstaltungen in der Gaststätte K. an, die - mit der Ausnahme des 8. Oktober 2010 und des 28. Januar 2011 - zur Nachtzeit zu beträchtlichem Pkw-Verkehr geführt hätten, scheidet eine Gesamtbetrachtung nach Nr. 3.2 Abs. 1 c) der Freizeitlärmrichtlinie NRW aus, weil es sich bei ihnen nicht - wie Nr. 3.2 Abs. 1 c) der Freizeitlärmrichtlinie NRW es verlangt - ihrerseits um seltene Ereignisse im Rahmen des Betriebs der Gaststätte K. handelt. Wie zuvor definiert, sind seltene Ereignisse in diesem Sinne begriffsnotwendig Besonderheiten gegenüber dem gewöhnlichen Anlagenbetrieb. Da die Gaststätte K. ausweislich der für sie erteilten gaststättenrechtlichen Erlaubnis vom 8. April 2008 - abgesehen von der Freifläche zur Außenbewirtschaftung, die täglich nur bis 22 Uhr genutzt werden darf - nicht durch eine Betriebszeitenregelung beschränkt ist, gehören Veranstaltungen, die erst in der Nachtzeit beginnen oder enden, zu ihrem "Normalbetrieb" und können daher nicht als seltene Ereignisse angesehen werden, die mit den zehn seltenen Ereignissen des Pilger- und Begegnungszentrums in der Lärmbewertung kumuliert werden könnten. Zusätzlich fehlt es an der von Nr. 3.2 Abs. 1 c) der Freizeitlärmrichtlinie NRW weiter aufgestellten Anforderung, dass bei dem Betrieb der Gaststätte K. der Richtwert - hier - der Nr. 3.1 c) der Freizeitlärmrichtlinie NRW am Grundstück T.----straße 2 überschritten wird. Der Kläger hebt, um eine derartige Richtwertüberschreitung darzutun, vor allem auf eine Lärmbelästigung durch der Gaststätte K. zurechenbarem Pkw-Verkehr ab, indem er auflistet, wie viele Pkw an einzelnen Tagen der Jahre 2010 und 2011 die Gaststätte K. frequentiert hätten. Die Erheblichkeit dieses anlagebedingten Verkehrslärms ist aber gleichermaßen wie diejenige des dem Pilger- und Begegnungszentrums zuzuschreibenen Verkehrs an den speziellen Vorgaben der Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm zu messen. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 9. April 2003 - 6 B 12.03 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Urteile vom 13. September 2010 - 7 A 1186/08 -, juris Rn. 56, und vom 13. November 2009 - 7 A 146/08 -, BRS 74 Nr. 183 = juris Rn. 78 (nachgehend BVerwG, Beschluss vom 3. August 2010 - 4 B 9.10 -, BauR 2010, 2070 = juris). Dass deren Voraussetzungen gegeben sein könnten - also insbesondere dass der An- und Abfahrtverkehr zu und von der Gaststätte K. an den vom Kläger vorgetragenen Tagen den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöht hätte und dass der Immissionsgrenzwert des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Dorfgebiete von 54 dB(A) nachts dadurch, gemittelt über die achtstündige Nachtzeit, am Grundstück T.----straße 2 erstmals oder weitergehend überschritten worden wäre, ist auf der Grundlage der klägerischen Angaben nicht zu erkennen. Erhebliche Erkenntnisse zu der Frage der Überschreitung des Grenzwerts des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV hätte daher auch eine - von dem Kläger hilfsweise beantragte - Zeugenvernehmung der Herren S. und Josef X. nicht zutage fördern können, auf deren Wahrnehmungen die Angaben im Schriftsatz des Klägers vom 24. Juni 2011 beruhten. Auch der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung am 6. September 2011 thematisierte Aspekt einer von ihm vermuteten Schallreflexion durch Park- und Parksuchverkehr, der insbesondere auch sein dem Wohngrundstück T.----straße 2 gegenüber liegendes Grundstück betreffe, das mit einem landwirtschaftlichen Betriebsgebäude mit Vorhof bebaut ist, deutet weder auf eine erhebliche (Verkehrs-)Lärmauswirkung hin, noch wäre ein solcher Verkehr, der das Privatgrundstück des Klägers missbräuchlich in Anspruch nähme, dem Gaststättenbetrieb zurechenbar. Vgl. zur Zurechnung von Geräuschimmissionen zuletzt etwa: OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2011 - 2 A 2579/09 -, juris Rn. 53, mit weiteren Nachweisen. Will der Kläger losgelöst von dem Vorstehenden eine einheitliche Betrachtung des sonstigen, nicht verkehrsbezogenen Anlagenlärms des Pilger- und Begegnungszentrums und des Publikums(Kraftfahrzeugs-)verkehrslärms der Gaststätte K. erreichen, kann ihm Nr. 3.2 Abs. 1 c) der Freizeitlärmrichtlinie NRW ebenfalls nicht weiterhelfen, weil auch diese technische Regel unter dem allgemeinen (gesetzlichen) immissionsschutzrechtlichen Vorbehalt steht, dass eine Summation voneinander getrennt nach jeweils eigenständigen Regelwerken zu bewertender Immissionsarten - hier Straßenverkehrslärm und sonstiger Anlagenlärm - nicht statthaft ist, weil sie nicht zu einer aussagekräftigen Zumutbarkeitsbewertung führen kann. Kann eine Gesamtbetrachtung der Geräuschimmissionen durch das projektierte Pilger- und Begegnungszentrum und durch die Gaststätte K. nicht - mit für den Kläger positivem Resultat - aufgrund von Nr. 3.2 Abs. 1 c) der Freizeitlärmrichtlinie NRW vorgenommen werden, verbleibt für eine kumulierende Gesamtbetrachtung im klägerischen Sinn nur Raum, wenn die Geräuschimmissionen des Pilger- und Begegnungszentrums und der Gaststätte in ihrer Charakteristik vergleichbar sind und zudem nach denselben oder zumindest vergleichbaren Normen oder technischen Regelwerken beurteilt werden. Indessen ist auch dies nicht der Fall. Hiergegen spricht im Ausgangspunkt nicht entscheidend, dass für das Pilger- und Begegnungszentrum die Freizeitlärmrichtlinie NRW Anwendung findet, für die Gaststätte K. - soweit sie nicht als Freiluftgaststätte genutzt wird (vgl. Nr. 1 b) der TA Lärm) - aber die TA Lärm, gerade wenn es um von dem Gaststättenbetrieb verursachten Verkehrslärm geht. Vgl. insofern nochmals BVerwG, Beschluss vom 9. April 2003 - 6 B 12.03 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Urteile vom 13. September 2010 - 7 A 1186/08 -, juris Rn. 56, und vom 13. November 2009 - 7 A 146/08 -, BRS 74 Nr. 183 = juris Rn. 78 (nachgehend BVerwG, Beschluss vom 3. August 2010 - 4 B 9.10 -, BauR 2010, 2070 = juris). Denn gleichwohl ist die Charakteristik der Lärmauswirkungen der seltenen Ereignisse des Pilger- und Begegnungszentrums mit Festcharakter und des (Normal-)Betriebs der Gaststätte K. mit dem jeweils hervorgerufenen Kraftfahrzeugverkehr durchaus vergleichbar und ist die Freizeitlärmrichtlinie NRW mit der TA Lärm eng verwandt, auf deren Bewertungsmaßstäbe Nr. 3 der Freizeitlärmrichtlinie NRW grundsätzlich Bezug nimmt. Allerdings bleibt es auch insofern - auch in Ansehung des Vorbringens des Klägers in seinem Schriftsatz vom 24. Juni 2011, das insofern als wahr unterstellt werden kann und daher keine weitergehende Beweiserhebung erforderlich macht - dabei, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine kumulierende Betrachtung der dem Betrieb des Pilger- und Begegnungszentrums und der Gaststätte K. gemäß Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm zurechenbaren Verkehrslärmimmissionen in eine Überschreitung des einschlägigen Nachtgrenzwerts des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV am Grundstück T.----straße 2 resultiert, das von dem An- und Abfahrtverkehr des Pilger- und Begegnungszentrums allenfalls geringfügig betroffen ist, weil dieser südlich über die N.-----straße und die Straße T2. abfließt, nicht aber über die T.----straße , die wegen der vorhandenen Absperrung durch Poller von Süden kommend keine Durchfahrt auf die I.----straße zulässt. Nachdem der sonstige, nicht verkehrsbezogene Anlagenlärm des Pilger- und Begegnungszentrums und der durch die Gaststätte K. nach dem klägerischen Vorbringen hauptsächlich induzierte Verkehrslärm weder nach Nr. 3.2 Abs. 1 c) der Freizeitlärmrichtlinie NRW noch nach Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm einer kumulierenden Gesamtbetrachtung zugeführt werden können, verbleibt als letzte Möglichkeit einer Zusammenschau - wie hier - atypisch zusammenwirkender Lärmereignisse eine Sonderfallprüfung gemäß Nr. 3 der Freizeitlärmrichtlinie NRW in Verbindung mit Nr. 3.2.2 der TA Lärm. Vgl. zu den Anwendungsfällen der Sonderfallprüfung auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 3. August 2011 - 8 B 753/11 -, juris Rn. 15, und vom 8. Januar 2008 - 7 B 1741/07 -, BRS 73 Nr. 106 = juris Rn. 26; Kutscheidt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Loseblatt, Stand September 2010, BImSchG, § 3 Rn. 16b; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Loseblatt, Stand September 2010, TA Lärm, Nr. 3 Rn. 3; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, BImSchR, Band 4, Loseblatt, Stand Oktober 2010, TA Lärm, Nr. 3 Rn. 11. Diese fällt zu Ungunsten des Klägers aus. Liegen im Einzelfall besondere Umstände vor, die bei der Regelfallprüfung keine Berücksichtigung finden, nach Art und Gewicht jedoch wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben können, ob die Anlage zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt, so ist gemäß Nr. 3.2.2 Satz 1 der TA Lärm ergänzend zu prüfen, ob sich unter Berücksichtigung dieser Umstände des Einzelfalls eine vom Ergebnis der Regelfallprüfung abweichende Beurteilung ergibt. Als Umstände, die eine Sonderfallprüfung erforderlich machen können, kommen gemäß Nr. 3.2.2 Satz 2 der TA Lärm insbesondere in Betracht: a) Umstände, zum Beispiel besondere unterschiedliche Geräuschcharakteristiken verschiedener gemeinsam einwirkender Anlagen, die eine Summenpegelbildung zur Ermittlung der Gesamtbelastung nicht sinnvoll erscheinen lassen, b) Umstände, zum Beispiel besondere betriebstechnische Erfordernisse, Einschränkungen der zeitlichen Nutzung oder eine besondere Standortbindung der zu beurteilenden Anlage, die sich auf die Akzeptanz einer Geräuschimmission auswirken können, c) sicher absehbare Verbesserungen der Emissions- oder Immissionssituation durch andere als die in Nr. 3.2.1 Abs. 4 der TA Lärm genannten Maßnahmen, d) besondere Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Adäquanz der Geräuschimmission. Führt man im vorliegenden Fall eine solche Sonderfallprüfung wegen eines atypischen Zusammenwirkens der verschiedenartigen Geräuschimmissionen des Pilger- und Begegnungszentrums und der Gaststätte K. auf das Grundstück T.----straße 2 anhand aller Umstände des Einzelfalls durch, die im Übrigen in ihrer Struktur der ohnehin zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen vorzunehmenden Gesamtabwägung entspricht, vgl. zu dieser Parallelität: OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 8 B 215/07 -, juris Rn. 60, geht diese zum Nachteil des Klägers aus. In die Einzelfallbetrachtung einzustellen ist dabei maßgeblich, dass das Pilger- und Begegnungszentrum - wie ausgeführt - in einem faktischen Dorfgebiet von seinem Typ her bauplanungsrechtlich zulässig ist, es Gemeinwohlzwecken dient und in einer - wie hier - dörflich geprägten Gemeinde als herkömmliche und zugleich sozialadäquate Anlage gelten kann. Da das Zentrum - wie die Immissionsprognose der B. GmbH an der Richtschnur der Freizeitlärmrichtlinie NRW zeigt - voraussichtlich zu keiner übermäßigen Lärmbelästigung der Nachbarschaft führt und nur selten pro Jahr zur Nachtzeit genutzt werden soll, spricht nichts Durchgreifendes dafür, dass es für den Kläger als Eigentümer des Grundstücks T.----straße 2 nicht hinzunehmen ist. Dass der Kläger - sein Vorbringen im Schriftsatz vom 24. Juni 2011 zugrunde gelegt - während mancher Nächte eines Jahres gleichzeitig mit Geräuschimmissionen des Pilger- und Begegnungszentrums und insbesondere mit Kraftfahrzeugverkehr von und zu der nahegelegenen Gaststätte K. konfrontiert sein könnte, macht das Pilger- und Begegnungszentrum aus sich heraus noch nicht für ihn unzumutbar und nicht genehmigungsfähig. Sollte der Betrieb der Gaststätte K. , der noch vor dem Grundstück T.----straße 2 auf die Wohngebietsgrundstücke unmittelbar an der I.----straße Rücksicht nehmen muss, in seinen Lärmauswirkungen den Rahmen des gaststättenrechtlich Zulässigen überschreiten, müsste die zuständige Behörde gegen ihren Betreiber ordnungsrechtlich vorgehen und ordnungsgemäße, nachbarrechtskonforme Zustände wiederherstellen. Dies gilt auch hinsichtlich des der Gaststätte K. zurechenbaren Park- und Parksuchverkehrs an der T.----straße , den der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 6. September 2011 angesprochen hat. Soweit dieser Verkehr im öffentlichen Straßenverkehrsraum stattfindet, wäre es an der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu überprüfen, ob sie ihn durch geeignete Verkehrsanordnungen unterbindet. Sofern er das Privateigentum des Klägers auf der seinem Wohngrundstück gegenüberliegenden Seite der T.----straße beeinträchtigt, kann der Kläger ihn durch Selbsthilfemaßnahmen verhindern. In jedem Fall besteht angesichts dieser Konfliktlösungsmöglichkeiten keine immissionsschutzrechtlich nachbarrechtsrelevante Kollision des Betriebs der Gaststätte K. mit dem Betrieb des Pilger- und Begegnungszentrums, der dessen bauplanungsrechtlicher Genehmigung zwingend entgegenstünde. Des Weiteren spricht die konkret zu erwartende Lärmbetroffenheit durch die allein zulässigen, konkret bezeichneten zehn seltenen Ereignisse für die Zumutbarkeit des Pilger- und Begegnungszentrums. Nicht jedes dieser Ereignisse hat Festcharakter und wird notwendig mit elektronisch verstärkter Musik sowie mit weithin hörbaren Lautäußerungen alkoholisierter Personen einhergehen. Vor allem der Neubürgerempfang, der Adventsbasar und die Parteiveranstaltung erscheinen als Ereignisse, die nach ihrem typischen Gepräge nicht als besonders immissionsträchtig gelten müssen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass sich die Geräuscheinwirkung auf das Grundstück T.----straße 2 durch die von der Bebauungsgenehmigung erfassten zehn seltenen Ereignisse in ihrer Summe als weniger erheblich darstellen wird, als es selbst die Immissionsprognose der B. GmbH ausweist. b) Nach alledem streiten auch die weiteren neben der Orientierungshilfe der Freizeitlärmrichtlinie NRW im Zuge der vorzunehmenden Gesamtabwägung zu berücksichtigenden Parameter nicht für eine Unzumutbarkeit der von dem Betrieb des Pilger- und Begegnungszentrums in Bezug auf das Grundstück T.----straße 2 zu erwartenden Geräuschimmissionen. Die diesbezüglichen Erwägungen sind in der vorstehenden Sonderfallprüfung vorweggenommen. 2. Die Bebauungsgenehmigung vom 23. Januar 2008 in der Fassung vom 25. August 2009 und vom 6. September 2011 verstößt auch nicht in Bezug auf die Grundstücke C.-----------straße 21 (dazu a) und 18/20 (dazu b) zu Lasten des Klägers gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Auch bezogen auf diese Grundstücke sind schädliche Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geräuschimmissionen durch das Pilger- und Begegnungszentrum nicht zu erwarten, da die insoweit vorzunehmende Gesamtabwägung zum Nachteil des Klägers ausgeht. a) aa) Das Grundstück C.-----------straße 21, das in einem allgemeinen Wohngebiet liegt, genießt aufgrund der Konkretisierung des Beklagten vom 25. August 2009 das Schutzniveau der Nr. 3.1 d) der Freizeitlärmrichtlinie NRW von tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A) und nachts 40 dB(A). Bei dem Betrieb des Pilger- und Begegnungszentrums ist die Einhaltung dieser Immissionsrichtwerte im Zustand des "Normalbetriebs" genauso wie bei den zehn seltenen Ereignissen zu erwarten. (1) Dies zeigt im Hinblick auf den "Normalbetrieb" des Zentrums während der abendlichen Ruhezeit von 20 Uhr bis 22 Uhr (gemäß Nr. 3.1 d) der Freizeitlärmrichtlinie NRW mit einem Immissionsrichtwert von 50 dB(A) ausgestattet) die, wie ausgeführt, trotz der vom Kläger geübten Kritik valide Immissionsprognose der B. GmbH. Auch wenn die B. GmbH für das Grundstück C.-----------straße 21 keine Einzelpunktberechnung vorgelegt hat, erschließt sich die prognostische Geräuschimmissionsbelastung dieses Grundstücks aus der dem Gutachten vom 16. August 2007 als Anlage 4 beigefügten Ausbreitungsübersicht. Dieser zufolge wird das Grundstück C.-----------straße 21 durch den "Normalbetrieb" des Pilger- und Begegnungszentrums mit einem Lärmpegel von kleiner gleich 45 dB(A) beaufschlagt. Präzisierend hat der Vertreter der B. GmbH in der mündlichen Verhandlung hinzugefügt, dass der diesbezügliche Pegel zwischen 40 dB(A) und 42 dB(A) liege. Noch deutlicher wird die Richtwerteinhaltung am Grundstück C.-----------straße 21, wenn man sich vor Augen führt, dass der Immissionsrichtwert dort an sich - materiell - höher anzusetzen ist, als es die Zielwertfestschreibung des Beklagten tut. Die Lärmschutzstufe der Nr. 3.1 d) der Freizeitlärmrichtlinie NRW ist in Anlehnung an Nr. 3 der Freizeitlärmrichtlinie NRW in Verbindung mit Nr. 6.7 der TA Lärm durch die Bildung eines Zwischenwerts zu modifizieren, weil das Grundstück C.-----------straße 21 am Rand des allgemeinen Wohngebiets liegt und an das faktische Dorfgebiet grenzt, dem das Vorhabengrundstück angehört. Nutzungskonflikte infolge von Lärmimmissionen in sog. Gemengelagen, das heißt in Bereichen, in denen Gebiete unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen, sind dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme entsprechend auszugleichen. Dabei können situationsbedingte Umstände die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme mindern und zu einer erhöhten Hinnahme von sonst nicht (mehr) zumutbaren Beeinträchtigungen führen. Angesichts der Belastung der Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme ist eine Art "Zwischenwert" zu bilden, der zwischen den Immissionsrichtwerten liegt, die für benachbarte Gebiete unterschiedlicher Nutzung - hier für allgemeine Wohngebiete und für Dorfgebiete - und damit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit - bei jeweils isolierter Betrachtung - vorgegeben sind. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007 - 7 B 24.07 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 19. April 2010 - 7 A 2362/07 -, juris Rn. 73, jeweils mit weiteren Nachweisen; Bay. VGH, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 2 CS 10.2344 -, juris Rn. 21 (für Geruchsimmissionen in einer Randlage zum Außenbereich); Hess. VGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - 6 B 2668/09 -, juris Rn. 12 (zu einer Randlage zum Außenbereich). Wendet man diese Grundsätze auf den zugrunde liegenden Fall an, ist der Nachbarschaft des Grundstücks C.-----------straße 21 zu einem Dorfgebiet dadurch Rechnung zu tragen, dass zwischen den Immissionsrichtwerten der Nr. 3.1 d) der Freizeitlärmrichtlinie NRW und den Werten der nächsthöheren Gebietskategorie für Kern-, Dorf- und Mischgebiete der Nr. 3.1 c) der Freizeitlärmrichtlinie NRW ein Zwischenwert gebildet wird, der einen Ausgleich zwischen den aufeinanderstoßenden Nutzungsarten herbeizuführen geeignet ist. Mangels einer ersichtlichen besonderen Prägung des gegebenen Nachbarschaftsverhältnisses ist hierzu auf das arithmetische Mittel zwischen den Immissionsrichtwerten zurückzugreifen, das - bezogen auf die jeweilige Tages- beziehungsweise Nachtzeit - bei 57,5 dB(A), bei 52,5 dB(A) und bei 42,5 dB(A) liegt. Der damit während der abendlichen Ruhezeit in Bezug auf das Grundstück C.-----------straße 21 eigentlich materiell zu veranschlagende Immissionsrichtwert von 52,5 dB(A) wird ausweislich der Immissionsprognose der B. GmbH um mindestens 7,5 dB(A) - wenn nicht nach der Erläuterung des Vertreters der B. GmbH in der mündlichen Verhandlung am 6. September 2011 sogar um jedenfalls 10,5 dB(A) - unterschritten. (2) Nichts anderes gilt hinsichtlich der zehn seltenen Ereignisse, welche die angefochtene Bebauungsgenehmigung in dem Pilger- und Begegnungszentrum gestattet. Wenn man am Grundstück C.-----------straße 21 der Zielwertfestschreibung des Beklagten folgend den nicht auf einen Zwischenwert erhöhten Immissionsrichtwert der Nr. 3.1 d), Nr. 3.2 Abs. 1 a) der Freizeitlärmrichtlinie NRW von nachts 50 dB(A) zugrunde legt, wird dieser nach der Ausbreitungsübersicht in Anlage 3 zu der Immissionsprognose der B. GmbH vom 16. August 2007 eingehalten. Auf den Zwischenwert von 52,5 dB(A) trifft dies erst recht zu. Durchgreifende Zweifel an diesem Ergebnis weckt das klägerische Vorbringen nicht. Der Ansatz einer Kumulierung der Geräuschimmissionen des Pilger- und Begegnungszentrums und der Gaststätte K. trägt für das Grundstück C.-----------straße 21 nicht, weil es sich wegen seiner Entfernung von der I.----straße und der T.----straße nennenswerten Verkehrslärmimmissionen, die der Gaststätte zuzurechnen sein könnten, ersichtlich nicht ausgesetzt sieht. Dementsprechend hat der Kläger den Schwerpunkt seiner Ausführungen zur Kumulation der Lärmauswirkungen des Pilger- und Begegnungszentrums und der Gaststätte K. auch in der mündlichen Verhandlung am 6. September 2011 auf die Belastung des Grundstücks T.----straße 2 gelegt. bb) Werden die nach der Freizeitlärmrichtlinie NRW maßgeblichen Immissionsrichtwerte am Grundstück C.-----------straße 21 eingehalten, spricht im Rahmen der über die Anwendung der Orientierungshilfe dieses Regelwerks hinaus anzustellenden Gesamtabwägung auch im Übrigen nichts dafür, dass das Vorhaben der Beigeladenen sich mit Rücksicht auf dieses Grundstück als unzumutbar erweisen könnte. Auf die Erwägungen, die in dieser Hinsicht für das Grundstück T.----straße 2 leitend gewesen sind, kann verwiesen werden. b) Schließlich verstößt die streitgegenständliche Genehmigung in Bezug auf das Grundstück T.----straße 18/20 nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil insofern schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräuschimmissionen des Pilger- und Begegnungszentrums zu erwarten wären. Da der Beklagte mit Blick auf dieses Grundstück keinen Immissionsrichtwert als Zielwert festgelegt hat, kommt hier von vornherein der wegen der Randlage des Grundstücks T.----straße 18/20 zu einem Dorfgebiet erhöhte Zwischenwert zum Tragen, der in der Ruhezeit 52,5 dB(A) und zur Nachtzeit bei seltenen Ereignissen - unterhalb der Höchstgrenze der Nr. 3.2 Abs. 1 a) der Freizeitlärmrichtlinie NRW von 55 dB(A) - ebenfalls 52,5 dB(A) beträgt. Beide Werte werden der - wie dargelegt aussagekräftigen - Immissionsprognose der B. GmbH zufolge beim Betrieb des Pilger- und Begegnungszentrums voraussichtlich gewahrt. Die Ausbreitungsübersicht der Anlage 4 des Gutachtens vom 16. August 2007 zeigt für das Grundstück C.-----------straße 18/20 eine Belastung von kleiner gleich 45 dB(A) während des "Normalbetriebs" in der abendlichen Ruhezeit und die Anlage 3 des Gutachtes gleichfalls von kleiner gleich als 45 dB(A) bei den seltenen Ereignissen zur Nachtzeit. Der Faktor einer Kumulierung der Lärmauswirkungen des Pilger- und Begegnungszentrums und der Gaststätte K. kann mit Rücksicht auf das Grundstück C.-----------straße 18/20 aus entsprechenden Überlegungen genauso wenig zur Unzumutbarkeit des Vorhabens für den Kläger führen wie mit Rücksicht auf das Grundstück C.-----------straße 21. Dasselbe ist für die abschließende Gesamtabwägung der Einzelfallumstände zu sagen. Die für die Zumutbarkeit des Zentrums sprechenden Umstände der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit, der Herkömmlichkeit, der Sozialadäquanz und der prognostisch ihrem Schallpegel nach hinnehmbaren Geräuschimmissionen werden auch durch aus dem Eigentum des Klägers an dem Grundstück C.-----------straße 18/20 herrührende abwägungsrelevante Gesichtspunkte nicht überwogen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.